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AG Titisee-Neustadt, Urteil vom 20.01.2003 - 11 C 125/02

Tenor I. Das Versäumnisurteil vom 11.11.2002 wird aufrecht erhalten. Der Einspruch der Beklagten wird zurück gewiesen. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. III. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Tatbestand Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall v. 28.12.2001 an der Kreuzung G strasse/F Strasse in Titisee-Neustadt. Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw Ford Escort, amtl. Kennzeichen FR-... die G strasse. An der Einmündung musste sie verkehrsbedingt anhalten. Dabei fuhr der Beklagte Ziff. 1 mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen FR- auf das Klägerfahrzeug auf. Dieser Sachverhalt ist unstreitig. Die Klägerin behauptet, das Beklagtenfahrzeug sei mit ca. 30 km/h aufgefahren. Nachdem sie unmittelbar nach dem Unfall keine Schmerzen verspürt habe, hätten sich 1 ½ Stunden nach dem Unfall massive Kopfschmerzen eingestellt. Sie habe sich darauf hin in ärztliche Behandlung begeben. Dabei habe man eine Stauchung der Halswirbelsäule festgestellt. Sie habe darauf hin für die Dauer von einer Woche eine Schanz'sche Krawatte tragen und in den folgenden 3 Monaten insgesamt 16 Mal einen Krankengymnasten aufsuchen müssen, da sie während dieses Zeitraums weiterhin erhebliche Beschwerden gehabt habe. Sie ist der Ansicht, dass ihr hierfür ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 400 EUR zustehe. Nachdem die Beklagten den Termin v. 11.11.02 nicht wahrgenommen haben, erließ das Amtsgericht antragsgemäß ein Versäumnisurteil. Hiergegen haben die Beklagten fristgemäß Einspruch eingelegt. Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin tatsächlich durch den Verkehrsunfall verletzt sei. Da am Klägerfahrzeug lediglich die Stoßstange beschädigt worden sei, müsse der Aufprall bei einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h erfolgt sein. Bei einer derart geringen Aufprallgeschwindigkeit entstehe üblicherweise keine Verletzung wie von der Klägerin beschrieben. Die Klägerin habe insoweit auch keinen substantiierten Nachweis der Verletzung der Kausalität geführt. Die Beklagte beantragen: das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 11.11.2002 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Klägerin beantragt: das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und den Einspruch zurückzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des behandelnden Arztes, Dr. L.. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 11.11.2002 verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Gutachten und Unterlagen verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. Das Versäumnisurteil war aufrecht zu erhalten. Dass der Verkehrsunfall, wie von der Klägerin beschrieben dergestalt stattgefunden hat, daß der Beklagte Ziff. 1 mit seinem Pkw von hinten auf das Klägerfahrzeug auffuhr, ist unstreitig. Keine genauen Feststellungen konnten jedoch zur Auffahrgeschwindigkeit getroffen werden, die von der Klägerin mit ca. 30 km/h, von den Beklagten mit unter 6 km/h angegeben wurden. Auf die Ermittlung der genauen Aufprallgeschwindigkeit zum Zwecke des Ausschlusses einer Verletzung der Halswirbelsäule der Klägerin konnte aber auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen dahingestellt bleiben. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. L. in Verbindung mit dem Gutachten des Dr. S. vom 08.01.2002 (AS. 13) ist das Gericht der Überzeugung, dass dieser Unfall bei der Klägerin zu einer leichten Gefüge-Störung im Bereich der Halswirbelsäule geführt hat, der die von ihr geschilderten und vom Zeugen Dr. L. bestätigten Schmerzen hervorrief. Aus dem Gutachten des Dr. S. (AS. 13) ergibt sich, dass zwischen den Halswirbeln 3 und 4 eine Verschiebung von ca. 2 bis 3 mm festgestellt wurde. Wie Dr. L. ausführte, ist eine solche Verschiebung normalerweise nicht gegeben. Eine solche Verschiebung sei aber eine typische