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LG Ellwangen, Urteil vom 26.10.2004 - 5 O 423/04

Tenor Die mit Beschluss vom 15.09.2004 erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 50.000,00 EUR Tatbestand Die Verfügungsklägerin (Klägerin) verlangt von der Verfügungsbeklagten (Beklagten) die Unterlassung des Vertriebs bestimmter Wildformen von Saatgut. Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein, dessen Mitglieder Pflanzenzucht betreiben und mit Saat- und Pflanzgut handeln. Die Beklagte erzeugt und vertreibt Samen von Gräsern und anderen Pflanzen. In ihrer Preisliste 2004/2005 bietet sie u. a. Saatgut für die Grasarten Weißes Straußgras, Rotes Straußgras, Wiesenfuchsschwanz, Glatthafer, Knaulgras, Rohrschwingel, Schafschwingel, Wiesenschwingel, Deutsches Weidelgras, Hainrispe und Wiesenrispe als sogenannte Wildformen an. Dieses Saatgut ist nicht nach den Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) zugelassen und anerkannt. Nach erfolgloser Abmahnung mit Schreiben vom 26.08.2004 beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.09.2004 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche am 15.09.2004 antragsgemäß mit folgendem Inhalt erlassen wurde: Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, Saatgut der Grasarten "Weißes Straußgras", "Rotes Straußgras", "Wiesenfuchsschwanz", "Glatthafer", "Knaulgras", "Rohrschwingel", "Schafschwingel", "Wiesenschwingel", "Deutsches Weidelgras", "Hainrispe" und "Wiesenrispe" anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten sowie im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken an andere abzugeben, soweit das Saatgut nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 SaatG entspricht, insbesondere keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG hat und/oder nicht nach § 4 Abs. 1 SaatG anerkannt ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 23.09.2004 Widerspruch. Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne von der Beklagten nach §§ 3 , 4 Nr.11, 8 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SaatG die Unterlassung des Vertriebs dieser Wildformen verlangen, denn die Beklagte verschaffe sich durch ihr Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des SaatG einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den gesetzestreuen Mitgliedern der Klägerin. Die Klägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 15.09.2004 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 15.09.2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Sachverhalt sei der Klägerin und ihren Mitgliedern seit langer Zeit bekannt, ohne dass sie bisher dagegen vorgegangen sei. Auch die mit der Einhaltung des SaatG befassten öffentlichen Stellen hätten nicht interveniert. Die Beklagte ist im Übrigen der Ansicht, dass die Klägerin nicht prozessführungsbefugt sei, da ihre Mitglieder mit der Züchtung von Kulturpflanzen befasst seien und sich die Rechtsverfolgung deshalb nicht im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke halte. Insbesondere aber falle das in Rede stehende Saatgut unter Berücksichtigung der Naturschutzgesetze nicht unter das SaatG. Jenes diene der Sicherung der Ernährung der Bevölkerung durch bestmögliche Ernteerträge. Die von der Beklagten vertriebenen heimischen Wildformen kämen hingegen bei der Begrünung insbesondere von Ausgleichsflächen zum Einsatz und dienten dem Naturschutz. Die Klägerin erwidert, sie habe von den Gesetzesverstößen der Beklagten erst am 14.07.2004 erfahren. Die in Rede stehenden Grasarten fielen unter das SaatG, ohne dass es auf ihre konkrete Verwendung ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2004 (Bl. 90/91 d.A.) Bezug genommen. Gründe I. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung liegen nicht vor. Sie war daher aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass abzuweisen. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 , 940 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG als einer vorläufigen Maßnahme erfordert zum einen die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung, den sogenannten Verfügungsgrund, zum anderen einen sogenannten Verfügungsanspruch. 1. Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, kann offen bleiben. Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen besteht nach § 12 Abs. 2 UWG (früher § 25 UWG) eine tatsächliche Vermutung für die Dringlichkeit, die allerdings widerlegt werden kann. Gegen die Dringlichkeit könnte es sprechen, wenn die Klägerin schon seit einiger Zeit vom beanstandeten Verhalten der Beklagten gewusst hätte, bevor sie dagegen Maßnahmen ergriff (sogenannte Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). Die Beklagte beruft sich insoweit auf das Schreiben der Klägerin vom 15.07.2004 (Anlage 5), in dem diese den Saatgutverkehrskontrollstellen in Deutschland u.a. mitteilte, dass sie von ihren Mitgliedsunternehmen immer wieder auf eklatante Verstöße gegen das Saatgutverkehrsgesetz aufmerksam gemacht würde. In der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2004 hat die Klägerin allerdings vortragen lassen, sie sei in der Vergangenheit mit dem hier in Rede stehenden Problem nicht eingehend befasst gewesen. Die Beklagte sei die erste Firma, die bei der Klägerin als Vertreiber von derartigen Wildformen bekannt geworden sei. Danach ist zweifelhaft, ob die Klägerin die einstweilige Verfügung verzögert beantragt und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass es ihr selbst nicht eilig ist. Diese Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da die einstweilige Verfügung schon aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht aufrechterhalten werden kann. 2. Als Verfügungsanspruch kommt ein Anspruch auf Unterlassung nach den §§ 8 , 3 , 4 Nr.11 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4, 30 SaatG in Betracht.

