← Deutschland

LG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2020 - 11 O 538/19

Rubrum Landgericht Stuttgart Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit R... T..., c/o ... GmbH, ..., ... - Verfügungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen C... R..., c/o Wahlkreisbüro, ..., ... - Verfügungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... wegen Unterlassung hat das Landgericht Stuttgart -

  1. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S..., den Richter am Landgericht Dr. H... und die Richterin S... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2020 für Recht erkannt: Tenor
  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
  3. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Unterlassung bestimmter Äußerungen der Beklagten in einem Zeitungsinterview. Der Verfügungskläger (im Folgenden: "Kläger") ist Mehrheitsgesellschafter sowie Allein-Geschäftsführer der T... E... GmbH, die unter dem Namen "T... E..." unter anderem eine Online-Plattform sowie eine Video-Plattform betreibt und ein Monatsmagazin herausgibt. Auf der Online-Plattform werden Artikel verschiedener Autoren, unter anderem auch des Klägers, veröffentlicht. Über die Veröffentlichung der Artikel entscheidet letztlich der Kläger alleine. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: "Beklagte") ist als Angehörige der Partei ... Mitglied des Deutschen Bundestages und dessen Vizepräsidentin. Am 20.10.2019 erschien in der "A... A..." unter dem Titel: "K... und R... im Doppel-Interview: ,Manches geht nicht spurlos an dir vorbei‘" ein Interview mit der Beklagten, in dem diese unter anderem von Anfeindungen im Internet ihr gegenüber erzählt. In dem Interview äußerte die Beklagte: "Auch ich versuche immer wieder, gegen Drohungen und Beleidigungen juristisch vorzugehen. Oft können die Täter nicht ermittelt werden, manchmal habe ich Erfolg. Dann kostet der Aufruf, mich aufzuhängen, gern auch mal 4800 Euro. Der juristische Weg ist aber nur einer von vielen. Wir dürfen nicht aufhören, das Thema in die breite Öffentlichkeit zu tragen. Wir müssen die Stichwortgeber benennen, all diese neurechten Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruht – von R... T... über H... M... B... bis hin zu eindeutig rechtsradikalen Blogs. Und ja, die Brandbeschleuniger sitzen zum Teil auch in unseren Parlamenten. Also: dagegenhalten, laut und deutlich. Denn zuerst kommt das Sagbare, dann das Machbare. Dem Angriff auf die Menschlichkeit folgt der Angriff auf den Menschen." Mit Schreiben vom 25.10.2019 mahnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 01.11.2019 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, dass sie sich verpflichte, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu äußern, dessen Geschäftsmodell beruhe auf Hetze und Falschbehauptungen. Die Beklagte reagierte nicht auf dieses Schreiben. Am 08.11.2019 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom selbigen Tage bei Gericht ein. Der Kläger meint, er könne von der Beklagten die Unterlassung der angegriffenen Äußerung verlangen, da sie ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletze. Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Der Ausdruck "Falschbehauptung" stelle eine Übertragung des englischen Begriffs "fake news" dar, der "gezielt verbreitete, manipulative Falsch- und Fehlinformationen" bedeute. Mit ihrer Äußerung werfe die Beklagte dem Kläger nicht etwa eine einzelne, gegebenenfalls versehentliche Falschbehauptung vor, sondern, dass Falschbehauptungen das grundlegende, tragende Prinzip seiner publizistischen Tätigkeit darstellten. Der Kläger ist der Auffassung, dass die angegriffene Äußerung selbst unter der Annahme, es handele sich um eine Meinungsäußerung, unzulässig sei, da sie nicht auf eine hinreichende tatsächliche Grundlage gestützt sei. Es gebe weder einen erkennbaren Bezug zu einem vom Kläger angeblich verfolgten Geschäftsmodell noch eine sachliche Auseinandersetzung mit einer konkreten Veröffentlichung des Klägers. Vielmehr werde er pauschal herabgesetzt, die Diffamierung seiner Person stehe im Vordergrund. Der Kläger beantragt : Im Wege der einstweiligen Verfügung [...] wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, in Bezug auf den Antragsteller zu äußern, dessen Geschäftsmodell beruhe auf Hetze und # Falschbehauptungen #, wie in dem Interview gegenüber der "A... A...": "K... und R...: ,Manches geht nicht spurlos an dir vorbei‘" vom 20.10.2019 geschehen. Die Beklagte beantragt , den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, die angegriffene Äußerung beziehe sich gar nicht auf den Kläger als Person, sondern auf die unter seinem Namen betriebene Online-Plattform. Auch stelle ihre Äußerung keine Tatsachenbehauptung dar, da sie substanzarm sei. Sie enthalte gerade keinen konkreten Falschbehauptungsvorwurf, die Äußerung sei daher dem Beweis nicht zugänglich. Es handele sich insgesamt um eine Bewertung im politischen Meinungskampf dergestalt, dass Provokationen genutzt würden, um auf sich aufmerksam zu machen und Leser zu attrahieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2020 verwiesen. Gründe Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Das angerufene Gericht ist nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 32 ZPO örtlich zuständig, da die "Augsburger Allgemeine" über das Internet und damit auch im Bezirk des angerufenen Gerichts bestimmungsgemäß abrufbar ist. Der gestellte Antrag ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da er auf die konkrete Verletzungsform bezogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2019 - VI ZR 506/17 , Rn. 12, juris). Die ursprüngliche Äußerung wird in dem Unterlassungsantrag zwar leicht verändert wiedergegeben (z.B. "dessen" statt "deren"). Dies ist aber unschädlich, da aus dem Antrag klar hervorgeht, welche Äußerung der Kläger angreift. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Sinne von §§ 935 , 940 ZPO ist zu bejahen, da die Eilbedürftigkeit in der Gefahr der jederzeitigen Wiederholung der angegriffenen Äußerung besteht und eine Selbstwiderlegung in Form eines zu langen Zuwartens des Klägers nicht gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2017 - 4 U 166/16 , Rn. 35, juris). Das Interview erschien am 20.10.
  5. Bereits am 08.11.2019 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht ein. II. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 (analog), 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
  6. Der Kläger ist zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aktivlegitimiert, da er von der streitgegenständlichen Äußerung, in der er namentlich genannt ist, unmittelbar und individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass die Äußerung, so wie sie vom Verkehr verstanden wird, sich mit Anspruchsteller befasst oder in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder gewerblichen Leistung steht (Burkhardt/Pfeifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
  7. Aufl. 2018, Kap. 5, Rn. 262). Dies ist hier der Fall. Der Aktivlegitimation des Klägers steht nicht entgegen, dass im Kontext der streitgegenständlichen Äußerung auch von "Plattformen" und "Blogs" die Rede ist. Denn selbst wenn die Äußerung (aus der hier maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers) so aufzufassen wäre, dass mit ihr nicht der Kläger selbst, sondern die unter seinem Namen betriebene Online-Plattform gemeint ist, so wäre der Kläger dennoch von ihr unmittelbar betroffen und damit aktivlegitimiert, da die Äußerung jedenfalls in enger Beziehung zur journalistischen Betätigung des Klägers auf der unter seinem Namen betriebenen Online-Plattform steht.
  8. Die Beklagte ist passivlegitimiert, da die streitgegenständliche Äußerung unstreitig von ihr stammt.
  9. Durch die angegriffene Äußerung hat die Beklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen, da die Äußerung den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch, insbesondere seiner beruflichen Ehre als Teil der Sozialsphäre und damit wiederum als Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts beeinträchtigt. Denn mit der Aussage, der Kläger betreibe ein auf Falschbehauptungen beruhendes Geschäftsmodell, kritisiert die Beklagte die Geschäftstätigkeit des Klägers in erheblichem Maße.
  10. Dieser Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Meinungsäußerung handelt und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG vorliegend nicht das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG überwiegt. a) Die Aussage, der Kläger betreibe ein auf Falschbehauptungen beruhendes Geschäftsmodell, ist eine Meinungsäußerung. aa) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13 , Rn. 25; Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 , Rn. 33; Urteil vom 19.01.2016 – VI ZR 302/15 , Rn. 16; Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14 , Rn. 24; Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 , Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BGH, Urteil vom 16.01.2018 – VI ZR 498/16 , Rn. 36; Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14 , Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2016 – VI ZR 302/15 , Rn. 17; Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07 , Rn. 15; Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 , Rn. 9, jeweils zitiert nach juris). Bei der Sinndeutung ist von dem Verständnis auszugehen, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07 , Rn. 15, juris). Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14 , Rn. 11 juris). Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13 , Rn. 12; Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 , Rn. 9, jeweils zitiert nach juris). Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13 , Rn. 26; Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07 , Rn. 14, jeweils zitiert nach juris), insbesondere wenn eine unternehmensbezogene Kritik im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substantiierte Aussage enthält, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung des geschäftlichen Verhaltens. Ist eine Äußerung derart substanzarm, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07 , Rn. 14, juris). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Aussage, der Kläger betreibe ein auf Falschbehauptungen und Hetze beruhendes Geschäftsmodell, eine Wertung. Sie ist wesentlich durch die Elemente der Stellungnahme, des Meinens und Dafürhaltens geprägt. Insbesondere ist sie einer Beurteilung als "wahr" oder "unwahr" (etwa im Wege des Zeugenbeweises) nicht zugänglich, sondern kann allenfalls als "richtig" oder "falsch" angesehen werden.

