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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.01.2021 - 5-2 StE 1/20 - 5a - 3/20

Tenor Der Angeklagte X wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten X wiegt besonders schwer. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten X bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird der Angeklagte X freigesprochen. Die Wärmebildkamera des Typs FLIR Scout TK Compact und das Fahrzeug VW Caddy, amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugidentifikationsnummer ..., werden eingezogen. Der Angeklagte Y wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte Y freigesprochen. Die Maschinenpistole "Madsen", Modell 50, wird eingezogen. Im Umfang ihrer Verurteilungen haben die Angeklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen fallen diese Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: betreffend den Angeklagten X: §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 66a Abs. 2, 74 StGB. betreffend den Angeklagten Y: §§ 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 2 Abs. 3; 51 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 WaffG, § 56 StGB, § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Gründe Vorbemerkung: Bewaffnet mit einem mit fünf Patronen des Kalibers 38 geladenen Revolver der Marke Rossi begab sich der Angeklagte X am 1. Juni 2019 um ca. 23:20 Uhr bei nächtlicher Dunkelheit auf die Terrasse des in Stadt3-Stadtteil1 gelegenen Wohnhauses des Präsidenten des Regierungspräsidiums der Stadt1 Vorname1 Vorname7 A. Währenddessen saß A, der die Situation für vollkommen ungefährlich hielt und nicht damit rechnete, angegriffen zu werden, auf einem Gartenstuhl auf der Terrasse, rauchte eine Zigarette und beschäftigte sich mit seinem Tablet-Computer ("Typ1"). Der Angeklagte X trat von rechts kommend auf A zu und gab in der Absicht, ihn zu töten, aus einer Distanz von etwa 100 bis 150 Zentimetern mit dem Revolver einen gezielten Schuss auf den Kopf von A ab, der dadurch einen Schädel-Hirndurchschuss erlitt, in dessen Folge er verstarb. Der Angeklagte X handelte dabei nicht aus persönlichen Gründen, sondern aufgrund einer aus Rassismus und Ausländerfeindlichkeit resultierenden Ablehnung der politischen Überzeugung As in Bezug auf Flüchtlinge und dem Verständnis von A als Repräsentant der vom Angeklagten X verhassten, eine liberale Flüchtlingspolitik vertretenden und umsetzenden Politiker. Überdies wollte der Angeklagte X A, den er als "Volksschädling" ansah, bestrafen. Der Senat hat den Angeklagten X des Mordes schuldig gesprochen und die besondere Schwere der Schuld festgestellt, die Tatmittel eingezogen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten X vorbehalten. Soweit dem Angeklagten X in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28. April 2020 weiter vorgeworfen worden war, sich am 6. Januar 2016 tateinheitlich des versuchten Mordes und der vollendeten gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er dem Nebenkläger Vorname8 L mit einem Messer in den Rücken stach, hat der Senat den Angeklagten X aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten Y hat der Senat wegen vorsätzlichen Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, weil dieser spätestens ab 2014 bis zum 26. Juni 2019 eine Maschinenpistole "Madsen", Modell 50, als Dekorationswaffe aufbewahrte, bei der ein wesentlicher Teil, nämlich das Griffstück, weiterhin funktionsfähig war. Der Senat hat diese Maschinenpistole eingezogen. Von dem dem Angeklagten Y weiter zur Last gelegten Vorwurf, sich der Beihilfe zum Mord strafbar gemacht zu haben, indem er dem Angeklagten X Hilfe zur Tötung von A leistete, hat der Senat den Angeklagten Y aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine Verständigung nach § 257c StPO hat nicht stattgefunden. A. Der Angeklagte X I. Verurteilung 1. Feststellungen

  1. a)Die Person des Angeklagten X Der Angeklagte X wurde am XX.XX.1973 in Stadt6 geboren. (...) Der Angeklagte X entwickelte bereits frühzeitig eine ausgeprägt ausländerfeindliche Einstellung, die er darin bedingt sieht, dass auch, sein Vater ausländerfeindlich gewesen ist; von diesem habe er diese Einstellung übernommen. Eine weitere Ursache sieht der Angeklagte darin, dass er während des Besuchs der Gesamtschule gewalttätige Auseinandersetzungen und Erniedrigungen erlebte, die aus seiner Sicht insbesondere von einer Gruppe türkischstämmiger Schüler einer Parallelklasse ausging. Die nach seiner Schulzeit auf Wunsch seines Vaters begonnene Ausbildung als Beruf3 brach der Angeklagte X im Jahr 1990 ab, nachdem er das Interesse an diesem Beruf verloren hatte. Die danach begonnene Beruf4-Lehre wurde im Jahr 1993 betrieblicherseits beendet, nachdem es immer wieder zu Spannungen mit dem Vorgesetzten gekommen war, die ihren Grund unter anderem in Fehlzeiten und auch in Auseinandersetzungen mit anderen Beschäftigen hatten. Nach der Beendigung der Beruf4-Lehre übte der Angeklagte, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, bis zu seiner ersten Festnahme am 23. Dezember 1993 verschiedene Aushilfstätigkeiten aus. Der Angeklagte X beging bereits zum Ende seiner Schulzeit Straftaten, wobei diese teilweise schon ausländerfeindlich motiviert waren. So entleerte er in der Nacht zum XX.XX.1989 in dem überwiegend von türkischen Staatsangehörigen bewohnten Anwesen Straße1 ... in Gemeinde2-Ortsteil1 in einem Kellervorraum einen Kanister mit ca. fünf Litern Benzin und zündete dieses an. Er beabsichtigte damit, den Bewohnern und insbesondere einem Zeugen, über den er sich zuvor geärgert hatte, einen "Denkzettel zu geben". Aufgrund der Bauweise des Hauses griff das Feuer nicht auf die Bausubstanz über. Es kam lediglich zu Schäden an abgestellten Fahrrädern, einem Verteilerkasten und Verschmutzungen durch die Rauchentwicklung. Deshalb verwarnte ihn das Amtsgericht Stadt6 am 8. Mai 1990 wegen Sachbeschädigung und gab ihm auf, Sozialstunden zu leisten. Das Urteil ist seit dem 16. Mai 1990 rechtskräftig. Sodann verurteilte das Amtsgericht Stadt6 den Angeklagten X am 6. September 1990 (rechtskräftig seit dem 14. September 1990) wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu vier Wochen Jugendarrest. Das Amtsgericht Stadt6 stellte hierzu fest, dass der Angeklagte zusammen mit den beiden damaligen Mitangeklagten O und P zunächst in der Nacht vom XX. auf den XX. September 1989 mehrere Fahrräder entwendete und versuchte in einen Kiosk einzubrechen. Weiter stellte es fest: Am Abend des XX.XX.1990 trafen der Angeklagte X und der Mitangeklagte O auf den weiteren Mitangeklagten P. Sie hatten beschlossen, diesen zusammenzuschlagen, da dieser den Angeklagten X bei der Polizei angezeigt hatte. Als man aufeinandertraf, begann der Angeklagte X sofort mit den Fäusten in das Gesicht und den Bauch des Mitangeklagten P zu schlagen, bis dieser zu Boden fiel. Danach trat der Angeklagte X mit seinen mit Turnschuhen bekleideten Füßen und den Rücken des am Boden liegenden ein. Als er von ihm abließ, begann der Mitangeklagte O zunächst mit den Fäusten in das Gesicht des Geschädigten zu schlagen. Sodann trat er auch noch mit seinen mit Turnschuhen bekleideten Füßen in den Rücken des immer noch am liegenden P ein. Dieser erlitt durch die Misshandlungen unter anderem eine Nierenprellung und musste vom XX.XX. bis zum XX.XX. stationär behandelt werden. Am XX.XX.1992 griff der Angeklagte X einen Name5 in der Toilette des Bahnhofs in Stadt6 an und verletzte diesen mit einem Messer. In dem Urteil des Landgerichts Stadt6 vom 12. Juni 1995, mit dem er wegen dieser und zweier anderer, noch zu schildernder Taten verurteilt wurde, heißt es dazu: "Während der Angeklagte am XX.XX.1992 gegen 11.00 Uhr durch die Halle des Stadt6er Bahnhofs ging, verspürte er plötzlich Herzrasen und Todesängste. Um sich zu beruhigen, suchte er die Bahnhofstoilette auf. Als er den Vorraum zu den Toilettenkabinen betrat, bemerkte er den Zeugen Q, der an einer der Urinalrinnen stand. Der Angeklagte hatte den Eindruck, der Zeuge wolle ihn "sexuell anmachen" und fühlte sich angeekelt. Er empfand es für sich als besonders belastend, dass es sich bei dem Zeugen Q erkennbar um einen Ausländer handelte. Der Angeklagte suchte wie geplant eine der Toilettenkabinen auf und schloss sich ein. In der Kabine zog er sodann das von ihm mitgeführte Messer aus der Scheide und entschloss sich, den Zeugen Q niederzustechen. Dementsprechend verließ der Angeklagte bereits nach etwa 30 Sekunden die Toilettenkabine wieder und trat von hinten an den Zeugen Q, der vom Angeklagten abgewandt mit dem Gesicht zur Wand noch immer vor der Urinalrinne stand, heran. Der Angeklagte legte dem Zeugen seine linke Hand von hinten auf die Schulter und rammte mit seiner rechten Hand dem Zeugen das Messer in Höhe des neunten Zwischenrippenraumes nach unten gerichtet in den Brustkorb und die Bauchhöhle. Als sich der Zeuge nunmehr herumdrehte, stach der Angeklagte nochmals von vorne auf den Zeugen kurz unterhalb von dessen rechter Brustwarze ein. Anschließend verließ der Angeklagte fluchtartig den Toilettenraum. Auch der Zeuge Q verließ den Toilettenbereich. Aufgrund der erlittenen Verletzung brach der Zeuge jedoch nach ca. 30 Metern zusammen und musste notoperiert werden." Am 2. Dezember 1993 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Stadt6 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil wurde am 2. Dezember 1993 rechtskräftig. In der Folgezeit wurde die Strafaussetzung widerrufen. Die Strafvollstreckung ist seit dem 22. Januar 1995 erledigt. Drei Wochen nach dieser Verurteilung, am XX.XX.1993, versuchte der Angeklagte einen Sprengstoffanschlag auf eine Asylbewerberunterkunft in Stadt7-Gemeinde3. In dem Urteil des Landgerichts Stadt6 vom 12. Juni 1995, mit er auch wegen dieser Tat verurteilt wurde, ist diese Tat wie folgt beschrieben: "Anfang Dezember 1993 plante der Angeklagte, eine Aktion im Bereich der Asylantenunterkunft in Stadt7-Gemeinde3 zu unternehmen. Er beabsichtigte, dort ein Auto in die Luft zu sprengen. In dieser Absicht besorgte er sich zunächst in zwei verschiedenen Geschäften in Stadt6 sechs Packungen mit je 25 Schreckschusspatronen, um das für seine Aktion benötigte Sprengmittel zu erhalten. Die erworbenen Patronen drückte er zu Hause mit einer Beißzange auf und ließ das Treibladungspulver herausrieseln und sammelte es. Mit diesem Treibladungspulver stellte der Angeklagte einen Explosionskörper her, indem er ein 1-zolliges siebzehn Zentimeter langes, verzinktes Installationsrohr füllte und mit Blindverschlüssen verschloss. Um die Bombe zünden zu können, kaufte sich der Angeklagte am 20.12.1993 in einem Baumarkt in Stadt6 einen Lötbrenner mit Gaskartusche. Der Umgang mit diesem Gerät war ihm aufgrund häuslicher Basteleien geläufig. Nachdem der Angeklagte noch am Mittag des XX.XX.1993 zunächst einen kleineren, in entsprechender Weise gefertigten Sprengkörper zur Probe im Garten des elterlichen Anwesens erfolgreich zündete, entschloss er sich, noch in der gleichen Nacht sein ursprüngliches Vorhaben in die Tat umzusetzen. Der Angeklagte, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist, fuhr gegen 22.00 Uhr mit dem Fahrzeug seines Vaters zu den in der Stadt7-Gemeinde3 aufgestellten Wohncontainern für Asylbewerber. Außer dem von ihm selbst hergestellten Explosionskörper führte der Angeklagte den bereits erwähnten Lötbrenner und auch einen Benzinkanister mit drei bis vier Litern Benzin mit sich. Am Tatort sah er, dass sich Menschen in den Wohncontainern aufhielten. Für etwa 30 Minuten beobachtete er die Container und die Umgebung. Dann schlich er sich auf das Gelände. Mit einem mitgebrachten Hammer zerschlug er die rechte hintere Seitenscheibe eines zwischen den Wohncontainern Nr. ... und Nr. ... abgestellten Pkws, Marke2 Typ2. Die mitgebrachte Rohrbombe legte er auf den Rücksitz des Fahrzeugs. Daneben deponierte er einen mitgebrachten Plastikbeutel, in den er zwischenzeitlich das Benzin aus dem Kanister umgefüllt hatte. Als der Angeklagte nunmehr den Lötbrenner vor der Rohrbombe platzierte und anzündete, entzündete sich auch ein Teil des aus dem Plastikbeutel bereits ausgelaufenen Benzins. Infolgedessen kam es zu einem Brand im Fahrzeug. Der Angeklagte lief daraufhin zu seinem in der Nähe abgestellten Fahrzeug zurück und fuhr nach Hause. Bereits unmittelbar nachdem der Angeklagte den Tatort verlassen hatte, wurde der brennende Pkw jedoch von Anwohnern entdeckt. Mittels eines Feuerlöschers konnte der Brand gelöscht und damit auch die von dem Angeklagten beabsichtigte Explosion verhindert werden. Der Pkw brannte jedoch weitestgehend im Innenraum aus, wobei ein Sachschaden in Höhe von mehreren tausend DM entstand. Die vom Angeklagten gefertigte Rohrbombe war nicht geeignet, das Leben der sich in den angrenzenden Wohncontainern aufhaltenden Personen nachhaltig zu gefährden. Im Falle einer Explosion hätte es zwar eine Zersplitterung dergestalt gegeben, dass sich etwa zehn bis fünfzehn scharfkantige Splitter gebildet hätten. Da jedoch die Sprengstoffmenge insgesamt gering war, wären einzelne Splitter nicht in der Lage gewesen, sowohl Fahrzeugteile als auch noch anschließend die Containerwände zu durchschlagen. Zu einer Gefährdung von Menschen in den Containern hätte es lediglich dann kommen können, wenn ein einzelner Splitter nicht nur eine Fensterscheibe des Fahrzeugs, sondern zudem auch noch zufällig durch eine Scheibe eines Wohncontainers gedrungen wäre. Eine entsprechende Verletzung oder Tötung von Menschen in den Wohncontainern beabsichtigte der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht." Nach diesem Sprengstoffanschlag wurde der Angeklagte X fest- und in Untersuchungshaft genommen. Während dieser beging er eine weitere Straftat zum Nachteil eines Ausländers. Im Urteil des Landgerichts Stadt6 vom 12. Juni 1995 heißt es zu der Tat: Infolge der Tat vom XX.XX.1993 war der Angeklagte X ab dem XX.XX.1993 in der Justizvollzugsanstalt Stadt6 in Untersuchungshaft und zwar in der Zugangsgruppe. Nachdem sich unter den überwiegend ausländischen Mitgefangenen der Grund seiner Inhaftierung herumgesprochen