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AG Besigheim, Urteil vom 28.01.2004 - 2 F 742/03

1. Während des Trennungsjahrs und wegen Unterhaltsrückständen trifft den Unterhaltsverpflichteten keine Obliegenheit, sich gegenüber Dritten auf Pfändungsfreigrenzen zu berufen und (mit dem Ziel der Restschuldbefreiung) ein Insolvenzverfahren einzuleiten. 2. Für eine Erhöhung der vollstreckungsrechtlichen Leistungsfähigkeit sind die Unterhaltsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Gegebenenfalls ist auf Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen. Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt,

  1. a)an die Klägerin Ziff. 1 für den Zeitraum August 2001 bis einschließlich April 2003 Ehegatten-Trennungsunterhalt von insgesamt EUR 6.606,90,-, ferner zu Händen der Klägerin Ziff. 1 rückständigen Kindesunterhalt für die Kinder S. und M. für die Monate August 2001 bis einschließlich Juni 2003 in Höhe von jeweils EUR 2.694,75 zu zahlen, nebst 5 vom Hundert Jahreszinsen über dem Basiszinssatzab 1. September 2001 aus EUR 537,87ab 1. Oktober 2001 aus weiteren EUR 537,87ab 1. November 2001 aus weiteren EUR 537,87ab 1. Dezember 2001 aus weiteren EUR 537,87ab 1. Januar 2002 aus weiteren EUR 521,-ab 1. Februar 2002 aus weiteren EUR 521,-ab 1. März 2002 aus weiteren EUR 521,-ab 1. April 2002 aus weiteren EUR 521,-ab 1. Mai 2002 aus weiteren EUR 521,-ab 1. Juni 2002 aus weiteren EUR 521,-ab 1. Juli 2002 aus weiteren EUR 521,-ab 1. August 2002 aus weiteren EUR 521,-ab 1. September 2002 aus weiteren EUR 521,-ab 1. Oktober 2002 aus weiteren EUR 521,-ab 1. November 2002 aus weiteren EUR 521,-ab 1. Dezember 2002 aus weiteren EUR 521,-ab 1. Januar 2003 aus weiteren EUR 521,-ab 1. Februar 2003 aus weiteren EUR 521,-ab 1. März 2003 aus weiteren EUR 521,-ab 1. April 2003 aus weiteren EUR 521,-ab 1. Mai 2003 aus weiteren EUR 336,-ab 1. Juni 2003 aus weiteren EUR 336,-.
  2. b)zu Händen der Klägerin Ziff. 1 ferner zu zahlen: - mit Wirkung ab dem Monat Juli 2003 Kindesunterhalt für S., geboren am 10. Dezember 1998, in Höhe von 56 vom Hundert des Regelbetrages für die Altersstufe I der Düsseldorfer Tabelle (§ 1 Regelbetragverordnung), ab dem Monat Dezember 2004 für die Altersstufe II und ab dem Monat Dezember 2010 für die Altersstufe III. Hierauf ist der jeweilige hälftige Kindergeldanteil für ein 1. Kind anzurechnen. Nicht anrechenbar ist gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB der jeweilige hälftige Kindergeldanteil in der Höhe, die der geschuldete Unterhalt 135 vom Hundert des jeweiligen Regelbetrages unterschreitet. Zurzeit ergeben sich folgende Anrechnungs- und Zahlbeträge: ab Juli 2003: 113,- EUR abzüglich 0,- EUR Kindergeldanteil = 113,- EUR - mit Wirkung ab dem Monat Juli 2003 Kindesunterhalt für M., geboren am 18. Juli 2001, in Höhe von 56 vom Hundert des Regelbetrages für die Altersstufe I der Düsseldorfer Tabelle (§ 1 Regelbetragverordnung), ab dem Monat Juli 2007 für die Altersstufe II und ab dem Monat Juli 2013 für die Altersstufe III. Hierauf ist der jeweilige hälftige Kindergeldanteil für ein 2. Kind anzurechnen. Nicht anrechenbar ist gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB der jeweilige hälftige Kindergeldanteil in der Höhe, die der geschuldete Unterhalt 135 vom Hundert des jeweiligen Regelbetrages unterschreitet. Zurzeit ergeben sich folgende Anrechnungs- und Zahlbeträge: ab Juli 2003: 113,- EUR abzüglich 0,- EUR Kindergeldanteil = 113,- EUR Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Rückstände gegen Sicherheitsleistung von EUR 12.000,-, im Übrigen ohne Sicherheitsleistung. Insoweit kann der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 15 % abwenden, wenn nicht die Kläger Ziff. 2 und Ziff. 3 vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Streitwerte:
  3. a)laufender Kindesunterhalt:EUR 4.126,-
  4. b)rückständiger Kindesunterhalt:EUR 7.983,-
  5. c)rückständiger Ehegattenunterhalt:EUR 13.801,- Tatbestand Die Klägerin Ziff. 1 und der Beklagte sind geschiedene Eheleute. Nach Eheschließung am 8. September 2000 lebten sie ab Juni 2001 getrennt. Aus der Ehe, die am 30. April 2003 durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim rechtskräftig geschieden wurde (2 F 973/02), sind die Kinder S., geboren am 10. Dezember 1998, und M., geboren am 18. Juli 2001, hervorgegangen. Die Kinder werden durch ihre Mutter betreut, die Klägerin Ziff. 1. Aus erster Ehe hat der Beklagte ein 17-jähriges Kind. Aus der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin B. ist am 4. Juli 2003 ein Kind D. hervorgegangen. Durch das Scheidungsverbundurteil vom 30. April 2003 - 2 F 973/02 - wurde zugleich zugunsten der Klägerin Ziff. 1 nachehelicher Ehegattenunterhalt geregelt, in Höhe von monatlich EUR 191,- (Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim vom 30. April 2003 - 2 F 973/02 -, dort: Ziff. 2). Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger Ansprüche auf laufenden und rückständigen Kindes- sowie rückständigen Ehegatten-Trennungsunterhalt. Die unterhaltsrelevanten Erwerbseinkünfte des Beklagten sind mit monatlich netto DM 3.227,82, entsprechend EUR 1.650,36, unstreitig. Soweit die Klägerin Ziff. 1 eigene Erwerbseinkünfte erzielt, rühren diese unstreitig aus überobligatorischer Tätigkeit und sind im Hinblick auf deren geringen Umfang anrechnungsfrei. Die Kläger tragen vor, der Beklagte sei ihnen zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Soweit er sich auf die Rückführung von Verbindlichkeiten berufe, könne dies unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Er habe die Unterhaltsansprüche der Kläger zu erfüllen, bevor er die Ansprüche von Drittgläubigern befriedige. Diesen gegenüber sei er deswegen gehalten, sich auf die bestehenden Pfändungsfreigrenzen zu berufen. Entspreche er dem, brauche er nach derzeitiger Gesetzeslage auf keine weiteren Forderungen zu leisten, hier: gegenüber der Kreissparkasse L. und dem zuständigen Finanzamt. Er könne dann seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Dieses sei ihm auch zumutbar. Seine beengten wirtschaftlichen Verhältnisse führten zu drohender Zahlungsunfähigkeit. Er sei deshalb gehalten, ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung zu beantragen. Zur Zahlung von Unterhaltsrückständen sei der Beklagte wegen einer Stufenmahnung im Monat August 2000 verpflichtet. Die Kläger beantragen: ... Der Beklagte anerkannt: zu Händen der Klägerin Ziff. 1 für die Klägerin Ziff. 2 (S.) einen monatlichen Unterhalt von EUR 55,- zu zahlen, beginnend mit dem Monat April 2003 zu Händen der Klägerin Ziff. 1 für den Kläger Ziff. 3 (M.) einen monatlichen Unterhalt von EUR 55,- zu bezahlen, ferner an die Klägerin [Ziff. 1] monatlichen Trennungsunterhalt von EUR 191,- ab April 2003 zu bezahlen. Im Übrigen beantragt er, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seiner Erwiderung nimmt er zunächst Bezug auf die gerichtlichen Feststellungen im Scheidungsverbundurteil vom 30. April 2003. Nach wie vor zahle der Beklagte monatliche Verbindlichkeiten im Umfang von DM 392,85, entsprechend EUR 200,86, an die Kreissparkasse L. Auch dem Finanzamt B. gegenüber sei er zu Zahlungen verpflichtet. Auf diese Forderungen werde beklagtenseits derzeit aber nicht geleistet, auch im Wege der Pfändung werde mit Rücksicht auf die