Folge eines Auffahrunfalle. Wie Dr. L. weiterhin auf Frage des Gerichts detailliert schilderte, entsprach die Schmerzschilderung der Geschädigten anlässlich der Untersuchung kurz nach dem Unfall diesem Feststellungsbild, die Schilderung war nach seiner Überzeugung auch nicht gespielt. Soweit seitens der Beklagten die Glaubwürdigkeit des Zeugen deshalb in Frage gestellt wird, weil er als Arzt am gleichen Krankenhaus, somit als Kollege tätig ist, kann sich das Gericht dieser Auffassung nicht anschließen. Im Einzelfall mögen derartige Bedenken gerechtfertigt sein, im konkreten Fall machte der Zeuge im Rahmen der Beweisaufnahme einen absolut glaubhaften überzeugenden Eindruck. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge eine Gefälligkeitsaussage gemacht hätte, wurden von den Beklagten nicht vorgetragen. Soweit seitens der Beklagten vorgetragen wird, die Klägerin habe zum Unfallhergang und ihren Verletzungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, hält das Gericht dies nicht für zutreffend. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß – und insoweit ist den Beklagten zuzustimmen – bei Schmerzensgeldforderungen wegen HWS – Traumen die Gefahr des Mißbrauchs naheliegt, da HWS – Traumen im Regelfall allein auf Grund der Schilderungen des Verletzten gegenüber dem behandelnden Arzt diagnostiziert werden und bei Angabe solcher Beschwerden seitens der Ärzte regelmäßig zumindest der "Verdacht" auf ein HWS – Trauma geäußert wird. Es ist auch naheliegend, daß im Interesse des Erhalts einer guten und auch finanziell einträglichen Patienten – Arzt – Beziehung eine großzügige Beurteilung durch den Arzt naheliegen mag. Dies kann und darf jedoch nicht dazu führen, pauschal alle derartigen Diagnosen als falsch oder bewußt unwahr zu qualifizieren (wie hier von den Beklagten), vielmehr ist eine differenzierte und durchaus kritische Beurteilung notwendig. Nach Auffassung des Gerichts ist es dem jeweils entscheidenden Richter oder den Richtern bei einer solchen Überprüfung durchaus möglich, zwischen erfundenen oder überzogenen und wirklichen Beschwerden zu unterscheiden und nicht zu Unrecht einem wirklich Verletzten den ihm zustehenden Schmerzensgeldanspruch zu versagen. In einer solchen Beurteilung und Entscheidungsfindung liegt gerade das Typische der richterlichen Tätigkeit, es ist gerade Aufgabe des Richters, hier auf der Grundlage seiner Meinungs- und Entscheidungsbildung ein Urteil zu fällen. Bei der Qualität der an die Unfallschilderung und die Darlegung der Unfallfolgen zu stellenden Anforderungen wird z.B. zu berücksichtigen sein, um welche Forderungsgrößenordnung es geht. So wird der Umfang der Tatsachenermittlung davon abhängig sein wird, welchen Umfang ein Verkehrsunfall hat. Bei einem – leichtem – Auffahrunfall wie im vorliegenden Fall ist es im Regelfall durchaus üblich, dass auf die Beiziehung der Polizei verzichtet wird, sobald die Alleinschuld des Auffahrenden feststeht. Wird aber wegen der oft eindeutig feststehenden und auch eingestandenen Alleinschuld des Auffahrenden keine Polizei beigezogen, dann werden im Regelfall auch keine Unfallspuren gesichert. Ein Geschädigter hat somit keine oder nur noch geringe Möglichkeiten, eine Unfallrekonstruktion nachträglich noch exakt zu ermöglichen, wenn erst nachträglich Einwendungen zum Unfallhergang erhoben werden und der unstreitig als verantwortlicher Unfallverursacher Feststehende die Kausalität zwischen Unfall und der geltend gemachten Verletzung bestreitet. Wenn die Parteien in einem solchen Fall – praxisorientiert – auf eine Beiziehung der Polizei verzichtet haben, dann kann nach Auffassung des Gerichts seitens des Schädigers – wie im vorliegenden Verfahren – nicht nachträglich eingewandt werden, die Geschädigte müsse den Unfallablauf detailliertest schildern und dessen Richtigkeit nachweisen, um ihrer Substantiierungspflicht nachzukommen. Gleiches gilt vom Prinzip her auch für die ärztlicherseits nach einem solchen Unfall zu treffenden