(1)Ausgehend vom Wortlaut kann die angegriffene Äußerung zunächst – abhängig vom jeweiligen Kontext, in dem sie fällt – sowohl eine Tatsachenbehauptung als auch eine Meinungsäußerung darstellen. So kann beispielsweise der Begriff "falsch" im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl "unwahr" als auch "unrichtig" bedeuten und ist damit nicht von vorneherein einer Tatsachenbehauptung oder einer Meinungsäußerung zuzuordnen. Auch der Kläger selbst setzt den Begriff "Falschbehauptungen" mit dem englischen Begriff "fake news" gleich, wobei es sich bei Letzterem auch um eine Meinungsäußerung handeln kann. Denn unter den Begriff der "fake news" fällt nach der vom Kläger selbst beigebrachten Definition unter anderem auch die "Dekontextualisierung oder bewusst falsche Interpretation wahrer Informationen" (vgl. Anlage js 2). Auch der Begriff des "Geschäftsmodells" kann – je nach Kontext – einen Tatsachenkern beinhalten oder Meinungsäußerung sein.
(2)Im Zusammenhang mit dem Kontext betrachtet, in dem die streitgegenständliche Äußerung gefallen ist, ergibt sich vorliegend, dass es sich hierbei um eine Meinungsäußerung handelt, denn es wird beim Leser nicht die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen geweckt. Das Zeitungsinterview hat das Thema "Hetze und Beschimpfungen im Internet" zum Gegenstand. Dies wird bereits in der Unter-Überschrift deutlich: " R... K... und C... R... werden im Internet angefeindet wie nur wenige andere Frauen. Die beiden ...-Politikerinnen erzählen, was das mit ihnen macht. " Auf die Frage " [...] Was bleibt noch, wenn der juristische Weg keinen Erfolg hat, wenn das Berliner Landgericht meint, Verunglimpfungen wie ,altes grünes Dreckschwein‘ seien hinzunehmen? " berichtet die Beklagte im ersten Teil ihrer Antwort von juristischen Reaktionen ihrerseits auf Drohungen und Beleidigungen im Internet sowie von diesbezüglichen Erfolgen und Misserfolgen. Im zweiten Teil, in dem auch die streitgegenständliche Äußerung fällt, löst sie sich vom "juristischen Weg", der nur einer von vielen sei, und fordert dazu auf, "Stichwortgeber" zu benennen: " Wir müssen die Stichwortgeber benennen, all diese neurechten Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruht – von R... T... über H... M... B... bis hin zu eindeutig rechtsradikalen Blogs. " Vor diesem Hintergrund stellt sich die Äußerung, das Geschäftsmodell des Klägers beruhe auf Hetze und Falschbehauptungen, als eine substanzarme Meinungsäußerung dar. (
  1. a)Zunächst ist im Kontext der streitgegenständlichen Äußerung gerade nicht die Rede von der Plattform "T... E..." und der journalistischen Tätigkeit des Klägers, sondern von "Hetze im Internet" und den Reaktionen der Beklagten hierauf (s .o.). Die Beklagte befasst sich im streitgegenständlichen Interview gar nicht mit dem Kläger und seiner journalistischen und publizistischen Tätigkeit. Vielmehr erfolgt seine Nennung eher nebenbei im Rahmen einer Aufzählung der "Stichwortgeber", zu denen er nach der Auffassung der Beklagten gehören soll. Insbesondere werden im Kontext der streitgegenständlichen Äußerung auch keine konkreten Vorgänge im Zusammenhang mit der Plattform "T... E..." oder der journalistischen Tätigkeit des Klägers geschildert. Die Beklagte nimmt insbesondere auch keinen Bezug auf konkrete Artikel, in denen der Kläger angeblich falsche Behauptungen aufgestellt hätte, und verknüpft sie mit der streitgegenständlichen Äußerung. Diese ist in Bezug auf "Falschbehauptungen" vielmehr so allgemein gehalten, dass sie völlig substanzarm ist und hieraus keine konkreten Schlüsse im Hinblick auf ein etwaiges vergangenes Verhalten des Klägers gezogen werden können. Gleiches gilt für den Begriff des "Geschäftsmodells". Auch hierzu gibt es keine näheren Informationen, so dass es der Interpretation des Lesers überlassen ist, den Begriff