bestehenden Pfändungsfreigrenzen nichts beigetrieben. Der pauschale Hinweis auf die Pfändungsfreigrenzen und die Einleitung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung sei indes nicht geeignet, die Klagforderungen zu begründen. Der Beklagte bereite derzeit ein Insolvenzverfahren vor und werde ein solches einleiten. Im Übrigen mindere sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten mit Rücksicht auf die Geburt seines weiteren Kindes D. Soweit Unterhaltsrückstände geltend gemacht würden, könne Verzug allenfalls ab August 2001 angenommen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, insbesondere auf die für den Beklagten vorgelegten Lohnabrechnungen für die Zeiträume 5/2000 bis 7/2000 (Blatt 27 bis 29 der Akten), 9/2000 bis 7/2001 (Blatt 33 bis 43 der Akten), 1/2003, 2/2003, 4/2003, 6/2003 (Blatt 84 bis 88 der Akten), die für ihn vorgelegten Kontoauszüge der Kreissparkasse L. (Blatt 79 ff. der Akten), die Urkunde über die Geburt des Kindes D. (Blatt 78 der Akten) sowie über die Anerkennung der Vaterschaft (Blatt 77 der Akten), sowie auf den außergerichtlichen Schriftsatz der Rechtsanwälte S. vom 22. August 2001 (Blatt 15 der Akten) und auf die Rückabtretungserklärung des zuständigen Sozialamts vom 22. Oktober 2002 (Blatt 69 der Akten). Schließlich wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Besigheim vom 27. August 2003 verwiesen (Blatt 93 bis 95 der Akten). Die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim zu 2 F 973/02 (Scheidungsverbundverfahren) waren zu Informationszwecken beigezogen. Mit Zustimmung der Prozessbevollmächtigten hat das Gericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Zeitpunkt ist auf den 9. Januar 2004 festgesetzt worden. Gründe Die Klage ist zulässig und hat in der Sache teilweisen Erfolg. Die Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 1601 ff. BGB, die Ansprüche auf Zahlung von Ehegatten-Trennungsunterhalt bestehen dem Grunde nach gemäß § 1361 Abs. 1 BGB. Von Verwirkung der Ansprüche (§ 242 BGB) ist, was als rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen zu prüfen ist, im Ergebnis nicht auszugehen. Zwar war die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage vom 24. Oktober 2001 bereits mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 abgelehnt (vormaliges Aktenzeichen: 2 F 1192/01) und Klage erst mit Schriftsatz vom 5. Juni 2003 erhoben worden. Allerdings wurde der die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss vom 10. Dezember 2001 entsprechend vormaliger Rechtslage an die Klägervertreter nicht förmlich zugestellt und ihnen jedenfalls als Anlage einer gerichtlichen Mitteilung vom 7. März 2002 zugeleitet. Eine frühere Kenntniserlangung vom Inhalt des vorbezeichneten Beschlusses lässt sich jedenfalls nicht nachweisen. Der Zeitraum von März 2002 bis Juni 2003 mag gerade noch im Rahmen des für eine rechtzeitige Rechtsverfolgung Hinnehmbaren angesehen werden. Der Beklagte konnte dem Grunde nach zu keiner Zeit davon ausgehen (Umstandsmoment), nicht auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen zu werden. Von Verwirkung der Unterhaltsansprüche muss deshalb (noch) nicht ausgegangen werden. Die Höhe des Unterhalts, für den Gattenunterhalt: §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB, ergibt sich aus den Einkünften des Beklagten. Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind abzuziehen. Ob Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 -, FamRZ 2002, 536 , 537). Bereits in dem über nachehelichen Ehegattenunterhalt vormals geführten Verfahren (Amtsgericht – Familiengericht – Besigheim, 2 F 973/02) war eine laufende Lohnpfändung für Steuerschulden mit monatlich DM 444,- ebenso unstreitig wie die gegenüber der Kreissparkasse L. gegenüber laufend gezahlten Darlehensraten von monatlich DM 392,85. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge zahlt der Beklagte die gegenüber der Kreissparkasse L. bestehenden Verbindlichkeiten nach wie vor, weitere Beträge wurden jedenfalls bis Juli 2001 im Wege der Lohnpfändung beigetrieben (Lohnabrechnung für Juli 2001, Blatt 40 der Akten). Nach alledem steht fest, dass der Rechtsgrund für die Verbindlichkeiten bereits während der Ehe bestand und deshalb die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Der Unterhaltsbedarf verändert sich nicht bereits dadurch, dass auf bestehende Verbindlichkeiten nicht gezahlt wird. Dass die Verbindlichkeiten zwischenzeitlich weggefallen wären und dieser vorauszusehende Wegfall die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätte, ist weder vorgetragen noch erkennbar (vgl. hierzu: Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auflage, Rdnr. 1002a; OLG Hamm, Urteil vom 25. August 1999 - 6 UF 158/98 -, FamRZ 2001, 370 f.). Denn in dem entsprechendem Umfang standen Barmittel zur Deckung des ehelichen Lebensbedarfs nicht zur Verfügung. Für die Beurteilung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarfs setzt sich dieses bis zum Wegfall der Verbindlichkeiten fort, siehe eben. Anderes gilt nur für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit, welche sich bei Nichtzahlung von Verbindlichkeiten erweitert. Diese auf die Ermittlung von Gattenunterhalt bezogenen Ausführungen gelten für die Bemessung des Kindesunterhalts entsprechend. Die minderjährigen Kinder haben keine eigene Lebensstellung inne. Ihre Lebensstellung leitet sich von derjenigen der Eltern ab. Für die Unterhaltsbemessung wird auf die Lebensstellung des Barunterhaltspflichtigen abgestellt, hier: des beklagten Vaters. Ein feststehender Satz für den Kindesunterhaltsbedarf kann (auch deshalb) nicht angenommen werden. Die Kläger berufen sich darauf, den Beklagten treffe gegenüber seinen weiteren Gläubigern die Obliegenheit zur Geltendmachung von Pfändungsfreigrenzen und Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2004 - 16 UF 268/02 -, FamRZ 2003, 1216 ff. m.w.N.; anders noch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2001 - 16 UF 383/01 -, FamRZ 2002, 982 ff., ferner etwa: OLG Naumburg, Beschluss vom 5. März 2003 – 8 WF 202/02 , FamRZ 2003, 1215 ). Einen Obliegenheitsverstoß vermag das Gericht beim Beklagten nicht anzunehmen. Dies ergibt sich aus mehreren Gründen. Jedenfalls während des Trennungsjahrs ist ein Unterhaltsverpflichteter zu den aufgezeigten Maßnahmen nicht verpflichtet, es gelten insoweit diejenigen Grundsätze, welche auch für ein weiteres Halten der Ehewohnung angelegt werden (vgl. Hauß, in: Melchers/Hauß, Unterhalt und Verbraucherinsolvenz, Rdnr. 115 m.w.N.). Die Obliegenheiten, dort zur Aufgabe der Ehewohnung, hier zur Berufung auf Pfändungsfreigrenzen, entstehen also ab dem Zeitpunkt, in welchem eine Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Betracht zu ziehen ist. Dies ist der Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 -, FamRZ 1999, 367 = NJW 1999, 717 ), hier: nicht vor dem 30. April 2003. Obliegenheiten knüpfen an diejenigen Umstände an, auf welche sich der Unterhaltsverpflichtete einrichten kann und muss. So musste der Beklagte spätestens ab Zugang der Stufenmahnung im Monat August 2001 dem Grunde nach von den ihn treffenden Unterhaltsverpflichtungen Kenntnis haben. Dass die Unterhaltsverpflichtungen dem Grunde nach bestehen, war zu keinem Zeitpunkt im Streit. Das im Rechtsstreit erklärte