Feststellungen. Natürlich wäre es aus der Sicht eines Richters ex post wünschenswert, wenn auch bei Bagatell- oder Kleinunfällen mit Personenschäden immer eine umfassende und ggf. sogar darüber hinausgehende medizinische Abklärung erfolgen würde, da dies eine spätere Entscheidungsfindung naturgemäß erleichtern würde. Da eine derartige – präventive – Sachverhaltsaufklärung jedoch mit erheblichen Kosten verbunden ist, stellt sich auch hier die Frage, ob es wirtschaftlich vertretbar und im (Kosten-) Interesse der Verkehrsteilnehmer ist, jeden Unfall zum Anlaß umfangreicher ärztlicher Exploration zu nehmen, ohne nach der Verhältnismäßigkeit zum tatsächlich entstandenen Schaden zu fragen. Die Erfahrungen mit der Regulierung der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sollten hier zum Nachdenken Anlaß geben, zeigt dieses Beispiel doch, daß die Schaffung spezieller Unfallersatztarife etc. eine erhebliche Kostensteigerung mit sich brachte, da sich inzwischen alle Unfallbeteiligten vom Geschädigten bis zum Sachverständigen auf die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien eingestellt haben und in der Praxis alle Kostenpositionen so kalkuliert werden, daß möglichst hohe Kosten entstehen, an denen die Beteiligten gut verdienen (so liegen die sog. Unfallersatztarife deutlich über den normalen Vermiettarifen, obwohl die identischen Fahrzeuge von den identischen Vermietern unter identischen Bedingungen verliehen werden, so dass kein Privatmann zu diesen Tarifen ein Fahrzeug anmieten und – im Gegensatz zur Rechtsprechungsregelung – die höheren Tarife zu zahlen bereit wäre). Aus Sicht des Gerichtes ist es daher durchaus vernünftig, wenn ein behandelnder Arzt seinen Patienten nach einem – von der Verschuldensfrage her eindeutigen – Verkehrsunfall mit HWS-Beschwerden nicht anders behandelt als einen Patienten mit eben diesen Schmerzen, verursacht jedoch durch einen häuslichen Unfall (also ohne mögliche Schadensersatzansprüche) – da eine solche Behandlung als "normal" anzusehen wäre und keine unnötigen Kosten verursacht, die die Versichertengemeinschaft unnötig belastet. Erhebt der Schädiger nachträglich Einwendungen, dann obliegt es ihm , die Unrichtigkeit der ärztlichen Feststellungen substantiiert darzulegen, wenn er diese in Frage stellen will. Bei schweren Unfällen und hohen Schadens- und Schmerzensgeldansprüchen werden demgegenüber deutlich höhere Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Geschädigten zu stellen sein. Seitens der Gerichte wird bei der Überprüfung des Vorliegens der geltendgemachten Verletzungen im Übrigen zu berücksichtigen sein, daß die Geltendmachung solcher Verletzungen auch für den Geschädigten mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist, den erfahrungsgemäß nicht jeder Simulant auf sich zu nehmen bereit ist. Wer einen Schadensersatzanspruch wegen eines HWS-Schleudertraumas geltend machen will, muß im Regelfall einen Arzt aufsuchen, evtl. Tage oder Wochen eine Schanz'sche Krawatte tragen (ein erhebender Anblick für Dritte und eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit für den Träger) und z.B. Massagen bzw. krankengymnastische Übungen an und mit sich durchführen lassen. Es mag sein, daß im Einzelfall Personen, die sonst nichts zu tun haben, in Hinblick auf ein zu erwartendes Schmerzensgeld grundlos Stunden in Wartezimmern verbringen, mit Freude den Ärzten Schmerzen so vorsimulieren, daß die Simulation nicht erkannt wird und dann noch 10 oder 15 Mal einen Krankengymnasten aufsuchen, um dort Übungen zu absolvieren, obwohl man sich völlig gesund fühlt. ein solches Verhalten entspricht aber nach Überzeugung des Gerichts nicht dem Verhalten des normalen Durchschnittsbürgers. Solche Mühen wird aus Sicht des Gerichtes auch kein Normalbürger wegen Kleinbeträgen von 200, 400 oder 500 EUR Schmerzensgeld auf sich nehmen. Der "durchschnittliche" Geschädigte wird – wie die Erfahrung vieler Verfahren zeigt – nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall ggf. Schmerzen etwas stärker schildern als tatsächlich wahrgenommen und evtl. auch noch 3 oder 5 zusätzliche Krankengymnastikstunden absolvieren, auch wenn inzwischen eine Symptomfreiheit eingetreten ist, er wird jedoch nicht alles "erfinden" und bewußt einen Betrug begehen. Gewisse überzogene Darstellungen auf das reale Maß zurückzuführen, gehört aber zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit. Im vorliegenden Fall hat das Gericht keine Zweifel, daß die von der Klägerin geschilderten Schmerzen vorlagen und die verordneten Reha-Maßnahmen auch durchgeführt wurden, da die Klägerin nachvollziehbar schilderte, daß sie als teilzeitbeschäftigte Mutter mehrerer Kinder um jeden Arzt- oder Krankengymnastiktermin froh gewesen wäre, der nicht im Rahmen des Diagnose- und Reha – Prozesses notwendigerweise wahrgenommen werden mußte. Soweit die Beklagten vortragen, dass eine Beschädigung nur der Stoßstange des Klägerfahrzeuges darauf hinweise, dass die Aufprallgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges nicht über ca. 10 km/h gelegen habe und daß bei einem Aufprall mit dieser Geschwindigkeit eine Verletzung wie angegeben nicht entstehen könne, trifft dies ebenfalls nicht zu. Hierbei ist im vorliegenden Fall beispielsweise zu berücksichtigen, dass der Unfall im Bereich einer leichten Steigung stattfand, so dass zwanglos davon auszugehen ist, dass eine Kraftübertragung in anderer als der üblichen Form stattfand. Weiterhin ist nicht bekannt, um was für ein Fahrzeug es sich beim Beklagtenfahrzeug handelte, so dass seitens des Gerichts die Gewichtsverhältnisse der Fahrzeuge nicht eingeschätzt werden können. Es wäre hier nach Überzeugung des Gerichts (vgl. oben) Sache der Beklagten gewesen, hier detaillierter vorzutragen bzw. zu bestreiten, nachdem zum Unfallzeitpunkt die Klägerin nach Sachlage nicht gehalten war, hier exakteste Feststellungen zu treffen. Auch das von den Beklagten unter Bezugnahme auf obergerichtliche Entscheidungen zitierte Beispiel des "Box-Autos" überzeugt das Gericht nicht. Das Gericht stimmt diesem Beispiel durchaus insoweit zu, als bei einem Zusammenprall von Box-Autos auf einem Jahrmarkt regelmäßig Geschwindigkeiten erreicht werden können, die über der Aufprallgeschwindigkeit im vorliegenden Fall gelegen haben dürften, ohne dass es dabei im Regelfall zu Verletzungen kommen wird. Hierbei ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass Verletzungen, so sie vorkämen, im Regelfall kaum aktenkundig gemacht werden dürften, da die Verursacher schwerlich festgestellt werden können bzw. man bei einem Zusammenstoß von zwei "Box-Autos" von einer Einwilligung in eine mögliche Verletzung auszugehen hätte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass man bei einer Fahrt mit einem Box-Auto regelmäßig darauf vorbereitet sein wird, dass ein Aufprall von vorne, hinten oder seitlich erfolgt. Dementsprechend sind die Hals- und Schultermuskeln bei einer solchen Fahrt angespannt, um größere Belastungen der Wirbelsäule abzufedern. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klientel, die üblicherweise auf Jahrmärkten mit Autoscootern fährt, jugendlichen Alters ist und bei der Altersgruppe der 10 – 20-Jährigen die Wirbelsäule noch wesentlich elastischer ist als bei Menschen mit höherem Alter. Die Situation in einem Autoscooter auf der Jahrmarkt ist daher eine gänzlich andere als die beim vorliegenden Verkehrsunfall, bei dem – für die 41-jährige Klägerin – völlig überraschend ein Aufprall von hinten erfolgte. Das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld i.H.v. 400,– Euro erscheint aus Sicht des Gerichts unter Berücksichtigung der geschilderten Schmerzen und Beschwerden üblich und angemessen. Daher war wie geschehen mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zu entscheiden. Die vorläufige Vollstreckbarkeit begründet sich aus § § 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2355628.html ( https://oj.is/2355628 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.