Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. Euro 1.000,00 vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der Firma K. GmbH, Osnabrück, geltend. Die K. GmbH bezog von der B. GmbH, Stuttgart, Waren ab Werk. Dementsprechend wurde die Beklagte von der K. GmbH im Dezember 2000 beauftragt, eine Warensendung von der B. GmbH, Stuttgart, zur K. GmbH zu transportieren. Die Sendung wurde von der Beklagten äußerlich vollzählig übernommen. Bei Ablieferung beim Empfänger fehlte ein Teil der Sendung. Der von der K. GmbH behauptete Schaden wurde von der Klägerin reguliert. Die K. GmbH hat ihre Ansprüche aus diesem Schadensfall an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin behauptet, die in Verlust gegangene Sendung habe 48 Drehratensensoren zu je Euro 86,15, mithin im Gesamtwert von Euro 4.135,20 enthalten. Die Klägerin ist der Ansicht, da der Lieferschein eine entsprechende Angabe enthielt, gebe es eine entsprechende Vermutung für den Inhalt der Sendung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Euro 4.135,20 nebst Zinsen i.H.v. 5 % für die Zeit vom 19.
- bis zum 17.
- und 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 18.11.2001 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass sich die behaupteten Drehratensensoren in der verloren gegangenen Kiste befanden. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung den behaupteten Inhalt der verloren gegangenen Sendung bestritten hatte, setzte das Gericht der Klägerin durch Beschluss vom 31.1.2002, welcher der Klägerin am 4.2.2002 zugestellt wurde, eine Frist zur Replik bis zum 18.2.
- Der vom Richter unterzeichnete Beschluss enthielt eine Belehrung über die möglichen Folgen einer Fristversäumnis mit dem Wortlaut: "Wichtiger Hinweis für Kläger und Beklagten! Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der oben bestimmten Frist bei Gericht geltend gemacht werden, dürfen nur zugelassen werden, wenn nach Überzeugung des Gerichts durch die Zulassung dieses verspätet vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittels die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird". In der Folgezeit benannte die Klägerin den Zeugen I. zum Beweis der Tatsache, dass die verlorene Sendung den behaupteten Inhalt hatte. Die Klägerin behauptet, der Zeuge I. sei ihr von der B. GmbH benannt worden, nachdem die Klägerin diese gebeten hatte, ihr "denjenigen Mitarbeiter zu benennen, der als Zeuge bestätigen kann, dass sich die in der Rechnung und dem Lieferschein aufgeführten Drehratensensoren tatsächlich in der Kiste befunden haben". In der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2002 benannte die Klägerin zusätzlich den Zeugen M. zum Beweis derselben Tatsache. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat in mündlicher Verhandlung vom 04.10.2002 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. sowie durch Verwertung diverser Urkunden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.10.2002 verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Sie hat nicht bewiesen, dass der Firma K. GmbH ein entsprechender Schadensersatzanspruch entstanden ist, der nach § 398 BGB an die Klägerin hätte abgetreten werden können. Dabei kann dahinstehen, ob der zwischen der Firma K. GmbH und der Beklagten geschlossene Vertrag als Transportvertrag oder als Speditionsvertrag zu qualifizieren ist. Ein Schadensersatzanspruch aus § 425 I HGB bzw. aus § 461 I S. 1 HGB scheitert daran, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sich die von ihr behaupteten Drehratensensoren in der verloren gegangenen Kiste befunden haben. Die Beweislast oblag insoweit der Klägerin. Eine Vermutung für den Inhalt der verloren gegangenen Kiste besteht nicht. Aus Ziffer 25.1 ADSp kann die Klägerin keine Vermutung für sich herleiten. Diese Vorschrift, soweit sie auf den vorliegenden Vertrag überhaupt anwendbar ist, erlegt im Gegenteil sogar dem Auftraggeber, mithin dem Anspruchsteller, die Beweislast dafür auf, dass dem Spediteur ein Gut bestimmter Menge übergeben wurde. Aus § 429 III S. 2 HGB kann die Klägerin ebenfalls keine Vermutung für den Inhalt einer Sendung