hat, kam es zu Bedrohungen und Beschimpfungen durch Mitgefangene. In der Nacht vom XX. zum XX. XX.1994 kam es insbesondere seitens ausländischer Mitgefangener zu Beleidigungen des Angeklagten. Ferner wurde die Drohung ausgesprochen, dass er fertiggemacht werde, sobald er aus der Zugangsgruppe in eine andere Wohngruppe verlegt werde. An diesen Vorgängen war auch der Zeuge R als unmittelbarer Zellennachbar des Herrn X beteiligt, als er während der Nacht zum XX.XX.1994 wiederholt und andauernd an die Zellenwand des Angeklagten klopfte, um diesen immer wieder zu bewegen, das Zellenfenster zu öffnen. Der Angeklagte sollte nämlich die andauernden Zurufe von Gefangenen aus dem angrenzenden Gebäude in seiner Zelle mitbekommen. Daraufhin entschloss sich der Angeklagte, den Mitgefangenen nachhaltig zu demonstrieren, dass er sich von ihnen weder bedrohen noch unterkriegen lassen wollte. Im Verlauf des Vormittags des XX.XX.1994 brach er von dem in seiner Zelle befindlichen Stuhl ein Eisenbein ab, um diesen als Waffe zu benutzen. Ferner versteckte er in seiner Kleidung zwei Holzstäbe, die er von einem Kleiderbügel abbrach und anspitzte. Nachdem am Abend des XX.XX.1994 die Hafträume vor der Kostausgabe geöffnet worden war, begab sich der Angeklagte unmittelbar in die Zelle des Zeugen S. Der Angeklagte ging davon aus, dass sich auch der Zeuge S an den Vorgängen der vorangegangenen Nacht beteiligt hatte. Ohne irgendeine nähere Erklärung zog der Angeklagte in der Zelle des Zeugen S plötzlich das in seiner Kleidung versteckte Eisenstuhlbein und schlug mehrfach weit ausholend auf den Kopf des Zeugen ein. Hierdurch fügte er dem Zeugen stark blutende Platzwunden zu. Obwohl der Zeuge sich nicht weiter wehren konnte und bereits zu Boden ging, gelang es schließlich erst zwei Mitgefangenen und anschließend zwei Gefängnisbediensteten, den Angeklagten festzuhalten und daran zu hindern, weiter auf den Zeugen S einzuschlagen. Die Verletzungen des Zeugen mussten anschließend in einem Krankenhaus behandelt werden. Die vom Zeugen erlittenen Platzwunden wurden unter örtlicher Betäubung genäht. Aufgrund der vorgenannten Taten verurteilte das Landgericht Stadt6 den Angeklagten X am 12. Juni 1995 wegen versuchten Totschlags, versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren. Das Urteil ist seit dem 20. Juni 1995 rechtskräftig. Während der Angeklagte X wegen dieser Verurteilung in Strafhaft war, absolvierte er ab Monat4 1997 eine Umschulung zum Beruf5, die er im Monat3 1999 erfolgreich abschloss. In der Strafhaft vertiefte sich die ausländerfeindliche Einstellung des Angeklagten X. Er lernte Mithäftlinge kennen, die eine rechtsradikale politische Auffassung hatten und der sogenannten rechten Szene angehörten, und bildete auch selbst eine rechtsradikale politische Einstellung aus. Er vertrat die nationalsozialistische Rassenideologie, der zufolge die "arische Menschenrasse" anderen "Rassen" überlegen und "nicht-arische" Menschen minderwertig sein sollen. Diese politische Einstellung des Angeklagten X umfasste auch gewaltsames Vorgehen gegen politische Gegner. So machte er sich umfangreiche Notizen, wie politische Gegner auch mit Gewalt bekämpft werden könnten, etwa durch "Bombentechnik, Einbruchstechnik, Abhör- und Beschattungstechnik", und notierte sich, welche Vorsichtsmaßnahmen wie zum Beispiel Ausspähungen und die Beschaffung eines Alibis bei politischen Anschlägen zu berücksichtigen wären. Zudem beschäftigte er sich mit dem Bau von Waffen und legte die dabei gewonnenen Erkenntnisse schriftlich nieder. Am 1. September 1999 wurde er aus der Haft entlassen und ließ sich in Stadt1 nieder. Im Jahr 2001 heiratete er die aus Land1 stammende Zeugin Vorname5 X, die er während eines Hafturlaubs kennengelernt hatte. Zur gleichen Zeit nahm er Kontakt zu rechtsradikalen Kreisen auf und bewegte sich nun selbst in der rechten Szene. So nahm er an Stammtischen der NPD teil, der er beitrat, und schloss sich den rechtsextremen "Freien Kameradschaften" in Kassel an. Er nahm an einer Reihe von rechtsradikalen Demonstrationen teil, bei denen es teilweise zu gewalttätigen Ausschreitungen kam. In dieser Zeit lernte er auch den Mitangeklagten Y kennen. Im Jahr 2002 gebar die Ehefrau (...) des Angeklagten, (...) die Eheleute den Vornamen10 gaben. Am XX.XX.2003 beteiligte sich der Angeklagte X an einer Demonstration gegen die Eröffnung der "Wehrmachtsausstellung" in Stadt8, anlässlich derer eine Gegendemonstration stattfand. Mit einem der Gegendemonstranten setzte sich der Angeklagte X zunächst verbal auseinander. Als sich eine Zeugin zwischen die beiden Streitenden stellte, würgte der Angeklagte diese. Deshalb verurteilte ihn das Amtsgericht Stadt8 am 16. Oktober 2003 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Das Urteil ist seit dem 24. Oktober 2003 rechtskräftig. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten X am XX.XX.2004 (...) Vorname9 geboren hatte, beteiligte sich der Angeklagte am XX.XX.2004 an einer Demonstration des neonazistischen "Aktionsbündnisses Mittelhessen" in Stadt9. Weil er dabei einen Polizeibeamten beleidigte, erließ das Amtsgericht Stadt20 am 25. Oktober 2004 einen seit dem 12. November 2004 rechtskräftigen Strafbefehl gegen den Angeklagten, mit dem dieser zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Am 27. Mai 2005 erließ das Amtsgericht Stadt1 einen seit dem 21. Juni 2005 rechtskräftigen Strafbefehl, mit dem es den Angeklagten X wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilte. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass er am XX.XX.2004 nach einem vorangegangenen Streit dem Zeugen T mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen hatte. Am 9. März 2006 verurteilte das Amtsgericht Stadt1 den Angeklagten X wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstands zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen, weil er unerlaubt ein Faustmesser besessen hatte. Das Urteil ist seit dem 17. März 2006 rechtskräftig. Am XX.XX.2009 nahm der Angeklagte X an einem nicht angemeldeten, gewalttätigen Aufzug von Personen des rechten politischen Spektrums in Stadt10 teil, wobei der Angeklagte unter anderem einen Pflasterstein in Richtung eines Polizeibeamten warf, der den Beamten nur verfehlte, weil dieser sich mit seinem Motorrad schnell entfernen konnte. Deshalb verurteilte das Amtsgericht Stadt10 den Angeklagten X am 20. April 2010 wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit im Jahr 2013 erlassen. Beruflich war der Angeklagte in den Jahren nach seiner Haftentlassung am 1. September 1999 über mehrere Zeitarbeitsfirmen bei verschiedenen Unternehmen unter anderem als Bediener von Typ4-Maschinen eingesetzt. Im Jahr 2002 absolvierte er eine Weiterbildung zur Typ4-Beruf5a bei der Schule1 in Stadt1, die er erfolgreich abschloss. Seit dem XX.XX.2003 bis zu seiner Festnahme in der vorliegenden Sache am 15. Juni 2019 war er bei der B zunächst befristet und später unbefristet angestellt. Dort traf er im Jahr 2011 den Mitangeklagten Y wieder, nachdem er ihn zwischenzeitlich aus den Augen verloren hatte. Weil der weiterhin rechtsradikal und neonazistisch eingestellte Angeklagte X befürchtete, aufgrund der Zuwanderung von Migranten würden bürgerkriegsähnliche Zustände entstehen, war er der Ansicht, die Deutschen - die er nicht im Sinne einer staatsbürgerschaftlichen Zugehörigkeit, sondern als eine homogene, andere Ethnien und Kulturen ausschließende Volksgemeinschaft definierte - seien zur Selbstverteidigung berufen. Spätestens seit 2014 war er zudem der Auffassung, die Deutschen bräuchten deshalb Waffen und erwarb bis 2018 mehrere Schusswaffen, darunter den Revolver der Marke Rossi, mit dem er das spätere Tatopfer A erschoss, zwei weitere Revolver, drei Pistolen, eine Maschinenpistole, eine Bockdoppelflinte sowie mehr als 1000 Patronen Munition. Der Angeklagte ist - als Bogenschütze - Mitglied im Schützenverein "U", für den er auch als Ausbildungswart der Bogenschützen tätig war. Dort schoss der Angeklagte X gelegentlich auch mit scharfen Waffen. Bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren am 15. Juni 2019 wohnte der Angeklagte X mit seiner Familie in Stadt1 in einem Einfamilienhaus, das er gekauft und mit Darlehen finanziert hatte. Der Angeklagte X befindet sich seit dem 16. Juni 2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt1 vom 16. Juni 2019 (...), seit dem 2. Juli 2019 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage (...). Der Angeklagte X war zunächst in der Justizvollzugsanstalt Stadt1 inhaftiert. Am 19. Mai 2020 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Stadt5 verlegt. Die Untersuchungshaft wird unter den besonderen Bedingungen eines Staatsschutzverfahrens vollzogen; so ist er vom Umschluss ausgeschlossen, zudem sind Einzelunterbringung und Besuchsüberwachung angeordnet.
  2. b)Das Tatgeschehen
  3. aa)Die Bürgerversammlung in Stadt2 am 14. Oktober 2015 Anlässlich der vom Regierungspräsidium Stadt1 beabsichtigten Nutzung eines leerstehenden Baumarktgebäudes als Notunterkunft für Flüchtlinge fand am 14. Oktober 2015 in dem im Landkreis Kassel gelegenen Ort Stadt2 eine Bürgerversammlung statt, die der Angeklagte X gemeinsam mit dem Angeklagten Y besuchte. Bei der Versammlung, in der die geplante Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kontrovers diskutiert wurde, trat der Regierungspräsident des Regierungsbezirks Stadt1 Vorname1 Vorname7 A als Redner auf. Der am XX.XX.1953 geborene A gehörte der Partei1 an und war seit dem XX.XX.2009 Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Stadt1. Während der Bürgerversammlung erinnerte A als Redner an die historische Verantwortung der Bundesrepublik und rechtfertigte die Unterbringung von Schutzsuchenden. Es kam zu tumultartigen Zwischenrufen von Störern aus dem rechten Spektrum, die Stimmung gegen die Erstaufnahmeeinrichtung machten. In Reaktion hierauf sagte A unter anderem: "Es lohnt sich, in unserem Land zu leben. Und da muss man für Werte eintreten, und wer diese Werte nicht vertritt, der kann jederzeit dieses Land verlassen, wenn er nicht einverstanden ist. Das ist die Freiheit eines jeden Deutschen." Diese Aussagen empörten den Angeklagten X. Dieser rief in Richtung A: "Ich glaub`s net", "Buh!", "Pfui!", "Glaub`s net!" "Verschwinde!"
  4. bb)Die Vorbereitung der Tötung As durch den Angeklagten X und seine Motive Seit der Bürgerversammlung entwickelte der Angeklagte X einen Hass auf A. Dieser Hass verstärkte sich infolge der Geschehnisse in Köln in der Silvesternacht 2015/2016, bei denen es zu sexuellen Übergriffen auf Frauen aus Gruppen von aus dem nordafrikanischen und arabischen Raum stammenden Männern gekommen war. Der Angeklagte X war über diesen "Kontrollverlust" entsetzt und der Ansicht, dies habe Deutschland Politikern wie A "zu verdanken". Auch das am 14. Juli 2016 in Nizza verübte islamistische Attentat, bei dem der Attentäter auf der Strandpromenade mit einem Lkw in eine Menschenmenge gefahren war und 86 Menschen getötet und mehr als 400 verletzt hatte, brachte er in einen solchen Zusammenhang mit A. Fortlaufend sah er sich Bilder und Videos dieses Anschlags an. In der Vorstellungswelt des Angeklagten X war A auch für die Vergewaltigung und den Mord an V durch einen aus Afghanistan stammenden Flüchtling am 16. Oktober 2016 und die Ermordung zweier skandinavischer Touristinnen in Marokko durch Islamisten verantwortlich. Der Angeklagte X steigerte sich immer mehr in den Hass gegen A hinein bis er schließlich den Entschluss fasste, tätlich gegen A vorzugehen, wobei er auch die Verwendung von Waffen in Betracht zog. Er begann, gezielt private Informationen über A zu sammeln, und fuhr wiederholt, in der Regel am Wochenende, zum Wohnhaus As, um es zu beobachten. Dabei fertigte er mit der in seinem Fahrzeug angebrachte Videokamera, einer sogenannten Dashcam, Aufnahmen von diesem Wohnhaus und dem Fahrzeug von A an. Bei einer dieser Fahrten nach Stadt3-Stadtteil1 im Mai 2017 stellte er fest, dass in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses von A das jährliche "Volksfest1" stattfand. Bei dieser Gelegenheit hatte er bereits den Revolver der Marke Rossi dabei. Der Angeklagte X fasste den Entschluss, A zu erschießen, wenn dieses Volksfest wieder stattfinden wird. Er entschloss sich dazu wegen der politischen Überzeugung As in Bezug auf Flüchtlinge, die der Angeklagte X aufgrund seines Rassismus und seiner Ausländerfeindlichkeit ablehnte. Dabei sah der Angeklagte in der Person des A aufgrund dessen staatlicher Funktion als Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Stadt1 einen Repräsentanten der von ihm verhassten Politiker, die eine liberale Flüchtlingspolitik vertreten. Er zählte A zu den von ihm als "Abschaum von Volksverrätern" angesehenen Politikern, die sich von der deutschen Bevölkerung entfernt hätten. A war so für den Angeklagten X gleichsam eine Projektionsfläche für sämtliche von "Nicht-Deutschen" begangene Straftaten. Demgemäß sah er A als "Volksschädling" an, der auch für den Tod der skandinavischen Touristinnen und damit für den Tod zweier "arischer Frauen" verantwortlich sei und dafür bestraft werden müsse. Zur Zeit des nächsten Volksfestes1 im Mai 2018 begab sich der Angeklagte wieder in die Nähe des Wohnhauses von A. Dabei führte er - wie auch schon im Mai 2017 - den Revolver der Marke Rossi mit sich, ohne jedoch auf A zu schießen. Obwohl er A sah und auf diesen hätte schießen können, tat er dies nicht, weil er im letzten Moment Skrupel hatte. Im Jahr 2019 fand das jährliche Volksfest1 vom 30. Mai 2019 bis zum 1. Juni in Stadt3-Stadtteil1 statt. Der Angeklagte X fuhr am 31. Mai abends zum Wohnhaus As. Mit Hilfe seiner Wärmebildkamera des Typs FLIR Scout TK Compact machte er von der seitlich an das Grundstück des Wohnhauses von A angrenzenden Pferdekoppel aus eine Aufnahme von einer Seitenansicht des Hauses. Der Angeklagte wollte so feststellen, ob sich A auf der im Dunkeln gelegenen Terrasse aufhielt, um ihn zu erschießen. Da A allerdings nicht auf der Terrasse erschien, bot sich dem Angeklagten in dieser Nacht keine Gelegenheit zur Tatausführung.
