seinem Tode habe N. bereits im Juni ... ein Wohnrecht zu Gunsten der Antragstellerin eintragen lassen.
1 ¾ Jahren würde man dies für eine Haushälterin sicherlich nicht tun. Die vorhandenen Indizien würden keinen anderen Schluss zu lassen, als dass beide Partner seit Jahrzehnten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Durch die zwangsweise Trennung, bedingt durch die Heimaufnahme der Antragstellerin sei diese eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht beendet worden. Der Hinweis, dass keine Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners bestehe, verfange nicht, da eine solche Verfügungsbefugnis auch in der Ehe nicht bestehe. Die vorgelegten Erklärungen des N, seien als reine Schutzbehauptung zu beurteilen. Es sei zudem offensichtlich, dass diese Erklärungen nicht von N. persönlich, sondern von einer anderen Person verfasst worden seien. Es sei zwar zutreffend, dass die Antragstellerin lediglich Tatsachen angeben müsse, die ihr selbst bekannt seien. Bleibe jedoch die tatsächliche Hilfebedürftigkeit unaufgeklärt, so sei die Hilfe abzulehnen (Bl. 59 der Verwaltungsakte). Am 02.10.2006 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und erhob gleichzeitig die Klage in der Hauptsache (Az.: S 12 SO 3631/06). Zur Begründung wird ergänzend zum Vortrag im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, beim Pflegeheim seien zwischenzeitlich Rückstände in Höhe von 9.429,71 EUR aufgelaufen und die Antragstellerin drohe den Heimplatz, auf den sie gesundheitlich angewiesen sei, zu verlieren. Die Antragstellerin habe keine andere Möglichkeit die Heimkosten zu begleichen. Die Antragstellerin sei pflegebedürftig und habe kein Obdach und keine Pflegemöglichkeit außerhalb des Pflegeheims. Sie sei hochgradig dement und könne nicht für sich selbst sorgen. Die Art des Zusammenlebens zwischen der Antragstellerin und N. bis zur Aufnahme in das Pflegeheim sei nicht genau aufzuklären. Die Antragstellerin sei auf Grund ihrer Demenz nicht mehr in der Lage, hierüber Auskunft zu geben. Eine eheähnliches Zusammenleben sei jedenfalls für die Zeit von 1976 bis ca. 1996
den Beobachtungen des Pflegesohnes wahrscheinlich. In dieser Zeit hätten beide gemeinsam gelebt und gewirtschaftet. Seit zehn Jahren sei es aber zu einer Entfremdung gekommen. Die Antragstellerin und N. hätten zwar noch in einem Haushalt gelebt, jedoch in getrennten Zimmern. Mahlzeiten seien gemeinsam eingenommen worden. Beim letzten Kontakt zu N. habe der Pflegesohn den Eindruck gehabt, dass sich N. und dessen Familie über die Antragstellerin und deren Probleme nur ärgere. Seit der regulären Heimaufnahme im März 2006 habe es keinerlei Kontakt mehr gegeben. Weder seien Besuche erfolgt, noch seien N. oder dessen Familie den Aufforderungen
gekommen, der Antragstellerin Kleidung und persönliche Gegenstände zu bringen. Die Nicht des N. sei im März 2006 einmal im Heim erschienen und habe der Antragstellerin eine Erklärung zur Unterschrift vorgelegt, wonach eine eheähnliche Lebensgemeinschaft niemals bestanden hätte. Die Antragstellerin habe dieses Schriftstück unterzeichnet, aber den Inhalt nicht erfasst. Der Antragstellerin stünden gegen N. zivilrechtlich weder Auskunfts- noch Unterhaltsansprüche zu. Sollte - entgegen den vorherigen Ausführungen - noch vom Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen sein, so wäre es Sache des Antragsgegners gewesen, den Auskunftsanspruch gegenüber N. geltend zu machen und durchzusetzen. Zur Begründung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz wurde u.a. eine Eidesstattliche Versicherung des Pflegesohnes ... ... vom 26.09.2006 (Bl. 26 - 27 der Gerichtsakte) sowie der Geschäftsführung der Rehabilitationsklinik ... vom 18.09.2006 (Bl. 28 der Gerichtsakte) vorgelegt. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Weiterhin wurde ein Schreiben des Anwaltes des N. vom 16.10.2006 vorgelegt, in dem dieser mitteilen ließ, dass eine Unterhaltsverpflichtung sowie auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht bestehe (Bl. 35 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig, für den Zeitraum ab den 21.03.2006, Leistungen
