Der Betroffene ... wird wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt. Dem Betroffenen wird für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft des Urteils. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tenor Der Betroffene ... wird wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt. Dem Betroffenen wird für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft des Urteils. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bußgeldvorschriften: §§ 41 I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 , 25 StVG, Kosten: §§ 464 , 465 StPO, 46 OWiG. Gründe I. Der Betroffene ... ist am ... in ... geboren. Er ist verheiratet und selbständiger Automobilkaufmann. Der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 15.5.2015 enthält eine Eintragung:... II. Der Betroffene befuhr am ... um 10.04 Uhr die Bundesstraße ... mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen .... In Höhe des Pendlerparkplatzes war zu dieser Zeit durch den Messbeamten der Stadt Offenburg ... eine Geschwindigkeitsmessstelle eingerichtet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Bereich der Messstelle durch das Verkehrszeichen 274 StVO auf 60 km/h begrenzt. Als Messgerät war das Gerät der Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH, Typ: XV3, Fabrik-Nr. 100174 (Messeinheit, Bedieneinheit, Rechnereinheit und Bedien-Funkempfänger) eingesetzt. Das Gerät war geeicht und gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und der Zulassung der PTB aufgestellt und in Betrieb. Die Entfernung zum anordnenden Zeichen betrug mindestens 200 Meter. Der verantwortliche Messbeamte ... war in Anwendung des Messgeräts geschult. Der Betroffene beachtete die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht. Er befuhr die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h nach Toleranzabzug. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft somit um 26 km/h. III. Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Die bestehende verkehrsrechtliche Vorbelastung des Betroffenen ergibt sich aus dem Verlesen des Auszugs aus dem Fahreignungsregister. Zur Sache hat der Betroffene keine Angaben gemacht, die Fahrereigenschaft jedoch durch seinen Anwalt eingeräumt. Die Richtigkeit der gemessenen Geschwindigkeit war ebenfalls nicht Gegenstand der Hauptverhandlung. Vielmehr wurde angezweifelt, dass die Stadt Offenburg "Herrin des Verfahrens" war. Es wurde geltend gemacht, dass die Stadt Offenburg als Bußgeldbehörde ihre Aufgaben teilweise auf die Privatfirma ERA übertragen habe und die Messung somit nicht verwertbar gewesen sei. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht der dem Betroffenen zur Last liegende Geschwindigkeitsverstoß zur vollen Überzeugung des Gerichts fest. Die Stadt Offenburg war "Herrin des Verfahrens". Die festgestellte Geschwindigkeit wurde durch den Verteidiger des Betroffenen nicht weiter angezweifelt. Aus dem Messprotokoll (AS. 13) ergibt sich der Ort der Geschwindigkeitsmessung, die Beschilderung, die Witterung sowie die Angaben zum Fahrzeug und der Messanlage. Der Messbeamte der Stadt Offenburg bestätigt mit seiner Unterschrift, dass das Sensordisplay und die Eingabewerte geprüft wurden sowie die Messwertanzeige des Sensors. Weiter bestätigt er, dass das Messgerät nach den Vorschriften der PTB und der Bedienungsanleitung des Herstellers aufgestellt, in Betrieb genommen und überwacht wurde, die Plomben/Eichmarken geprüft wurden und er entsprechend geschult war. Dass es während der Messreihe keine Auffälligkeiten gab und die Angaben im Messprotokoll so von ihm eingetragen wurden, sagte der Zeuge ... glaubhaft in der Hauptverhandlung aus. Entgegen der Ansicht des Betroffenen und des Verteidigers