Anerkenntnis belegt dies zugleich. Der Umfang der Unterhaltsverpflichtungen mag dem Beklagten hingegen erst mit Zustellung des Schriftsatzes vom 5. Juni 2003 (Blatt 52 ff. der Akten) bewusst worden sein, wenn man von den Forderungen anlässlich des Scheidungsverbundverfahrens absieht (Folgesache nachehelicher Unterhalt, dort erstmals geltend gemacht mit Schriftsatz vom 25. März 2003). Zuvor waren die Unterhaltsforderungen nicht beziffert worden. Mithin fehlte es an einer nachdrücklichen Rechtsverfolgung, mit welcher die postulierten Obliegenheiten korrespondieren. Mit anderen Worten: der "Ernst der Lage", welcher dem Beklagten seine finanzielle Gesamtsituation vor Augen führte und dadurch Anlass zur Geltendmachung von Pfändungsfreigrenzen bieten konnte, mag ihm im Juni 2003 bewusst worden sein. Zuvor kann kein für ein Insolvenzverfahren vorauszusetzender Eröffnungsgrund angenommen werden (§§ 17 , 18 InsO). Die durch die Kläger vorgetragenen Obliegenheiten können erst ab dem genannten Zeitpunkt einsetzen. Mit der Klage werden weitestgehend Unterhaltsrückstände geltend gemacht. Forderungen, auch Unterhaltsforderungen, welche bei Einleitung des Insolvenzverfahrens fällig sind, werden von der späteren Restschuldbefreiung erfasst. Die rückständigen Forderungen gehen im Rahmen der durch die Verbraucherinsolvenz angestrebten Restschuldbefreiung unter, §§ 38 bis 40 InsO, vgl. Hauß, in: Melchers/Hauß, Unterhalt und Verbraucherinsolvenz, Rdnrn. 150, 155). Die Kläger verhalten sich deshalb jedenfalls widersprüchlich, fordern sie einerseits die Leistung rückständigen Unterhalts und bestehen sie andererseits auf der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung. Es liegt nahe, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Parallele zur Problematik eines venire contra factum proprium zu ziehen. Wie der Beklagte unwidersprochen vorträgt, bemüht er sich tatsächlich um eine – außergerichtliche – Schuldenbereinigung. Ziel dessen sei eine Einigung mit den Gläubigern, gegebenenfalls aber die Einleitung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Dieses entspricht der Gesetzeslage, welche den außergerichtlichen Einigungsversuch zur Voraussetzung eines Insolvenzantrags macht (§ 305 InsO). Der Beklagte kommt also den Obliegenheiten nach, welche an ihn gerichtet sind. Zur Vermeidung umfänglich auflaufender Verbindlichkeiten muss er sich auf Pfändungsfreigrenzen nicht berufen, bevor die Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel einer Restschuldbefreiung vorliegen. Wie weit der Beklagte bereits eine Schuldenbereinigung vorangebracht hat, ist nicht vorgetragen. Für die geltend gemachte Erhöhung dieser - vollstreckungsrechtlichen - Leistungsfähigkeit sind die Unterhaltsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet, gegebenenfalls ist auf Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen (vgl. Hauß, in: Melchers/Hauß, Unterhalt und Verbraucherinsolvenz, Rdnr. 273). Es hätte an den Klägern gelegen, die Voraussetzungen der geltend gemachten Obliegenheiten darzutun. All dies spricht dagegen, dem Beklagten einen Verstoß gegen unterhaltsrechtliche Obliegenheiten zur Last zu legen. Er kann derzeit nicht so behandelt werden, als könne er diejenigen Mittel für Unterhaltszwecke einsetzen, welche er bislang auf die Rückführung von Verbindlichkeiten verwandte. Zu einem späteren Zeitpunkt, Auskunftserteilung voraussetzend (siehe oben), mag sich das ändern. Die Berechnung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs setzt für den Monat August 2001 ein. Der Beklagte wurde mit Schriftsatz 22. August 2001 in Verzug gesetzt (§ 1613 Abs. 1 BGB). Zeitlich früherer