  5. cc)Die Tötung As durch den Angeklagten X Der Angeklagte X nahm sich am Abend des folgenden Tages, Samstag, dem 1. Juni 2019, gegen 19:30 Uhr den mit fünf Patronen des Kalibers .38 SPECIAL geladenen Double-Action Revolver der Marke Rossi aus einem Fach im Büro seines Wohnhauses und fuhr mit dem ihm gehörenden Pkw VW Caddy, amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugidentifikationsnummer ..., erneut nach Stadt3-Stadtteil1, wobei er sein Mobiltelefon zu Hause ließ, um eine spätere Ortung zu vermeiden. Auch an diesem Abend fand - was der Angeklagte X wusste - das Volksfest1 statt. Der Angeklagte wollte den Umstand, dass sich wegen dieses Volksfestes viele - auch ortsfremde - Personen in der Nähe des Wohnhauses von A aufhalten würden, ausnutzen, um nicht als nicht-ortsansässige Person aufzufallen. Zudem wollte er es ausnutzen, dass die von dem Volksfest1 ausgehenden Geräusche das Geräusch von einem oder mehreren Schüssen überdecken würden. Der Angeklagte X kam um ca. 20:30 Uhr in Stadtteil1 an und fuhr zu einem Parkplatz am Ortsrand und wartete dort auf den Eintritt der Dunkelheit. Kurz vor 23:00 Uhr fuhr er in den Ort und parkte sein Fahrzeug am Ende der Straße7, an der sich das von A mit seiner Familie bewohnte Haus befindet. Bei diesem Haus handelt es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus am Ortsrand von Stadt3-Stadtteil1, das auf einem Grundstück mit leichter Hanglage errichtet ist, das zur Straße7 hin abfällt. Das Grundstück ist nicht durch einen Zaun, sondern nur durch eine ca. 45 Zentimeter hohe Mauer von der Straße abgegrenzt. Sowohl an der zur Straße hin gelegenen - südöstlichen - Vorderseite des Hauses als auch auf der - von der Straße aus gesehen linken - südwestlichen Seite des Hauses befindet sich eine Terrasse. An diese schließt sich sowohl zur Straße als auch zur südwestlichen Seite hin ein Vorgarten an, der wegen der Hanglage tiefer liegt. An der südwestlichen Seite grenzt der Vorgarten an eine Pferdekoppel. Der Höhenunterschied zwischen Terrasse und Vorgarten beträgt in dem zur Straße hin gelegenen Bereich ungefähr einen Meter. Im seitlichen Bereich des Vorgartens wirkt sich die Hanglage des Grundstücks dahin aus, dass sich der Höhenunterschied zwischen Terrasse und Vorgarten mit steigender Entfernung von der Straße verringert bis er nur noch ca. 30 Zentimeter beträgt. In dem der Straße zugewandten Bereich der Terrasse befand sich ein Gartentisch mit zwei Stühlen. Der eine Stuhl stand von der Straße aus gesehen links vom Gartentisch, der andere Stuhl rechts davon. Dort saß A auf dem von der Straße aus gesehenen rechten Gartenstuhl. Die Rückenlehne des Stuhls, auf dem A saß, stand parallel zur Hauswand, so dass A dem vorderen Bereich des Vorgartens zugewandt war. Dies war sein Stammplatz, auf dem er stets saß, wenn er sich auf der Terrasse aufhielt, was er häufiger - auch in den Abendstunden - tat. Oberhalb dieses Terrassenbereichs befindet sich ein Balkon. Der Vorgarten des Wohnhauses von A war in dem zur Straße gelegenen Bereich bis zum Beginn der Pferdekoppel durch zwei Baustrahler ausgeleuchtet, die der Sohn As, der Zeuge Vorname4 A, anlässlich des Volksfestes1 an diesem Balkon angebracht hatte, um Volksfest1besucher vom Betreten des Grundstücks abzuhalten. Die Strahler leuchteten nicht auf die Pferdekoppel und auch nicht in den hinteren seitlichen Bereich des Vorgartens. Der unterhalb des Balkons der ersten Etage gelegene Terrassenbereich, also dort, wo A auf seinem Stammplatz saß, lag ebenfalls im Dunkeln. Gegen 23:05 Uhr begab sich der Angeklagte auf die Pferdekoppel. Von dort aus näherte er sich dem Haus. Den Revolver Rossi führte er in einer Umhängetasche mit sich, die er die ganze Zeit, auch im Fahrzeug, über der Schulter trug. Rund 10 Minuten später, gegen 23:15 Uhr - der Angeklagte hatte bereits geraume Zeit gewartet und wollte schon zum Auto zurückgehen - bemerkte er in der nächtlichen Dunkelheit den Schein eines Displays auf der Terrasse des Wohnhauses. Er sagte zu sich selbst: "das guckst du dir jetzt an" und ging wieder über die Pferdekoppel zurück zur Straße, von wo aus er A sehen konnte. Fest entschlossen, A zu töten, dachte sich der Angeklagte X: "Du machst das jetzt!", lief über die Pferdekoppel, überwand den Weidezaun, der die Koppel vom seitlichen Gartenbereich des Grundstücks trennt, indem er die untere Litze des Zaunes nach unten drückte. Er lief durch den im Dunkeln liegenden seitlichen Gartenbereich auf das Haus zu. Den geladenen Revolver hielt er bereits mit vorgespanntem Hahn in der Hand. Dabei handelte der Angeklagte aus den vorstehend beschriebenen Motiven, der aus Rassismus und Ausländerfeindlichkeit resultierenden Ablehnung der politischen Überzeugung As in Bezug auf Flüchtlinge, dem Verständnis von A als Repräsentant der vom Angeklagten X verhassten, eine liberale Flüchtlingspolitik vertretenden und umsetzenden Politiker und dem Willen, A als für den Tod zweier "arischer Frauen" verantwortlichen "Volksschädling" zu bestrafen. Währenddessen saß A auf dem Gartenstuhl. Er war dem vorderen Bereich des Vorgartens zugewandt, rauchte eine Zigarette, die er sich kurz zuvor angezündet hatte, und beschäftigte sich mit seinem Tablet-Computer ("Typ1"). A saß im Dunkeln, hielt die Situation für vollkommen ungefährlich und rechnete nicht damit, angegriffen zu werden. Dies willentlich ausnutzend betrat der Angeklagte X gegen 23:20 Uhr den im Dunkeln liegenden Bereich der Terrasse, der sich an der der Pferdekoppel zugewandten - aus der Position As rechten - Seite des Hauses befindet, schlich sich an der Wand des Hauses entlang bis zu dem dem Vorgarten zugewandten Bereich der Terrasse, wo A saß, der den Angeklagten X nicht bemerkte. Der Angeklagte, der weiter den Revolver in der Hand hielt, wandte sich um die Ecke des Hauses nach links und trat von dessen rechter Seite kommend auf A zu, während er mit dem Revolver auf A zielte. In dem Moment, in dem A den Angeklagten X wahrnahm und sich umdrehen wollte, gab der Angeklagte zwischen 23:20 Uhr und 23:30 Uhr aus einer Distanz von etwa 100 bis 150 Zentimetern einen gezielten Schuss auf den Kopf von A ab, um ihn zu töten. A konnte - wie vom Angeklagten X beabsichtigt - nicht mehr reagieren. Das vom Angeklagten auf A abgeschossene Projektil traf diesen oberhalb des rechten Ohransatzes, durchschlug das Hirn und den Schädel nahezu horizontal in einem rechten Winkel quer zur Schädellängsachse und blieb in der Kopfschwarte der linken Schädelseite stecken. A verstarb an den Folgen dieses Schädel-Hirndurchschusses. Der Angeklagte war sich über die vorgenannten Tatumstände im Klaren. Insbesondere war ihm klar, dass A die Situation für ungefährlich hielt und nicht mit einem Angriff rechnete. Diesen Umstand nutzte der Angeklagte bewusst aus, um A töten zu können, ohne dass dieser eine Möglichkeit hatte, den Angeklagten vorher zu entdecken oder sich zu wehren. Nach der Abgabe des Schusses trat der Angeklagte X an A heran und berührte ihn, um zu prüfen, ob A noch lebte und ob sein Schuss den Kopf getroffen hatte. Anschließend lief der Angeklagte X über die Pferdekoppel zurück zu seinem Fahrzeug.
  6. dd)Das Verhalten des Angeklagten X nach der Tötung des A Am folgenden Tag, dem 2. Juni 2019 hatte der Angeklagte X Nachtdienst bei der B. Während dieser Nachtschicht vergrub er die illegal in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen nebst Munition, darunter auch die nach der Tat gereinigte und geölte Tatwaffe, auf dem Betriebsgelände. Seinem Freund und Arbeitskollegen Vorname15 C sagte er am 3. Juni 2019, er habe Geschäfte gemacht und jetzt Probleme; falls die Polizei ihn frage, solle C sagen, er sei am Samstag mit dem Angeklagten X zusammen gewesen.
  7. c)Teileinstellungen und Beschränkung der Strafverfolgung Soweit dem Angeklagten X in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28. April 2020 weiter vorgeworfen worden ist, sich tateinheitlich zur Tötung As auch gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG strafbar gemacht zu haben, hat der Senat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit wegen Mordes im Sinne von § 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1 StGB beschränkt. Soweit ihm darüber hinaus vorgeworfen worden ist, sich wegen des Besitzes von Schusswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6a KrWaffKontrG in Verbindung mit Nr. 29b der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2a und b, § 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 2 Abs. 2, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt Nr. 1.1, 2.1, 2.4 und 2.5, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2 und 2.3, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2 und 2.4 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2, 2.5 jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG strafbar gemacht zu haben, hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorläufig eingestellt. 2. Beweiswürdigung
  8. a)Zur Person Die Feststellungen zu Kindheit und Jugend des Angeklagten X gründen auf seiner - insoweit glaubhaften und unwiderlegt gebliebenen - Einlassung in der Hauptverhandlung. Darüber hinaus hat der Sachverständige SV1 ein nervenärztliches und forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Angeklagten X erstattet und in diesem Zusammenhang auch Angaben zu der ihm von diesem geschilderten Biographie gemacht. Diese Schilderungen des Angeklagten X gegenüber SV1 stimmen insoweit mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung überein, als sie die hier festgestellten Tatsachen betreffen. Auch die Mitteilungen, die der Angeklagte X zu seiner beruflichen Entwicklung, zu seinen Vorstrafen, zu seiner Mitgliedschaft im Schützenverein, seiner Affinität zu Waffen und zum Beginn seiner Einbindung in die "rechte Szene" gemacht hat, sind glaubhaft. (...). Davon, dass der Angeklagte X rechtsradikal eingestellt war und die nationalsozialistische Rassenideologie vertrat, der zufolge die "arische Menschenrasse" anderen "Rassen" überlegen und "nicht-arische" Menschen minderwertig seien, und demgemäß die "Deutschen" nicht im Sinne einer staatsbürgerschaftlichen Zugehörigkeit, sondern als eine homogene, andere Ethnien und Kulturen ausschließende Volksgemeinschaft definierte, ist der Senat aufgrund der Einlassung des Angeklagten X in Zusammenschau mit den Bekundungen des Zeugen KHK W überzeugt. Der Zeuge hat über die beim Angeklagten X gefundenen elektronischen Dateien, Medien und Bücher berichtet. Dem Zeugen zufolge besaß der Angeklagte X etwa eine Textdatei und einen Ausdruck der "Protokolle der Weisen von Zion" - einen antisemitischen Text -, eine DVD mit Berichten der nationalsozialistischen Wochenschau, deren Titel "Bilddokumente der deutschen Geschichte -,DIE DEUTSCHE WOCHENSCHAU November 1943 bis März 1944 Ungekürzte und unkommentierte Originalaufnahmen" lautet und auf deren Umschlag Kampfhandlungen der Wehrmacht sowie der in Frakturschrift geschriebene Titel neben einem Reichsadler mit Hakenkreuz abgebildet sind. Auf seinem Mobiltelefon hatte der Angeklagte X unter anderen folgende Bilddateien gespeichert: Bilder eines Wehrmachtsoldaten, einer gelben Weste, die auf dem Rücken das Wort "Abschiebehelfer" zeigt, eines Hakenkreuzes, eines Bildnisses von Adolf Hitler, der den "Deutschen Gruß" zeigt, SS-Runen, das Bild eines Parteiabzeichens der NSDAP und ein Meme von Arthur Moeller van den Bruck (einem Vordenker der sogenannten,,Konservativen Revolution" während der Weimarer Republik) mit dem Satz "Manchen Völkern genügt eine Katastrophe, um sie zur Besinnung zu bringen. Bei den Deutschen, so scheint es, bedarf es den Untergang", ein Bild mit der runenartigen Aufschrift "VERTEIDIGE DEUTSCHLAND DIE BRD KANN UNTERGEHEN" und der Abbildung eines stilisierten Sturmgewehrs sowie die Abbildung des Buchtitels "Der Sieg des Judenthums über das Germanenthum" aus dem Jahr 1879 von Wilhelm Marr, Gründer der Antisemiten-Liga in Berlin. Der Angeklagte X besaß auch den antisemitischen, im Auftrag von Joseph Goebbels produzierten Film "Jud Süß" und den Film "Hitlerjunge Quex" aus dem Jahr 1933. Dies hat KHK W ebenso berichtet wie er das Auffinden einer WhatsApp-Nachricht des Angeklagten X geschildert hat, mit der dieser (...) ein Bild übersandte, auf dem unter anderem ein durchgestrichenes Symbol der "Antifaschistischen Aktion" (Antifa) und die Aufschrift "COOLE KIDS HABEN EIN VATERLAND!" zu sehen ist. Dem Zeugen W zufolge wurde beim Angeklagten X auch eine DVD mit dem Ordnernamen "..._wiederstand" gefunden, auf der das Lied "Widerstand" des als Liedermacher der rechtsextremen Szene bekannten Name23 gespeichert ist. In diesem Lied heißt es: "Oh, Deutschland, heilig Vaterland, wir denken dein / Geeint im starken Sturme stand so so/Ist du wieder sein / Der Feinde wurden immer mehr, so große Not / Geschlagen war das deutsche Heer, uns're besten Jagen tot / Widerstand, Widerstand, Widerstand, Widerstand, Widerstand" Dass die politische Auffassung des Angeklagten X auch die Anwendung von Gewalt gegen politische Gegner mit umfasste, ergibt sich aus dem Vermerk von KOK Nachname1 vom 16. September 2019. Diesem zufolge ist auf einem USB-Stick des Angeklagten ein Ordner gespeichert, der mit der Verschlüsselungssoftware "Steganos" gesichert und deshalb nur mithilfe eines Passwortes zu öffnen ist. In diesem - im Folgenden als "Steganos-Container" bezeichneten - Ordner sind - so der vorgenannte Vermerk - verschiedene, überwiegend zwischen August 2005 und Mai 2007 gespeicherte Dateien abgelegt, die sich unter anderem mit der Vorbereitung und der Verdeckung von Straftaten befassen. Unter diesen - nach Angaben des Angeklagten X während seiner Strafhaft erstellten und später gespeicherten Dokumenten - finden sich unter anderem eingescannte handschriftliche Unterlagen zum Bau von Waffen. Die Dateien beinhalten auch Recherchen und akribische Tatplanungen für Anschläge auf politische Gegner. Der Zeuge KHK W hat weiter bekundet, dass der Angeklagte X eine Bilddatei besaß, die aus Sicht des rechtsextremen Attentäters zeigte, wie dieser den Anschlag auf eine Moschee in Christchurch, Neuseeland, am 15. März 2019 beging, bei dem über 50 Muslime getötet worden waren. Zudem besaß er ein Exemplar der Zeitung1 vom 16. März 2019, das einen ausführlicher Bericht über das Attentat enthielt. Seine Einbindung in die "rechte Szene" hat der Angeklagte X nachvollziehbar dargetan. Soweit der Angeklagte X sich dahingehend eingelassen hat, dass er sich in der Zeit nach dem XX.XX.2009 aus der rechten Szene gelöst habe, ist dies nicht glaubhaft (vgl. dazu unten unter B. II. 3.
  9. b)bb)). Hinsichtlich seiner Vorstrafen beruhen die Feststellungen zudem auf dem den Angeklagten X betreffenden Auszug aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister vom 4. November 2020 sowie den genannten Urteilen.
  10. b)Zum Tatgeschehen Während der Angeklagte Y sich nicht zu den die Tötung von A betreffenden Vorwürfen eingelassen hat, hat sich der Angeklagte X in der Hauptverhandlung umfänglich zu diesen geäußert (aa). Diese Angaben des Angeklagten X sind indes unglaubhaft gewesen (bb). Dies gilt auch für die Mitteilungen, die der Angeklagte X bei seinen im Ermittlungsverfahren am 8. Januar 2020 und am 5. Februar 2020 durchgeführten Vernehmungen gemacht hatte (cc). Deshalb hat der Senat seine Überzeugung vom Tatgeschehen nicht auf diese Einlassungen gestützt. Diese beruht im Wesentlichen auf den Angaben, die der Angeklagte X bei seiner polizeilichen Vernehmung am 25. Juni 2019 machte, sowie auf weiteren Beweismitteln, die die Schilderungen vom 25. Juni 2019 bestätigen (dd).
  11. aa)Die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung Der Angeklagte X hat sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

(1)Zu seiner Freundschaft mit dem Angeklagten Y Zu seiner Freundschaft zum Angeklagten Y hat der Angeklagte X angegeben, er habe diesen im Jahr 2003 über einen anderen Kameraden aus der rechten Szene kennengelernt. Sie seien damals zusammen zu einer Demonstration gefahren. Danach hätten sie sich häufiger getroffen, nicht nur bei Kameradschaftstreffen, sondern auch mal auf einen Kaffee. Nach 2009 hätten sie zunächst den Kontakt verloren. Der Angeklagte X hat zunächst angegeben, den Angeklagten Y "ungefähr 2014" "bei der Arbeit" wiedergetroffen zu haben. Sie hätten sich gleich wieder gut verstanden. Auf entsprechende Nachfrage hat er diese Mitteilung dahin modifiziert, dass es auch "etwas früher" gewesen sein könne. Auf Vorhalt, dass sich in den Akten eine Auflistung der gemeinsamen Arbeitszeiten der Angeklagten bei der B befindet, der zufolge sie schon seit Januar 2011 zeitgleich dort beschäftigt waren, hat der Angeklagte X sodann gesagt, dass er den Angeklagten Y dann wohl im Jahr 2011 wiedergetroffen habe. Der Angeklagte X hat sich weiter dahin eingelassen, er sei über den Angeklagten Y zum Schützenverein gekommen und habe zunächst mit Bogenschießen angefangen. Y sei wie ein Mentor für ihn gewesen. Die Gespräche zwischen ihnen seien immer politischer geworden, wobei Y diese Gespräche gelenkt habe. Irgendwann habe Y ihm erzählt, dass er illegal Waffen und Munition herstelle und diese verkaufe, und dies damit begründet, dass die Deutschen sich bewaffnen müssten; die politische Entwicklung gehe in Richtung Bürgerkrieg. Y habe den Ton angegeben und er - X - habe mitgemacht. In den Gesprächen mit Y sei es "hauptsächlich nur noch" um bürgerkriegsähnliche Zustände gegangen, die in Deutschland bald herrschen würden; um Waffen, um Überlebenstraining und Ähnliches. Irgendwann habe Y ihn zum Schießen in den Wald mitgenommen, und sie hätten mit illegalen Waffen geschossen. Damals habe Y noch keine Waffenbesitzkarte gehabt. Später hätten sie auch gemeinsam im Schützenverein mit Kurzwaffen und Großkalibern geschossen.
