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AG Wangen im Allgäu, Beschluss vom 20.08.2002 - 2 F 117/02

Tenor

  1. Der Kl. wird Prozesskostenhilfe bewilligt für den
  2. Rechtszug, beschränkt auf folgende Anträge: den Bekl. zu verurteilen, an die Kl. ab 01.01.2002 ein jeweils bis zum
  3. Werktag eines jeden Monats im voraus fälligen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100,-- EUR zu zahlen und für den Zeitraum von Juni 2001 bis 31.12.2001 Unterhalts-Rückstände in Höhe von 782,-- EUR zu zahlen.
  4. Das weitergehende Gesuch wird zurückgewiesen.
  5. Die Kl. hat keine Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.
  6. Ihr wird Rechtsanwältin zu den Bedingungen eines Rechtsanwaltes mit Kanzlei in Wangen beigeordnet. Gründe Die Ast./Kl. ist die nichteheliche Tochter des Bekl.. Sie wurde am 10.02.2001 geboren. Sie macht Unterhalt gegen den Bekl. geltend. Mit Schreiben vom 13.06.2001 forderte die Mutter der Kl. den Bekl. auf, einen monatlichen Unterhalts-Betrag in Höhe von 220,-- DM zu leisten. Im übrigen wird auf das Prozesskostenhilfegesuch Bezug genommen. Der Antrag ist teilweise begründet. Prozesskostenhilfe kann u.a. nur dann bewilligt werden, wenn eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist nur teilweise der Fall.
  7. Soweit die Kl. Unterhalt für die Zeit vor 01.06.2001 verlangt, ist die Klage von vorneherein unbegründet, weil der Bekl. insoweit nicht in Verzug gesetzt war. Für die Zeit danach ist der Bekl. in Verzug gesetzt mit 220 DM oder 112,48 EUR. Soweit die Kl. bis zum Zugang des Prozesskostenhilfegesuches einen höheren Unterhalt verlangt, fehlt es auch insoweit an einer sog. In-Verzug-Setzung.
  8. Nach der Rpsr. des BGH wäre die Klage ohne Aussicht auf Erfolg, da jegliche Bezifferung zur Höhe des Einkommens des Ag./Bekl. fehlt. Das Amts-Gericht Wangen folgt der Ansicht des BGH jedoch nur teilweise. Bereits vor der Entscheidung des BGH in FamRZ 2002, 536 hat das Amts-Gericht Wangen die Ansicht vertreten, dass im Unterhalts-Recht des BGB sich nach der Aufhebung des § 1610 III BGB keine Rechts-Grundlage für einen sog. Mindest-Bedarf eines minderjährigen Kindes mehr findet, (im Ergebnis ebenso jetzt: BGH FamRZ 2002, 536 ) sich aber aus dem Verfassungs-Recht ein Mindest-Bedarf eines minderjährigen Kindes herleitet. Das Amtsgericht Wangen bleibt auch nach der zitierten Entscheidung des BGH bei dieser Rspr.. Einen Mindest-Unterhalt gibt es im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr. Es ist ein Grundsatz des Zivilprozessrechtes, der auch für das Unterhalts-Recht gilt, dass diejenige Partei, die von einer anderen etwas verlangt, die Voraussetzungen hierfür darzulegen - und - ggf. zu beweisen hat. Im Unterhalts-Recht bedeutet dies, dass ein Kind, das seinen Unterhalt gegen einen Elternteil geltend macht, für die Höhe seines Bedarfes seine Lebens-Stellung darzulegen hat,. § 1610 I BGB. Da ein Kind (Kinder allgemein) noch keine eigene Lebensstellung hat, leitet sich seine Lebens-Stellung aus derjenigen beider Eltern-Teile ab (anders die h.M.). Die Lebens-Stellung der Eltern-Teile wiederum wird im wesentlichen durch ihre Einkommens- und Vermögens-Verhältnisse bestimmt. Sind diese nicht oder nur vage bekannt, so folgt daraus, dass dann die Lebensstellung eines Kindes nicht bestimmt werden kann, weswegen auch dessen Unterhalts-Bedarf nicht zu ermitteln ist. Von diesem Grundsatz galt früher über § 1610 III BGB eine Ausnahme, die vorgesehen hat, dass der bar-unterhaltspflichtige Elternteil mindestens den Regel-Unterhalt zu zahlen hat. Damit konnte bei diesem vergangenen Rechts-Zustand ein Kind sich darauf beschränken, lediglich den Regelunterhalt geltend zu machen und war der Pflicht enthoben, zum Einkommen und Vermögen beider Eltern-Teile (nach überwiegender Meinung: allerdings nur das des in Anspruch genommenen Elternteils) vortragen zu müssen. Indes ist diese Vorschrift aufgehoben worden, so dass auf sie nicht zurückgegriffen werden kann. Teilweise gilt aber über das Verfassungs-Recht etwas Ähnliches wie früher nach § 1610 III BGB. Aus dem Verfassungs-Recht ergeben sich folgende Implikationen:
