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AG Pforzheim, Beschluss vom 23.12.2002 - 7 Cs 82 Js 14245/02

Bei dringenden Gründen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 StGB hat der Richter die Fahrerlaubnis in der Regel vorläufig zu entziehen. Das ihm durch § 111a StPO eingeräumte Ermessen erlaubt jedoch auch die Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalls, die im Rahmen des § 69 StGB nicht relevant werden können (hier: humanitäre Erwägungen). Tenor In der Strafsache wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10.12.2002 auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO wird a b g e l e h n t. Gründe Zugleich mit dem Strafbefehlsantrag beantragte die Staatsanwaltschaft am 10.12.2002, der Beschuldigten den Führerschein vorläufig zu entziehen. Dieser Antrag war in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens abzulehnen. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Ziff. 3 StGB vor. Aufgrund der Nachermittlungen des Gerichts steht vorbehaltlich einer evtl. Hauptverhandlung fest, dass der Schaden, den die Beschuldigte verursacht hat, 1.218,17 EUR beträgt. Dass kein Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB vorläge, ist zum jetzigen Zeitpunkt für das Gericht auch aufgrund des Vortrages der Verteidigung in keiner Weise ersichtlich. § 111 a Abs. 1 StPO räumt dem Gericht jedoch ein Ermessen ein, ob es die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen will. Dabei schließt sich das Gericht der Auffassung des OLG Karlsruhe ( VRS 59, 432 ; 68, 360 ) sowie der überwiegenden Kommentarliteratur (Meyer-Goßner, StPO, § 111 a Rd-Nr. 3; Löwe-Rosenberg, StPO, § 111 a Rd-Nr. 12 m.w.N. auch zur Gegenmeinung) an, wonach der Richter die Anordnung im Sinne des § 111 a StPO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens "in der Regel" wird treffen müssen. Diese Auffassung wird freilich an allen genannten Stellen nicht näher begründet. Sie ergibt sich jedoch aus der Tatsache, dass dem Ermessen im Sinne des § 111 a StPO bereits eine Würdigung der Umstände im Hinblick auf § 69 StGB, also die spätere endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis, vorauszugehen hat. Im Rahmen dieser Würdigung finden in der Regel alle Umstände bereits Berücksichtigung, die auch im Rahmen der vorläufigen Entziehung eine Rolle spielen. Insofern ist für den Regelfall von einem Gleichlauf der erwarteten späteren Entscheidung nach § 69 StGB und der vorhergehenden Entscheidung nach § 111a StPO auszugehen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Lage jedoch anders dar. Nach dem nicht widerlegten Vortrag des Verteidigers ist die Beschuldigte schwer gehbehindert und zum Gehen auf einen vierrädrigen Gehwagen oder für kurze Strecken auf Stöcke angewiesen. Für die bereits 82jährige Beschuldigte würde es eine unangemessene Härte bedeuten, würde ihr die Fahrerlaubnis vorläufig und somit mit unmittelbarer Wirkung entzogen, ohne dass sie sich in ihren Lebensgepflogenheiten, welche schon allein für die täglichen Besorgungen, aber auch für Arztbesuche die Benutzung des KfZ einschließen, darauf einstellen könnte. Das Gericht sieht somit aus humanitären Gründen von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ab, ohne damit Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 StGB ausdrücken zu wollen. Permalink: https://openjur.de/u/2355436.html ( https://oj.is/2355436 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.