Tenor Nach §§ 100 g , 33 Abs. 4 StPO wird ohne vorherige Anhörung angeordnet: Die T-Online International AG AT/C Ostr. ... ... U hat unverzüglich Auskunft über die Accounts der Geschädigten im Zeitraum März 2001 bis 3.8.2001 an die Staatsanwaltschaft Münster (Az. 46 Ujs 117/02) zu erteilen. Das Auskunftsverlangen umfasst die Auflistung sämtlicher technisch verfügbarer Angaben über die Verbindungen. Gründe I. Mit Antrag der Staatsanwaltschaft Münster vom 04.03.2002 wird die Herausgabe der im Tenor näher bezeichneten Daten verlangt, wobei der Zeitraum 31.7.2001 – 3.8.2001 sich nicht unmittelbar aus dem Antrag, aber aus dem Zusammenhang der Akte ergibt, da von der Fa. T-Online International AG die Verbindungsdaten für den Zeitraum 8.6.2001-3.8.2001 gespeichert worden sind und es der Staatsanwaltschaft Münster erkennbar darauf ankam, sämtliche gesicherten Verbindungsdaten auszuwerten. In dem Antrag wird auch auf Blatt 23 d. A. Bezug genommen. Auf Blatt 23 d. A. wird ausgeführt, dass für den genannten Zeitraum die Daten gesichert worden sind. Durch Beschluss des AG Ulm vom 4.3.2002 wurde der Antrag zunächst zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft Münster hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde war der Beschluss vom 4.3.2002 aufzuheben und wie im Tenor festgehalten zu entscheiden. Wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder mittels Endeinrichtung begangen oder zu begehen versucht, darf angeordnet werden, dass Auskunft über die in § 100 g III StPO genannten Verbindungsdaten verlangt werden kann, soweit die Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist. Dies gilt nur, soweit diese Verbindungsdaten den Beschuldigten oder die sonstigen in § 100 Satz 2 StPO bezeichneten Personen betreffen. Die Auskunft darf auch über zukünftige Telekommunikationsverbindungen angeordnet werden. Hierzu hat das LG Ulm am 21.3.2002 entscheiden ( 2 Qs 2016/02 ): "Durch die §§ 100g und 100 h StPO ersetzt der Gesetzgeber ab
- Januar 2002 § 12 FAG. Nach § 12 FAG konnten Auskünfte über den Fernmeldeverkehr u.a. verlangt werden, wenn es um "Mitteilungen" ging, die "von dem Beschuldigten herrührten" und diese "für die (strafgerichtliche) Untersuchung Bedeutung" hatten. Die geringen Anforderungen dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber in der Neuregelung "maßvoll" anheben. Die Kammer unterscheidet in § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO zwei Eingriffsmöglichkeiten: Die Ermittlungsmaßnahme kann bei Straftaten von erheblicher Bedeutung (insbesondere ...) angeordnet werden Die Ermittlungsmaßnahme kann angeordnet werden, wenn es sich bei der zu untersuchenden Tat unabhängig von ihrem Gewicht um eine solche handelt, die mittels einer Endeinrichtung im Sinne des § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetz (z. B. Telefon oder PC) begangen worden ist. Flankierend enthält § 100h StPO Einschränkungen:
- Ist derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet, bekannt, muss die Anordnung die in § 100h Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Details enthalten.
- Im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung sind (geringere) Angaben erforderlich, die in § 100h Abs. 1 Satz 2 StPO aufgezählt werden. Richtet sich das Verfahren wegen einer Tat, die mittels einer Endeinrichtung begangen wurde, gegen "Unbekannt", stellt § 100h StPO keine weiteren Anforderungen an die Anordnung. Insoweit muss sich die Anordnung am allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausrichten. Gegenüber der "alten" Regelung des § 12 FAG findet auch hier eine Anhebung der Eingriffsvoraussetzungen statt, da das Erfordernis "Tat mittels einer Endeinrichtung begangen" erfüllt sein muss. Die Kammer befindet sich mit dieser Auslegung in Übereinstimmung mit der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, die mit Drucksache 14/7679 am
- November 2001 dem Bundestag zugeleitet wurde. Dort ist unter Buchstabe "B" ausgeführt, dass "Maßnahmen bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eingesetzt werden können. Dem gegenüber kann Auskunft bereits dann verlangt werden, wenn Taten mittels einer Endeinrichtung im Sinne des § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes begangen werden, soweit Gründe der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstehen." A.A. LG Münster Beschluss vom 7.1.2002 (Az.: 8 Qs 2/02 ). Den Ausführungen des LG Ulm schließt sich das Gericht nunmehr an. II. Vorliegend wurde die Straftat ohne weiteres "mittels einer Endeinrichtung" begangen. Die Maßnahme ist auch erforderlich, da die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert würde. Permalink: https://openjur.de/u/2355406.html ( https://oj.is/2355406 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.