1. Kommt ein Arbeitnehmer an drei von vier aufeinander folgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalls den Rückschluss auf ein hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten zulassen, sodass er vor Ausspruch einer Kündigung keiner ausdrücklichen Abmahnung mehr bedarf. 2. Eine ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn wegen der ersten Verspätung ausdrücklich eine mündliche Abmahnung erteilt wurde, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehr als 13 Jahre bestanden hat. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27.01.2021 - 1 Ca 1135/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Rechtmäßigkeit einer fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Die am ....1980 geborene, ledige und bei Zugang der Kündigung kinderlose Klägerin ist seit dem 01.01.2006 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags beim beklagten Land beschäftigt. Sie wird als Serviceangestellte beim Sozialgericht ... im Umfang von 60% der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Die Klägerin ist eingruppiert in die Entgeltgruppe 3 TV-L. Für die Angestellten des Gerichts gilt eine Gleitzeitregelung, die Kernarbeitszeit beginnt um 9.00 Uhr. Die Klägerin arbeitet montags, mittwochs und freitags jeweils 8 Stunden. Sie wird in der Poststelle des Sozialgerichts eingesetzt und ist an ihren Arbeitstagen dort die einzige Mitarbeiterin. Wegen der der Klägerin übertragenen Aufgaben wird auf die umfangreiche Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Zwischen Juni 2018 und Februar 2019 verließ die Klägerin wiederholt zum Rauchen das Gerichtsgebäude, ohne sich auszustempeln. In einem wegen dieses Verhaltens geführten Gesprächs am 27.02.2019 teilte der Geschäftsleiter des Sozialgerichts ... der Klägerin mit, sie begehe durch das unterlassene Ausstempeln einen Arbeitszeitbetrug. Die Parteien verständigten sich auf die Erteilung einer Abmahnung und dass die Klägerin einen Teil der versäumten Arbeitszeit nacharbeiten solle. Wegen der Einzelheiten der mit Schreiben vom selben Tag erteilten "Abmahnung" wird auf Bl. 31 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 31.07.2019 (Bl. 28 d.A.) erteilte das beklagte Land der Klägerin eine weitere Abmahnung, in der neben anderem auch das verspätete Erscheinen der Klägerin zu einer internen dienstlichen Fortbildung als arbeitsvertragswidrig gerügt wurde. Am Montag, dem 21.10.2019 erschien die Klägerin zunächst nicht zur Arbeit, sodass die Bearbeitung der eingegangenen Post entsprechend einer "Notfallliste" verteilt wurde. Gegen 10.30 Uhr rief die Klägerin beim Geschäftsleiter ... an und teilte mit, sie habe verschlafen. Sie versicherte, dies werde nicht mehr vorkommen und bot an, den Tag als Urlaubstag anzurechnen. So geschah es dann auch. Am 23.10.2019 sprach Herr ... die Klägerin auf ihr Verhalten am Montag an. Die Einzelheiten dieses Gesprächs sind streitig. Am Freitag, dem 25.10.2019 rief die Klägerin gegen 11.30 Uhr bei der Verwaltungsgeschäftsstelle des Sozialgerichts an und teilte mit, dass sie erneut verschlafen habe. Um 14.30 Uhr erschien sie zum Dienst und arbeitete bis 18.30 Uhr. Am Montag, dem 28.10.2019 erschien die Klägerin um 9.07 Uhr zur Arbeit. Im Laufe des Tages wurde sie zum Verhalten am 25.10.2019 angehört und teilte u.a. mit, sie habe am Vorabend des 21. und des 25.10. ein homöopathisches Mittel (Baldrian1200) eingenommen und jeweils den Wecker nicht gehört. Mit Schreiben vom 30.10.2019 (Bl. 24 ff. d.A.), das der Klägerin am 01.11.2019 zuging, kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gegen beide Kündigungen hat die Klägerin fristgemäß Kündigungsschutzklage eingereicht und das Fehlen eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung sowie die mangelnde soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung geltend gemacht. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Sie sei zu keinem Zeitpunkt wirksam abgemahnt worden. Sie habe verschlafen, da ihre hohe Arbeitsbelastung sich für sie auch als psychische Belastung ausgewirkt habe. In der Folge sei sie dann nicht in der Lage gewesen, private Schicksalsschläge wie den Tod ihres Vaters und die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter abzufangen. Sie habe daher unter Schlaflosigkeit gelitten, was zu den Verspätungen geführt habe. Das beklagte Land hat im Wesentlichen erwidert: Die Klägerin sei mit den Schreiben vom 27.02. und 31.07.2019 wirksam und einschlägig abgemahnt worden. Außerdem habe Herr ... die Klägerin in dem Gespräch am Mittwoch, den 23.10.2019 auf ihre Dienstpflichten hingewiesen und verdeutlicht, dass die Aufgaben der Klägerin ein Zuspätkommen nicht zuließen. Die Klägerin sei auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein weiteres Zuspätkommen nicht toleriert, sondern das Arbeitsverhältnis dann beendet werde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in der ersten Instanz und hinsichtlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Urteil festgestellt, dass die fristlose Kündigung vom 30.10.2019 unwirksam ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei wirksam. Die Klägerin sei am 25. und 29. (gemeint ersichtlich: 28.)10. vorwerfbar verspätet zur Arbeit erschienen. Ihre Einlassung, sie habe ein Schlafmittel genommen und den Wecker nicht gehört, entlaste sie nicht. Sie sei wegen ihrer Verspätungen zuvor auch am 23.10. durch den Geschäftsleiter ... abgemahnt worden. Von der entsprechenden Aussage des als Zeugen vernommenen Geschäftsleiters sei die Kammer überzeugt. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sei die ordentliche Kündigung durch das beklagte Land berechtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das am 17.02.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.03.2021 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 19.04.2021 begründet. Sie führt aus: Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft von einer glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Zeugen ... ausgegangen. Es habe nicht berücksichtigt, dass das Gespräch vom 23.10.2019 nicht dokumentiert und eine schriftliche Abmahnung nicht Inhalt ihrer Personalakte geworden sei. Das Gespräch vom 23.10. sei auch weder im Kündigungsschreiben, noch in der Klageerwiderung erwähnt worden. Der Zeuge habe auch den Gesprächsverlauf am 23.10. unzutreffend wiedergegeben. Nach der Entschuldigung des Zeugen ... habe das Gericht nicht berücksichtigt, ob die Erklärungen von Herrn ... vom Empfängerhorizont aus als Abmahnung zu verstehen seien. Das bestreite sie weiterhin. Sie habe das Gespräch so gedeutet, dass der Zeuge Verständnis für ihre Situation gehabt habe. Die Aussage des Zeugen, der ihr Vorgesetzter gewesen sei, sei wie Parteivortrag zu werten. Im Übrigen sei ihre Verspätung entschuldigt. Sie habe für Anfang Oktober 2019 einen Urlaubsantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Sie habe dringenden Regenerationsbedarf gehabt. Die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 60% habe nicht zu einer Reduzierung ihrer Arbeitsbelastung geführt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 21.01.2021 - 1 Ca 1135/19 - teilweise abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.10.2019, zugestellt am 01.11.2019 beendet worden ist, 2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu den im Arbeitsvertrag vom 28.12.2005 in der Fassung des Änderungsvertrags vom 09.06.2019 geregelten Arbeitsbedingungen als Justizangestellte bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt vor: Das Arbeitsgericht habe den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Unstreitig sei die Klägerin am 25. und 28.10.2019 verspätet zum Dienst erschienen. Ihr Verhalten sei weder infolge der Ablehnung eines Urlaubsantrags, noch wegen ihres angeblichen