Gründe Die Erinnerung des Gläubigers richtet sich gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 3.8.2001, soweit je eine Gebühr nach Nummer 713 des Kostenverzeichnisses sowohl für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner als auch an den Drittschuldner in Ansatz gebracht wurde. Der Gläubiger trägt zur Begründung seines Rechtsbehelfs vor, dass die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner lediglich einen Auftrag des Gläubigers erfordere. Die Auslagenpauschale nach KV Nummer 713 könne deswegen nur ein Mal und nicht zwei Mal in Ansatz gebracht werden. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sich auf einen Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23.8.2001 -- 39 M 3496/01 -- bezogen. Die Erinnerung ist gemäß § 5 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG), § 766 Abs. II ZPO zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet. Eine Kostenpauschale nach Nummer 713 des Kostenverzeichnisses kann der Gerichtsvollzieher für jeden Auftrag nur ein Mal ansetzen. Ob der Auftrag des Gläubigers, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuzustellen, kostenrechtlich einen Auftrag oder zwei Aufträge darstellt, muss durch eine Auslegung des § 3 GVKostG beantwortet werden. Ausdrücklich geregelt ist in dieser Vorschrift die entscheidungserhebliche Frage nicht. § 3 Abs. I S. 1 GVKostG stellt lediglich klar, dass ein Auftrag mehrere Amtshandlungen und damit grundsätzlich mehrere Zustellungen umfassen kann. Auch § 3 Abs. II GVKostG gibt für die entscheidungserhebliche Frage nichts her: Diese Vorschrift enthält zwar Auslegungsregeln, äußert sich jedoch zur Zustellung an eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner nicht. Dies kann freilich nicht bedeuten, dass alle in § 3 Abs. II GVKostG nicht geregelten Fälle mehrerer, auf einen Auftrag des Gläubigers zurückzuführenden Amtshandlungen zugleich auch Fälle mehrerer Aufträge im Sinne des Kostenrechts wären. Entscheidend ist vielmehr, ob getrennte, jeweils für sich durchführbare Aufträge vorliegen oder nicht. Insoweit ist von Bedeutung, dass der Gerichtsvollzieher nach § 173 Zi. 3 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) nach erfolgter Zustellung an den Drittschuldner zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner verpflichtet ist, und zwar sofort und ohne einen weiteren dahingehenden Auftrag. Diese Aufgabe des Gerichtsvollziehers kann der Gläubiger nicht durch Weisungen ändern, allenfalls die Zustellung an den Schuldner vor der an den Drittschuldner verlangen, (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Auflage, Randnummer 41 zu § 829; Zöller, ZPO, 21. Auflage, § 829 Randnummer 15). Kann aber der Auftrag, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss allein an den Drittschuldner, nicht aber an den Schuldner, zuzustellen, nicht erteilt werden, so folgt hieraus, dass der Auftrag des Gläubigers auf Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht gespalten werden kann in zwei Aufträge. Vielmehr liegt der Fall des § 3 Abs. I Satz 1 GVKostG vor. Es handelt sich um einen Auftrag, der auf die Erledigung mehrerer Amtshandlungen -- nämlich zweier Zustellungen -- gerichtet ist (so auch im Ergebnis Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, 8. Ergänzungslieferung 2001, Teil II § 3 Seite 5). Der Gerichtsvollzieher kann deswegen Gebühren für zwei Zustellungen in Ansatz bringen, nicht aber zwei Auslagenpauschalen. Die angefochtene Kostenrechnung ist deswegen dahingehend zu berichtigen, dass die geltend gemachten Auslagen um den Betrag von 5,87 DM bzw. 3,00 EUR zu reduzieren sind. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. II Satz 2 GVKostG, 5 Abs. VI GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2355134.html ( https://oj.is/2355134 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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