(2)Zur Bürgerversammlung am
  1. Oktober 2015 in Stadt2 und zur angeblichen gemeinsamen Vorbereitung eines Anschlags auf A Auf den Vorschlag von Y seien sie zusammen zu der Bürgerversammlung in Stadt2 gegangen. Y habe bei der Versammlung gefilmt und dabei auch das aufgenommen, was A gesagt habe. Y habe das Video ins Internet gestellt. Darauf höre man, wie er - der Angeklagte X - sich über die Aussage von A aufrege. Diesen habe er vorher gar nicht gekannt. Nach der Bürgerversammlung in Stadt2 habe Y zu ihm gesagt, im Gegensatz zu Merkel sei A jemand, an den man rankommen könne. Y habe damals schon viel über ihn recherchiert. Y habe die Adresse von A schon vor der Veranstaltung in Stadt2 rausgesucht. Am Abend nach der Veranstaltung habe er - X - die Adresse auch selbst recherchiert. Y und er hätten ab der Veranstaltung in Stadt2 überlegt, etwas zu tun. Am Anfang sei es Y und ihm nur um einen Farbanschlag gegangen. Vielleicht habe man auch eine Scheibe einschlagen, ein Drohschreiben hinterlassen oder etwas mit dem Auto machen wollen - dieses etwa bei der Behörde1 beschädigen. Sie hätten dann das Haus von A ausgekundschaftet und seien mehrfach dort gewesen. Das erste Mal seien sie im Februar 2016 gemeinsam dort gewesen. Da hätten sie A auf der Terrasse sitzen sehen. Ab da hätten sie diesen körperlich angreifen, also ihn schlagen oder treten wollen. Auch da sei es aber noch immer ein Gedanke gewesen, einen Farbanschlag zu verüben oder etwas mit dem Auto zu machen. Dann sei er - X - nach Absprache mit Y alleine im März 2017 mit der Dashcam dort gewesen, um herauszufinden, welches Auto A gefahren habe, was ihm aber nicht gelungen sei. Daraufhin hätten sie die Idee, etwas an dem Auto zu machen, aufgegeben. Im Jahr 2017 habe er von Name1, den er Anfang 2016 über Y bei einem Flohmarkt in den Z in Kassel kennengelernt habe, den Revolver Rossi gekauft. Zur Zeit des Volksfestes1 im Jahr 2017 sei er ein weiteres Mal alleine in Stadtteil1 am Haus von A gewesen. Es sei darum gegangen "was da an diesem Volksfest1 passiert". Es sei nachmittags gegen 16 Uhr gewesen. Nach den Anschlägen in Berlin, Nizza, Paris, der Ermordung der zwei Touristinnen, den Übergriffen in der Kölner Silvesternacht und der Messerstecherei in Chemnitz im August 2018 mit einem toten Deutschen hätten sie sich in Bezug auf A immer mehr radikalisiert. Y habe immer wieder gesagt, "dass wir an ihn rankommen könnten" und dass "A ein Volksverräter" sei, mitverantwortlich für das Aussterben der Deutschen. Zudem sei A ein Repräsentant des "BRD-Regimes" und ein "Handlanger amerikanischer und jüdischer Interessen". Für ihn hätten die Angaben und die Einschätzungen von Y damals plausibel und nachvollziehbar geklungen. Er habe damals richtig gefunden, was Y gesagt habe. Bei einer der Schießübungen im Wald habe Y einmal eine Zielscheibe mitgebracht, auf der Frau Merkel abgebildet gewesen sei. Y habe gesagt, dass er auch eine Zielscheibe mit A machen wolle. Er habe mit Y über den Messengerdienst Threema kommuniziert - wie auch mit einem weiteren Bekannten, dem Name
  2. Er selbst habe sich immer wieder Videos angeschaut. Diese hätten ihn weiter radikalisiert. Er habe das am Anfang gar nicht so gemerkt, aber diese Videos hätten etwas in ihm ausgelöst. Das seien z.B. Videos von der Ermordung von zwei Touristinnen in Marokko gewesen. Oder von dem Anschlag auf das Bataclan oder dem Anschlag in Nizza. Er habe sich diese Videos immer wieder angesehen. Im Mai 2018 seien Y und er nochmals in Stadtteil1 am Haus von A gewesen.
(3)Zum angeblichen gemeinsamen Entschluss der Angeklagten, A zu töten Der Angeklagte X hat hinsichtlich des gemeinsamen Entschlusses der Angeklagten, A zu töten, zunächst Folgendes angegeben: Y und er hätten nach der Sache in Chemnitz die Entscheidung getroffen, jetzt etwas zu machen. Im April 2019 hätten sie vereinbart, aus der Situation heraus entscheiden zu wollen, ob sie A nur zur Rede stellen, beleidigen und schlagen oder ob sie auch die Waffe einsetzen. Der Einsatz der Waffe sei aber auf jeden Fall eine Alternative gewesen, die sie in Betracht gezogen hätten. Sie hätten vereinbart, die spätere Tatwaffe Rossi mitzunehmen. Sie hätten keine Waffen mitnehmen wollen, die offiziell auf Y zugelassen gewesen seien. Bereits Mitte/Ende Mai 2019, an einem Donnerstag, hätten sie sich dann bei Y getroffen und die Pkw-Kennzeichen für den Tatabend vorbereitet. Y habe im Vorgarten des Hauses, wo er als Mieter gewohnt habe, Gerümpel stehen gehabt. Dort hätten sich auch mehrere Autokennzeichen befunden. Y habe aus diesem Stapel zwei Kennzeichen herausgenommen, und sie hätten da entsprechende Löcher für die Befestigung vorgebohrt. Bei dieser Gelegenheit hätten sie vereinbart, dass sie sich am
  1. Juni 2019 zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr an der Autowaschanlage Name3 in Stadt2 treffen würden. Unmittelbar bevor sie bei der Tat in Richtung der Terrasse gegangen seien, habe der Angeklagte Y dann gesagt: "Wenn er blöd kommt, dann schießt du". Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte X dann behauptet, Y und er hätten sich "darüber unterhalten, eventuell einen Warnschuss abzugeben", wenn etwas schiefgehe, zum Beispiel wenn sie hätten flüchten müssen. Dabei habe es auch eine Rolle gespielt, dass es publik würde und in die Medien komme, wenn ein Schuss abgegeben würde. Es sei aber nur darum gegangen, A einzuschüchtern. Ein gezielter Schuss auf den Körper sei nicht verabredet gewesen. Es sei nur darum gegangen, in den Boden zu schießen oder so etwas. Er habe dann bei der Tat alleine entschieden zu schießen. Er sei sehr wütend gewesen, dass A so reagiert habe und angefangen habe zu schreien. Damit habe er - der Angeklagte X - gar nicht gerechnet. Auf nochmalige Nachfrage und auf Vorhalt seiner ersten Schilderung in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte X sodann geäußert, es treffe doch zu, dass der Angeklagte Y gesagt habe: "Wenn er blöd kommt, schießt Du!". Er habe dann aber selbst entschieden zu schießen. Auf Vorhalt des Senats, aus dem Umstand, dass die Angeklagten nach der Schilderung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung A unmaskiert entgegengetreten seien, könne man möglicherweise schließen, dass von Anfang an ein Tötungsdelikt geplant gewesen sei, hat der Angeklagte X seine Einlassung ein weiteres Mal geändert und nunmehr behauptet, es sei von vornherein um die gezielte, unbedingte Tötung von A gegangen. Auf mehrfache Nachfrage zum Zustandekommen einer solchen Verabredung hat er angegeben, der Entschluss, A zu töten, sei bereits im April 2019 auf einem Parkplatz der Firma H gefallen. Y und er hätten sich dort nach einer Vorstandssitzung des Schützenvereins Ortsteil2 getroffen, um die Begehung der Tat zu besprechen. An der Vorstandssitzung hätten sie gemeinsam teilgenommen. Sie seien vor Ende der Sitzung weggegangen und zum in der Nähe des Schützenvereins gelegenen Parkplatz der Firma H gefahren. Sie hätten sich bei einer nahegelegenen Tankstelle ein Bier gekauft. Das Bier hätten sie "mit Karte" bezahlt. Das sei so gegen 19:00 Uhr gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob er oder der Angeklagte Y bezahlt habe. Auf dem Parkplatz hätten sie dann den Tatplan besprochen. Sie hätten innerhalb des etwa einstündigen Gesprächs verabredet, dass Y von vorne auf den auf der Terrasse sitzenden A zugehen und diesen schlagen oder treten solle, während er - der Angeklagte X - von der Seite kommen und A erschießen solle. Y habe auch gesagt, er habe seine Kurzwaffen "weggemacht" bzw. seine Waffen vergraben. Zunächst hat der Angeklagte X behauptet, mit dem Angeklagten Y vereinbart zu haben, dass die Tat während des Volksfestes1 stattfinden solle, weil es mit der Geräuschkulisse einfacher gewesen wäre, unentdeckt zu entkommen, um sodann zwei Hauptverhandlungstage später mitzuteilen, die Geräuschkulisse des Volksfestes1 sei "kein Thema" gewesen. Auf Vorhalt der Ergebnisse von Nachermittlungen, wonach die Angeklagten an der Vorstandssitzung, die am XX. April 2019 stattfand, gar nicht teilgenommen hatten und bei der einzigen, in der (...) gelegenen Tankstelle weder mit einer EC- oder Kreditkarte des Angeklagten Y noch einer solchen des Angeklagten X bezahlt worden ist, hat der Angeklagte X erklärt, dann habe das Gespräch eben im Mai nach der Jahreshauptversammlung stattgefunden. Damit konfrontiert, dass in diesem Fall bei der betreffenden Tankstelle der Einsatz einer EC- oder Kreditkarte eines der beiden Angeklagten am
  2. Mai 2019 feststellbar gewesen sein müsste, dies aber nicht der Fall gewesen ist, hat der Angeklagten X seine Einlassung ein weiteres Mal modifiziert: Er habe die Getränke doch bar bezahlt. Es seien ein "Radler" - eine Mischung aus Bier und Limonade - für ihn und ein Pils für den Angeklagten Y gewesen. Das habe er mit Kleingeld bezahlt, er sei sich sicher, nicht mit einem großen Schein wie einem 50 €-Schein bezahlt zu haben. Denn das mache er eigentlich nie und wenn doch, dann würde er sich daran erinnern. Große Scheine habe er selten mit sich geführt, wogegen er immer eine Menge Kleingeld im Auto liegen habe. Das "Radler" habe einen Kronkorken und das Pils einen Schnappverschluss gehabt. An der Tankstelle seien sie zwischen 17:00 und 19:00 Uhr gewesen. Die Behauptung, beide hätte im April oder Mai 2019 gemeinsam den Entschluss zur Tötung von A gefasst, hat der Angeklagte X im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht konsequent aufrechterhalten. So ist ihm am
  3. Verhandlungstag, dem
  4. Dezember 2020, vorgehalten worden, es sei mit der Schilderung der gemeinsam vorgenommenen gründlichen sowie detaillierten Tatplanung und -vorbereitung - wie etwa dem Anbringen anderer Kennzeichen am VW Caddy und der Überlegung, nur eine nicht registrierte Waffe zu verwenden - nur schwerlich vereinbar, dass er zum Nachtatgeschehen behaupte, er habe auf der Rückfahrt von der Tat den Angeklagten Y darauf aufmerksam gemacht, dass das auf dessen Waffenbesitzkarte eingetragene Gewehr K98 noch bei ihm sei, weshalb dieser überrascht reagiert habe und dann mit seinem Auto hinter ihm her zu ihm nach Hause gefahren sei. Darauf hat der Angeklagte X geäußert, es sei vorher "nicht abzusehen" gewesen, "wie dieser Abend ausgehen" werde. Ersichtlich verwirrt hat der Angeklagte sodann auf die anschließende Frage reagiert, wieso man nicht gewusst habe, wie der Abend ausgehen werde, wenn es doch gerade der Tatplan gewesen sei, A zu töten. Nach einem kurzen Moment des Schweigens hat er dies schlichtweg damit zu erklären versucht, dass er auch nicht wisse, warum.
(4)Zur Tötung As Zum Tatgeschehen im engeren Sinne hat sich der Angeklagte X in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Am 1. Juni 2019 sei er dann gegen 21:30 Uhr an der Autowaschanlage Name3 angekommen. Die Waffe habe sich zu dieser Zeit in einer Umhängetasche im Handschuhfach befunden. Y sei bereits dagewesen und habe an seinem Auto gestanden. Y habe die vorbereiteten Schilder dabeigehabt. Sie hätten diese einfach auf die vorhandenen Kennzeichen des VW Caddy draufgeschraubt. Ungefähr gegen 22:10 Uhr seien sie in Stadtteil1 angekommen. Sie seien zunächst an dem Volksfest1 vorbeigefahren, um zu schauen, wie viel Publikum sich dort aufgehalten habe. Danach seien sie auf den Parkplatz am Ortsausgang gefahren. Sie seien beide angespannt gewesen. Y habe sinngemäß gesagt: "Wir gehen erstmal auf die Pferdekoppel und beobachten die Umgebung. Wenn wir ihn auf der Terrasse sehen, dann gehen wir gleich hin, wir greifen ihn von zwei Seiten an." Er habe darauf sinngemäß geantwortet: "Dann gehe ich von der Seite über die Wiese an ihn ran". Y habe sinngemäß ergänzt: "Ich komme von vorne vom Weg aus. Ich stelle mich da am Gebüsch auf und gucke, ob jemand kommt. Wenn keiner kommt, gehe ich los. Achte du auf mich. Wenn ich losgehe, gehst du auch los". Er - der Angeklagte X - habe weiter gesagt: "Das darf alles nicht lange dauern, es muss schnell gehen". Y habe zugestimmt: "Wenn wir ihn nicht auf der Terrasse sehen, dann gehen wir erstmal auf das Volksfest1 und sehen uns dort um". Gegen 22:30 Uhr seien sie in den Ort reingefahren. Sie seien an dem Volksfest1 vorbeigefahren und hätten den Wagen am Ende der Straße7 geparkt. Sie seien ausgestiegen und direkt auf die Pferdekoppel gegangen. Sie hätten sich bei dem Pferdeunterstand nebeneinander hingestellt. Dort hätten sie das Anwesen und die Umgebung beobachtet; er - der Angeklagte X - habe mit seiner Wärmebildkamera die Umgebung abgesucht. Dabei habe er versehentlich ein Foto vom Haus von A gemacht. Nach geschätzten 30 Minuten, sei Y vorgegangen, um sich das näher anzuschauen. Ungefähr fünf Minuten, nachdem Y gegangen war, habe er - der Angeklagte X - eine Person auf der Terrasse des Hauses der Familie A bemerkt. Aufgefallen sei ihm dies wegen des Lichts eines Smartphone-Displays. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Person um A gehandelt habe. Daraufhin sei er zu Y gegangen. Sie seien gemeinsam vor das Haus gegangen, um sich zu vergewissern, dass A wirklich da sei. A habe kurz in ihre Richtung aufgesehen. Y sei wieder in den Weg reingegangen, wo es dunkler gewesen sei. Er sei Y gefolgt. A habe wieder auf sein Smartphone geschaut. Y habe zum Angeklagten X gesagt: "Los, dann machen wir es jetzt!" Der Angeklagte X habe gesagt: "Ok, ich gehe los. Warte, bis du mich am Zaun siehst". Y habe ergänzt: "Wenn keiner kommt und du am Zaun bist, gehe ich los. Dann gehst auch du los! Bedrohe ihn mit der Waffe. Ich werde in ihn reintreten. Vorher möchte ich ihm aber noch etwas übers Auswandern sagen." Er - der Angeklagte X - habe gesagt: "Ich werde ihm auch noch etwas sagen". Dann habe sich Y - wie oben bereits dargestellt - sinngemäß wie folgt geäußert: "Wenn er blöd kommt, dann schießt du!" Er - der Angeklagte X - sei auf die Pferdekoppel gegangen, während Y an einem Busch stehen geblieben sei, der sich dort befinde, wo das Grundstück von A an die Straße7 und die Pferdekoppel angrenze. Er - der Angeklagte X - sei an den Zaun gegangen, der die Pferdekoppel vom Grundstück von A abgrenze. Dort sei er in die Hocke gegangen und habe kurz gewartet. Er habe gesehen, dass Y losgegangen sei. Dann sei auch er weitergegangen. Er sei ziemlich schnell gegangen. Y sei durch den von A aus gesehen rechten Bereich des Vorgartens auf A zugegangen und etwas früher bei diesem angekommen als er. A habe zunächst Y angesehen und danach ihn. Aus kurzer Distanz habe er - der Angeklagten X - auf A gezielt, den Hahn gespannt und gesagt: "Beweg dich nicht!" A habe begonnen, sich durch Aufstemmen der Hände auf die Armlehnen aus dem Stuhl zu erheben. Er sei noch näher herangetreten und habe gesagt: "Du sollst dich doch nicht bewegen." Dabei habe er ihn mit seiner linken Hand zurück in den Stuhl gedrückt. Dabei habe er neben ihm gestanden und habe die Waffe ganz nah an sein Gesicht gehalten. Er habe sich wieder von A gelöst und gesagt: "Für sowas wie Dich gehe ich jeden Tag arbeiten." Dann habe Y sinngemäß gesagt: "So A, Zeit zum Auswandern!" A habe Y angesehen und begonnen, sinngemäß zu schreien: "Verschwinden Sie!" In dem Augenblick habe der Angeklagte X gesehen, dass A wieder habe aufstehen wollen. Er habe dies gesehen, weil A erneut begonnen habe, sich mit den Händen aus der Armlehne aus dem Stuhl hochzustemmen. In diesem Moment habe er - der Angeklagte X - geschossen. Er wisse es nicht - vielleicht habe er auch nur auf eine solche Reaktion des A gewartet, um zu schießen. Nach dem Schuss sei A in den Stuhl gesackt. Er - der Angeklagte X - habe gerufen: "Los! Abhauen!" Sie seien beide dieselben Wege zurück, die sie gekommen seien. Sie hätten sich auf der Straße wiedergetroffen. Auf der Straße habe er - der Angeklagte X - gesagt: "Los, sofort weg hier!" Sie seien schnellen Schrittes zum Auto gelaufen. Die Waffe habe er in seine Hosentasche reingetan. Sie seien mit dem Auto aus Stadtteil1 rausgefahren. Er habe Y gesagt: "Ich glaube, ich habe ihn am Kopf erwischt!"