herleiten. Diese gesetzliche Vermutung bezieht sich nur auf den Wert einer Sendung, nicht auf deren Inhalt. Die Vermutung des § 409 I HGB greift ebenfalls nicht ein. Von keiner Partei wurde ein von der K. GmbH und der Beklagten unterzeichneter Frachtbrief i.S.d. § 408 HGB vorgelegt. Den ihr sonach obliegenden Beweis für den Inhalt der verloren gegangenen Kiste hat die Klägerin nicht erbracht. Der Zeuge I. konnte insoweit keinerlei Angaben über den Inhalt und die Verpackung der Sendung machen. Er selbst hat die Kiste nach eigener Aussage nicht gepackt. Der in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2002 als Beweismittel angebotene Zeuge M. war gem. § 296 I ZPO als verspätet zurückzuweisen. Der Zeuge ist als Beweismittel Angriffsmittel i.S.d. § 282 I ZPO. Der Klägerin wurde wirksam eine Frist bis zum 18.04.2002 zur Replik auf die Klageerwiderung gesetzt. Eine wirksame Fristsetzung setzt voraus, dass die Verfügung vom Richter unterzeichnet - nicht nur paraphiert - ist ( BGHZ 76, 236 ), eindeutig erkennbar ist, in welcher Frist welche Anforderungen zu erfüllen sind (BVerfG NJW 1982,1453 ), die gesetzlichen Mindestfristen eingehalten sind (Zöller, ZPO,
- Aufl. 2002, § 296 Rn 9b), eine Belehrung über die möglichen Folgen einer Versäumnis der gesetzten Frist erteilt wird (§ 277 IV, II ZPO; BGHZ 86,218 , 225), eine Replikfrist erst nach Eingang der Klageerwiderung gesetzt ( BGHZ 76, 236 ) und die Verfügung der betreffenden Partei förmlich zugestellt wird ( BGHZ 76, 236 ). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Der Klägerin wurde nach Eingang der Klageerwiderung durch förmlichen Beschluss des Gerichts, der vom Richter vollständig unterzeichnet war, eine eindeutige Frist bis zum 18.2.2002 gesetzt. Die Anforderungen an die Replik waren angesichts des Inhalts der Klageerwiderung eindeutig. Dies hat auch die Klägerin erkannt, da sie in der Replik zumindest versuchte, den Zeugen I. zum Beweis des Inhalts der verlorenen Sendung zu benennen, auch wenn ihr zu diesem Zeitpunkt dessen Name noch nicht bekannt war. Die gesetzliche Mindestfrist von zwei Wochen (§ 277 IV, III ZPO) war eingehalten, da der Beschluss der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 4.2.2002 förmlich zugestellt wurde und die Replikfrist zwei Wochen später, am 18.2.2002 auslief. Der Beschluss enthielt eine ordnungsgemäße Belehrung über die möglichen Folgen einer Fristversäumnis. Zwar beschränkte sich diese Belehrung im wesentlichen auf die Wiedergabe des Wortlauts des § 296 Abs. 1 ZPO. Gleichwohl war die Fristsetzung im Beschluss vom 31.1.2002 mit dieser Belehrung wirksam. Wird die Klägerpartei im Gerichtsverfahren von Anfang an durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist die Wiedergabe des Wortlauts des § 296 Abs. 1 ZPO als Belehrung über die möglichen Folgen einer Verspätung ausreichend. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt das Recht der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieses Recht steht im Widerstreit mit dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden ( BVerfGE 36, 92 , 98; BGHZ 86, 218 , 222 mwN) und u.a. in § 296 ZPO verankerten Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Aus der Abwägung dieser beiden Prinzipien folgt die Pflicht des Gerichts, alles Zumutbare zu unternehmen, einer drohenden Verzögerung des Verfahrens entgegenzuwirken, bevor es ein verspätetes Vorbringen zurückweist ( BGHZ 86, 218 , 223f). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung umgrenzt und dabei festgelegt, dass einer Partei mit der Belehrung völlig klar werden muss, in welcher prekären Lage sie sich aufgrund der Fristsetzung befindet, und dass die bloße Mitteilung des Wortlauts des § 296 Abs. 1 ZPO insoweit nicht ausreichend ist ( BGHZ 86, 218 , 225f; BGH NJW 1986, 133 f; NJW 1991, 2773 , 2774). Damit soll sichergestellt werden, dass der - zumindest anfangs regelmäßig - nicht anwaltlich vertretene Beklagte nicht von vornherein wegen einer bloßen Fristversäumnis unterliegt. Die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes betreffen dementsprechend stets eine Fristversäumnis des Beklagten. Der Bundesgerichtshof