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AG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2002 - 6 F 244/02

Soll ein Anerkenntnis die Verjährungsfrist des güterrechtlichen Zugewinnausgleichanspruchs unterbrechen, so muss es sich auf den Leistungsanspruch an sich beziehen. Insofern genügt es nicht, wenn es sich nur auf den (vorgeschalteten) Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB) bezieht. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich der Schuldner auf einen Verjährungsfristlauf beruft, der in ein sog. Stillhalteabkommen fällt. Während dieser Zeit ist der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt. Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
  3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Tatbestand Die im Februar 1976 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 16.01.1996 zugestellten Antrag durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe - Durlach vom 21.04.1997 (2F 6/96) sogleich rechtskräftig geschieden worden. Rechtskraft wurde bewirkt durch Rechtsmittelverzichtserklärungen beider Verfahrensbevollmächtigter in Anwesenheit beider Parteien. Mit der beim erkennenden Gericht am 29.07.2002 eingereichten Klageschrift, dem Beklagten am 08.08.2002 zugestellt, begehrt die Klägerin nunmehr im Wege sogenannter Stufenklage die Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens. Der Beklagte erhebt mit der Klagerwiderungsschrift den Einwand der Verjährung. Die Klägerin meint, dieser Einwand stehe dem Beklagten nicht zu. Hierzu beruft sie sich auf ein an ihren Verfahrensbevollmächtigten gerichtetes Schreiben von Rechtsanwalt Dr. S., dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 22.04.1996 (AS: 83), in dem es u.a. heißt: "... in der oben bezeichneten Sache übersenden wir Ihnen anliegend Ablichtung des handschriftlichen Übereinkommens vom 16.04.1996 mit maschinenschriftlicher Übertragung. Herr E. und ich sicherten Ihnen zu, dass wir aus dem Zeitablauf von 2 ½ Jahren keine Rechte herleiten, insbesondere wird die Einrede der Verjährung unter Einwand der Verwirkung nicht erhoben. ..." In diesem in Bezug genommenen Schreiben (As. 101) steht unter Ziffer 2: "... Frau E. verpflichtet sich, ihre möglichen Forderungen auf Zugewinn nicht vor dem 15.10.1998 anhängig zu machen, sofern nicht eine gütliche Einigung erfolgt." Die Klägerin stellt sich damit auf den Standpunkt, dass der Beklagte insgesamt auf die Einrede der Verjährung vertraglich verzichtet habe. Jedenfalls sei diese Einrede vor dem Hintergrund geführter Verhandlungen treuwidrig und damit unzulässig. Schließlich habe die Klägerin dem Beklagten gemäß dieses besagten Schreibens nur deswegen längere Zeit mit der Vorlage der ihm abverlangten stichtagsgenauen Vermögensaufstellung seines Endvermögens Zeit gelassen, um die für ihn damals schwierige Situation hinsichtlich seines Unternehmens zu regeln. Sie habe mit der Verfolgung ihrer Ansprüche daher bis zum Jahr 2000 gewartet. Der Beklagte habe den Auskunftsanspruch darauf auch anerkannt, jedoch nur unvollständig erfüllt. Es verstoße gegen § 242 BGB in bisheriger Fassung, wenn der Schuldner den Eindruck erwecke, er werde seine Zusage einhalten und sich schließlich dennoch auf die Verjährungseinrede beruft. Die Klägerin stellt in der Auskunftsstufe folgenden Antrag: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 16.01.1996, mit Ausnahme des gemeinsamen ehelichen Hausrats und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, durch Vorlage eines vollständigen, systematischen Bestandsverzeichnisses über seine zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktivposten und Schuldposten mit Wertangaben; und die Auskünfte zu belegen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Eine etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch sei inzwischen in Folge Verjährung nicht mehr durchzusetzen. Rechtsanwalt Dr. S. habe mit diesem Schreiben lediglich die unstreitige Absprache der Parteien vom 16.04.1996 wiedergegeben. Es handle sich sinngemäß um ein Stillhalteabkommen bis zum 15.10.1998, also über die Dauer von 2 ½ Jahren hinweg. Der Klägerin wurde die Zusage erteilt, aus diesem Zeitablauf selbst keinerlei Rechte gegen sie herzuleiten. Die Erklärung sei auch so zu verstehen, dass eine etwaige während des Laufs dieser 2 ½ Jahre in Folge Ehescheidung in Gang gesetzte Verjährungsfrist bis zum 15.10.1998 gehemmt sein sollte. Die 3-jährige Verjährungsfrist sei demnach zwischen dem 15.10.1998 und dem 15.10.2001 deutlich vor Klagerhebung verstrichen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteienvortrags wird Bezug genommen auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.12.
