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AG Rottweil, Beschluss vom 30.09.2002 - 4 GRI 12/99

Tenor

  1. Der Geburtseintrag des Standesamtes ... Nr. ... wird wie folgt berichtigt: Die Eltern und das Kind führen weder Vor- und Familiennamen. Die Mutter führt den Eigennamen .... Der Vater führt den Eigennamen ... und das Kind führt den Eigennamen ...
  2. Der Geburtseintrag Nr. ... wird wie folgt berichtigt: Die Eltern und das Kind führen weder Vor- und Familiennamen. Die Mutter führt den Eigennamen .... Der Vater führt den Eigennamen .... Das Kind führt den Eigennamen I.
  3. Das Familienbuch der Eheleute ... und ... des Standesamtes ... wird wie folgt berichtigt: Spalte 10: Die Ehegatten führen weder Vor- und Familiennamen. Der Ehemann führt den Eigennamen .... Die Ehefrau führt den Eigennamen ... Spalte 9,
  4. Kind links: Das Kind führt keinen Vor- und Familiennamen, sondern den Eigennamen ... Spalte 9,
  5. Kind links: Das Kind führt keinen Vor- und Familiennamen, sondern den Eigennamen ....
  6. In Spalte 10 des Familienbuchs der Eltern ist einzutragen: Der Ehemann Spalte 1 führt aufgrund seiner am 08.12.1998 abgegebenen Angleichungserklärung den Vornamen "..." und den Familiennamen ... Die Ehefrau Spalte 2 führt aufgrund ihrer Angleichungserklärung vom 08.12.1998 den Vornamen ... und den Familiennamen ... In den Geburtseinträgen der Kinder ... und ... sind die Namen entsprechend der Angleichungserklärungen vom 08.12.1998 als Vornamen bzw. als Familiennamen in einem Randvermerk beizuschreiben. Weitere Einträge aufgrund der Angleichungserklärung sind derzeit nicht veranlaßt. Gründe Die Eltern der vier Kinder waren äthiopische Staatsangehörige. Sie sind seit 1980 bzw. 1981 als Asylberechtigte anerkannt. Die Eltern und das Kind ... haben 1994 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, ebenso wie 1998 der Sohn ... und im Jahr 1997 die Tochter ...
  7. Auf den Namen der Eltern kommt äthiopisches Recht zur Anwendung, da der Namenserwerb zum Zeitpunkt der Anerkennung als Asylberechtigte bereits ein abgeschlossener Vorgang war. Darin ändert auch die Tatsache nichts, daß die Eltern seit der Unabhängigkeit von Eritrea im Jahre 1993 diese Staatsangehörigkeit erworben haben. Die Namensvorschriften aus Äthiopien gelten auch in Eritrea. Auch auf die Kinder kommt äthiopisches Namensrecht zur Anwendung. Dies gilt unabhängig vom Status der Eltern als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Kinder haben aufgrund der Anerkennung als Eltern als Asylberechtigte nicht das nach Artikel 5 Abs. 1 EGBGB vorrangige deutsche Namensstatut erworben. Familienangehörige eines Flüchtlings- bzw. eines Asylberechtigten teilen nicht schon deshalb diese Rechtsstellung, weil sie von ihm abhängig sind und ihre Staatsangehörigkeit von ihm ableiten. Bundesverfassungsgericht ( NVWZ 1985, 260 ). Entgegen der teilweise vertretenen Ansicht (BayObLG STAZ 1974, 149; Henrich Internationales Familienrecht,
  8. Auflage, Seite 253) kann das deutsche Personalstatut der asylberechtigten Eltern nicht auf diejenigen Personen übergehen, die ihr Personalstatut mit ihrer Staatsangehörigkeit von ihm ableiten, ohne jedoch selbst Flüchtling oder asylberechtigt zu sein. Grundsätzlich bestimmt nach deutschem, internationalem Privatrecht die Staatsangehörigkeit des Personalstatut, weil dies dafür am ehesten geeignet erscheint. Sie weist einer Person diejenige Rechtsordnung zu, die dem Angehörigen einer durch gemeinsame Nationalität, Geschichte und Kultur bestimmten Gruppe mit ihren besonderen Eigenschaften und