selbst lockert die Anforderungen aber bereits, wenn der Beklagte selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist, da hier vorausgesetzt werden kann, dass der Beklagte die Folgen einer Fristversäumnis kennt. Die Wiederholung des Wortlauts des § 296 Abs. 1 ZPO reicht hier als Belehrung aus (BGH NJW 1991, 493 - Bestätigung des Urteils des OLG Hamm, NJW 1984, 1566 ). Diese Möglichkeit wird bereits in BGH NJW 1986, 133 f angedeutet. Gegenüber einer anwaltlich vertretenen Klägerpartei kann nicht anderes gelten. Das juristische Wissen des Prozessbevollmächtigten ist der Partei selbst zuzurechnen. Dies ergibt sich unter anderem aus § 85 Abs. 2 ZPO. Aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht gar kein Erfordernis, eine anwaltlich vertretene Partei über die Folgen einer Fristversäumnis zu belehren (BVerfG, NJW 1987, 2733 ). Daher vermag es nicht einzuleuchten, an die Belehrung einer anwaltlich vertretenen Partei ebenso scharfe Anforderungen zu stellen, wie an die Belehrung einer nicht anwaltlich vertretenen Partei. Dies trägt auch der Praxis Rechnung, derzufolge ein Prozess nicht von der Partei selbst, sondern regelmäßig von deren Rechtsanwalt - wenn auch in Abstimmung mit der Partei - geführt wird. Das Gericht folgt daher der Rechtsprechung des LAG Hamm (Urt. v. 20.2.1997, Az. 16 Sa 1248/02), die durch Urteil des BAG vom 19.5.1998, Az. 9 AZR 362/97 bestätigt wurde. Trotz wirksamer Fristsetzung hat die Klägerin den Zeugen M. erst in der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2002 benannt. Auf Grund der Benennung des Zeugen M. erst in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2002 würde Verspätung eintreten. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt der reale Verzögerungsbegriff. Es ist darauf abzustellen, ob der Rechtsstreit allein durch die Zulassung des Beweismittels länger dauern würde als bei seiner Zurückweisung ( BGHZ 75, 138 ; BGHZ 86, 31 ). Der vorliegende Prozess würde länger dauern, da bei Zulassung des Zeugen M. ein neuer, zusätzlicher Termin zur Beweisaufnahme erforderlich würde. Eine Verletzung der Prozessförderungspflicht durch das Gericht, aufgrund deren sich das Verfahren ebenfalls verzögern würde, liegt nicht vor. Die verspätete Benennung des Zeugen M. ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht entschuldigt i.S.d. § 296 I ZPO. Das Verschulden der Partei wird nach der Fassung des § 296 I ZPO vermutet. An eine Entschuldigung sind scharfe Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1985, 774; Baumbach/Lauterbach/u.a., ZPO, 60 Aufl. 2002, § 296 Rn 53). Leichte Fahrlässigkeit ist insoweit ausreichend (Musielak, ZPO,
- Aufl. 2002, § 296 Rn. 24). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Partei die im Rahmen der Prozessführung erforderliche und von § 282 ZPO vorausgesetzte Sorgfalt außer Acht lässt. Insoweit obliegt einer Partei auch die Pflicht, sicherzustellen, ob eine als Zeuge in Betracht kommende Person zu dem entsprechenden Beweisthema überhaupt eine Aussage machen kann, weil sie selbst etwas wahrgenommen hat. Lässt sich eine Partei von einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten Personen nennen, die als Zeugen in Betracht kommen, verschärft sich diese Pflicht, sich über die Geeignetheit eines Zeugen zu vergewissern. Die Partei darf in einem solchen Fall nicht darauf vertrauen, dass der Dritte nur geeignete Zeugen benennt. Dies gilt umso mehr, wenn der Dritte ein größeres Unternehmen ist, welches eine Vielzahl potenzieller Zeugen beschäftigt. Die Partei hat ggf. durch Nachfrage bei den ihr genannten Personen sicherzustellen, dass der Dritte ihr taugliche Zeugen benannt hat. Diesen Grundsätzen hat die Klägerin vorliegend nicht Folge geleistet. Sie hat vorliegend Herrn I. als Zeugen benannt, der jedoch lediglich Büroangestellter war, der die streitgegenständliche Sendung nicht selbst gepackt hat. Der Zeuge I. wurde von der Klägerin deshalb benannt, weil er ihr von der B. GmbH auf ihre Anfrage vom 18.2.2002 hin genannt wurde. Mit dieser Anfrage bat die Klägerin die B. GmbH, "denjenigen Mitarbeiter Ihres Hauses zu benennen, der als Zeuge