dem SGB XII zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Der Antragsgegner hält an der getroffenen Entscheidung fest. Zum Vortrag der Antragstellerin in der Antragsschrift erwidert der Antragsgegner, die seit der Heimaufnahme unterbliebene Kontaktaufnahme sei wenig dienlich, um hieraus Schlüsse zu ziehen. N. sei ein mittlerweile .. jähriger Mann, der selbst auf Pflege angewiesen sei. Ein Besuch werde schon rein aus praktischen Gründen scheitern. Zudem lasse die Verhaltensweise der Verwandten des N. vermuten, dass man dort nicht gewillt sei, eine Kontaktaufnahme zu fördern. Für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft spreche auch, dass auch zu Zeiten, als es zu einer Entfremdung gekommen sei, nie das Wohnrecht gelöscht worden sei. Im Übrigen seien Zeiten einer Entfremdung auch in einer Ehe nicht ungewöhnlich. Personen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft dürfte nicht besser gestellt werden, als Ehegatten. Die räumliche Trennung durch den Heimaufenthalt dürfe nicht zwangsläufig als Aufhebung der Gemeinschaft interpretiert werden, da dies eine Besserstellung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei stationärer Pflegebedürftigkeit des Partners zur Folge habe. Mit Schreiben vom 18.10.2006 wies das Gericht die Antragstellerin darauf hin, dass einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich nur ab Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht und nicht für die Vergangenheit gewährt werden kann. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Bl. 36 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 31.10.2006 teilte die Antragstellerin mit, dass das Heim den Vertrag nicht mehr fortführt, wenn nicht im Wege einer Eilentscheidung positiv über die Kostentragung ab dem 21.03.2006 entschieden werde. Ein Schriftsatz entsprechenden Inhaltes der Klinik ... wurde ebenfalls vorgelegt (Bl. 42 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Satz 2 der genannten Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Es handelt sich bei den dort aufgezählten Fällen um Anfechtungssituationen, in denen über die sofortige Vollziehbarkeit vor Ende des Hauptsacheverfahrens zu entscheiden ist. Vielmehr besteht das Antragsziel vorliegend darin, dass zur Abwendung wesentlicher
teil der Erlass einer einstweiligen Regelung begehrt wird, so dass für den Eilrechtsschutz § 86 b Abs. 2 SGG die einschlägige Regelungsmaterie ist. Einschlägig ist weiter § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG. Die Antragstellerin wendet sich nicht gegen eine Veränderung des bestehenden Zustands, wodurch die Verwirklichung eines Rechts beeinträchtigt werden könnte, sondern sie begehrt eine vorläufige Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, nämlich in Bezug auf das sich aus dem von ihr behaupteten Leistungsanspruch ergebende Leistungsverhältnis. 2.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
2 S. 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der vorläufigen Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Gem. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO hat ein Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne einer Eilbedürftigkeit nötig erscheint (Anordnungsgrund). Die diesbezüglichen Anforderungen sind umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Ist eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich, so ist anhand einer Folgeabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 ). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen daher nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden
teils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.06.2005, Az: L 7 AS 1/05 ER ). Unter Beachtung dessen hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Erfolg. a.) Im hier zu entscheidenden Fall ist bei der genannten summarischen Prüfung das Bestehen eines Anordnungsanspruches auf Gewährung von Hilfe zur Pflege zu bejahen. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob der Antragsgegner hier von seinem Standpunkt aus zutreffend den Antrag endgültig ablehnen durfte, oder ob auch vom Standpunkt des Antragsgegner zunächst nur eine Versagung gem. § 60 , 66 SGB I angezeigt gewesen wäre. Das Ziel des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz besteht darin, den Antragsgegner zur einstweiligen Kostenübernahme für die stationäre Verpflegung der Antragstellerin im Klinikum ... zu verpflichten. Die Kostenübernahme für eine vollstationäre Pflege ist Bestandteil der in §§ 61 , 19 Abs.3 SGB XII geregelten Hilfe zur Pflege erbracht. Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben gem. § 61 Abs.1 SGB XII Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als
Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als
Absatz 5 bedürfen; für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es
der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.