(5)Zum Geschehen nach der Tat Auf der Rückfahrt habe der Angeklagte Y den Kopf geschüttelt und "Alter!" gesagt. Er - der Angeklagte X - sei auf der Schnellstraße viel zu schnell gefahren. Y habe gesagt: "Fahr normal, bau keinen Unfall. Wir müssen cool bleiben und pokern bis zuletzt. Du weißt doch gar nicht, ob er überhaupt tot ist." Weiter habe Y sinngemäß gesagt: "Wir fahren normal nach Kassel und machen die Schilder ab. Und dann fährt jeder nach Hause. Und wir müssen alle Waffen verschwinden lassen!" Weiter hat der Angeklagte X angeben, sie seien die Autobahn zurück nach Kassel gefahren, zur Waschanlage Name
  1. Sie seien in eine Waschkabine reingefahren und ausgestiegen. Er habe die Schilder abgeschraubt, erst vorne und dann hinten. Danach habe er die Schilder und die Schrauben dem Y gegeben. Während dessen habe er aufgepasst, ob jemand vorbeikomme. Er habe Y dann darauf aufmerksam gemacht, dass das auf der Waffenbesitzkarte des Y eingetragene Gewehr K98 noch bei ihm - X - sei. Y habe überrascht reagiert und sei zwecks Übergabe der Waffe mit seinem Auto hinter ihm her zu ihm - X - nach Hause gefahren. Er sei ausgestiegen und habe das Gewehr aus dem Keller geholt, wo es sich in einem Seesack befunden habe. Er sei mit dem Gewehr zurück zu Y, habe die Beifahrertür von dessen Pkw geöffnet und es auf den Boden vor der Rückbank gelegt. Sie hätten sich für Donnerstag im Schützenverein verabredet. Y sei ungefähr gegen 23:50/24:00 Uhr weggefahren. Dann habe er - der Angeklagte X - seine Sachen aus dem Auto geholt und sich für ungefähr 10 bis 15 Minuten in den Garten gesetzt. Dann sei er in das Haus gegangen, habe die Waffe grob mit einem Lappen gereinigt und sie ins Versteck gelegt. Danach habe er sich ins Bett gelegt. In der Nacht habe er dann auf seinem Smartphone gelesen, dass A tot sei. Am nächsten Morgen habe er alle illegalen Waffen, die er besessen habe, nach und nach in sein Auto geladen. Dabei habe er darauf geachtet, dass seine Familie das nicht mitbekomme. Er habe die Waffen in Plastikfolie verpackt. Am Tag nach der Tat habe er umfangreich Daten gelöscht, unter anderem die Threema-Chats mit Y und Name
  2. Während der darauffolgenden Nachtschicht habe er die Waffen auf dem Gelände seines Arbeitgebers vergraben. Y habe er nach der Tat nicht mehr gesehen. Zu dem Treffen am Donnerstag im Schützenverein sei es nicht gekommen. Er habe zwar gesehen, dass das Auto von Y auf dem Parkplatz des Vereins gestanden habe. Aber da Y nicht hoch zum Bogenschießen gekommen sei, habe er gedacht, dass er vielleicht verstimmt sei. Auf die Frage, warum Y habe verstimmt sein können, hat der Angeklagte X geantwortet, "verstimmt" sei vielleicht das falsche Wort gewesen. Vielleicht sei Y nervös gewesen und habe Bedenken gehabt, ihn zu treffen. Der Angeklagte X hat dann weiter geäußert, er sei nicht zu Y gegangen, weil er zur Arbeit gemusst habe. Auf die Frage, wann er denn genau hätte an seinem Arbeitsplatz sein müssen, hat er geantwortet, er habe wohl doch nicht zur Arbeit gemusst. Er sei dann wohl einfach nach Hause gefahren. bb) Die Unglaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung Diese Einlassung des Angeklagten X ist im Wesentlichen unglaubhaft. Dies betrifft insbesondere die Schilderungen der Beteiligung des Angeklagten Y an der Vorbereitung und der Durchführung der Tötung von A. Die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung weist nicht die Realkennzeichen auf, die bei einem erlebnisfundierten Bericht zu erwarten wären. Zudem stehen die Angaben des Angeklagten nicht mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme im Einklang.
(1)Das Fehlen von Aussagekonstanz So fehlt es an der Aussagekonstanz. Die Angaben in der Hauptverhandlung sind bereits inkonsistent. Insbesondere hat der Angeklagte X seine Einlassung mehrfach auf Vorhalte geändert und an Ermittlungsergebnisse angepasst, die bewiesen haben, dass seine ursprünglichen Angaben unwahr gewesen sind. Dies betrifft insbesondere die zentrale Frage, ob, wie und wann die beiden Angeklagten die Tötung As verabredet haben sollen, aber auch den Zeitpunkt des Wiedertreffens des Angeklagten Y, die Nutzung der Geräuschkulisse des Volksfestes1 zur Begehung der Tat und die Frage, ob er am Donnerstag nach der Tat vom Schützenverein wegfuhr, weil er zur Arbeit musste. Zudem weist die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung erhebliche Abweichungen zu seinen Einlassungen im Ermittlungsverfahren auf, die wiederum voneinander abweichen. So sind bei den Inaugenscheinnahmen der Videoaufzeichnungen der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten X am
  1. Juni 2019, der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am
  2. Januar 2020 und der am
  3. Februar 2020 erfolgten Vernehmung durch die ermittelnden Polizeibeamten und den Vertreter des Generalbundesanwalts erheblich voneinander abweichende Schilderungen des Kernbereichs des Tatgeschehens zu Tage getreten: Der Angeklagte X hatte zunächst bei seiner Vernehmung am
  4. Juni 2019 mitgeteilt, A seit der Bürgerversammlung "auf dem Schirm" gehabt zu haben. Er habe mehrfach das Haus von A aufgesucht. Zweimal sei er auch schon mit einer Waffe in der Hand am Haus gewesen, ohne zu schießen, könne aber nicht genau erklären, warum er nicht geschossen habe. Am
  5. Juni 2019 abends sei er dann wieder zum Haus von A gefahren. Er habe das Haus länger beobachtet. Als er gesehen habe, dass A auf der Terrasse gesessen habe, sei er dort hingegangen und habe direkt geschossen. Er habe die Tat alleine begangen, vom konkreten Tatplan habe niemand gewusst. Im Widerspruch dazu hat der Angeklagte X in seinen Vernehmungen am
  6. Januar 2020 und am
  7. Februar 2020 behauptet, gemeinsam mit dem Angeklagten Y am Tatort gewesen zu sein, wobei Y die Waffe geführt habe. Sie hätten A eigentlich nur einschüchtern wollen bzw. sie hätten vorgehabt, ihm "eine Abreibung zu verpassen". Die Waffe hätten sie nur zur Einschüchterung dabeigehabt. Als die beiden Angeklagten die Terrasse nahezu zeitgleich erreicht hätten, habe A sie bemerkt. Dieser habe vermutlich zunächst gedacht, dass es sich bei ihnen um verirrte Festzeltbesucher handele. Der Angeklagte Y habe die Waffe schon mit gespanntem Hahn in der Hand gehalten, habe diese auf A gehalten und zu diesem gesagt: "Beweg dich nicht." und "So, A, Zeit zum Auswandern". Daraufhin habe der Angeklagte X ergänzt: "Für sowas wie dich gehe ich jeden Tag arbeiten." Als A daraufhin versucht habe, sich aufzurichten, sei er - der Angeklagte X - näher an ihn herangetreten und habe gesagt: "Beweg Dich nicht". Dabei habe seine linke Hand die Schulter des A berührt. In diesem Moment habe sich er - der Angeklagte X - überlegt, A von vorne gegen den Oberkörper zu treten, und sei aus diesem Grund einen Schritt zurückgegangen. A habe geschrien: "Verschwinden Sie" und habe sich erneut aufrichten wollen. Der Angeklagte Y, der einen bis anderthalb Meter entfernt neben A gestanden habe, sei mit der Waffe in der Hand hastig zwei oder drei Schritte zurückgetreten, wobei sich ein Schuss gelöst habe. Er - der Angeklagte X - glaube, dass dies versehentlich geschehen sei. Der Angeklagte hat damit drei völlig verschiedene Versionen des Tatgeschehens geschildert. Auch deshalb sind erhebliche Zweifel an der Wahrheit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung angebracht. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, das Tatgeschehen in den Vernehmungen vom
  8. Januar 2020 und vom
  9. Februar 2020 wahrheitswidrig geschildert zu haben. Unglaubhaft ist jedoch seine diesbezüglich behauptete Begründung, der ihn damals verteidigende Rechtsanwalt K habe ihn dazu veranlasst. Der Angeklagte hat dazu in der Hauptverhandlung angegeben, er habe auch Rechtsanwalt K das Tatgeschehen so geschildert, wie er es in der Hauptverhandlung getan habe. Rechtsanwalt K habe ihm aber damals geraten, die versehentliche Schussabgabe durch Y zu behaupten, um diesen zum Tatvorwurf schweigenden Beschuldigten zu einer Einlassung zu animieren. Im Widerspruch dazu hat der Angeklagte X im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung auf die Frage, wem er das Tatgeschehen, so wie es seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zufolge abgelaufen sei, als Erstes geschildert habe, spontan geantwortet, dies sei Rechtsanwalt RA1 - der den Angeklagten X erst seit dem
  10. Februar 2020 verteidigte - gewesen; diesem habe er die Schilderung zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt. Auf Vorhalt, dass er zuvor behauptet hatte, auch Rechtsanwalt K so informiert zu haben, hat der Angeklagte sodann geäußert, er habe Rechtsanwalt K diese Tatversion als Erstem erzählt. Diese Behauptung steht wiederum in Widerspruch dazu, dass der Angeklagten X zu Beginn der Hauptverhandlung noch angegeben hatte, auch Rechtsanwalt RA2 - der den Angeklagten vor Rechtsanwalt K verteidigte - so informiert zu haben.
(2)Das Fehlen von Detailreichtum und innerer Schlüssigkeit Es fehlt auch an den Glaubhaftigkeitsmerkmalen des Detailreichtums und der inneren Schlüssigkeit. Zwar hat der Angeklagte X mit dem zweimaligen Versuch von A, sich aus dem Stuhl aufzustemmen, den Ansprachen von A durch die Angeklagten, dem sinngemäßen Schrei "Verschwinden Sie!", der Schussabgabe und der Interaktion der Angeklagten danach durchaus Details und auch Komplikationen des Geschehensablaufs geschildert; jedoch ist seine Einlassung in der Hauptverhandlung stets dann äußerst detailarm geblieben, wenn es um die Beteiligung des Angeklagten Y an der Vorbereitung und Begehung der Tat ging. Insbesondere ist der Angeklagte X nicht dazu in der Lage gewesen, seine Schilderungen auf Nachfrage unter Beschreibung weiterer Details derart zu erweitern, dass sich diese stimmig in die vorherigen Schilderungen eingepasst hätten. Der Angeklagte X hat beispielsweise nicht beschreiben können, wie die Gespräche abgelaufen sein sollen, die er seit der Bürgerversammlung in Stadt2 mit dem Angeklagten Y geführt haben will und in denen sich der Tatplan von einem Farbanschlag, über das Einschlagen einer Scheibe, das Hinterlassen eines Drohschreibens oder "etwas mit dem Auto machen", Schlagen oder Treten zum Einsatz einer Schusswaffe durch Abgabe eines "Warnschusses" bis schließlich hin zum Erschießen entwickelt haben soll. Er hat auch auf mehrfache Nachfragen nicht mitteilen können, welcher der beiden Angeklagten auf die Idee gekommen sein soll, eine Schusswaffe einzusetzen. Seine Antworten sind - im Gegensatz zu den Schilderungen des angeblichen Tatablaufs - äußerst wortkarg geblieben und haben sich auf die Mitteilungen beschränkt, "man" habe "ja immer mal so etwas gesagt, wie `den müsste man erschießen`"; und "das" sei "dann halt so ein fließender Übergang gewesen". Noch weniger anschaulich hat der Angeklagte X mitteilen können, wie das Gespräch beim Treffen im April - oder im Mai - 2019 abgelaufen sein soll, bei dem die Angeklagten den Entschluss gefasst haben sollen, A zu töten. Ins Auge fällt, dass er detailreiche Angaben nur zu den äußeren Umständen - Parkplatz der Firma H, Kauf von Pils und "Radler", Bezahlung - gemacht hat. Zum Inhalt ist die Einlassung oberflächlich geblieben. So hat er auf die Frage, wer den Impuls gegeben habe, sich vom Schlagen oder Treten des A hin zu dessen Tötung durch Erschießen zu entscheiden, lediglich geantwortet "Es war so die Gesprächssituation. Es war die Situation, dass wir die Waffe mitnehmen und ich in diesem Gespräch dann gesagt habe, ich nehme die Waffe." Auch hat er nicht schildern können, wie der Angeklagte Y auf diese Äußerung des Angeklagten X reagiert habe. Es ist nicht plausibel, dass nachdem nach Angaben des Angeklagten X bis dahin über Jahre nur Sachbeschädigungen und/oder Schläge zur Option standen, bei diesem etwa einstündigen Beisammensitzen nicht nur plötzlich der Gedanke aufkam, A zu töten, sondern dass dieser derart weitreichende und von ihm zuletzt als endgültig beschriebene Entschluss auch ohne weiteres gefasst worden sein soll. Insbesondere erscheint ein relativ kurzes Gespräch, in dem der Termin festgelegt und die Tat sogar schon im Einzelnen geplant worden sein soll, insoweit fernliegend. Zudem wäre für den Fall, dass es tatsächlich stattgefunden hätte, anzunehmen gewesen, dass der Angeklagte wegen der Bedeutung der in diesem Gespräch getroffenen Entscheidung dessen inhaltlichen Verlauf anschaulich hätte schildern können. Der Angeklagte X hat auch nicht plausibel erklären können, wie es zu der Vereinbarung gekommen sein soll, seinen VW Caddy für den Weg zum und vom Tatort zu benutzen, wodurch er ein ungleich höheres Risiko einging als der Angeklagte Y. Unschlüssig ist darüber hinaus, dass sie sich nach seiner Einlassung keine Gedanken darüber gemacht haben wollen, was sie tun würden, wenn eine weitere Person auf der Terrasse erschienen wäre, während sie auf A zugehen bzw. Y diesen schlagen oder treten werde. Darüber hätten sie nicht gesprochen, sich keine Gedanken gemacht, obwohl sie schon angenommen hätten, dass mehrere Personen in dem Haus leben, da ja häufig mehrere Autos dort gestanden hätten. Sie hätten auch gesehen, dass das Küchenfenster beleuchtet sei. Als der Angeklagte X unter Vorhalt seiner Behauptung, der Abend des 1. Juni 2019 sei bei diesem Gespräch fest vereinbart worden, gefragt worden ist, was sie für den Fall vereinbart hätten, dass es an diesem Tag regnen und A nicht auf der Terrasse sitzen würde, hat er zunächst geantwortet, dass sie sich dazu keine Gedanken gemacht hätten. Auf spätere Nachfrage hat er dann behauptet, sie hätten auf das Volksfest1 gehen wollen. Eine Erklärung, warum nicht auch der Angeklagte Y eine Waffe hätte mitführen sollen, hat der Angeklagte X nicht geben können. Auf eine entsprechende Frage hat er nach längerem Überlegen erklärt, dies habe seinen Grund darin, dass einer habe körperlich angreifen und der andere habe schießen sollen. Als der Angeklagte mit Bezug darauf, dass nach seiner Schilderung weder er noch der Angeklagte Y Handschuhe getragen hätten und dies auch nicht besprochen worden sei, gefragt worden ist, ob nicht die Gefahr bestanden habe, dass Y beim Schlagen oder Treten (DNA-)Spuren hinterlasse, hat er geäußert, Y habe ja treten können, ohne Spuren zu hinterlassen. Wie dies hätte sichergestellt werden sollen, hat der Angeklagte X nicht zu erklären vermocht. Er hat auch nicht mitgeteilt, dass die Angeklagten besprochen hätten, der Angeklagte Y solle nur treten, um keine Spuren zu hinterlassen. Zudem hat der Angeklagte X nicht schildern können, wie er und der Angeklagte Y darauf reagierten, dass der Vorgarten des Hauses von A von den Baustrahlern ausgeleuchtet war, was ein höheres Entdeckungsrisiko und damit ein Tathemmnis bedeutete. Denn nach den Mitteilungen des Angeklagten X waren die Angeklagten niemals gemeinsam während des Volksfestes1 in Stadtteil1, lediglich der Angeklagte X im Jahr 2017, allerdings am Nachmittag. Deshalb konnte keiner der beiden Angeklagten wissen, dass die - den glaubhaften Bekundungen des Zeuge Vorname4 A zufolge - nur während der Volksfest1zeit installierten Baustrahler in den Abendstunden angeschaltet wurden, um zu verhindern, dass Vollksfest1besucher in den Vorgarten urinieren. Die auf entsprechende Nachfrage vorgebrachte Behauptung des Angeklagten, diese Ausleuchtung des Vorgartens sei ihnen nicht als Komplikation erschienen, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte X dazu nicht nachvollziehbar angegeben hat, der Angeklagte Y sei zwar angestrahlt worden, habe aber nicht im Scheinwerferlicht gestanden. Die Einlassung des Angeklagten X war auch hinsichtlich der angeblichen gemeinsamen Rückfahrt beider Angeklagten vom Tatort nicht plausibel. Denn er hat behauptet, bei dieser Fahrt nicht mit dem Angeklagten Y darüber gesprochen zu haben, warum dieser A weder getreten noch geschlagen hatte. Dies ist in Anbetracht des Umstandes, dass es sich dabei nach den Schilderungen des Angeklagten X um eine wesentliche Abweichung vom Tatplan gehandelt haben musste, nicht schlüssig.