  4. Gründe I. Die zulässige Stufenklage ist nicht begründet, weil ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin mit dem vorgeschalteten Auskunftsanspruch in Folge erhobener Verjährungseinrede jedenfalls auf Dauer nicht durchsetzbar ist. Die Klage war damit abzuweisen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Gläubigers von der Beendigung des Güterstandes (§ 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB). Im vorliegenden Fall begann diese Frist demnach grundsätzlich am 21.04.1997, also an dem Tag an dem die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Parteien in ihrer eigenen Anwesenheit Rechtsmittelverzichtserklärungen bezüglich des Ehescheidungsurteils vom selben Tag abgaben. Von diesem Tag an war also ihr bisheriger Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit ihrer Kenntnis beendet (§ 1378 Abs. 3 BGB). Die 3-jährige Verjährungsfrist wäre damit mit Ablauf des 21.04.2000 ohne vorherige Unterbrechung verstrichen. Die von den Parteien in Bezug genommene schriftliche Erklärung vom 22.04.1996 hat ihrem offensichtlichen Sinn nach lediglich zur Folge, dass sich der Beklagte auf einen damals ins Auge gefassten Lauf einer Verjährungsfrist im Zeitraum jener 2 ½ Jahre zwischen dem 16.04.1996 und dem 15.10.1998 nicht zu seinen Gunsten im Verhältnis zur Klägerin berufen darf, anderenfalls er sich treuwidrig verhalten würde (vgl. BGH NJW 1991, 974 ). Mit dieser Erklärung hat sich der Beklagte offensichtlich nicht vollständig seinem gesetzlichen Recht der Verjährungseinrede entledigt. Aus der zitierten Formulierung, die offenbar auch den Sinn dieser Abrede unstreitig wiedergibt, wird deutlich, dass das vereinbarte Zuwarten der Klägerin über 2 ½ Jahre hinweg bis Oktober 1998 im Vordergrund der Vereinbarung stand. Dieser Fristlauf sollte offensichtlich zu Gunsten der Klägerin für Fragen der Verjährung und der Verwirkung insgesamt außer Betracht bleiben, um ihr letztlich keinerlei Rechtsnachteile aus dem von ihr zugesagten Zuwarten über diese Frist hinweg angedeihen zu lassen. Im Ergebnis muss sich die Klägerin damit nach § 242 BGB in bisheriger Fassung lediglich den tatsächlich in dieser "Stillhaltezeit" eingetretenen Verjährungslauf vom 21.04.1997 bis zum 15.10.1998 nicht nachteilig zurechnen lassen. Da sie diese schriftliche Zusage vom 22.04.1996 jedoch offensichtlich nicht für die anschließende Zeit in Schutz nimmt bzw. ihr dafür keine Rechte zusichert, begann die 3-jährige Verjährungsfrist im Verhältnis der Parteien untereinander jedenfalls im Oktober 1998 mit der Beendigung dieses "Stillhalteabkommens" und endete offensichtlich ohne vorherige Unterbrechung im Oktober
  5. Entgegen der Ansicht der Klägerin konnte das dem Beklagten zuzurechnende Auskunftsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.04.2001 (AS 35 ff) diesen (verlängerten) Verjährungslauf nicht unterbrechen. § 208 BGB (bisherige Fassung) verlangt hierzu ein Anerkenntnis des Schuldners durch tatsächliches Verhalten gegenüber dem Gläubiger. Insofern ist erforderlich, dass das Verhalten des Schuldners - hier des Beklagten - eindeutig dessen Bewusstsein vom Bestehen der Schuld zum Ausdruck bringt. Dies ist hier mit diesem Anwaltsschreiben vom 26.04.2001 nicht der Fall. Übersandt wurde mit diesem Schreiben lediglich eine wohl vom Beklagten erstellte Aufstellung zu seinem Endvermögen, verbunden mit der anwaltlichen Erklärung, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin nicht bestehe. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass ein Auskunftsverlangen an sich, respektive eine Auskunftsklage den Verjährungslauf einer Zugewinnausgleichsforderung weder hemmen noch unterbrechen kann. Hierzu bedarf es eines ausdrücklichen Leistungsverlangens, also einer Leistungsklage bzw. einer hierauf abzielenden Stufenklage (vgl. Palandt/Brudermüller BGB, 62 Aufl. § 1378 Rn. 12 m.w.N.). Von diesem Hintergrund muss sich auch das in § 208 BGB a.F. beschriebene Anerkenntnis zumindest dem Grunde nach auf den Zahlungsanspruch an sich und nicht nur auf den vorgeschalteten Auskunftsanspruch beziehen, sofern es den Verjährungslauf unterbrechen soll. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat in diesem Auskunftsschreiben jedweden Ausgleichsanspruch der geschiedenen Ehefrau bereits dem Grunde nach geleugnet, so dass hier nicht auf den Grundsatz der Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis rekurriert werden kann. Insgesamt hatte die Klägerin vor Erhebung der vorliegenden Klage keinen schutzwürdigen Anlass zur Annahme, der Beklagte würde ihre geltend gemachte Ausgleichsforderung wenigstens dem Grunde nach akzeptieren, so dass der Verjährungslauf letztlich nur durch gerichtliche Geltendmachung gem. § 209 BGB a.F. zu unterbrechen war. Die vorliegenden Klage war hierzu wegen der spätestens im Oktober 2001 abgelaufenen Verjährungsfrist nicht mehr geeignet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. III. Die übrigen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2355364.html ( https://oj.is/2355364 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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