mit Inhalt zu füllen. Zwar mag es sein, dass unter "Geschäftsmodell" üblicherweise eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit verstanden wird. Dies führt aber nicht dazu, dass damit die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen wird. Im Übrigen ist es unstreitig, dass der Kläger mit seiner journalistischen und publizistischen Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der T... E... GmbH Einnahmen erzielt. Auch die Verknüpfung der Begriffe "Geschäftsmodell" und "Falschbehauptungen" mit den Worten "beruht auf" führt nicht zu einer Vorstellung konkreter geschichtlicher Vorgänge. Die Behauptung, etwas "beruhe" auf etwas anderem hat schon für sich genommen einen stark wertenden, von den Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägten Charakter, da es sich regelmäßig um eine (wertende) Schlussfolgerung handelt. Werden, wie vorliegend, von der Beklagten keine näheren Informationen hierzu geliefert, worauf sich dieser Schluss gründet, fehlt es an einem überprüfbaren Tatsachenkern. Selbst wenn die angegriffene Äußerung so zu verstehen wäre, wie der Kläger meint, nämlich dass die Verbreitung von Falschbehauptungen das grundlegende, modellhafte Geschäftsprinzip des Klägers darstelle, wäre dies keine Tatsachenbehauptung, sondern – da substanzarm – eine Meinungsäußerung. Im Ergebnis kann sich ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum keine konkreten, dem Wahrheitsbeweis zugänglichen Vorgänge darunter vorstellen, der Kläger betreibe ein "auf Hetze und Falschbehauptungen beruhendes Geschäftsmodell". Diese Äußerung stellt vielmehr eine allgemeine, dem Wahrheitsbeweis aufgrund ihrer Substanzarmut nicht zugängliche Wertung der Beklagten dar. (
  2. b)Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten BGH-Urteil vom 22.10.1987. Darin ging es um die Äußerung des Geschäftsführers eines Ärzteverbandes in einer Ärztezeitung, in der er dem konkurrierenden Blatt gegenüber vorwarf, bewusst Unwahrheiten zu verbreiten. Der BGH stufte die Äußerung "''Die Masche der ,M.T.': Mit Verlogenheit zum Geld!''" als Tatsachenbehauptung ein. Die dort streitgegenständliche Äußerung bezog sich darauf, dass die Klägerin, die Herausgeberin der konkurrierenden Fachzeitschrift, dem Ärzteverband zunächst ihrerseits vorgeworfen hatte, Ärzten eine unsichere und verlustbringende Geldanlage empfohlen, selbst aber daran verdient zu haben. Gegenstand der gegenseitigen Vorwürfe war also ein konkreter Vorgang in der Vergangenheit, auf den im Kontext der streitgegenständlichen Äußerung, insbesondere dem Vorspann, auch Bezug genommen wurde. Der BGH führte in der Entscheidung folgerichtig aus, dass sich der Vorwurf im Kontext von Überschrift und Vorspann als zusammenfassender Ausdruck objektiv beweisbarer Einzelfälle darstelle, deren tatsächlicher Charakter auch in der gewählten Form der verallgemeinernden Zusammenfassung zum Ausdruck gelange (BGH, Urteil vom 22.10.1987 – VI ZR 247/85 , Rn. 17, juris). Daraus, dass die dort streitgegenständliche Äußerung als eine Tatsachenbehauptung eingestuft wurde, ergibt sich aber nichts für den vorliegenden Fall, außer, dass es für die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung – wie stets – auf den jeweiligen Kontext ankommt, in dem die streitgegenständliche Äußerung gefallen ist. Dies bringt der BGH in der angeführten Entscheidung auch zum Ausdruck ("im Kontext", a. a. O., Rn. 17). Im Gegensatz dazu geht der Leser aber im vorliegenden Fall gerade nicht davon aus, dass die Äußerung der Beklagten durch Tatsachen belegbar ist, da sie sich, was aus dem Kontext deutlich wird, gerade nicht auf konkrete für den Leser erkennbare Vorgänge in der Vergangenheit bezieht und damit so substanzarm ist, dass sie keine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Behauptung eines konkreten Geschehens darstellt.