bestätigen kann, dass sich die in der Rechnung und dem Lieferschein aufgeführten Drehratensensoren tatsächlich in der Kiste befunden haben". Bei einem Unternehmen der Größe der B. GmbH hätte nach den oben genannten Grundsätzen durchaus Anlass bestanden, bei dem Zeugen I. nachzufragen, ob er selbst die Sendung gepackt hat oder nicht, bzw. wer in letzterem Fall der betreffende Ansprechpartner und somit Zeuge sein könnte. Die Klägerin hatte hierfür auch genügend Gelegenheit, da seit Benennung des Zeugen I. annähernd ½ Jahr vergangen ist und in dieser Zeit die Ermittlung des "richtigen" Zeugen M. ohne die Gefahr des Verspätungseinwandes hätte erfolgen können. Der Inhalt der verloren gegangenen Sendung ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage K2 vorgelegten Lieferschein, in dem die angeblich fehlenden Drehratensensoren aufgeführt wurden. Da eine gesetzliche oder vertragliche Vermutung - wie oben ausgeführt - nicht in Betracht kommt, könnte die Klägerin den ihr obliegenden Beweis lediglich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises führen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind vorliegend jedoch nicht anwendbar. Die Ausstellung eines Lieferscheines bzw. die Anfertigung einer Packliste stellen keinen solch typischen Sachverhalt dar, aus dem nach der Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass die in diesen Unterlagen vermerkten Gegenstände auch in der jeweiligen Sendung enthalten sind. Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises ist, dass ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung typischerweise eine bestimmte Folge nach sich zieht. Von einem Sachverhalt muss daher auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden können (BGH NJW 1997, 528 ; Thomas/Putzo, ZPO,
- Aufl. 2002, § 286 Rn. 13). Die bloße Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Erfolges reicht insoweit nicht aus (Zöller, ZPO,
- Aufl. 2002, vor § 284 Rn. 29). Der behauptete Vorgang muss vielmehr zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten "Muster" abzulaufen pflegen (BGH NJW 1991, 230 , 231; Zöller, aaO). Dies ist bei der Versendung in großen Mengen nicht der Fall. Insbesondere bei großen Unternehmen, wie es vorliegend die B. GmbH ist, wird eine Unzahl von Sendungen in kürzester Zeit umgeschlagen. Dieser Vorgang ist naturgemäß fehleranfällig, z.B. für die Vertauschung von Warensendungen. Wie das Beispiel des Zeugen I. zeigt, fallen die Verpackung einer Sendung und die Erstellung von Lieferschein und/oder Packliste nicht unbedingt bei einer Person zusammen, sodass auch hierin eine Fehlerquelle liegt. Auch zeigt die Lebenserfahrung, dass keineswegs bei 100 % aller Versendungen genau die bestellte oder gelieferte Ware enthalten ist. Die Klägerin kann den entsprechenden Beweis auch nicht mit der Fehlmengenmeldung vom 13.12.2000 (Anlage K5) führen. Zwar ist diese eine Privaturkunde, da sie von den Ausstellern unterschrieben wurden. Diese Privaturkunde beweist indes gem. § 416 ZPO nur, dass die in ihr enthaltene Fehlmengenerklärung abgegeben wurde, nicht dass sie auch inhaltlich richtig ist. Vorliegend kann diese Erklärung nicht einmal als Indiz dafür herangezogen werden, dass tatsächlich Drehratensensoren verloren gingen. Denn wenn die Sendung bei Erstellung der Fehlmengenmeldung fehlte, können sich die Aussteller bei Abgabe der Fehlmengenmeldung nicht vom Inhalt der fehlenden Kiste überzeugt haben. Daher ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Fehlmengenmeldung anhand der Ladepapiere, des Lieferscheins oder der Packliste erstellt wurde. Diese Dokumente begründen aber, wie oben dargelegt, nicht die Vermutung, dass in der als fehlend erklärten Sendung tatsächlich die Drehratensensoren enthalten waren. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 I S. 1, 709 S. 1 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung gem. § 511 II Nr. 2, IV Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. Permalink: https://openjur.de/u/2355271.html ( https://oj.is/2355271 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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