Gründe (aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM) Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die Beklagte hat gemäß § 9 Beratungshilfegesetz Kostenersatz zu leisten, da die von Beklagtenseite mit Anwaltsschreiben vom 28.3.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erkennbar unwirksam war und den Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung erfüllte. Die fristlose Kündigung wird zum einen darauf gestützt, dass sich die Mieterin geweigert habe, die Undichtigkeiten im Badezimmer beseitigen zu lassen, und zum anderen darauf, dass sich die Mieterin beharrlich weigere, die Wohnung für die Durchführung von dringend anstehenden Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen freizumachen. Ein derartiges Verhalten der Mieterin rechtfertigt jedoch nicht die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, was zumindest für eine rechtskundige Person ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Die im Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel (§ 14 Nr. 2) ist unwirksam, da es sich um eine sogenannte Vornahmeklausel handelt, welche den Mieter entgegen § 9 AGB-Gesetz unangemessen benachteiligt (vgl. BGH WM 1992, 355). Auch die Weigerung der Mieterin, die Wohnung wegen der anstehenden Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen zu räumen, kann nicht als eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Vertragsverletzung gewertet werden, da eine derartige Räumungsverpflichtung nicht bestand, jedenfalls nicht ohne Garantie des nachherigen Wiedereinzugs und Zahlung eines Kostenvorschusses für die Zwischenunterkunft. Den Klägern steht deshalb der geltend gemachte und auf sie übergegangene Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich jedoch lediglich aus einem Gegenstandswert, der der Jahreskaltmiete entspricht (ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts Freiburg). Diese beläuft sich auf insgesamt EUR 5595,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.