  3. b)Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG überwiegt vorliegend nicht das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG.
  4. aa)Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, auf das sich der Kläger stützt, als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 382/15 , Rn. 15; Urteil vom 19.01.2016 – VI ZR 302/15 , Rn. 14, jeweils zitiert nach juris). Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89 , Rn. 36; Beschluss vom 11.05.1976 – 1 BvR 163/72 , Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen. Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 , 1 BvR 1980/91 , 1 BvR 102/92 , 1 BvR 221/92 , Rn. 123, juris). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten (BGH, Urteil vom 05.12.2006 – VI ZR 45/05 , Rn. 18; Urteil vom 30.05.2000 – VI ZR 276/99 , Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung – auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft – regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfG, Beschluss vom 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14 , Rn. 14; BGH, Urteil vom 05.12.2006 – VI ZR 45/05 , Rn. 18; Urteil vom 30.05.2000 – VI ZR 276/99 , Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Für die Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kommt es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1980 – 1 BvR 103/77 , Rn. 27; BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 45/05 , Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). Der Kritiker ist auch dort, wo er keine Tatsachenbehauptung aufstellt, sondern nur ein negatives Werturteil abgibt, zur Rücksichtnahme auf die Ehre des Angegriffenen verpflichtet. Zwar wird von ihm nicht verlangt, das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes einzusetzen. Doch muss seine Kritik nach Art und Aussagegehalt sachbezogen sein. Das berechtigte Interesse der Presse daran, sich an einer solchen Auseinandersetzung der Meinungen zu beteiligen, deckt nicht ein dem Betroffenen nachteiliges Werturteil, das in keinem inneren Zusammenhang zu dem erörterten Gegenstand steht und lediglich aus dem äußeren Anlass der Interessenwahrung gemacht wird. Je schwerer der Vorwurf wiegt, um so höhere Anforderungen sind an die Angemessenheit einer solchen Kritik zu stellen. Dabei ist jedoch, ihrem Charakter als subjektiver Meinung entsprechend, auch der Grundeinstellung des Kritikers und seinen schutzwürdigen Interessen an der wirksamen Vertretung seines Standpunktes Rechnung zu tragen. Ob dieser haltbar ist oder nicht, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Artikel 5 Abs. 1 GG schützt auch die "falsche" Meinung; auch für sie gilt, dass zunächst eine Vermutung für die Zulässigkeit der wertenden Kritik spricht (BGH, Urteil vom 18.06.1974 – VI ZR 16/73 , Rn. 21, juris).Mit den Erfordernissen einer zur Rücksicht auf den Ruf des Klägers verpflichteten, sachbezogenen Kritik nicht vereinbar wäre es, wenn dem Vorwurf auch vom Standort der Beklagten aus jede Grundlage fehlt, und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei der Kritik um ein bloßes Werturteil handelt. Zwar ist von dem Kritiker nicht der Nachweis zu verlangen, dass seine Wertung etwa aus der Sicht des angesprochenen Lesers richtig ist; das würde dem Wesen einer solchen subjektbezogenen Meinungsäußerung widersprechen. Ist aber die abwertende Kritik auch vom Standpunkt des Kritikers aus grundlos, d. h. willkürlich, so deutet das darauf hin, dass sie ihm nur dazu dient, den Kritisierten zu diffamieren (BGH, Urteil vom 18.06.1974 – VI ZR 16/73 , Rn. 25, juris).
  5. bb)Gemessen hieran handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten um eine zulässige Meinungsäußerung, die insbesondere keine Schmähkritik darstellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG überwiegt daher vorliegend nicht das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG.
(1)Die Beklagte übt mit der streitgegenständlichen Äußerung zwar scharfe Kritik am Kläger. Diese Äußerung steht aber im sachlichen Kontext mit einem die Öffentlichkeit aktuell wesentlich berührenden Thema, nämlich "Hetze und Beschimpfung im Internet". Denn sie erfolgt im Rahmen des Appells der Beklagten, "das Thema in die breite Öffentlichkeit zu tragen" und die "Stichwortgeber" zu benennen. Die streitgegenständliche Äußerung stellt sich somit als ein Beitrag hierzu dar.
(2)Die streitgegenständliche Äußerung erfolgte im Rahmen des politischen Meinungskampfes. Hieran beteiligt sich auch der Kläger mit Veröffentlichungen auf seiner Online-Plattform. Er kann sich in gleichem Maße wie die Beklagte auf den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG berufen, muss sich aber als Akteur der öffentlichen Meinungsbildung auch überspitzte Äußerungen wie die der Beklagten grundsätzlich gefallen lassen.