Regenerationsbedürfnisses entschuldigt. Wegen verspäteten Dienstantritts sei die Klägerin auch einschlägig abgemahnt gewesen. Bereits durch die Abmahnung vom 31.07.2019 sei die Klägerin einschlägig gewarnt worden. Dort sei darauf hingewiesen worden, dass sie wiederholt zu dienstlichen Veranstaltungen zu spät gekommen sei, zuletzt zu einer Schulung am 31.07.2019 und dass weiteres Fehlverhalten die Kündigung rechtfertigen könne. Die fehlerhafte Angabe der Uhrzeit ändere hieran nichts. Im Übrigen könne auch eine formal mangelhafte Abmahnung die Rüge- und Warnfunktion einer Abmahnung erfüllen. Außerdem sei die Klägerin am 23.10. durch den Zeugen ... wirksam abgemahnt worden, wie auch das Arbeitsgericht festgestellt habe. Dies habe der Zeuge bestätigt. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bereits an den nächsten beiden Arbeitstagen wieder zu spät erschienen sei, sei die Abmahnung nicht noch einmal gesondert dokumentiert worden, zumal seine Mitarbeiter davon ausgegangen seien, es lägen bereits zwei einschlägige Abmahnungen vor. Der Glaubwürdigkeit des Zeugen stehe dessen Vorgesetzteneigenschaft nicht entgegen. Die Interessenabwägung des Arbeitsgerichts sei nicht zu beanstanden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Gründe Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 30.10.2019 zu Recht abgewiesen. Der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin ist auch im Berufungsverfahren nicht zur Entscheidung angefallen. A. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 30.10.2019 richtet. Diese Kündigung ist wirksam. I. Die Kündigung ist schriftlich (§ 623 BGB) unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende (§ 34 Abs. 1 S. 2 TV-L) erklärt. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ist nicht nach § 34 Abs. 2 TV-L ausgeschlossen, da die am ...1980 geborene Klägerin bei Zugang der Kündigung am 01.11.2019 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Damit beendet die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2020. II. Die Kündigung ist auch nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1° KSchG. Sie ist vielmehr durch Gründe im Verhalten der Klägerin nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Die wiederholten Verspätungen der Klägerin bei der Arbeitsaufnahme rechtfertigen die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Durch die verspätete Arbeitsaufnahme am 25.10.2019 um fünfeinhalb Stunden und am 28.10.2019 um 7 Minuten hat die Klägerin ihre Verpflichtung zum pünktlichen Arbeitsantritt verletzt. Die entsprechenden Sachverhalte sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin kann ihre Verspätungen auch nicht mit "Arbeitsüberlastung" oder der "Ablehnung eines Urlaubsantrags" und einer daraus resultierenden Erschöpfung entschuldigen. Der Vortrag hierzu ist bereits nicht schlüssig. Es ist nicht erkennbar, wieso eine Überlastung der Klägerin mit ihren täglichen Aufgaben ihr ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz nicht möglich macht. Der Arbeitsbeginn bis 9:00 Uhr ist nicht besonders früh und jedem Beschäftigten ohne weiteres möglich. Eine Arbeitsüberlastung ist von der Klägerin im Übrigen auch nicht substantiiert geltend gemacht. Die ihr zugewiesenen Aufgaben sind für die Poststelle eines Gerichts absolut üblich. Und: Wie bereits ausgeführt, selbst wenn wegen hoher Eingänge die Klägerin in besonderem Maße belastet war und ihre Arbeit nicht schaffen sollte, begründet dies immer noch nicht, warum sie nicht bis 9:00 Uhr ihre Arbeit aufnehmen kann. Soweit sie erstinstanzlich angegeben hat, sie habe unter Schlafmangel gelitten, ist dies den privaten Lebensumständen der Klägerin zuzurechnen und vermag das Bestehen einer Pflichtverletzung nicht zu beseitigen. 2. Einer Abmahnung der Klägerin bedurfte es vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht.
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