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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13

Die Verurteilung eines nach § 75 Abs. 2 SGG Beigeladenen ist nur möglich, wenn sich entweder derselbe Anspruch gegen den einen oder den anderen Träger richtet oder verschiedene Ansprüche in einem Auss

§ 25Nr.

5 ). Der Anspruch setzt voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar und unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird ( BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 =

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5 ). Zu beachten ist ferner, dass die Zahlungsverpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse zwar unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den bei ihr versicherten Patienten entsteht (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 86, 166 , 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 ; BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 1 ), jedoch grundsätzlich voraussetzt, dass der Patient während der stationären Behandlung versichert gewesen ist ( BSGE 101, 33 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 9 ). Dem entsprechend führt ein nicht entstandener oder weggefallener Nothelferanspruch nicht zwangsläufig zu einem Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Umgekehrt kann zwar der Sozialhilfeträger hilfebedürftigen Personen ohne Krankenversicherungsschutz zu Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 48 Satz 1 und 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (ggf. auch über eine sog. "Quasiversicherung" nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V) verpflichtet sein (vgl. dazu BSGE 103, 178 =

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1 ; ferner BSGE 117, 261 =

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5 ). Eine solche Verpflichtung des Sozialhilfeträgers setzt allerdings dessen Kenntnis vom Leistungsfall (§ 18 SGB XII) voraus. Diese Kenntnis wiederum bildet aber die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen ( BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG

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4 sowie nachstehend unter 3.c).

  1. b)Eine unmittelbare Wechselbeziehung zwischen einem Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse sowie einem Aufwendungsersatzanspruch als Nothelfer gegenüber dem Sozialhilfeträger besteht nach allem nicht. Die gegenteilige Auffassung in dem vom SG zitierten Urteil des LSG Nordrhein-Westfallen vom 18. April 2011 - L 20 SO 78/10 - (juris Rdnrn. 57 ff.), das eine genauere Auseinandersetzung zwischen dem Anspruch des Nothelfers und dem krankenversicherungsrechtlichen Vergütungsanspruch nach Rechtsgrund und Rechtsfolgen vermissen lässt, überzeugt nicht. Demgemäß lag hier schon keiner der Beiladungsgründe des § 75 Abs. 2 SGG für eine Beteiligung der vom SG beigeladenen Krankenkasse vor. Sonach kommt es nicht mehr darauf an, ob deren versicherungsrechtliche negative Statusentscheidung (Bescheid vom 20. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010) in Bestandskraft (§ 77 SGG) erwachsen ist, was in diesem Fall eine Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG ebenfalls hinderte (vgl. nochmals BSG SozR 1500 § 75 Nr. 38 ; BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19 ). Aus den oben genannten Gründen kann vorliegend ferner nicht geprüft werden, ob die Beigeladene bei R.F. zu Unrecht den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V (in der bis zum 26. Juli 2014 geltenden Fassung durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 ; vgl. dazu BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 19) bejaht hatte. Sonach war auf die Berufung der Beigeladenen deren Verurteilung durch das SG aufzuheben. Die Klägerin hat demnach gegen die Beigeladene keinen Anspruch auf Zahlung der ausgeurteilten Vergütung von 14.276,13 Euro. 3.
  2. a)Die Klägerin konnte neben ihrem Berufungszurückweisungsantrag allerdings die (hilfsweise) Verurteilung des Beklagten im Berufungsverfahren weiterverfolgen. Diesen Anspruch verfolgt sie bei Auslegung ihres wahren Begehrens nach dem Maßstab des § 123 SGG - wie schon vom SG richtig erkannt - im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4, § 56 SGG; hierzu BSGE 103, 178 =

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1 ). Zu beachten ist, dass die Verurteilung eines beigeladenen Trägers nach § 75 Abs. 5 SGG nur subsidiär gegenüber einer Verurteilung des Beklagten erfolgen kann; sie kommt mithin nur in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG SozR 4-1300 § 88 Nr. 2 ; BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5 ; BSGE 114, 292 =

