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AG Pforzheim, Urteil vom 22.02.2002 - 2 C 590/01

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 154,05 nebst 11,75 % Zinsen seit 03.07.2001 zu zahlen.
  2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Streitwert: EUR 154,05 Tatbestand Urteil ohne Tatbestand gem. § 495 a ZPO Gründe Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall am 24.03.2001 in Pforzheim die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 154,05 verlangen. Unstreitig haften die Beklagten der Klägerin als Gesamtschuldner aus dem Verkehrsunfall zu 100 %. Die angefallenen Rechtsanwaltskosten sind ein erstattungsfähiger Schaden, § 249 BGB. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt,
  5. Aufl., § 249 BGB, Rn. 21). Im Konkreten war die Beauftragung des Rechtsanwalts auch erforderlich. Verkehrsunfälle sind prinzipiell geeignet, Streitigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen nach sich zu ziehen. Für den Geschädigten ist es erforderlich, um einen solchen Streit möglichst von vorne rein auszuschließen oder jedenfalls in geregelte Bahnen zu lenken, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Insofern ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts das geeignete Mittel (vgl. AG Frankfurt, ZFS 1995, 148). Dies rechtfertigt sich allein schon aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Die Haftpflichtversicherung kann als Spezialist der Materie auf eine geschulte Organisation und auf ein sachkundiges Personal zurückgreifen (vgl. ..., ZFS 1996, 270). Auch die seitens der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 127, 350) steht dem nicht entgegen. Im dortigen Verfahren ging es um die Beschädigungen von Leitplanken. Im Konkreten geht es dagegen um einen Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen. Bei Kraftfahrzeugen können wesentlich mehr Streitpunkte entstehen, beispielsweise ob Vorschäden bestehen, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt sowie die genaue Kollision zustande kam. Daran ändert auch im Konkreten nichts, dass das Fahrzeug der Klägerin im Unfallzeitpunkt geparkt war. Dies schließt eine Haftung der Klägerin nämlich nicht von vornherein aus, da es durchaus Fälle gibt, wo auch bei geparkten Fahrzeugen eine Mithaftung in Betracht kommt, beispielsweise wenn diese verkehrswidrig geparkt waren oder insbesondere das Parken in den Verkehrsraum beeinflussender weise erfolgte. Entsprechende Probleme können bei der Beschädigung von Leitplanken dagegen nicht entstehen. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn der Geschädigte über eine Rechtsabteilung verfügt, dies wurde aber vorliegend nicht behauptet. Die Höhe der geltend gemachten Gebühren steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Gegen die in Ansatz gebrachten Gebühren bestehen auch keine Bedenken. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 284 Abs. 1, 286 a. F. BGB. Durch die Mahnung der Klägerin vom 03.07.2001 kam die Beklagte Ziffer 2 nach Ablauf der gesetzten Frist zum 03.07.2001 in Verzug. Gem. § 10 Abs. 4 AKB wirkt der Verzug der Beklagten Ziffer 2 auch verzugsbegründend gegenüber der Beklagten Ziffer
  6. Durch Vorlage einer Bankbestätigung hat die Klägerin auch nachgewiesen, dass sie einen Kredit in Anspruch nimmt, der die Klageforderung übersteigt und hierfür 11,75 % Zinsen zu zahlen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 713 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2355156.html ( https://oj.is/2355156 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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