Tenor
- Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Baden-Baden vom 26.03.2002 – 11 IN 55/02 – wird zurückgewiesen.
- Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Baden-Baden mit Beschluss vom 26.03.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und einen Insolvenzverwalter bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 26.03.2002 wurden dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens ohne Ratenzahlung gemäß § 4 a Abs. 1 InsO gestundet. Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde zurückgewiesen. Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 06.04.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09.04.2002 eingegangene sofortige Beschwerde des Schuldners, mit welcher er sein Begehren auf Beiordnung eines Rechtsanwalts weiter verfolgt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Schuldner macht geltend, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes sei erforderlich, da umfangreiche Vorbesprechungen mit Sortieren von Forderungen erforderlich gewesen seien und es habe geklärt werden müssen, welches Verfahren in Betracht komme. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 4 d Abs. 1 InsO zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten gestundet worden sind, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Diese Voraussetzung hat der Schuldner auch im Beschwerdeverfahren nicht aufzuzeigen vermocht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung erfolgt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht bereits im Regelfall eines Insolvenzverfahrens. Sie ist vielmehr auf diejenigen (Ausnahme) Fälle beschränkt, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Dahingehende Umstände werden weder vom Schuldner aufgezeigt, noch sind sie für die Kammer ersichtlich. Das eingeleitete Insolvenzverfahren weist keine vom Normalfall eines Insolvenzverfahrens abweichenden Besonderheiten auf. Der Schuldner ist nach eigenem Bekunden vermögenslos. Seine die Zahlungsunfähigkeit begründenden Schuldverbindlichkeiten hat er unter Bezeichnung der Gläubiger und der Restverbindlichkeit aufgezeigt. Das weitere Verfahren obliegt dem Insolvenzgericht und dem von diesem bestellten Insolvenzverwalter und wird vom Insolvenzgericht von Amts wegen betrieben. Soweit es hierzu ggf. ergänzender Angaben des Schuldners oder der Vorlage weiterer Unterlagen durch den Schuldner bedarf, wird das Insolvenzgericht dem Schuldner im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht die erforderlichen Hinweise erteilen. Der Umstand, dass sich der Schuldner bereits bei der Einreichung des Insolvenzantrages der Hilfe seiner Verfahrensbevollmächtigten bedient hat, vermag eine rückwirkende Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht zu begründen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten erhebt der Kostenbeamte von Amts wegen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Der Beschwerdewert wurde auf die durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ersparten Kosten der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers festgesetzt (§ 3 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/2355261.html ( https://oj.is/2355261 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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