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3 ); diese Auslegung und Anwendung verhindert, dass die erstinstanzliche Klage gegen den Beklagten in Rechtskraft erwächst. Das Rechtsmittelgericht hat mithin über alle in Frage kommenden prozessualen Ansprüche zu entscheiden. Diese Gesichtspunkte sind nach den besonderen Umständen des vorliegenden Rechtstreits auch hier zu beachten. Denn das SG hat zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Verurteilung der Beigeladenen nach der Vorschrift des § 75 Abs. 5 SGG erfüllt seien. Dies darf der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, die davon ausgehen durfte, dass das SG die Rechtslage zutreffend erfasst. Ein Bedürfnis am Festhalten an dem im Berufungsverfahren gegen den Beklagten nunmehr hilfsweise geltend gemachten Begehren auf Aufwendungsersatz kann der Klägerin deshalb nicht abgesprochen werden. Die Zulässigkeit eines solchen Hilfsantrags entspricht vielmehr der den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit durch § 75 Abs. 5 SGG eingeräumten Befugnis zur Verurteilung eines der in der Vorschrift genannten, am Rechtsstreit beteiligten Leistungsträgers (vgl. schon BSG, Urteil vom 3. April 1986 - 4a RJ 1/85 - ).

  1. b)Zu entscheiden ist mit Blick auf das hilfsweise Begehren der Klägerin nur noch über einen Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII. Einen Anspruch aus "übergegangenem Recht" auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG S. vom 29. Dezember 2011, welcher einen anderen Streitgegenstand darstellt (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 95 Rdnrn. 4 ff.), hat die Klägerin im Berufungsverfahren zu Recht nicht aufrechterhalten. Denn hinsichtlich dieses Beschlusses bestanden - ebenso wie hinsichtlich des darauf gerichteten Antrags - schon Bedenken mit Blick auf dessen hinreichende Bestimmtheit und damit seine Wirksamkeit (vgl. dazu BSGE 53, 260 , 263 ff. = SozR 1200 § 54 Nr. 6; BSGE 60, 34 , 36 ff. = SozR 1200 § 54 Nr. 10). Dessen ungeachtet steht einer Pfändung von Sozialhilfeansprüchen die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entgegen. Der Sozialhilfeanspruch ist höchstpersönlicher Natur; er kann nach der genannten Bestimmung nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Es besteht mithin ein gesetzliches Verbot (§§ 134 , 400 BGB und § 851 der Zivilprozessordnung), das den §§ 53 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) als abweichende speziellere Regelung im Sinne des § 37 SGB I vorgeht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. Dezember 2015 - L 8 SO 194/11 - ; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 17 Rdnr. 17 ; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage, § 17 Rdnr. 16; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage, § 17 Rdnr. 20; Armborst in LPK-SGB XII, 10. Auflage, § 17 Rdnr. 6). Ferner ist die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine nicht näher bezeichnete "Prozessstandschaft" nicht mehr zurückgekommen, obwohl sie im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. Juni 2014 im Anschluss an die Senatsverfügung vom 5. März 2014 noch weiteren Vortrag angekündigt hatte. Ohnehin gelten die vorstehenden Darlegungen zur Höchstpersönlichkeit des Sozialhilfeanspruchs sowie zu § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch hier, sodass dahingestellt bleiben kann, ob R.F. die Klägerin überhaupt zu einer wie auch immer gearteten Prozessführung ermächtigt haben sollte (vgl. im Übrigen zu den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 54 Rdnr. 11a ), was vorliegend schon im Tatsächlichen zweifelhaft erscheint. Denn die Klägerin hatte im vorgenannten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten selbst angegeben, zu R.F. derzeit keinen Kontakt zu haben.
  2. c)Mangels anderer Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist nach allem lediglich noch ein Anspruch der Klägerin nach § 25 SGB XII. Einer Beiladung des R.F. (§ 75 Abs. 2 1. Alt. SGG) bedurfte es insoweit nicht, weil der Nothelfer einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht und mit einer Entscheidung nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen eingegriffen wird (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 , =

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5 ). Der beklagte Landkreis ist richtiger Gegner des Verfahrens; denn er ist der sowohl sachlich und als auch örtlich - maßgeblich ist insoweit der Ort des tatsächlichen Aufenthalts des R.F. (vgl. BSGE 117, 261 , =

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5 ) - zuständige Träger (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 SGB XII, § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom

  1. Juli 2004 ). Nach § 25 SGB XII sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den für die Sozialhilfeleistung zuständigen Sozialhilfeträger. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird (Satz 2). aa) Wie oben bereits dargetan (vgl. die Ausführungen unter 2.a), setzt ein Anspruch nach § 25 SGB XII in materiell-rechtlicher Hinsicht zunächst voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender unabwendbarer Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird. Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst ( BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 =

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5 ). Allein die Eilbedürftigkeit in Bezug auf eine Behandlungsbedürftigkeit des Hilfebedürftigen reicht jedoch nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr ein sozialhilferechtliches Moment; eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers darf objektiv nicht zu erlangen gewesen sein. Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn im Hilfefall Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (vgl. zum Ganzen BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 =

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5 m.w.N.). Das sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann aber auch vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, jedoch die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht ( BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ). Die vorstehend vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird, andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird ( BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2013 a.a.O. - B 8 SO 19/12 R - ; ferner schon Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 114, 298 , 300). Diese an das Tatbestandsmerkmal des "Eilfalls" zu stellenden gesetzlichen Anforderungen lagen sowohl am
  3. September 2009 als auch jedenfalls am
  4. November 2009 vor. In der Nacht vom
  5. September 2009 musste R.F. bei einem Blutalkoholspiegel von 4,08 Promille notärztlich gegen 23.00 Uhr in die Intensivstation der Medizinischen Klinik des KH eingeliefert werden; es bestand Lebensgefahr. Ausweislich der Ausführungen des Oberarztes Dr. M. in seiner vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim SG eingereichten Stellungnahme vom
  6. Oktober 2012 kann die Situation schon bei einer Promillegrenze von ca. 2 lebensgefährdend sein; mit 4 Promille kann es jederzeit zu einer Bewusstlosigkeit kommen und die Schutzreflexe, insbesondere die Schluckreflexe versagen, sodass diese Patienten extrem gefährdet sind, Mageninhalt in die Lunge zu aspirieren und dadurch zu versterben. Nachdem R.F. erst nachts gegen 23.00 Uhr in das KH eingeliefert worden war, war es objektiv unmöglich, den Beklagten noch am
  7. September 2009 über den Hilfefall zu unterrichten. Für den
  8. September 2009 war ein Eilfall allerdings nicht mehr gegeben, nachdem R.F. schon an diesem Tag aus dem KH entlassen werden konnte; für diesen Tag hat die Klägerin von R.F. ausweislich der Rechnung vom
  9. Oktober 2009 ohnehin keine Behandlungskosten mehr gefordert. Auf den von R.F. noch im KH am
  10. September 2009 unterzeichneten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, der aber bei der A. nicht aktenkundig geworden ist (vgl. zu dem die Klägerin insoweit treffenden Risiko BSGE 117, 261 =

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5 ), kommt es deshalb ebenso wenig an. Auch am