3 SGB XII wird Hilfe zur Pflege
dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen
den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Gem. § 20 SGB XII dürfen Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Die Voraussetzungen des § 61 SGB XII und der Bedarf einer stationären Versorgung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwischen den Beteiligten besteht vielmehr ausschließlich Streit darüber, ob zwischen der Antragstellerin und N. eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. d. § 20 SGB XII besteht. Bei Vorliegen einer solchen Gemeinschaft werden die Partner sozialhilferechtlich wie nicht getrennt lebende Ehegatten behandelt mit der Folge der Anwendung des § 19 Abs. 3 SGB XII für die Hilfen
dem fünften bis neunten Kapitel.
Auffassung des Gerichts bestehen zwar bis zum Heimaufenthalt der Antragstellerin ganz gewichtige Indizien, die für das Bestehen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und N sprechen. Seit dem Heimaufenthalt kann jedoch das gewichtigste Kriterium, nämlich das Bestehen einer tatsächlich gelebten Partnerschaft nicht mehr greifen, so dass ab diesem Zeitpunkt die Existenz einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei der hier vorgenommenen summarischen Prüfung nicht bejaht werden kann. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zu den Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft formuliert, dass hierzu allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau zu rechnen ist, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG vom 02.09.2004, Az: 1 BvR 1962/04 ). Dies ist nur der Fall, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (BVerfG vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 ). Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt
der Rechtsprechung daher nur vor, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gegeben ist. Das bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, BVerwGE 98, 195 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.1997, Az.: 7 S 1816/95 ). Kriterien sind die Ernsthaftigkeit einer Beziehung, insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität (BSG Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R ). Um hier eine gewisse terminologische Klarheit zu schaffen und damit die verschiedenen möglichen Lebens- und Fallkonstellationen grob einzuordnen, ist
Auffassung des Gerichts zunächst zwischen reinen Wohngemeinschaften, nicht eheähnlichen Partnerschaften und eheähnlichen Lebensgemeinschaften zu differenzieren. Das bloße Zusammenleben von Mann und Frau, im Sinne einer reinen (Zweck-) Wohngemeinschaft, stellt niemals eine eheähnliche Gemeinschaft dar. Dass zwei Personen die selbe Meldeadresse haben, reicht daher in keinem Fall aus. In einer solchen Konstellation ist insbesondere auch die Dauer des Zusammenlebens irrelevant, da eine reine Wohngemeinschaft auch durch langes Bestehen nicht zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wird. Von einer reinen Wohngemeinschaft ist dann auszugehen, wenn das Zusammenleben mehr oder minder unabhängig von der konkreten Person in einer gemeinsamen Wohnung erfolgt, um Kosten zu sparen (vgl. etwa Definition einer sog. (Zweck-) Wohngemeinschaft unter http://de.wikipedia.org /wiki/Wohngemeinschaft: Bewohner und Bewohnerinnen, die nur aus Gründen der Kostenersparnis zusammenleben, Gemeinschaftsleben aber eine untergeordnete Rolle spielt). Erfolgt das Zusammenleben hingegen nicht unabhängig von der konkreten Person, sondern ist dieses maßgeblich durch eine partnerschaftliche Beziehung zwischen Mann und Frau geprägt, die über die rein zweckmäßige Beziehung einer Wohngemeinschaft hinausgehen, so handelt es sich nicht mehr um eine reine Wohngemeinschaft im zuvor genannten Sinn. Kriterien hierfür können beispielsweise u.a. das Bestehen geschlechtlicher Beziehungen, gemeinsam verbrachte Urlaube und eine gemeinsame Haushaltsführung, ohne strikte Kostentrennung sein. Weiterhin erforderlich ist sodann die Abgrenzung einer Partnerschaft von einer eheähnlichen Gemeinschaft, da bei einer Bindung, die über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht, nicht automatisch die wesentlich strengeren Kriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt sind. Für diese Abgrenzung kommt es nun maßgeblich auf die inneren Bindungen an, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Insoweit muss darüber entschieden werden, ob es sich um eine noch nicht verfestigte Partnerschaft handelt, die noch nicht über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht, oder ob hier objektive Indizien von solchem Gewicht vorliegen, dass die Annahme des inneren Bindungswillens als
gewiesen angesehen werden kann. Besteht bei der grundlegenden Auslegung des Begriffs "eheähnliche Gemeinschaft" in der Rechtsprechung noch Einigkeit, dass es maßgeblich auf das Bestehen einer sog. "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" ankommt, wofür wiederum das Bestehen innerer Bindungen Voraussetzung ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, so gestaltet sich die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf konkrete Fallkonstellationen durchaus problematisch. Dies basiert darauf, dass sich die Bewertung der "inneren Bindung" naturgemäß einer direkten Beweiserhebung entzieht und somit die Gerichte letztendlich nur aus Indizien auf das Bestehen einer gefestigten inneren Bindung schließen können. Es ist insoweit eine Gesamtbewertung aller zur Verfügung stehenden Indizien vorzunehmen, wobei diese Indizien nicht als absolute Kriterien im Sinne gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zu verstehen sind, sondern richterlich entwickelte Hilfskriterien darstellen, die nur in ihrer Gesamtheit die Entscheidung über das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft rechtfertigen. Es sind vorliegend seit dem 21.03.2006 keine objektivierbaren Indizien von derartigem Gewicht mehr vorhanden, aus denen die Annahme des inneren Bindungswillens zweifelsfrei geschlossen werden kann. Zunächst ist anzumerken, dass den von der Antragstellerin und N. vorgelegten Erklärungen, wonach nie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestand, hier keine maßgebliche Indizwirkung zugemessen werden kann.