  1. a)Nach Auffassung des Gerichts ist die Klägerin berechtigt, einen solchen Unterlassungsanspruch geltend zu machen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).
  2. b)Fraglich ist jedoch, ob die Beklagte durch das von der Klägerin beanstandete Verhalten dem § 3 UWG zuwiderhandelt, was Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG wäre.
  3. aa)Der Vertrieb von Wildformen der in Rede stehenden Gräser ist zwar nach dem Wortlaut des SaatG unzulässig. Unstreitig sind die Gräser ihrer Art nach in der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz unter 1.2.1 (Futterpflanzen/Gräser) und 1.2.2 (Futterpflanzen/Leguminosen) aufgeführt. Sie dürfen daher gemäß § 3 Abs. 1 SaatG nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie im Sinne der Vorschriften des SaatG anerkannt und zugelassen sind. Eine solche Anerkennung und Zulassung liegt unstreitig nicht vor. Der darin liegende Gesetzesverstoß würde eine unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten i.S.v. § 3 UWG begründen, denn die Vorschriften des SaatG dienen zumindest auch dem Schutz des Verbrauchers und sind daher i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
  4. bb)Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Vorschriften des SaatG wörtlich auf das beanstandete Verhalten der Beklagten anwendbar sind. Das SaatG dient in erster Linie der Sicherung der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit qualitativ hochwertigem Saatgut und damit dem Schutz der Saatgutverbraucher. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die streitgegenständlichen Grasarten im Artenverzeichnis zum SaatG unter der Überschrift "Futterpflanzen" aufgeführt sind. Dieser Zweck wird dadurch, dass die Beklagte Wildformen dieser Arten zur Begrünung vertreibt, nicht gefährdet. Um eine Verwendung in der Landwirtschaft oder im Gartenbau geht es hier nicht. Würde man den Vertrieb derartiger Wildformen von einer Anerkennung und Zulassung nach dem SaatG abhängig machen, würde dies bedeuten, dass der Vertrieb unmöglich gemacht würde, denn unstreitig ist eine Anerkennung nach dem SaatG bei solchen Wildformen überhaupt nicht möglich, weil sie die Voraussetzungen für eine Sortenzulassung nach § 30 Abs. 1 SaatG (insbesondere Homogenität und Beständigkeit) nicht erfüllen können. Diese Konsequenz würde das Grundrecht der Beklagten auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das verfassungsrechtlich verankerte Umweltschutzgebot (Art. 20 a GG) berühren. Es spricht daher viel dafür, die Vorschriften des SaatG verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass der Vertrieb der von der Beklagten angebotenen und hier streitgegenständlichen Wildformen nicht von einer Anerkennung und Zulassung des Saatguts nach dem SaatG abhängig ist.
  5. cc)Eine abschließende Entscheidung dieser Frage ist im vorläufigen Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht geboten. Zwar hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach herrschender Meinung eine volle und nicht nur eine eingeschränkte Rechtsprüfung stattzufinden (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO 24.A. § 935 Rn.7; MüKo-ZPO/Heinze, 2.A. § 935 Rn.16; Stein-Jonas/Grunsky, ZPO 21.A. § 935 Rn.6 ff; a.A. Leipold, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, 83 ff und ZZP 90,266). Dies gilt grundsätzlich auch bei schwierigen Rechtsfragen. Andererseits hängt die Frage des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auch von einer Interessenabwägung ab (vgl. etwa BVerfG NJW 2003,1236 ; KG ZIP 1992,955 ). Würde der Erlass einer einstweiligen Verfügung den Beklagten ungleich härter treffen als ihre Ablehnung den Kläger und hängt die Entscheidung von der Beurteilung einer schwierigen Rechtsfrage ab, dann kann die Entscheidung dieser Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. So liegt der Fall hier: Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass ein Verbot des Vertriebs der streitgegenständlichen Wildformen gerade jetzt während der Hauptsaison ihren mittelständischen Betrieb schwer treffen würde. Die Gefahr, dass Arbeitsplätze verloren gehen, ist auch angesichts der Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 945 ZPO ein gewichtiger Umstand. Bei der Klägerin handelt es sich dagegen um einen Verband einer Vielzahl von Pflanzenzuchtbetrieben, welche sich mit der Zucht und dem Vertrieb von Kultursaatgut beschäftigen. Es ist nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Mitgliedsbetriebe erhebliche Nachteile erleiden, wenn die Beklagte ihre Tätigkeit bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens fortsetzt, zumal da die Beklagte diese Tätigkeit bereits seit 1999 ausübt, offenbar ohne dass es zu schweren Nachteilen für die Mitgliedsbetriebe der Klägerin gekommen ist. In dieser Situation ist es der Klägerin zumutbar, die Klärung der Grundsatzfrage, ob das Saatgutverkehrsgesetz auf den Vertrieb der hier in Rede stehenden Wildformen anwendbar ist, in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2356208.html ( https://oj.is/2356208 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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