Verzugseintritt ist bestritten und nicht nachgewiesen. Zeitraum August bis Dezember 2001 (Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 2001): Einkünfte Beklagter (unstreitig sowie durch die vorgelegten Lohnabrechnungen nachvollziehbar belegt): 3.227,82 DM Abzug für Berufskosten pauschal 5 %: 161,39 DM ergibt: 3.066,43 DM abzüglich: 392,85 DM abzüglich weiterer: 444,00 DM verbleiben: 2.229,58 DM Kindesunterhalt S., Altersstufe I (Einkommensgruppe I): 366,00 DM Kindesunterhalt M., Altersstufe I (Einkommensgruppe I): 366,00 DM verbleiben: 1.497,58 DM abzüglich Erwerbstätigenbonus 10 %: 149,75 DM verbleiben: 1.347,78 DM Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten besteht im Umfang der Hälfte hiervon, das sind: 673,89 DM Bei Erfüllung sämtlicher Unterhaltsansprüche, siehe oben, ist der dem Beklagten in Höhe von monatlich DM 1.500,- zu belassende Selbstbehalt nicht gewahrt. Der Beklagte ist zur Befriedigung der Ansprüche sämtlicher gleichrangig Berechtigter nicht in der Lage (absoluter Mangelfall). Im Mangelfall sind Einsatzbeträge für den Unterhaltsbedarf zu verwenden, für den Kindesunterhalt im Umfang von 135 vom Hundert des Regelbetrags und für den Ehegattenunterhalt im Umfang des notwendigen Selbstbehalts (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2003 - XII ZR 2/00 -). Für die Kinder S. und M. ist dann jeweils ein Unterhaltsbedarf von DM 495,- einzusetzen, für die Klägerin Ziff. 1, ein solcher von DM 1.300,- (notwendiger Selbstbehalt für den nichterwerbstätigen Ehegatten bzw. den Ehegatten, dessen Einkünfte – wie hier – nicht angerechnet werden), Gesamtbedarf: DM 2.290,-. Die Verteilungsmasse ergibt sich beim Beklagten mit (DM 3.227,82 ./. DM 161,39 ./. DM 392,84 und abzüglich DM 1.500,- =) DM 1.173,59. Die gegenüber dem Finanzamt B. bestehenden Verbindlichkeiten werden derzeit durch den Beklagten nicht bedient. Diese Lasten schränken die Leistungsfähigkeit deshalb nicht ein. Die Unterhaltsansprüche werden in dem Verhältnis gekürzt, in welchem Verteilungsmasse und Gesamtbedarf zueinander stehen, hier also auf (1173 : 2290) 51 vom Hundert der Einsatzbeträge. Unterhaltsquoten: S.: DM 252,45, gerundet, SüdL Anm. 24: DM 253,- M.: DM 252,45, gerundet: DM 253,- Klägerin Ziff. 1, gerundet: DM 663,- Diese Beträge stellen zugleich die Zahlbeträge dar. Für den Kindesunterhalt ergibt sich dies wegen eingeschränkter Kindergeldverrechnung aus § 1612 b Abs. 5 BGB. Zeitraum Januar bis Dezember 2002 (Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2002): Einkünfte Beklagter: EUR 1.650,36 Abzug für Berufskosten pauschal 5 %: EUR 82,51 ergibt: EUR 1.567,85 abzüglich (KSK): EUR 200,86 abzüglich weiterer (Finanzamt): EUR 227,01 verbleiben: EUR 1.139,98 Kindesunterhalt S., Altersstufe I (Einkommensgruppe I): EUR 188,00 Kindesunterhalt M., Altersstufe I (Einkommensgruppe I): EUR 188,00 verbleiben: EUR 763,98 abzüglich Erwerbstätigenbonus 10 %: EUR 76,39 verbleiben: EUR 687,59 Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten besteht im Umfang der Hälfte hiervon, das sind: EUR 343,79 Bei Erfüllung sämtlicher Unterhaltsansprüche, siehe oben, ist der dem Beklagten in Höhe von monatlich EUR 840,- zu belassende Selbstbehalt wiederum nicht gewahrt, es handelt sich um einen absoluten Mangelfall, siehe oben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2003 - XII ZR 2/00 -) ist für die Kinder S. und M. jeweils ein Unterhaltsbedarf von jeweils EUR 254,- einzusetzen, für die Klägerin Ziff. 1, ein solcher von EUR 730,-, Gesamtbedarf: EUR 1.238,- Die Verteilungsmasse ergibt sich beim Beklagten mit (EUR 1.650,36 ./. EUR 82,51./. EUR 200,86 und abzüglich EUR 840,-=) EUR 