(3)Das Belastungsinteresse des Angeklagten X Der Angeklagte X hat auch ein Motiv, die Tat als gemeinsamen Frontalangriff darzustellen, um so die zur Begründung der Heimtücke erforderliche Arglosigkeit des Getöteten in Zweifel zu ziehen. An dieser könnte es fehlen, wenn der Angeklagte Y unmittelbar vor der Tötung von A durch den Angeklagten X aus der Dunkelheit kommend, den Garten durchquerend und das Licht der Baustrahler durchschreitend offen auf A zugetreten wäre. Der Angeklagte X hat deshalb ein erhebliches Interesse daran, die Mittäterschaft des Angeklagten Y zu behaupten, um so die Feststellung des Mordmerkmals der heimtückischen Begehungsweise unwahrscheinlicher zu machen. Der Angeklagte X hat sich darüber hinaus erhoffen können, dass sich die geschilderte Beteiligung des Angeklagten Y sowohl bei der Frage der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld als auch bei der im Raum stehenden Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung für ihn günstig auswirken könnte.
(4)Die Inkongruenz mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme Darüber hinaus ist die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung nicht mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme in Einklang zu bringen. (a) Zum Gespräch auf dem Parkplatz der H-Niederlassung Wie oben unter A. I. 2. b) aa)
(3)beschrieben, hat der Angeklagte X seine Schilderung zum Kauf von Getränken bei einer Tankstelle anlässlich des angeblich nach der Jahreshauptversammlung des Schützenvereins am 4. Mai 2019 auf dem Parkplatz der Firma H mit dem Angeklagten Y geführten Gesprächs, bei dem der Entschluss zur Tötung von A gefasst worden sein soll, an das Ergebnis der während der Hauptverhandlung durchgeführten Ermittlungen angepasst. Zuletzt hat er insoweit behauptet, er habe die Getränke - ein "Radler" für ihn und ein Pils für den Angeklagten Y - doch bar bezahlt, und auf Nachfrage angegeben, sich sicher zu sein, nicht mit einem großen Schein wie einem 50 €-Schein bezahlt zu haben. Diese Einlassung ist widerlegt. Die Vernehmung des Zeugen Name4, der am 4. Mai 2019 an der vom Angeklagten X bezeichneten Shell-Tankstelle in der Straße2 ... in Gemeinde4 als Verkäufer tätig war, und die Verlesungen des Vermerks des KOK Nachname2 vom 15. Dezember 2020 sowie der diesem beigefügten elektronischen Kassenbelege hat ergeben, dass in der vom Angeklagten X für den Kauf angegebenen Zeit zwischen 17:00 und 19:00 Uhr lediglich um 18:57 Uhr ein "Radler" und ein Pils gemeinsam gekauft, aber mit einem 50 €-Schein bezahlt wurden - was der Angeklagte X gerade mit Sicherheit ausgeschlossen hat, weil er mit Kleingeld bezahlt haben will. (
  1. b)Zur Anwesenheit des Angeklagten X in der Nähe des Tatorts am 31. Mai 2019 Der Angeklagte X hat behauptet, er habe seine Wärmebildkamera bei der Tatausführung mit sich geführt und kurz vor der Tat versehentlich ein Foto vom Haus des A gemacht. Am Abend bzw. in der Nacht vor der Tat sei er nicht in der Nähe des Tatorts gewesen. Diese Einlassung ist durch die Inaugenscheinnahme der Aufnahme und das Gutachten des Sachverständigen SV2 widerlegt. Die Inaugenscheinnahme der Aufnahme hat im Vergleich mit den weiteren in Augenschein genommenen Lichtbildern des Tatortes ergeben, dass sie das Haus des A abbildet, was der Angeklagte X bestätigt hat. So sind insbesondere die auf der Wärmebildaufnahme zu erkennenden Umrisse des Hauses mit denen identisch, die auf den Lichtbildern, die das Haus von A von der Pferdekoppel aus zeigen, abgebildet sind. Nach den gut nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen SV2 hat die Auswertung des "Zeitstempels", den die digitale Wärmebildkamera der jeweils gefertigten Bilddatei hinzufügt, mit einer Ungenauigkeit von maximal fünf Minuten erbracht, dass die Aufnahme allerdings am 1. Juni 2019 um 01:02 Uhr und damit in der Nacht vor der Tat angefertigt wurde. Zwar weist der Zeitstempel als Zeitpunkt der Erstellung der Datei den 15. Juli 2018, 02:18:48 Uhr, aus. Indes hat der Sachverständige SV2 hierzu erläutert, dass die Uhr der Kamera - bedingt durch den darin verbauten Schwingquarz - um 0,03 Prozent zu langsam laufe, was er aus der Berechnung verschiedener Differenzen zwischen reellen Zeitpunkten und den aus der Kamera ausgelesenen Daten ermittelt habe. Insoweit gebe es einen linearen Verlauf. Ausgehend von betrachteten Messpunkten habe er aus diesem Verlauf die Aufnahmezeit mit der vorerwähnten Ungenauigkeit von höchsten fünf Minuten errechnet. Eine mögliche größere Abweichung ergebe sich auch nicht aus den Umstellungen von Sommer- auf Winterzeit. Denn diese habe er bei seinen Berechnungen berücksichtigt. Auch liege im maßgeblichen Abweichungszeitraum kein Schaltjahr. Das beweist, dass der Angeklagte X - entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - in der Nacht vor der Tat schon einmal am Haus von A war, was mit den Bekundungen der Zeugin G im Einklang steht. Diese hat bekundet, am Freitag, dem 31. Mai 2019, zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr in der Nähe des Anwesens von A ein Fahrzeug bemerkt zu haben, welches sie als "Caddy" im Sinne einer Gattungsbezeichnung für kleinere Kastenwagen bezeichnet hat, der "hell", "silberfarben oder beige" gewesen sei. Anhand eines mit ihr in Augenschein genommenen Stadtplans von Stadtteil hat die Zeugin dargetan, dass sie diese Beobachtung gegenüber der Hausnummer ... der Straße2 in Stadtteil1 gemacht hat, ungefähr 100 Meter von der Stelle entfernt, an der die Straße7 in die Straße2 einmündet. Aus dem "Caddy" sei ein Mann ausgestiegen, der eine "Basecap" getragen und einen Rucksack aus dem Kofferraum des Wagens geholt habe. Da der vom Angeklagten X benutzte VW Caddy silberfarben ist und der Angeklagte den glaubhaften Angaben des Zeugen Name5 - eines Arbeitskollegen - zufolge häufig eine "Basecap" als Kopfbedeckung trug, ist auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschreibung des Rucksacks durch die Zeugen G nicht exakt auf den beim Angeklagten sichergestellten Rucksack zutrifft, davon auszugehen, dass die Zeugin G den Angeklagten gesehen hat. (
  2. c)Die Nutzung von Mobiltelefon und Personalcomputer des Angeklagten Y am 1. Juni 2019 Der Darstellung des Angeklagten X, der Angeklagte Y und er seien am 1. Juni 2019 ab ungefähr 22:10 Uhr in Stadtteil1 gewesen, steht weiterhin die Auswertung des Mobiltelefons I des Angeklagten Y entgegen. Dem Vermerk des KOK Nachname3 vom 22. Januar 2020 zufolge wurde von diesem Mobiltelefon am 1. Juni 2019 um 22:36:54 Uhr eine Textnachricht über den Messengerdienst WhatsApp an die Zeugin Name6 abgesandt, mit dem Inhalt: "Ist die mature eigt unterwegs?" Die als Zeugin vernommene KOK`in Name7 hat mitgeteilt, bei der Auswertung der Verbindungsdaten dieses Mobiltelefons festgestellt zu haben, dass das Mobiltelefon in der Zeit zwischen dem 26. April 2019 und dem 27. Juni 2019 zu keinem Zeitpunkt in eine im Bereich Stadtteil1 befindliche Funkzelle eingeloggt war. Der Angeklagte Y hätte die Nachricht mithin nur dann von Stadtteil1 aus absenden können, wenn ihm dort ein WLAN zur Verfügung gestanden hätte. Dies hätte wiederum vorausgesetzt, dass in den Abendstunden des 1. Juni 2019 dort ein auch für den Angeklagten Y zugängliches "offenes" WLAN zur Verfügung gestanden hätte. Dies war indes nach den vom Zeugen KD Name8 geschilderten Ermittlungen nicht der Fall. Daraus folgt, dass der allein lebende Angeklagte Y die Nachricht nur hat versenden können, wenn er nicht in der Nähe des Tatorts war. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, dass der Angeklagte Y sein Mobiltelefon einer dritten Person mit dem Auftrag überlassen haben kann, am späten Abend eine WhatsApp-Nachricht zu versenden, um sich ein technisches Alibi zu verschaffen. Indes hat der Angeklagte X insoweit lediglich behauptet, Y habe einmal gesagt, man könne ein Handy auch als "Alibi" verwenden, indem es nicht dort eingeloggt sei, wo man sich aufhalte. Dass man aber eine weitere Person insoweit in die Tatverdeckung einbeziehen wollte, hat der Angeklagte X nicht dargelegt. Zudem hätte dies bedeutet, dass der Angeklagte Y das Risiko eingegangen wäre, eine dritte Person in die Tatplanung einzubeziehen. Überdies stellt sich die Frage, warum die beiden Angeklagten dann nicht auch das Mobiltelefon des Angeklagten X einer dritten Person zur Verschaffung eines technischen Alibis überlassen haben. Des Weiteren hat eine Auswertung des in der Wohnung des Angeklagten Y in Stadt1 befindlichen Personalcomputers durch den Sachverständigen SV3 ergeben, dass dieser Personalcomputer am Abend des 1. Juni 2019 um 19:45:30 Uhr eingeschaltet und erst am folgenden Morgen um 8.30 Uhr ausgeschaltet wurde. Für diese Zeit sind Zugriffe auf ein YouTube-Video um 19:57:54 Uhr, den Livestream der Internetseite "Tagesschau.de" um 20:48:08 Uhr sowie auf weitere YouTube-Videos um 21:16:33 Uhr und um 22:03:31 festzustellen gewesen. Wenn der Angeklagte Y sich, wie vom Angeklagten X behauptet, mit diesem um 21:30 Uhr an der Waschanlage Name3 in Stadt2 getroffen hätte und mit diesem gegen 22:10 Uhr in Stadtteil1 angekommen wäre, hätte er jedenfalls um 22:03:31 Uhr das Youtube-Video nicht mehr mit seinem Personalcomputer aufrufen können. Da keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten sind, dass der Angeklagte Y eine dritte Person mit der Benutzung seines Personalcomputers beauftragt oder diese Benutzung jedenfalls ermöglicht hätte, muss er selbst dieses Video aufgerufen habe, so dass er zu dieser Zeit nicht mit dem Angeklagten X in Stadtteil1 gewesen sein kann. Auch insoweit wäre wiederum zu fragen, warum sich nur der Angeklagte Y auf eine solche Weise ein "technisches Alibi" hätte verschaffen sollen. Insoweit hätte es nahegelegen, denselben tateingeweihten Dritten auch mit der Benutzung von elektronischen Geräten des Angeklagten X zu beauftragen. Dass es eine solche Planung nicht gab, belegt der Umstand, dass der Angeklagte X seinen Freund und Arbeitskollegen Vorname15 C bat, im Falle einer Befragung durch die Polizei der Wahrheit zuwider anzugeben, am Samstag mit ihm zusammen gewesen zu sein - was sowohl der Zeuge C als auch der Angeklagte X eingeräumt haben. (
  3. d)Das Fehlen von Spuren des Angeklagten Y Des Weiteren hat das Spurenbild des Tatorts und seiner Umgebung die vom Angeklagten X behauptete Anwesenheit des Angeklagten Y am Tatort nicht bestätigt. So hat der Zeuge KD Name8, der dem Senat auch über die Ergebnisse der Spurensicherung berichtet hat, ebenso wie die als Zeugen und Sachverständige vernommenen Vermessungsingenieure SV4 und SV5 vom Hessischen Landeskriminalamt, die mit der Tatortdokumentation befasst waren, bekundet, dass weder am Tatort noch in dessen unmittelbarer Nähe Spuren gefunden wurden, die auf die Anwesenheit einer zweiten Person bzw. des Angeklagten Y am Tatort hindeuten. Dies betrifft insbesondere Fußspuren im Vorgarten, auf der Terrasse und auf der Pferdekoppel, vor allem dort durch Laufen niedergetretenes Gras. Auch an der Kleidung von A wurden - im Gegensatz zu den dem Angeklagten X zuzuordnenden DNA-Spuren (siehe dazu unten unter A. I. 2.