  9. Der Staat darf keine Regelung vorsehen, die das Existenz-Minimum einem Menschen nicht zukommen lässt. Dies folgt aus Art. I 1 i.V.m. Art. 20 I GG. Denn Art. I GG erklärt die Würde eines Menschen als unantastbar. Daraus folgt das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein. Ein Dasein selbst ist nur möglich, wenn der Mensch seine Grundbedürfnisse an Nahrung befriedigen kann und menschenwürdig ist das Dasein, wenn er darüber hinaus auch noch imstande ist, sich zu kleiden und in angemessenem Umfeld zu wohnen. Hierfür ist ein Minimum an Geld-Mittel erforderlich, weswegen sich aus dieser Vorschrift ein Recht auf die tatsächlichen Mittel für das Existenz-Minimum herleitet. Dieser Anspruch auf das Existenz-Minimum gegen den Staat steht jedermann zu, damit auch dem Kind, dem Betreuenden, wie auch dem bar-unterhaltspflichtigen Elternteil. Begrenzt wird dieser grund-rechtliche Anspruch allerdings durch das Subsidiaritäts-Prinzip. Dieses Prinzip ist zwar nur marginal anerkannt; es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass es im Bereich der wenigen aus der Verfassung herleitbaren Leistungs-Ansprüche gilt und gelten muss. Denn der Staat kann solche Ansprüche nur dann befriedigen, wenn er selber die dafür notwendigen Mittel sich durch Abgaben, sofern sie andere nicht unzumutbar belasten, oder durch eigene Wirtschafts-Tätigkeit beschafft. Da diese Mittel-Beschaffung nicht unbegrenzt möglich ist, muss jeder bei Leistungs-Fähigkeit für sich selber sorgen, sich aus seinen Mitteln unterhalten, sei es aus denen, die sich durch Einsatz einer Arbeits-Kraft, sei es aus einem Vermögen oder aus Forderungen (sofern man diese nicht zum Vermögen zählt), erzielen lassen. Wie das Amtsgericht in anderem Zusammenhang dargelegt hat, ist im Anschluss daran aus der Verfassung (Art. 6 II GG) ebenfalls herzuleiten, dass die Eltern zusammen mindestens das Existenz-Minimum eines Kindes aufzubringen haben, sofern ihr eigenes Existenz-Minimum gewahrt bleibt und sofern es nicht anderweitig gewährleistet ist. Das abstrakte Existenz-Minimum eines Kindes ist dabei höher als der (jetzt nicht mehr Regel-Unterhalt, sondern) Regel-Betrag geheißene Unterhalt. Es liegt (pauschal) bei etwa 135% des Regel-Betrages. Dieses abstrakte Existenz-Minimum eines Kindes ist jedoch teilweise anderweitig durch das staatliche Kinder-Geld gewährleistet. Denn der Gesetzgeber hat eine Regelung getroffen, wie das staatliche Kindergeld zunächst zu verwenden ist. Es dient in erster Linie der Sicherung des Existenz-Minimums des Kindes und erst danach der Förderung der Familie, § 31 Satz 2 des Einkommensteuer-Gesetzes. Das bedeutet: Für die Frage, was als Mindest-Bedarf zu gelten hat, ist vom Existenz-Minimum des Kindes diese staatliche Leistung, das Kinder-Geld, in voller Höhe abzuziehen, die den Eltern für das Kind zukommt, somit das volleKindergeld. Die so ermittelte Differenz ist dann der Betrag, bei dem ein unterhaltsberechtigtes Kind keinen weiteren Vortrag (weder zum Einkommen oder Vermögen des in Anspruch genommenen Eltern-Teils noch zur Lebensstellung des anderen) vornehmen muss. Aus alledem folgt: Aus dem Unterhalts-Recht selber ergibt sich keine Festlegung eines Mindest-Bedarfs für ein minderjähriges Kind, ebenso zumindest im Ergebnis: BGH FamRZ, 2002,