526,99. Die Unterhaltsansprüche werden in dem Verhältnis gekürzt, in welchem Verteilungsmasse und Gesamtbedarf zueinander stehen, hier also auf (527 : 1.238) 42 vom Hundert der Einsatzbeträge. Unterhaltsquoten: S.: EUR 106,68, gerundet, SüdL Anm. 24: EUR 107,- M.: EUR 106,68, gerundet: EUR 107,- Klägerin Ziff. 1, gerundet: EUR 307,- Diese Beträge stellen zugleich die Zahlbeträge dar. Für den Kindesunterhalt ergibt sich dies wegen eingeschränkter Kindergeldverrechnung aus § 1612 b Abs. 5 BGB. Zeitraum Januar bis April 2003 (rechtskräftige Ehescheidung: 30. April 2003) Es bleibt bei den vorgenannten Unterhaltsquoten, also: S.: EUR 106,68, gerundet, SüdL Anm. 24: EUR 107,- M.: EUR 106,68, gerundet: EUR 107,- Klägerin Ziff. 1, gerundet: EUR 307,- Zeitraum Mai bis Juni 2003 Der nacheheliche Ehegattenunterhalt ist mit monatlich EUR 191,- geregelt. Bei der nunmehr durchgeführten Unterhaltsberechnung ist auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zusätzlich berücksichtigt, dass der Beklagte die gegenüber dem Finanzamt B. bestehenden Verbindlichkeiten derzeit unstreitig nicht zurückführt, was offenbar für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gilt. Der durch Urteil geregelte Ehegattenunterhalt ist für die zurückliegende Zeit nicht abänderbar. Angemessen ist deshalb, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Der Ehegattenunterhalt tritt deshalb neben die Verteilungsmasse als feststehende Größe, mit dem Ergebnis, dass ausnahmsweise der Ehegattenunterhalt dem Kindesunterhalt vorgehen mag. Dies rechtfertigt sich aus den vorstehenden Erwägungen. Die Klaganträge tragen dem ebenfalls Rechnung. Für die Kinder S. und M. ist wiederum jeweils ein Unterhaltsbedarf von EUR 254,- einzusetzen, Gesamtbedarf: EUR 508,-. Der Ehegattenunterhalt spielt keine Rolle, er ist geregelt (siehe oben). Die Verteilungsmasse ergibt sich beim Beklagten mit (EUR 1.650,36 ./. EUR 82,51./. EUR 200,86 und abzüglich EUR 840,-=) EUR 526,99, abzuziehen ist ferner der mit EUR 191,- geregelte Ehegattenunterhalt, verbleiben EUR 335,99. Die Unterhaltsansprüche der Kinder werden in dem Verhältnis gekürzt, in welchem der zu verteilende Betrag und die Summe des jeweiligen Bedarfssatzes für S. und M. zueinander stehen, hier also auf (336 : 508) 66 vom Hundert der Einsatzbeträge. Unterhaltsquoten: S.: EUR 167,64, gerundet, SüdL Anm. 24: EUR 168,- M.: EUR 167,64, gerundet: EUR 168,- jeweils entsprechend 89 vom Hundert des Regelbetrags (§ 1 Regelbetragverordnung, Altersstufe I) (Klägerin Ziff. 1, nicht streitgegenständlich: EUR 191,-). Diese Beträge stellen zugleich die Zahlbeträge dar, § 1612 b Abs. 5 BGB. Zeitraum ab Juli 2003 (Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 2003; Hinzutreten des Kindes D., geb. 4. Juli 2003): Mit Wirkung ab Juli 2003 sind die Unterhaltsansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen neu zu berechnen. An der Mangelfallrechnung ändert sich nichts. Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Beklagten vermindert sich durch die Geburt eines weiteren Unterhaltsberechtigten, des Kindes D., geb. 4. Juli 2003. Die Unterhaltsansprüche von dessen Mutter wären jedenfalls insgesamt nachrangig, § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Einsatzbeträge für Kindesunterhalt ergeben sich für alle drei Kinder mit EUR 269,-, gesamt: EUR 807,- (= Gesamtbedarf). Die Verteilungsmasse ergibt sich beim Beklagten wie eben mit (EUR 1.650,36 ./. EUR 82,51./. EUR 200,86 und abzüglich EUR 840,-=) EUR 526,99, abzuziehen ist ferner der mit EUR 191,- geregelte Ehegattenunterhalt, verbleiben EUR 335,99. Die Unterhaltsansprüche der Kinder werden in dem Verhältnis gekürzt, in