  1. November 2009 war wegen einer akuten unabweisbaren stationären Behandlungsbedürftigkeit des R.F. ein Eilfall gegeben. Diese Feststellungen trifft der Senat auf Grund des ebenfalls vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Schreibens des Leitenden Oberarztes der Psychiatrischen Klinik des KH, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Arzt für Psychosomatik und Psychotherapie Dr. J., vom
  2. November 2012 sowie den aus den beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft R. ersichtlichen Unterlagen, insbesondere der polizeilichen Anzeigenaufnahme sowie den vom AG S. eingeholten Gutachten des Dr. J. vom
  3. Februar 2010 und des Dr. A., stellvertretender Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie W., vom
  4. Dezember
  5. R.F. wurde bei einer akuten Alkoholintoxikation (eine Dreiviertelstunde nach der Tatbegehung noch Blutalkoholgehalt 2,92 Promille, was tatzeitbezogen etwa 3 Promille entspricht) von der Polizei in die Psychiatrische Klinik gegen 23.30 Uhr verbracht, nachdem R.F. am Tatabend auf dem Polizeirevier massive psychische Auffälligkeiten gezeigt hatte; er hinterließ dort einen depressiven Eindruck mit starken Stimmungsschwankungen, brach zeitweise in Tränen aus, berichtete darüber, dass "Vater, Mutter und Freundin" verstorben seien (was für die Letztere nicht zutraf), gab als Grund für seine Aggressionen, die er gegen die Polizeifahrzeuge richtete, an, es sei ihm "langweilig" gewesen und drohte außerdem zusammenhanglos, dass "jeder Polizeibeamte, dem dies nicht passe, das noch zu spüren" bekomme. Das vorbezeichnete psychiatrische Gutachten des Dr. A., in dem der Arzt wegen einer krankhaften seelischen Störung zur Tatzeit eine Schuldunfähigkeit des R.F. im Sinne des § 20 des Strafgesetzbuchs nicht ausschließen wollte, war im Übrigen maßgeblicher Grund, dass das AG B. S. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnte (Beschluss vom
  6. Januar 2011). Auf Grund der späten Nachtstunde, zu der R.F. in das KH aufgenommen worden war, war es der Klägerin auch am
  7. November 2009 objektiv nicht möglich, den Beklagten vom Hilfefall zu benachrichtigen. Dahinstehen kann, ob und wie lange hinsichtlich der medizinischen Hilfeleistung der Klägerin für R.F. im KH auch noch nach dem
  8. November 2009 ein Eilfall vorgelegen hat, ob also während der gesamten Zeit von dessen Krankenhausaufenthalt bis zur Entlassung am
  9. Januar 2010 eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit bestanden hat (vgl. zu dieser Eingrenzung des bedarfsbezogenen Moments BSG, Urteil vom
  10. Dezember 2012 - B 8 SO 13/12 R - ). Die Klägerin hatte den von R.F. am
  11. November 2009 unterschriebenen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II an die ARGE nämlich noch am selben Tag per Telefax um 11.36 Uhr übermittelt. Damit war ab dem
  12. November 2009 ein Nothelferanspruch entfallen. Denn - wie oben unter 2.a) bereits ausgeführt - besteht dieser Anspruch in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat ( BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 =

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5 ). Nach erworbener Kenntnis im Sinne des § 18 SGB XII stehen nur dem Hilfebedürftigen selbst Sozialhilfeleistungen zu; deshalb sind Ansprüche auf Sozialhilfe nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers allein im Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Sozialhilfeträger geltend zu machen, während ein Nothelferanspruch ab diesem Zeitpunkt ausscheidet ( BSGE 114, 292 =

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3 ). Für die Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers ist wegen § 16 SGB I die Antragstellung beim Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausreichend (vgl. BSG

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4 ). Nach allem waren ab dem 11. November 2009 die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin als Nothelferin schon deswegen nicht gegeben, weil mit der dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt zuzurechnenden Kenntnis allein R.F. im Hilfefall Ansprüche hätte verwirklichen können (vgl. hierzu nochmals BSGE 103, 178 =

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1 ; ferner BSGE 117, 261 =

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5 ). bb) Damit lag eine Notlage, die einen Nothelferanspruch der Klägerin hätte begründen können, allenfalls für den

  1. September 2009 und den
  2. November 2009 vor. Ein Anspruch der Kläger auf Aufwendungsersatz gegen den Beklagten scheidet aber vorliegend aus, weil sie den nach § 25 Satz 2 SGB XII erforderlichen Antrag nicht innerhalb angemessener Frist gestellt hat. Ihr Antrag auf Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung des R.F. in den Zeiten vom
  3. bis
  4. September 2009 und vom
  5. November 2009 bis
  6. Januar 2010 ist beim Beklagten nämlich erst mit dem per Telefax vom
  7. August 2010 übermittelten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten eingegangen. Die Antragstellung ist damit nicht in angemessener Frist erfolgt. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist die Frist des § 25 Satz 2 SGB XII auf einen Monat zu begrenzen, der mit dem Ende des Eilfalls beginnt (vgl. BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 =

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5 ). Der Eilfall mit Bezug auf die stationäre Behandlung des R.F. am

  1. September 2009 endete bereits an diesem Tag; bis zur Antragstellung beim Beklagten sind indes fast elf Monate verstrichen. Eine Antragstellung innerhalb angemessener Frist liegt aber auch für die Zeit der stationären Behandlung des R.F. ab dem
  2. November 2009 nicht vor. Denn der Klägerin hatte, wie aus dem von ihr vorbereiteten, von R.F. am
  3. November 2009 unterzeichneten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ersichtlich, jedenfalls schon an diesem Tag Zweifel an einem Krankenversicherungsschutz desselben. R.F. konnte ihr an diesem Tag keinen Nachweis über einen Versicherungsschutz erbringen, sodass das sozialhilferechtliche Moment des Eilfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben war (vgl. hierzu BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom
  4. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 =

§ 25Nr.