Ansicht des Gerichts ist das Bestreiten des Einstandswillens bereits grundsätzlich nicht geeignet, um entgegenstehende objektiven Indizien zu entkräften. Würde man das Bestreiten des gegenseitigen Einstandswillens genügen lassen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen, da dieses Bestreiten genügen würde, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu verneinen. Dies gilt vorliegend um so mehr, da durchaus Bedenken bestehen, ob die vorgelegten Erklärungen, in denen das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bestritten wurde, tatsächlich inhaltlich von der Antragstellerin und N. voll erfasst wurden oder ob hier Verwandte des N., maßgeblich an der Erstellung dieser Erklärungen beteiligt waren. Der Antragsgegner hat daher grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass hier gewichtige Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bestanden. So erachtet auch das Gericht, das Bestehen einer Partnerschaft von 30 Jahren, der dingliche Eintrag eines Wohnrechts, die von der Antragstellerin gegenüber dem N. geleistete Pflege, um hier nur einige Punkte zu nennen, grundsätzlich als ausreichend, um den
weis für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu führen. Dies gilt jedoch nur solange, wie diese eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer gelebten Partnerschaft auch tatsächlich besteht. Im Gegensatz zur Ehe ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie jederzeit von einem Tag auf den anderen beendet werden kann. Der leistungsfähige Partner kann jederzeit sein Einkommen ausschließlich für sich und zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verwenden und damit die eheähnliche Lebensgemeinschaft beenden (vgl. Debus in SGb 2006, 82, 85, "Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht"). Regelmäßig wird jedoch eine solche Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 ). Eine tatsächlich gelebte eheähnliche Lebensgemeinschaft existiert vorliegend nicht mehr, da die Wohngemeinschaft seit dem 21.03.2006 -
derzeitigen Kenntnisstand voraussichtlich auf Dauer - endete. Es ist zwar sicherlich zutreffend, dass hier keine freiwillige Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorliegt, sondern ausschließlich die Erkrankung der Antragstellerin für die Beendigung des gemeinschaftlich gestalteten Lebens ursächlich war. Dennoch ist das Gericht entgegen den Überlegungen des Antragsgegners der Auffassung, dass auf das tatsächliche Bestehen einer gelebten Partnerschaft nicht verzichtet werden kann. Dies folgt u.a. daraus, dass ein Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft die tatsächlich noch gelebt wird, diese jederzeit durch seinen Auszug beenden kann und ihm dies ohne weiteres die Möglichkeit eröffnet, den
weis der Leistungsberechtigung zu führen. Diese Möglichkeit steht der Antragstellerin nicht mehr offen. Wie von der Antragstellerin zutreffend vorgetragen wird, besteht auch keine Möglichkeit von N. zivilrechtlich Unterhaltszahlungen zu erlangen. Würde man in einer solchen Situation die Auffassung vertreten, dass eine einmal begründete eheähnliche Lebensgemeinschaft immer für die Zukunft fortbesteht, bzw. stellt man zu hohe Anforderungen an den
weis der Beendigung, würde dies faktisch bedeuten, den wirtschaftlich schwachen Teil einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft rechtlos zu stellen. Zu berücksichtigen ist in der konkreten Situation der Antragstellerin nämlich, dass von dieser bereits durch anwaltliche Schritte versucht wurde den N. zur Zahlung zu veranlassen, was von diesem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.10.2006 abgelehnt wurde (Bl. 35 der Gerichtsakte). Auch von der Klinik ... wurde bestätigt, dass die Antragstellerin noch nicht einmal Kleidungsstücke von N. erhalten hat, sondern aus dem Spendenfundus des Hauses ausgestattet wurde. Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte, die eine aktuell bestehende Bereitschaft des N. zur Unterstützung der Antragstellerin erkennen ließen. Inwieweit hierfür und für den mangelnden Besuch des N. eine Zerrüttung der Beziehung oder eine eigene Pflegebedürftigkeit des N. maßgeblich ist, kann aktuell nicht abschließend beurteilt werden. Es obliegt zudem nicht dem Gericht dieses Verhalten des N. moralisch zu bewerten. Jedenfalls ergeben sich hieraus hinreichend Bedenken an den für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft erforderlichen inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation des Antragsgegners, die räumliche Trennung durch den Heimaufenthalt dürfe nicht zwangsläufig als Aufhebung der Gemeinschaft interpretiert werden, da dies eine mit § 20 SGB XII nicht zu vereinbarende Besserstellung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei stationärer Pflegebedürftigkeit des Partners zur Folge habe. Das Gericht folgt diesen Überlegungen vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht.§ 20 SGB XII bestimmt, dass Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Diese Argumentation der Beklagten setzt jedoch gerade das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft voraus. Hiervon kann aus den oben dargelegten Gründen bei einer tatsächlich nicht mehr gelebten Partnerschaft und der
haltig dokumentierten Weigerung zur gegenseitigen Unterstützung, aber eben nicht mehr ausgegangen werden. Zudem erkennt das Gericht hier eine Besserstellung der Antragstellerin nicht, da diese eben im Gegensatz zu einem Ehepartner keinen durchsetzbaren Anspruch gegen N. hat. Da die Beweislast dem Antragsgegner obliegt, kann hier
alledem nicht vom
weis einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, so dass der Anspruch auf Hilfe zur Pflege glaubhaft gemacht worden ist. b.)Weiterhin ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, die eine einstweilige Regelung im Sinne des Erlasses einer einstweiligen Anordnung erforderlich macht. Für eine vorläufige Entscheidung, d.h. vor einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, müssen gewichtige Gründe vorliegen. Diese setzen voraus, dass der Antragstellerin wesentliche
teile drohen, die für sie das Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen. Dass ein Anordnungsgrund besteht, folgt bereits daraus, dass der Antragstellerin kein ausreichendes Einkommen und Vermögen zusteht, um den weiteren Heimaufenthalt sicherzustellen. Vorliegend handelt es sich um Leistungen zur Existenzsicherung. In diesem Zusammenhang kommt dem verfassungsrechtlichem Gebot des Schutzes der Menschenwürde besondere Bedeutung zu. Zur Sicherung des weiteren Heimaufenthaltes hat das Gericht vorliegend eine Verpflichtung des Antragsgegners ab dem Beginn des Heimaufenthaltes, nämlich dem 21.03.2006, ausgesprochen. Anzumerken ist jedoch, dass das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an sich nicht dazu dient, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, es sei denn, dies erscheint zur Beseitigung einer bis in die Gegenwart fortwirkenden Notlage notwendig (vgl OVG Schleswig vom 13.1.1993 - 5 M 112/92 ; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005, Az.: L 7 SO 3804/05 ER-B ). Vorliegend liegt einer dieser seltenen Ausnahmefälle vor, da die Klinik den weiteren Aufenthalt der Klägerin von der Übernahme der bislang angefallenen Kosten abhängig macht (Bl. 42 der Gerichtsakte), so dass die für die Vergangenheit zu erbringenden Leistungen, für die Beseitigung einer aktuellen Notlage erforderlich sind. c.) Die Leistungsverpflichtung hat das Gericht zunächst auf den 30.04.2007 bzw. bis zu einer ggf. zuvor ergehenden Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Sollte eine Entscheidung in der Hauptsache erst zu einem späteren Zeitpunkt ergehen können, müsste ggf. eine neuer Antrag gestellt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2356504.html ( https://oj.is/2356504 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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