Das Grundbuch ist i.S. von § 894 BGB unrichtig, wenn sein Inhalt von der wirklichen materiellen Rechtslage abweicht (Staudinger/Picker
geht die Grundschuld, soweit der Versicherer auf Grund der Vorschriften der §§ 102 , 103 VVG a.F. den Grundschuldgläubiger befriedigt, auf den Versicherer über. Das Realrecht geht im Zeitpunkt der Entschädigungszahlung kraft Gesetzes auf den Versicherer über (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 104 Rn. 3). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte hat der erstrangigen Grundschuldgläubigerin
1 Satz 1, 107b VVG a.F. einen Betrag i.H.v. 137.650,00 EUR erstattet.
1 Satz 1, 107b VVG a.F. bleibt die Verpflichtung des Versicherers gegenüber einem Grundschuldgläubiger bestehen, wenn bei der Gebäudeversicherung der Versicherer wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte ist wegen des Verhaltens des Klägers von der Verpflichtung zur Leistung frei. § 102 Abs. 1 VVG a.F. meint nach seinem Schutzzweck jede Art von Leistungsfreiheit, also sowohl vollständige, als auch teilweise, und sowohl solche, die auf Einwendungen, wie auch solche, die auf geltend gemachten, dauerhaften Leistungsverweigerungsrechten des Versicherers beruhen (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 102 Rn. 3). Der Wortlaut und grundsätzlich auch der Schutzzweck des § 102 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erfassen jedes Verhalten des Versicherungsnehmers. Grundsätzlich gilt Abs. 1 Satz 1 sowohl für pflichtwidriges wie rechtmäßiges Verhalten (z.B. für Obliegenheitsverletzungen) des Versicherungsnehmers, ferner sowohl für Verhalten des Versicherungsnehmers, das unmittelbar zur Leistungsfreiheit führt, z.B.
als Grundlage für die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers. Wichtige Fälle des Abs. 1 Satz 1 sind u.a. § 25 Abs. 1, 61 VVG a.F. (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 102 Rn. 4). 1. Die Beklagte ist allerdings nicht leistungsfrei
VVG a.F.
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger zumindest zur Brandlegung angestiftet hat. Daran ist der Senat aber nicht gebunden (§ 529 ZPO). Die Feststellung beruht auf einem Verfahrensfehler. Das Landgericht hat sich für seine Feststellung, die Drohbriefe seien fingiert, u.a. auf das "Behördengutachten vom 15.3.2004, Bl. 266 ff." gestützt (Seite 4 f. des Urteils). Das im Urteil angegebene Datum des Gutachtens "15.3.2004" ist offenbar fehlerhaft. Bei dem Behördengutachten vom 15.03.2004, Bl. 266 der Strafakte, geht es um eine DNA-Untersuchung von Spuren an einer Basecap. Gemeint ist offenbar das Behördengutachten vom 09.03.2004, Bl. 270 ff. der Strafakte, bei dem es um Handschriftenvergleichung geht. Im Hinblick auf dieses Gutachten durfte das Landgericht die Ermittlungsakte nicht verwerten. Durch die Beiziehung einer Akte wird nicht ohne Weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand des Rechtsstreits, denn das wäre mit dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar. Der Inhalt beigezogener Akten darf nur insoweit verwertet werden, als die Parteien sich auf ihn berufen haben und er zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde (Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 286 Rn. 2). Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Auf dieses Gutachten hatte sich keine Partei berufen und es ist nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, auch nicht durch Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln. Der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass durch die Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln der gesamte, bis zum Termin angefallene Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, betrifft die Hauptakten, die in der Regel das gesamte Parteivorbringen enthalten, nicht dagegen Akten anderer Behörden, die nach §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 432 ZPO beigezogen worden sind (BGH, Urteil vom 09.06.1994 - IX ZR 125/93 , BGHZ 126, 217 -226, juris Rn. 21). Selbst wenn sich jemand auf das Gutachten berufen hätte, hätte das Landgericht dieses Gutachten nicht ohne Weiteres verwerten dürfen.
eines staatsanwaltlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Das Gericht entscheidet über Verwertung nach pflichtgemäßem Ermessen nach Ankündigung durch Verfügung und nach Anhörung beider Parteien. Die Verwertung selbst geschieht durch Beweisbeschluss, der das Beweisthema und das Gutachten aus dem anderen Verfahren genau benennt. Dadurch wird der Sachverständige für das Verfahren ernannt (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO,
1 VVG a.F.
1 VVG a.F. ist der Versicherer im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger § 23 Abs. 1 VVG a.F. nicht verletzt.
1 VVG a.F. darf der Versicherungsnehmer nach dem Abschluss des Vertrags nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Ein solches Verhalten des Klägers liegt hier nicht vor. Der Kläger hat durch sein Verhalten im Zusammenhang mit den Drohbriefen nicht eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen. Die "Vornahme" einer Gefahrerhöhung ist das willentliche Herbeiführen einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer (Prölss in Prölls/Martin, VVG,
1 Halbsatz 2 VVG a.F. ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Die Anzeige hätte der Beklagten unverzüglich, nachdem der Kläger den ersten Drohbrief erhalten hatte, zugehen müssen. Der Versicherungsfall ist jedenfalls mehr als einen Monat später eingetreten. Der genaue Zeitpunkt, wann der Kläger den ersten Drohbrief erhalten hat, steht nicht fest. In seiner Berufungsbegründung hat er dargetan, "einige Wochen darauf hat es gebrannt". Bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat hat der Kläger klargestellt, dass er den ersten Drohbrief etwa ein halbes Jahr vor dem ersten Brand erhalten hatte. e) Es liegt kein Fall des § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. vor.
2 Satz 1 VVG a.F. bleibt die Verpflichtung des Versicherers bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Kenntnis der Beklagten wird nicht behauptet. f) Es liegt kein Fall des § 28 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VVG a.F. vor.
2 Satz 2 Alt. 1 VVG a.F. bleibt die Verpflichtung des Versicherers bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. Auch insoweit wird hier eine Kenntnis der Beklagten vorausgesetzt; eine Kenntnis liegt hier nicht vor. g) Es liegt kein Fall des § 28 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VVG a.F. vor.
2 Satz 2 Alt. 2 VVG a.F. bleibt die Verpflichtung des Versicherers bestehen, wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Die Darlegungs- und Beweislast hat der Kläger (Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, VVG § 28 Rn. 1, § 25 Rn. 5). Der Kläger hat nicht dargetan, die Gefahrerhöhung habe keinen Einfluss gehabt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2361035.html ( https://oj.is/2361035 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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