liegt eine unzulässige Beteiligung privater Dritter am Bußgeldverfahren nicht vor. Eine Übertragung auf Private, welche nach dem Erlass des Verkehrsministeriums vom 16.12.1993 für den Betrieb von Verkehrsüberwachungsanlagen nicht zulässig ist, hat nicht stattgefunden. Der Zeuge ... hat erklärt, dass er als Bediensteter der Stadt Offenburg die Messung durchgeführt habe. Hierbei wurde er von einem Angestellten der Firma ERA begleitet. Die Tätigkeit des Angestellten der Firma ERA hätten sich jedoch darauf beschränkt, den Messbeamten der Stadt abzuholen und ihn zu der vom Messbeamten ausgewählten Messstelle zu fahren. Der Zeuge ... versicherte dabei glaubhaft, dass er derjenige gewesen ist, der die Messstelle ausgewählt hat. An diesem Tag kam auch keine Empfehlung des Angestellten der Firma ERA, die Messstelle um einige Meter zu verschieben, um die Position des Messgeräts zu optimieren, was schon vorgekommen sei. Weiter half der Angestellte der Firma ERA dem Messbeamten beim Tragen und leistete ihm Gesellschaft während der Messung. Es ist üblich, wie der Zeuge ... glaubhaft ausgesagt hat, dass nur ein Messbeamter zu Messungen fährt, sofern dies das Gerät zulässt. Zwei Messbeamte sind nur vorgesehen, wenn es sich bei der Messstelle um eine besonders gefährliche Stelle handelt. Bei dem vorliegenden Gerät wird grundsätzlich nur ein Messbeamter eingesetzt. Der Angestellte der Firma ERA hatte somit eine untergeordnete Funktion. Da der Messbeamte alleinverantwortlich für die Messung ist, taucht der Name des Angestellten auch nicht in dem Protokoll auf. Hintergrund zum Einsatz eines Angestellten der Firma ERA sei folgender gewesen: Die Stadt Offenburg hat in einem Zeitraum von ca. einem Jahr verschiedene Messgeräte zu Testzwecken von verschiedenen Firmen gemietet. Hierbei beschränkte sich die Aufgabe der privaten Firma auf eine unterstützende Funktion wie z.B. das Abholen Messbeamten der Stadt Offenburg, da die Messgeräte teilweise in Fahrzeugen der Firma ERA, welche sich nicht in Offenburg befanden, transportiert wurden. Es war die Aufgabe der Angestellten der Firma ERA die Messbeamten so zu unterstützen, dass die Geräte optimal eingesetzt werden konnten. Mittlerweile führt die Stadt Offenburg nach der Testphase ihre Messungen ohne Beteiligung Dritter durch. Die Beteiligung des Angestellten der Firma ERA stellte allenfalls eine untergeordnete Hilfeleistung dar. Die Stadt Offenburg war somit während der kompletten Messung "Herrin" des Verfahrens. Richtig ist, dass die Rohdaten der Messung bei der Firma ERA ausgewertet wurden. Nach der Messung werden die Daten über einen USB-Stick direkt übertragen. Das Gerät sowie die Daten werden durch den Angestellten der Firma ERA wieder zur Firma ERA zurück gebracht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dieser Auswertung jedoch nicht um eine Tätigkeit, die zwingend die Bußgeldbehörde durchführen muss. Die Auswerteaufarbeitung der Rohmessdaten durch die Firma ERA erfolgt nach den Vorgaben der Bußgeldbehörde der Stadt Offenburg. Die Firma ERA verteilt an die zur weiteren Verwendung aktvierten Messfotos Aktenzeichen, die von zuvor der Bußgeldbehörde vorgegeben worden waren. Das bedeutet die Bußgeldbehörde stellt eine Reihe an Aktenzeichen zur Verfügung, die die Firma ERA dann einzelnen Messfotos und den durch sie belegten Geschwindigkeitsübertretungen zuordnet. Dies geschieht keineswegs willkürlich, sondern nach den Vorgaben der Bußgeldbehörde. Die Bußgeldbehörde stellt zum Beispiel die Aktenzeichen 1 bis 2000 zur Verfügung. Das Aktenzeichen 1 wird dem ersten Geschwindigkeitsverstoß zugeordnet, dem zweiten Geschwindigkeitsverstoß das Aktenzeichen 2 und dem
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