Bedürfnissen am ehesten entspricht und von ihr hervorgebracht worden ist (OLG Düsseldorf STAZ 1989, 281, 282). Die Verdrängung der Staatsangehörigkeit zugunsten des Aufenthaltsortes, wie sie Artikel 12 der Genfer Konvention und das Asylverfahrensgesetz anordnen, betrifft Personen, die sich von dieser Gemeinschaft und ihrer rechtlichen Verfassung trennen müssen, weil sie sich nicht mehr mit ihr identifizieren können und auf die Aufnahme in die Gemeinschaft ihres Zufluchtstaates angewiesen sind. Dies trifft für ihre Angehörigen, die ihre Staatsangehörigkeit von ihm ableiten und nicht selbst Flüchtlinge bzw. Asylberechtigte sind, nicht zu (OLG Düsseldorf a. a. O.). Das äthiopische und eritreische Namensrecht kennt aber in der Praxis die Aufteilung der Namen in Vor- und Familiennamen nicht. In der Praxis führt in Äthiopien jeder einen Vornamen und fügt, um Verwechslungen zu vermeiden, den Namen des Vaters an. In der Praxis werden somit nicht Vor- und Familiennamen sondern Eigennamen geführt. Die Anwendung des deutschen Namensstatutes auf Abkömmlinge von Eltern, die weder Vor- noch Familiennamen führen, würde daher in der Praxis zu erheblich größeren Problemen führen, wie die Tatsache, daß auf Eltern und Kinder nicht das gleiche Personalstatut zur Anwendung kommt. Nachdem das anwendbare Heimatrecht keine Vor- und Familiennamen kennt, sondern nur Eigennamen, sind die Geburtsurkunden der Kinder und das Familienbuch der Eltern entsprechend zu berichtigen (§ 47 PStG). Soweit der Standesbeamte den Vorgang nach § 45 Abs. 2 PStG zur Entscheidung über die Folgen der am 08.12.1998 von den Eltern und eines Teil der Kinder abgegebenen Namensangleichungserklärung vorgelegt hat, hat dies zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich Folgen für Namen der Eltern. Nach Artikel 10 Abs. 2 EGBGB können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen nach deutschem Recht wählen, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Im Rahmen der Wahl eines Familiennamens nach § 1355 Abs. 2 BGB ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei ausländischen Ehegatten, die Eigennamen und keine in das deutsche Namenssystem passenden Vor- und Familiennamen führen eine Namensangleichung erklären dürfen und der zum Familiennamen erklärte Namensbestandteil des Eigennamens zum Familiennamen erklärt werden darf (vergleiche Bay. ObLG StAZ 1993, 387 ; OLG Köln STAZ 1988, 296). Das selbe hat nach Ansicht des Personenstandsgerichtes dann zu gelten, wenn ein zunächst ausländisches Ehepaar, das entweder als Asylberechtigte dem deutschen Recht unterliegt oder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, nachträglich Erklärungen über ihren künftig zu führenden Namen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB abgeben. Auf die Kinder erstreckt sich dies allerdings nur, soweit diese Erklärungen in entsprechender Anwendung des §§ 1600 c BGB abgegeben haben (Artikel 10 Abs. 2 S. 3 EGBGB). Dies ist hier der Fall bei den Kindern ... nicht aber bei dem noch minderjährigen Kind ..., das zum Zeitpunkt der Abgabe der Angleichungserklärung bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hatte und sich somit nach § 1617 c Abs. 1 S. 1 BGB der Namensänderung der Eltern anschließen mußte. Nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung steht der Eintragung entsprechend angeglichener Namen allerdings nichts mehr entgegen. Permalink: https://openjur.de/u/2355420.html ( https://oj.is/2355420 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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