  4. b)dd)
(4)) - keine Spuren gefunden, die auf den Angeklagten Y hindeuten, was der molekularbiologische Sachverständige M vom Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Institut des Hessischen Landeskriminalamts bestätigt hat. (
  1. e)Die Lichtverhältnisse am Tatort Gegen die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung spricht auch, dass der Angeklagte Y bei der vom Angeklagten X geschilderten Tatvariante durch das sehr helle Licht eines der am Geländer des Balkons im ersten Obergeschoss des Hauses angebrachten Baustrahler gelaufen wäre. Dies folgt aus den Vernehmungen der Zeugen Vorname4 und Vorname11 A, die die Lichtverhältnisse am Tatort zur Tatzeit beschrieben haben. Die Zeugen Vorname4 und Vorname11 A haben bekundet, dass Vorname11 A vor Beginn des Volksfestes1 zwei Baustrahler links und rechts am Geländer des Balkons im ersten Obergeschoss angebracht hatte, um damit bei Dunkelheit den Vorgarten so auszuleuchten, dass es die Besucher des Volksfestes1 unterlassen würden, in den Vorgarten zu urinieren. Die Zeugin Vorname11 A hat glaubhaft mitgeteilt, diese Strahler am Abend des 1. Juni 2019 eingeschaltet zu haben. Der Zeuge Vorname4 A hat bekundet, dass die Strahler noch leuchteten, als er seinen Vater leblos auffand. Der Zeuge hat des Weiteren die Bereiche, die von den Strahlern ausgeleuchtet waren, sowie die Leuchtkraft der Strahler - auch anhand der Lichtbilder vom Tatort - beschrieben. Aufgrund dieser Angaben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Strahler im Tatzeitraum über die Terrasse hinweg den Vorgarten einschließlich des von A aus gesehenen rechten Bereichs zur Straße7 hin sehr hell ausleuchteten, während eine vor dem Haus befindliche Straßenlaterne den unmittelbaren Einfahrtsbereich des Wohnhauses der Familie A beleuchtete und die Terrasse sowie der zur Pferdekoppel hin gelegene Bereich des Gartens im Dunkeln lagen. Folglich hätte der Angeklagte Y, wenn er sich auf dem vom Angeklagten X behaupteten Weg auf A zubewegt hätte, sondern dabei durch das sehr helle, ihm entgegenstrahlende Licht der Baustrahler laufen müssen. Das Durchschreiten des hellen Lichts der Baustrahler hätte zudem in Anbetracht der Vielzahl der Besucher des in unmittelbarer Nachbarschaft stattfindenden Volksfestes1 ein erhebliches Entdeckungsrisiko mit sich gebracht. Es ist schwerlich vorstellbar, dass der Angeklagte Y, der nach der Schilderung des Angeklagten X weder eine seiner Waffen noch seinen Pkw bei der Tat verwendet wissen wollte, solche Risiken eingegangen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Terrasse auch über andere, weniger beleuchtete Wege leicht zu erreichen gewesen wäre. Des Weiteren soll der Angeklagte Y dem Angeklagten X zufolge den beschriebenen Weg durch das helle Licht auch unmittelbar nach der Abgabe des Schusses zurückgelaufen sein. Dabei wäre er ein weiteres Mal das Risiko eingegangen, im Licht der Baustrahler gesehen zu werden - zumal er nicht ausschließen konnte, dass das Geräusch des Schusses trotz der Geräusche des Volksfestes1 von jemandem bemerkt worden war und dessen Aufmerksamkeit auf den Tatort gelenkt hätte. Auf Vorhalt dieser Umstände hat der Angeklagte X seine ursprüngliche, nicht nachvollziehbare Angabe, der Angeklagte Y sei zwar angestrahlt worden, habe aber nicht im Scheinwerferlicht gestanden, dahin relativiert, dass der Angeklagte Y nicht im Lichtkegel, bzw. "nicht im direkten Scheinwerferlicht" gewesen sei. Dies ist indes - wie oben dargelegt - durch die Vernehmungen der Zeugen Vorname4 und Vorname11 A widerlegt. Der Angeklagte X hat des Weiteren keine Erklärung dafür gegeben können, warum er und der Angeklagte Y dadurch, dass dieser offen und durch das Licht der Baustrahler auf A zugehen sollte, das Risiko eingegangen sein sollten, dass A etwa hätte aufstehen und laut rufen und so möglicherweise im Haus anwesende Familienangehörige hätte alarmieren können. (
  2. f)Die Zigarette in der linken Hand von A Des Weiteren sind die vom Angeklagten X in der Hauptverhandlung beschriebenen zweimaligen Versuche von A, sich aus dem Stuhl zu erheben, nur schwer mit dem Umstand nicht vereinbar, dass A zu dem Zeitpunkt, als ihn sein Sohn Vorname4 A gegen 0:30 Uhr am 2. Juni 2019 leblos auffand, noch eine - erloschene - Zigarette in der linken Hand hielt. Dies hat der Zeuge Vorname4 A glaubhaft beschrieben. Dieser hatte seinen Vater leblos aufgefunden und zunächst angenommen, sein Vater sei eingeschlafen. Dabei hatte der Zeuge die Zigarette in der linken Hand von A wahrgenommen. Diese Bekundung ist durch den Zeugen Vorname6 A bestätigt worden, der berichtet hat, sein Bruder Vorname4 habe ihm schon in der Nacht, als die Familie in Krankenhaus1 in Stadt3 versammelt war und auf eine Rettung As hoffte, von dieser Zigarette berichtet. Der medizinische Sachverständige SV6, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Kliniken2, hat dazu ausgeführt, dass er es für plausibel halte, dass eine Zigarette beim Vorgang des Versterbens aufgrund des zunächst noch verbleibenden Muskeltonus zwischen den Fingern eingeklemmt werde und erst bei erschlaffender Muskulatur aus der Hand falle. Dies gilt aber nur für ein statisches Geschehen, etwa bei einer Tötung mit Überraschungseffekt, bei der das sofort bewegungsunfähige Opfer einfach und mit herabhängenden Händen in sich zusammensackt. Mit den vom Angeklagten X beschriebenen zwei Versuchen, sich mit den Händen an den Armlehnen aus dem Stuhl hochzustemmen, wie es der Angeklagte X in der Hauptverhandlung beschrieben und durch Armbewegungen vorgemacht hat, ist dies nur schwer vereinbar. Dieser Gesichtspunkt spricht deshalb dafür, dass A nicht beim Aufstemmen aus dem Stuhl, sondern - wie vom Angeklagten X in seiner Vernehmung am 25. Juni 2019 beschrieben (dazu siehe unten unter A. I. 2.
  3. b)dd)
(4)) - erschossen wurde, während er ruhig und entspannt rauchend und auf seinen Tablet-PC schauend im Gartenstuhl saß. (
  1. g)Die Bekundungen des Zeugen J Auch die Bekundungen des Zeugen J, der gemeinsam mit dem Angeklagten Y in der Justizvollzugsanstalt Stadt5 inhaftiert war, stützen die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung nicht. Der Zeuge J hat ausgesagt, der Angeklagte Y habe ihm gegenüber geäußert, er hoffe, dass auf dem Beifahrersitz des Pkw des Angeklagten X keine DNA-Spuren von ihm - dem Angeklagten Y - gefunden würden. Außerdem habe der Angeklagte Y Angst gehabt, dass der Angeklagte X in Bezug auf ihn "eine Aussage macht". Die Befürchtung des Angeklagten Y, seine DNA könne auf dem Beifahrersitz des Pkw des Angeklagten Y gefunden werden, belegt allenfalls, dass der Angeklagte Y einmal im Pkw des Angeklagten X gesessen hat. Dass die befürchtete DNA-Spur vom Tattag herrühren könnte, ist zwar möglich, es kann aber in Anbetracht des Umstandes, dass die beiden Angeklagten miteinander befreundet waren, auch zu verschiedenen anderen Gelegenheiten dazu gekommen sein, dass der Angeklagte Y auf dem Beifahrersitz des Pkw des Angeklagten X saß. Die Äußerung des Angeklagten Y ist deshalb auch mit dessen Befürchtung zu erklären, wegen einer dabei angetragenen DNA-Spur zu Unrecht der Teilnahme oder Täterschaft an der Tötung von A verdächtigt zu werden. Anlass zu dieser Sorge hätte der Angeklagte Y schon deshalb gehabt, weil er sich wegen des Verdachts der Beihilfe zur Tötung von A in Untersuchungshaft befand. Dieser Umstand kann auch die Angst des Angeklagten Y vor "einer Aussage" des Angeklagten X dahin erklären, dass der Angeklagte eine unwahre, ihn belastende Einlassung des Angeklagten X befürchtete. (
  2. h)Die Bekundungen der Zeugen Vorname6 A und Vorname15 C Die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung ist auch insofern nicht bestätigt worden, als der Angeklagte X angegeben hat, im Mai 2018 nochmals gemeinsam mit dem Angeklagten Y in Stadtteil1 am Haus von A gewesen zu sein. Der Angeklagte X hat sich eingelassen, Y und er seien "in Richtung Stadtteil1-Berg" hoch- und dabei an A vorbeigelaufen, der sich mit einer Person unterhalten habe, von der er - der Angeklagte X - annehme, dass es sich um einen Nachbarn gehandelt habe. Zwar hat der Zeuge Vorname6 A bekundet, er meine, sich noch an eine solche Situation im Mai 2018 erinnern zu können. Er habe damals mit seinem Vater vor seinem in nur 120 Meter Entfernung vom Anwesen seiner Eltern gelegenen Haus gestanden. Es seien zwei Männer "den Ort hoch" gekommen und an ihnen vorbeigelaufen. Diese Angaben sind jedoch unergiebig gewesen. So hat der Zeuge nur einen der beiden Männer vage beschreiben können. Dieser habe gegrinst. Er habe eine "blau-grünlich gescheckte" Jacke getragen und eine "Batschkapp" - eine flache Mütze - aufgehabt. Sein Gesicht habe den Zeugen an eine "Guy Fawkes"-Maske erinnert. Der Senat hat Bilder einer solchen Maske in Augenschein genommen. Diese Maske zeigt ein- verfremdet - grinsendes Gesicht eines Mannes mit einem Schnurrbart, dessen Enden markant nach oben geschwungen sind, sowie einem an den Seiten ausrasierten Bart am Kinn. Eine Ähnlichkeit mit einem der beiden Angeklagten, insbesondere mit dem Angeklagten Y, hat der Senat nicht feststellen können. So ist das Gesicht der Maske oval, während das des Angeklagten Y rund ist. Zudem trägt der Angeklagte Y keinen Schnurrbart, der an den Enden nach oben geschwungen ist. Der Angeklagte Y trägt vielmehr einen Bart, der sich dadurch auszeichnet, dass die Enden des Schnurrbarts seitlich um den Mund herum nach unten verlaufen und in den Kinnbart übergehen. Dafür, dass er im Mai 2018 eine andere Bartracht trug, sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten. Dies gilt insbesondere für Lichtbilder, die den Angeklagten in dieser Zeit bei Demonstrationen zeigen. Ebenso wenig ermöglichen die vom Zeugen genannten Merkmale "gescheckte Jacke" und "Batschkapp" eine Identifizierung, da sie nicht aussagekräftig sind. Auch die weitere Angabe des Zeugen A, der andere Mann sei deutlich größer gewesen als derjenige, der ihn an die Maske erinnere, trifft nicht auf die Angeklagten zu. Der Angeklagte X ist nur ungefähr fünf Zentimeter größer als der Angeklagte Y, wobei die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, die beide Angeklagte in voller Größe stehend zeigen, ergeben hat, dass dieser Größenunterschied auf einige Entfernung kaum erkennbar ist. Die Bekundungen des Zeugen Vorname6 A zu dieser Begegnung im Mai 2018 wurden auch nicht durch den Zeugen C bestätigt. Dieser hat bekundet, der Angeklagte X habe ihm einmal gesagt, er sei mit einem ehemaligen Arbeitskollegen, den C kenne, in Stadtteil1 gewesen. Damit habe er den Angeklagten Y gemeint. Dies habe der Angeklagte X ihm im Jahr 2018 erzählt. Ob allerdings dieser gemeinsame Aufenthalt der Angeklagten in Stadtteil1 in diesem Jahr gewesen sei, wisse er nicht, dies habe auch der Angeklagte X ihm nicht erzählt. Diese Angaben sind nicht glaubhaft, weil sie zu einer anderen Angabe des Zeugen C in der Hauptverhandlung in Widerspruch steht. Denn der Zeuge hat auch ausgesagt, er habe einmal zu Rechtsanwalt K gesagt, er wisse nicht, ob die beiden Angeklagten zusammen in Stadtteil1 gewesen seien. Diese Mitteilung an Rechtsanwalt K sei wahrheitsgemäß gewesen. Außerdem hat der mit dem Angeklagten X befreundete Zeuge C ein erhebliches Interesse an der Verurteilung des Angeklagten Y gezeigt, insbesondere indem er nach Abschluss seiner Vernehmung am 14. Verhandlungstag, dem 1. September 2020, nach der Aufhebung des den Angeklagten Y betreffenden Haftbefehls durch Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2020 am 7. Oktober 2020 nach einem vergeblich unternommenen Versuch, den Vorsitzenden telefonisch zu erreichen, den Vertreter des Generalbundesanwalts, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Nachname4, angerufen und behauptet hat, er habe bei seiner Vernehmung am 1. September 2020 nicht die Gelegenheit gehabt, "alles zu sagen", es sei doch der Angeklagte Y gewesen, der die Adresse von A herausgefunden habe. Bei seiner erneuten Vernehmung am 28. Verhandlungstag, dem 10. November 2020, hat der Zeuge dann angegeben, einmal im Schützenverein ein Gespräch der beiden Angeklagten mitgehört zu haben, in dem der Angeklagte X gesagt habe, man wisse ja nicht, wo "solche Leute" wohnten. Darauf habe der Angeklagte Y erwidert: "Doch, da wo dein Meister wohnt." Es gebe einen bei der B beschäftigten Meister, der in Stadt3 wohne. Der Zeuge C hat indes nicht erklären können, wieso er diese angebliche Äußerung des Angeklagten Y auf A bezogen habe. So hat er insbesondere nicht ausgesagt, damals schon gewusst zu haben, dass A in Stadt3-Stadtteil1 wohnt. Darüber hinaus steht seine Bekundung zu diesem angeblichen Gespräch der beiden Angeklagten mit der Aussage des Zeugen bei seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung in Widerspruch, dass die Angeklagten in seinem Beisein niemals über A gesprochen hätten.
(5)Die mit Ergebnissen der Beweisaufnahme zu vereinbarenden Angaben des Angeklagten X in der Hauptverhandlung Der Senat hat bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung in besonderem Maße bedacht, dass einige seiner Angaben mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vereinbar sind. Allerdings ist dieser Gesichtspunkt dadurch relativiert, dass es sich sämtlich um Umstände handelt, die bereits im Ermittlungsverfahren hervorgetreten und dem Angeklagten X aus der Anklageschrift und den Akten bekannt gewesen sind. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass auf dem vorderen rechten Bereich des Kurzarmhemds, das A bei seiner Tötung trug, DNA-Spuren gesichert wurden, die dem Angeklagten X zuzuordnen sind (vgl. dazu unten unter A. I. 2. b) dd)
(4)). Dies könnte die Behauptung des Angeklagten X bestätigen, er habe A, als dieser begonnen habe, sich durch Aufstemmen der Hände auf die Armlehnen aus dem Stuhl zu erheben, mit der linken Hand zurück in den Stuhl gedrückt. Indes wird die Bedeutung dieser Übereinstimmung des Spurenbildes am Tatort mit der Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung durch den Umstand gemindert, dass der Angeklagte X die DNA-Spuren - aufgrund der er als Täter überführt worden war - kannte, als er sich einließ, so dass es ihm möglich war, seine Schilderung der angeblichen Geschehnisse an diese Spuren anzupassen. Außerdem ist dies gleichermaßen mit den Angaben vereinbar, die der Angeklagte X bei seiner polizeilichen Vernehmung am 25. Juni 2019 gemacht hat (siehe dazu unten unter A. I. 2. b) dd)
(4)). Für die Entscheidung der Frage, welche der vom Angeklagten X im Laufe des Strafverfahrens geschilderten Versionen der Tat der Wahrheit entspricht, ist die Vereinbarkeit des in der Hauptverhandlung behaupteten Tatablaufs mit den DNA-Spuren nur von geringer Aussagekraft. Nicht gänzlich, aber unter der Voraussetzung, dass der Angeklagte X mit dem "Tag nach der Tat" nicht den 2., sondern den
  1. Juni 2019 gemeint hat, steht die Angabe des Angeklagten X, die Threema-Chats mit dem Angeklagten Y "am Tag nach der Tat" gelöscht zu haben, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang. Denn aus dem Vermerk des KHK Nachname5 vom
  2. März 2020 hat sich ergeben, dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten 250 Datensätze aus dem Zeitraum
  3. März 2019 bis
  4. Juni 2019 gelöscht worden sind, die den Chatverlauf über Threema zwischen den beiden Angeklagten betreffen. Allerdings konnte nicht ermittelt werden, wann diese Löschungen vorgenommen wurden und welchen Inhalt die gelöschten Nachrichten hatten. Dies gilt auch für die den Angaben des Zeugen EKHK Nachname6 zufolge auf dem beim Angeklagten X sichergestellten Personalcomputer gespeicherte, am
  5. März 2017 mit einer "Dashcam" aufgenommene Videoaufnahme, die den von der Zeugin Vorname12 Nachname7-A gesteuerten, auf A zugelassenen Marke1 Typ3 beim Ausfahren aus der Straße7 in Stadtteil1 zeigt, und den Fund der Verpackung einer "Dashcam"-Kamera im Wohnhaus des Angeklagten. Überdies ist auch der vorliegende Gesichtspunkt ohne Weiteres mit der Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe allein gehandelt und sein Opfer ausgespäht. Schließlich stützt auch die Tatsache, dass an den Kennzeichen des VW Caddy Bohrlöcher vorhanden waren - was aus den Bekundungen des Zeugen KD Name8 und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder dieser Kennzeichen folgt - die Einlassung des Angeklagten X nicht. Es liegt nahe, dass der Angeklagte X als Eigentümer des Fahrzeugs ohnehin von diesen Bohrlöchern wusste und zudem auch das Ermittlungsergebnis bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung gekannt hat. Zum anderen ist es ebenso denkbar, dass er die Kennzeichen seines Fahrzeugs mit anderen Kennzeichen überdeckte, als er am