5 ). Der Umstand, dass Ungewissheit über einen Krankenversicherungsschutz des R.F. bestand, rechtfertigte es nicht, die Einschaltung des Sozialhilfeträgers zu unterlassen. Die Klägerin hätte im Übrigen - selbst wenn zu ihren Gunsten auf das bei ihr am

  1. Dezember 2009 eingegangene Ablehnungsschreiben der I. vom
  2. Dezember 2009 abgestellt werden könnte - den Nothelferanspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht. Mit dem Ende der Krankenhausbehandlung des R.F. am
  3. Januar 2010 war eine medizinisch begründete stationäre Behandlungsnotwendigkeit des R.F. in jedem Fall nicht mehr gegeben gewesen. Aber auch danach hat sich die Klägerin, obwohl ihr der Bescheid der Beigeladenen vom
  4. Januar 2010 noch am selben Tag per Fax zugegangen war, bis zur Antragstellung beim Beklagten noch einmal rund sieben Monate Zeit gelassen. cc) Selbst wenn für einen Antrag nach § 25 Satz 2 SGB XII die Bestimmung des § 16 SGB I entsprechend herangezogen werden könnte (vgl. hierzu Waldhorst-Kahnau in jurisPK-SGB XII, § 25 Rdnrn. 49 f. ), würde dies der Klägerin hier nicht weiterhelfen. Denn der mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten gestellte Kostenübernahmeantrag vom
  5. August 2010 ist auch bei der A. erst am besagten Tag mittels Telefax eingereicht worden. Dass R.F. dort bereits am
  6. November 2009 Leistungen nach dem SGB II beantragt hatte, ist für die Fristwahrung nicht maßgeblich, denn - wie oben bereits dargestellt - schließen sich die Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen gegenseitig aus; in dessen Rechtssphäre wird durch den Nothelferanspruch nicht unmittelbar eingegriffen. Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Verhältnis zur Klägerin bleibt sonach kein Raum; ein etwaiges Fehlverhalten der A. könnte allenfalls das Sozialrechtsverhältnis zu R.F. berühren, wobei aber ohnedies für die Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall der Zeitpunkt der Beantragung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei diesem Leistungsträger ausreicht (vgl. oben unter aa). Von dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Hilfebedürftigen (vgl. aber für den Fall ernstlich verweigerter Inanspruchnahme von Sozialhilfe BSGE 114, 161 = SozR 4-4-5910 § 121 Nr. 1 ) zu unterscheiden ist indes der eigenständige Anspruch des Nothelfers, der zudem ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers (§ 18 SGB XII) nicht mehr gegeben ist. Eine funktionale Einschaltung der Träger der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in das Verfahren auf Erlangung eines sozialhilferechtlichen Nothelferanspruchs (vgl. dazu in anderem Zusammenhang BSGE 71, 217 , 218 ff. = SozR 3-1200 § 14 Nr. 8 ; BSG ) ist mithin nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, dass die A. als gemeinschaftliche Einrichtung (§ 44b SGB II in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
  7. August 2010 ) nicht bloß eine örtliche Untergliederung der beiden Rechtsträger (Bundesagentur für Arbeit und dem beklagten Landkreis als kommunalem Träger), sondern mit (Teil-)Rechtsfähigkeit ausgestattet war (vgl. BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 25 ; ferner zu den Jobcentern BSGE 107, 206 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 22 ).
  8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG. § 197a SGG war nicht anzuwenden, nachdem sowohl die Beigeladene als auch die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt haben (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 193 Nr. 3 ) und Letztgenannte als Nothelferin zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehört (vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7 ; BSG, Urteil vom
  9. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ). Als kostenprivilegierte Beteiligte entsprach es der Billigkeit, sie von der Erstattungspflicht gegenüber der beigeladenen Krankenkasse freizustellen (vgl. hierzu BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 15 Nr. 4 ).
  10. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2354650.html ( https://oj.is/2354650 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 24 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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