  10. Aus Verfassungs-Recht folgt hingegen der Anspruch eines Kindes auf das Existenz-Minimum als Mindest-Bedarf. (Pflicht der Eltern aus Art. 6 II GG, vom BGH in FamRZ, 2002,
  11. nicht abgehandelt). Erhalten die Eltern oder erhält ein Elternteil für das Kind die staatliche Leistung Kinder-Geld nicht, so bleibt es dabei.(gegen BGH FamRZ, 2002, 536) Erhalten hingegen, wie in aller Regel bei inländischen Wohn-Sitz des Kindes, die Eltern oder erhält einer von ihnen für das Kind die staatliche Leistung Kinder-Geld, dann ist die staatliche Leistung Kinder-Geld für das Existenz-Minimum eines Kindes in erster Linie zu verwenden. Dadurch vermindert sich bei diesem Regel-Fall der Mindest-Bedarf eines Kindes um das volle Kinder-Geld, so dass sich der Mindest-Bedarf eines minderjährigen Kindes aus der Differenz zwischen dem, für es, je nach Alters-Stufe geltenden, Existenz-Minimum und dem, auf es entfallenden Kindergeld. ergibt. Macht das minderjährige Kind nur den (in diesem Sinne ermittelten) Mindest-Bedarf geltend, so ist es der Darlegung der Einkommens- und/oder Vermögens-Verhältnisse beider Elternteile, also auch des in Anspruch Genommenen, enthoben. Hält sich der Anspruchs-Gegner nicht für leistungsfähig, so hat erdies darzulegen und ggf. zu beweisen. Will das Kind einen höheren Unterhalt als den Mindest-Bedarf geltend machen, so hat es, damit eine Bedarfs-Bestimmung durch das Gericht vorgenommen werden kann, seine Lebens-Stellung, damit die Einkommens- und Vermögens-Verhältnisse beiderElternteile darzulegen und ggf. zu beweisen. Die Vorschrift des § 1612 b BGB über die Anrechnung des Kinder-Geldes findet demgemäß nur Anwendung und ist somit nur dann zu prüfen, wenn das minderjährige Kind einen höheren Bedarf als den Mindest-Bedarf (im vorgenannten Sinne) geltend macht. Zur Lebens-Stellung der Mutter hat die Kl. nichts vorgetragen. Bezüglich der Lebens-Stellung des Vaters ist lediglich reichlich nichtssagend behauptet, der Bekl. sei bei der Firma Spedition Mösle beschäftigt und erziele ein Netto-Einkommen, das es ihm ermögliche, seiner Unterhalts-Verpflichtung nachzukommen. Dieser Vortrag ist zu unbestimmt, so dass ein höherer Unterhalt als nach den obigen Grundsätzen dargelegt, nicht zugesprochen werden kann. Bei einem unter 6 Jahre alten Kind beträgt das Existenzminimum für die Zeit ab 01.01.2002: 254,-- EUR. Abzüglich des seit 01.01.2002 gewährten vollen Kinder-Geldes von 154,-- EUR ergibt dies 100,-- EUR. Für die Zeit davor war das Existenz-Minimum eines solchen Kindes 495,-- DM. Abzüglich 270,-- DM ergibt dies 225 DM oder gerundet 115,-- EUR. In Verzug gesetzt worden ist aber der Ag./Bekl. aber nur mit 112,48 EUR. Für den Monat Juli lag das Existenz-Minimum des Kindes bei 480,-- DM, abzüglich des hälftigen Kinder-Geldes von 270,-- DM. Dies entspricht 210,--DM oder 107,-- EUR. Für die Zeit von 01.06.
  12. bis 31.12.01 ergibt dies einen Gesamt-Rückstand von 782,-- EUR. Sofern die Kl. ab April 2002 einen höheren Unterhalt geltend machen will, bleibt es ihr unbenommen, zum Einkommen-Vermögen beider Elternteile dezidiert und nicht nur abstrakt vortragen, somit: welche Einkommens-Quellen bei beiden Elternteilen vorhanden sind. Soweit ein Kind über die dafür erforderliche Kenntnis nicht verfügt, müsste es seinen Auskunfts-Anspruch geltend machen und könnte ggf. danach höheren Unterhalt verlangen. Permalink: https://openjur.de/u/2355433.html ( https://oj.is/2355433 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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