  6. Juni 2019 alleine zum Tatort fuhr.
(6)Gesamtschau Eine Gesamtschau aller vorgenannten Umstände hat - auch bei besonderer Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten X in der Hauptverhandlung, die mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme vereinbar sind - das Bild einer im Kern unwahren und an bekannte Ermittlungsergebnisse angepassten Einlassung ergeben, mit der der Angeklagte X versucht hat, den Ausgang des Verfahrens in seinem Sinne günstig zu beeinflussen. cc) Die Unglaubhaftigkeit der Einlassungen des Angeklagten X bei seinen Vernehmungen am 8. Januar 2020 und am 5. Februar 2020 Die Angaben des Angeklagten X in seinen Vernehmungen vom 8. Januar 2020 und vom 5. Februar 2020 sind ebenfalls unglaubhaft (vgl. oben unter A. I. 2. b) bb)
(1)). So hat er in der Hauptverhandlung eingeräumt, bei diesen Vernehmungen wahrheitswidrig angegeben zu haben, nicht er, sondern der Angeklagte Y habe auf A geschossen - was dieser wohl versehentlich getan habe. Dieser Schilderung stehen überdies die oben dargelegten, gegen die Anwesenheit des Angeklagten Y bei der Tötung von A sprechenden Umstände entgegen, insbesondere der, dass dem Sachverständigen M zufolge keine DNA-Spuren des Angeklagten Y an dem Revolver Rossi gefunden wurden, wohl aber solche des Angeklagten X. Darüber hinaus hatte der Angeklagte X bei seiner Vernehmung am
  1. Juni 2019 ausgesagt, A vorsätzlich getötet zu haben, und es ist kein Grund ersichtlich, der den Angeklagten X dazu veranlasst haben könnte, ein vorsätzliches Tötungsdelikt zu gestehen, wenn der Angeklagte Y A - versehentlich - getötet hätte. Dies gilt auch für die mögliche Motivation, den Angeklagten Y im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen zu schonen. Dies wäre dem Angeklagten X auch möglich gewesen, indem er behauptet hätte, er habe A versehentlich getötet. Ferner hat der Angeklagte X in seiner Vernehmung vom
  2. Februar 2020 und in der Hauptverhandlung behauptet, sein Arbeitskollege, der als Zeuge vernommene Vorname13 Nachname8, habe während des Vergrabens der Waffen Wache gestanden. Auch diese Behauptung ist unwahr. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Zeuge Nachname8 dies in der Hauptverhandlung glaubhaft bestritten hat. So hat der Zeuge den Eindruck vermittelt, über nur begrenzte intellektuelle Fähigkeiten zu verfügen und während der Vernehmung durch den Senat eingeschüchtert und bemüht gewesen zu sein, Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dabei hat er andere ihn belastende Sachverhalte wie den Kauf von illegalen Waffen - unter anderen den Erwerb eines Vorderladers vom Angeklagten X - und den Besitz von NS-Devotionalien eingeräumt. Überdies hätte für den Angeklagten X auch keine Veranlassung bestanden, eine weitere Person als Mitwisser einzubinden. Da er die Waffen während der Nachtschicht vergrub und das Werksgelände nachts nicht durch den Werkschutz bewacht war - was der Zeuge Nachname8 und der Angeklagte X übereinstimmend angegeben haben -, musste der Angeklagte X nicht befürchten, beim Vergraben der Waffen entdeckt zu werden. Dies gilt umso mehr, als er dies der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von diesem Waffenversteck zufolge in einem mit dichten Gebüsch bewachsenen Randbereich des Werksgeländes tat. dd) Die Überzeugungsbildung des Senats vom Tatgeschehen Der Senat hat bei der Bildung seiner Überzeugung vom oben unter A. I. b) festgestellten Tatgeschehen bedacht, dass der Angeklagte X bei seinen Einlassungen am
  3. Januar und
  4. Februar 2020 und in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten Y und dem Zeugen Nachname8 zwei Personen zu Unrecht belastet hatte. Deshalb begegnen auch die Angaben, die der Angeklagte X in seiner polizeilichen Vernehmung am
  5. Juni 2019 zu den Handlungen anderer Personen machte, erheblichen Bedenken (vgl. dazu unten B. II.
  6. b)). Die Überzeugung des Senats vom oben unter A. I. b) festgestellten äußeren Geschehen beruht insoweit auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten X am
  7. Juni 2019, als sich die Angaben des Angeklagten X in dieser Vernehmung durch weitere Beweismittel in der Beweisaufnahme bestätigt haben oder ausschließlich das Tun und Handeln des Angeklagten X und seine innere Einstellung sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt betreffen. Im Einzelnen:
(1)Zur Abwertung des A als "Volksschädling" und zur Bewaffnung des Angeklagten X Dass der Angeklagte X ausländerfeindlich eingestellt war, aufgrund der Zuwanderung von Migranten bürgerkriegsähnliche Zustände befürchtete und der Ansicht war, die Deutschen seien zur Selbstverteidigung berufen, folgt ebenfalls aus seiner Einlassung am
  1. Juni 2019, es sei "halt wirklich so der Tenor" gewesen: "Merkel will dieses Land zerstören, Merkel hat das Recht gebrochen", "was hier passiert, ist Unrecht, und wir werden, wir werden überflutet mit Ausländern und wir müssen, wir müssen dagegen was machen, und da muss doch mal was passieren. Wie lange soll das noch so weitergehen?" Dass der Angeklagte meinte, "die Deutschen" bräuchten Waffen, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben am
  2. Juni
  3. So sei er der Ansicht gewesen, dass sich die Deutschen bewaffnen müssten, um sich zu vor dem zu schützen, "was hier eventuell auf uns zu kommt", dass "es halt irgendwann bürgerkriegsähnliche Zustände" gebe, die durch die "in unseren Augen sehr stark empfundene Einwanderung" ausgelöst würden. Wegen der Flüchtlingspolitik und der Kriminalität von Einwanderern habe er - der Angeklagte X - gemeint, die Deutschen müssten "was dagegen tun", es sei das Mindeste, dass sich die Deutschen bewaffnen und "auf den Tag vorbereiten." Die Ausländerfeindlichkeit des Angeklagten X hat auch die Vernehmung des Zeugen Name5, eines Arbeitskollegen des Angeklagten X, bestätigt. Der Zeuge hat davon berichtete, der Angeklagte X habe einmal gesagt, kriminelle Ausländer und solche, die kein Bleiberecht haben, "müsse man in ein Flugzeug stecken und über dem Mittelmeer rauslassen." Die Überzeugung des Senats davon, dass der Angeklagte X A als "Volksschädling" ansah, folgt aus der Vernehmung des Zeugen EKHK Nachname
  4. Dieser hatte den ehemaligen Verteidiger des Angeklagten X, Rechtsanwalt RA2, den der Angeklagte X während seiner Vernehmung vom
  5. Februar 2020 vollumfänglich von dessen anwaltlicher Verschwiegenheitspflicht entbunden hatte, am
  6. Februar 2020 vernommen. Der Zeuge Nachname6 hat bekundet, Rechtsanwalt RA2 habe bei dieser Vernehmung ausgesagt, er habe aus dem Radio erfahren, dass der Angeklagte X am
  7. Juni 2019 ein Geständnis abgelegt habe. Danach habe er - er meine am folgenden Tag - den Angeklagten X aufgesucht und mit diesem gesprochen; dabei habe dieser ihm dann berichtet, zur Tötung sei es gekommen, weil er - der Angeklagte X - A, der ein "Volksschädling" gewesen sei, habe bestrafen müssen, weil er für den Tod von zwei Backpackerinnen, von zwei "arischen Frauen", verantwortlich sei. Der Zeuge Nachname6 hat auf Nachfrage bestätigt, dass er diese Äußerung dahin eindeutig verstanden habe, dass nicht Rechtsanwalt RA2 die getöteten Touristinnen derart bezeichnet habe, sondern dass es sich dabei um ein vom Zeugen RA2 wiedergegebenes Zitat des Angeklagten X handelte. In Anbetracht der guten Erinnerung des Zeugen Nachname6 an die Vernehmung vom
  8. Februar 2020 bestehen keine Zweifel an den Angaben dieses Zeugen, weshalb der Senat davon überzeugt ist, dass sich der Angeklagte gegenüber Rechtsanwalt RA2 wie von diesem zitiert geäußert hatte. Die Aussage RA2s, auch wenn ihr Wahrheitsgehalt vom Angeklagten X bestritten wird, ist deshalb glaubhaft, weil sie mit weiteren Beweismitteln in Einklang steht. So wurde - wie dargelegt - rechtsradikales Material beim Angeklagten X gefunden. Des Weiteren schreib der Angeklagte X dem Vermerk des KK Nachname9 vom
  9. Juni 2019 zufolge am Tag nach der Bürgerversammlung, nämlich am
  10. Oktober 2015 um 21:43:28 Uhr, in einer Chat-Nachricht an seine Mutter mit Bezug auf A: "Da siehst du wie weit sich dieser Abschaum von Volksverrätern von uns entfernt hat." Dieser Duktus ist der Bezeichnung As als "Volksschädling" sehr ähnlich. Der Angeklagte hat am
  11. Juni 2019 weiter angegeben, im Name1 Jahr 2015 habe er dann über den Angeklagten Y den gesondert verfolgten aus Stadt11 kennengelernt, von dem er dann bis 2018 die später im Versteck bei der B gefundenen Waffen - darunter den Revolver Rossi, die spätere Tatwaffe - gekauft habe. Diese Einlassung ist hinsichtlich des Motivs für die Bewaffnung glaubhaft, da der Angeklagte X insoweit seine eigene innere Haltung schilderte. Bezüglich des Besitzes der oben unter A. I.
  12. b) bb) aufgeführten Waffen und Munition wird die Einlassung durch die Bekundungen des Zeugen KD Name8 bestätigt, der vom Auffinden der Waffen im Versteck bei der B berichtet hat. Die Bezeichnungen der Waffen hat der Sachverständige für Schusswaffen und Schusswaffenspuren KHK Name9 mit Hilfe von in Augenschein genommenen Lichtbildern dieser Waffen sachkundig und gut nachvollziehbar erläutert.
(2)Zur Bürgerversammlung in Stadt2 am
  1. Oktober 2015 Der Angeklagte X gab in seiner Vernehmung vom
  2. Juni 2019 zur Bürgerversammlung in Stadt2 Folgendes an: Auslöser der Tat seien die Äußerungen As bei der Bürgerversammlung in Stadt2 im Jahr 2015 gewesen. Er habe die Versammlung gemeinsam mit dem Angeklagten Y besucht, nachdem dieser ihn auf die Veranstaltung zur dortigen Unterbringung von Flüchtlingen aufmerksam gemacht habe. Sowohl er als auch der Angeklagte Y hätten die Planungen zur Unterbringung der Flüchtlinge als "unglaublich" empfunden. Vor der Versammlung habe er A nicht gekannt und nichts über ihn gewusst. Der Angeklagte Y habe dort gefilmt. Dann sei der "Schlüsselsatz" gefallen, mit dem A Personen aus dem Publikum sinngemäß wie folgt angesprochen habe: "Wenn Ihnen das hier nicht gefällt, so, wie wir das machen, dann können Sie das Land verlassen". Y habe nicht die ganze Veranstaltung gefilmt. Es sei Zufall, dass er da gefilmt habe, als A diesen Satz gesagt habe. So sei das dann ins Netz gekommen. Auf diesen Satz von A hin sei er "baff" gewesen, richtig aufgebracht und emotional aufgeladen. Er sei fassungslos gewesen und habe dort so etwas wie "Ich glaub` es nicht, ich glaub` es nicht" und auch "Verschwinde!" gerufen. Diese Einlassung hat sich durch die Inaugenscheinnahme von zwei Videodateien bestätigt. Der Zeuge POK Name10 hat glaubhaft berichtet, dass auf dem Personalcomputer des Angeklagten Y eine Videodatei mit dem Namen "(...)" sichergestellt wurde, die eine Laufzeit von 11 Minuten und 30 Sekunden hat und aus deren Metadaten sich das Herstellungsdatum
  3. Oktober 2015 ergibt. Der Senat hat diese Videodatei in Augenschein genommen. Sie zeigt unter anderem, wie A als Redner sagt: "Es lohnt sich, in unserem Land zu leben. Und da muss man für Werte eintreten, und wer diese Werte nicht vertritt, der kann jederzeit dieses Land verlassen, wenn er nicht einverstanden ist. Das ist die Freiheit eines jeden Deutschen." Sodann sind Pfiffe und Gelächter zu hören sowie die Stimme des Angeklagten X, die der Senat aufgrund der Wahrnehmungen bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat identifizieren können, der "Ich glaub`s net", "Buh!", "Pfui!", "Glaub`s net!" und "Verschwinde!" ruft. Dies ist auch auf der weiteren, vom Senat in Augenschein genommenen Videodatei zu hören, bei der es sich um die gekürzte Version des Videos handelt, die den Bekundungen von KD Name8 zufolge vom Konto des YouTube-Nutzers "Name11" auf dieser Internetplattform eingestellt wurde. Unter diesem Pseudonym verbirgt sich der Angeklagte Y, was sich aus dem des Vermerk von PHK Nachname18 vom
  4. Juli 2019 ergibt, dem zufolge auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Y die E-Mail-Adresse "(name11)@gmail.com" festgestellt wurde.
(3)Zur Vorbereitung der Tötung As durch den Angeklagten X und zu seinen Motiven Der Angeklagte X führte am
  1. Juni 2019 weiter aus, ab der Bürgerversammlung sei A bei ihm "auf dem Schirm" gewesen und er habe "einen Hass bekommen". Er habe dann begonnen, sich mit A zu befassen und herauszufinden, wer dieser sei, wo dieser herkomme und was dieser für eine Funktion habe. Kurze Zeit später habe er auch im Internet von seinem Rechner aus die Adresse des A recherchiert, um möglichst viele Informationen über ihn zu erhalten. Dies habe er dem Angeklagten Y später auch mitgeteilt. Er habe ihm auch gesagt, dass man da vielleicht etwas machen könne. Es sei nur in den Raum gestellt gewesen. Sie seien sich aber einig gewesen, dass man etwas machen müsse. Was man machen wolle, sei aber völlig unklar gewesen. Sie hätten überlegt, ob man vielleicht eine Scheibe einwerfe oder das Haus beschmiere. Dieser Vorfall sei danach immer wieder Thema bei Gesprächen gewesen, sowohl mit anderen Kollegen als auch mit dem Angeklagten Y. Der Angeklagte X habe bei Unterredungen mit dem Angeklagten Y über A Andeutungen gemacht. Auch mit Arbeitskollegen habe er über die Veranstaltung in Stadt2 gesprochen und dabei erfahren, dass sich A auch im Bereich Windkraft betätige und dort "Leute übers Ohr hauen" würde. Dies alles habe den Angeklagten in seiner Abneigung bestärkt, und es habe "sich was aufgebaut", was ihn "nicht mehr losgelassen" habe. Es sei darum gegangen, dass die Deutschen etwas tun müssten und es das Mindeste sei, sich zu bewaffnen. Ausgelöst durch die im Internet kursierenden Bilder und Videos des Terroranschlags in Nizza vom
  2. Juli 2016 habe er sich entschlossen, A "etwas anzutun". In der Folgezeit habe er immer wieder das Haus von A aufgesucht, zumeist an Wochenenden und auch zur Nachtzeit. Dabei habe er manchmal gedacht, dass man A erschießen solle, manchmal aber auch, vielleicht zu diesem hinzugehen und ihn anzuschreien, was er "hier für eine Scheiße" mache oder etwas in der Art. Bereits bei seiner zweiten Fahrt nach Stadtteil1 hab

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