(3)Die streitgegenständliche Äußerung stellt auch keine Schmähkritik dar. Sie erfolgt nicht um ihrer selbst willen zur alleinigen Diffamierung des Klägers und damit weder grundlos noch willkürlich. (
  1. a)Durch die namentliche Nennung des Klägers (und H... M... B...
  2. s)erhält die geäußerte Kritik zwar eine besonders scharfe Wirkung, sie stellt aber keine unzulässige Anprangerung dar, da sie nicht ohne sachlichen Anlass erfolgt. Denn die Beklagte will ja – wie sich aus dem Zusammenhang ergibt – gerade im Zusammenhang mit dem Thema "Hetze im Internet", wie sie selbst sagt, "Stichwortgeber" benennen. Im Übrigen handelt es sich bei der namentlichen Nennung um eine beispielhafte Aufzählung. Es wird deutlich, dass die beiden Genannten nicht allein herausgegriffen und kritisiert werden, wenn auch namentlich nur sie genannt sind. (
  3. b)Darüber hinaus hat die Beklagte aus Sicht der Kammer genügend Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen geschlossen werden kann, dass sie ihre sachbezogene Meinung nicht ohne jeden Grund, auch aus ihrer Sicht willkürlich, geäußert hat. Die konkreten Anknüpfungspunkte müssen dabei in der Äußerung selbst nicht genannt werden. Es genügt, wenn sie im Streitfall dargelegt werden. Exemplarisch werden folgende von der Beklagten angeführte Anhaltspunkte wiedergegeben: (
  4. i)Hinsichtlich der Behauptung auf der Plattform "T... E..." im Februar 2019, die Beklagte habe die Rechtswidrigkeit von Abschiebungen nach Afghanistan mit einer falschen Zahl von Todesopfern begründet, welche frei erfunden sei (s. Antragserwiderung unter A. 3.), hat sie vorgetragen, die Zahl, auf die sie sich bezogen habe, stamme von dem "Armed Conflict Location and Event Data Project", kurz ACLED, weshalb die aufgestellte Behauptung, die Zahl sei frei erfunden, falsch sei. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der Vortrag des Klägers, dass sich die Beklagte in ihrer ursprünglichen Äußerung nicht auf diese Quelle berufen habe, ist unerheblich, weil dies die Darstellung, die Zahl sei "frei erfunden", nicht rechtfertigen könnte. (
  5. ii)Ferner hat sie hinsichtlich der Behauptung auf der Plattform "T... E..." im August 2019 (s. Antragserwiderung unter A. 5.), die Beklagte habe erklärt, fast alle Deutschen seien Rassisten, vorgetragen, dies sei nicht gleichzusetzen mit ihrer ursprünglichen Aussage: "In Form eines mal lauten, mal leisen Grundrauschens war und ist kultureller, ethnischer, auch antimuslimischer Rassismus für viele Menschen in Deutschland schmerzhafte alltägliche Erfahrung". Auch dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Auch wenn es sich dabei offensichtlich um eine Interpretation der Äußerung der Beklagten handelt, erscheint die Auffassung, ihr Zitat sei dabei sinnentstellend missinterpretiert worden, durchaus vertretbar. (iii) Schließlich hat sie vorgetragen, dass auf der Plattform des Klägers im Juni 2018 (s. Antragserwiderung unter B.) die Meldung verbreitet worden sei, der Generalbundesanwalt ermittle gegen eine deutsche Seenothelfer-Organisation wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung. Dies sei unwahr. Auch dies hat der Kläger nicht bestritten. Unstreitig liegen daher hinreichende Anknüpfungspunkte vor, die es aus der Sicht der Beklagten als vertretbar erscheinen lassen, die Meinung zu äußern, der Kläger verbreite Falschbehauptungen. Unerheblich ist dabei, ob die oben genannten Beiträge vom Kläger selbst oder von Dritten stammen. Zum einen ist im Kontext der angegriffenen Äußerung von "Plattformen" die Rede, so dass die auf diesen Plattformen getätigten Äußerungen nicht zwingend dem Kläger als Autor zugeschrieben werden, zum anderen entscheidet der Kläger nach seinem eigenen Vortrag selbst über die Veröffentlichung von Beiträgen Dritter, so dass er sich deren Inhalt auch zurechnen lassen muss. Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsanspruchs zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 , 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2359207.html ( https://oj.is/2359207 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 1 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.