welchem der zu verteilende Betrag und die Summe des jeweiligen Bedarfssatzes für S., M. und D. zueinander stehen, hier also auf (336 : 807) 42 vom Hundert der Einsatzbeträge. Unterhaltsquoten: S.: EUR 112,98, gerundet, SüdL Anm. 24: EUR 113,- M.: EUR 112,98, gerundet: EUR 113,- jeweils entsprechend 56 vom Hundert des Regelbetrags (§ 1 Regelbetragverordnung, Altersstufe I) (Klägerin Ziff. 1, nicht streitgegenständlich: EUR 191,-). Diese Beträge stellen zugleich die Zahlbeträge dar, § 1612 b Abs. 5 BGB. Zahlungsverpflichtungen des Beklagten Aus den vorstehenden Berechnungen ergeben sich folgende Zahlungsverpflichtungen des Beklagten (laufender Unterhalt wird ab Juli 2003 tituliert, die Unterhaltsrückstände werden bis einschließlich Juni 2003 addiert): Rückständiger Unterhalt August bis Dezember 2001: S.: DM 252,45, gerundet, SüdL Anm. 24: DM 253,00 M.: DM 252,45, gerundet: DM 253,00 Klägerin Ziff. 1, gerundet: DM 663,00 Summen: Kindesunterhalt (umgerechnet) EUR 129,35 x 2 x 5 Monate = EUR 1.293,50 Ehegattenunterhalt (umgerechnet) EUR 338,98 x 5 Monate = EUR 1.694,90 Januar bis Dezember 2002: S.: EUR 106,68, gerundet, SüdL Anm. 24: EUR 107,00 M.: EUR 106,68, gerundet: EUR 107,00 Klägerin Ziff. 1, gerundet: EUR 307,00 Summen: Kindesunterhalt EUR 107,- x 2 x 12 Monate = EUR 2.568,00 Ehegattenunterhalt EUR 307 x 12 Monate = EUR 3.684,00 Januar bis April 2003: S.: EUR 106,68, gerundet, SüdL Anm. 24: EUR 107,00 M.: EUR 106,68, gerundet: EUR 107,00 Klägerin Ziff. 1, gerundet: EUR 307,00 Summen: Kindesunterhalt EUR 107,- x 2 x 4 Monate = EUR 856,00 Ehegattenunterhalt EUR 307 x 4 Monate = EUR 1.228,00 Mai und Juni 2003: S.: EUR 167,64, gerundet, SüdL Anm. 24: EUR 168,- M.: EUR 167,64, gerundet: EUR 168,- Summen: Kindesunterhalt EUR 168,- x 2 x 2 Monate = EUR 672,- Gesamtrückstand: - Ehegattenunterhalt: EUR 6.606,90 - Kindesunterhalt: jeweils EUR 2.694,75 (zusammengerechnet: EUR 5.389,50). Laufender Unterhalt S.: EUR 112,98, gerundet, SüdL Anm. 24: EUR 113,- M.: EUR 112,98, gerundet: EUR 113,- jeweils entsprechend 56 vom Hundert des Regelbetrags (§ 1 Regelbetragverordnung, Altersstufe I), derzeit ohne Kindergeldanrechnung (§ 1612 b Abs. 5 BGB). In Ansehung der Unterhaltsrückstände waren Zinsen zuzusprechen. Verzugseintritt, siehe oben, ist mit Wirkung ab dem der Fälligkeit jeweils folgenden Monat gegeben. Die Höhe des beantragten Zinssatzes, 5 % über dem Basiszinssatz, ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 BGB. Der Vorschrift des § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO war Rechnung zu tragen (hier: Zeiträume September bis Dezember 2001). Das Gericht hegt zwar grundsätzliche Bedenken, ob bei feststehender Verteilungsmasse weitergehende Beträge vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden können. Denn über die Verteilungsmasse hinaus stehen keine Beträge zur Verfügung, die für Unterhaltszwecke eingesetzt werden können. Durch die Stufenmahnung im Monat August 2001 konnte sich der Beklagte allerdings darauf einrichten, ihm gegenüber würden Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden (in welcher Höhe auch immer). Es ist deshalb im Ergebnis gerechtfertigt, von ihm Zinsen für die Zeiträume zu fordern, für welche er keine Unterhaltsleistungen erbracht hat. Zahlungen hat er bislang unstreitig keine geleistet. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen hatte die Klage Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Satz 1, 708 Nrn. 8, 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2356038.html ( https://oj.is/2356038 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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