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OLG Jena, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 643/19

Obsah (8)§ 894§§ 104§§ 102§ 61§ 411a§ 25§ 23§ 28

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29.05.2019, Az. 3 O 482/18 , wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. D

§ 894BGB auf Berichtigung des Grundbuchs.

Das Grundbuch ist i.S. von § 894 BGB unrichtig, wenn sein Inhalt von der wirklichen materiellen Rechtslage abweicht (Staudinger/Picker

(2019)BGB § 894 , Rn. 22). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte ist kraft Gesetzes Grundschuldgläubigerin geworden.

§§ 104Satz 1, 107b VVG a.F.

geht die Grundschuld, soweit der Versicherer auf Grund der Vorschriften der §§ 102 , 103 VVG a.F. den Grundschuldgläubiger befriedigt, auf den Versicherer über. Das Realrecht geht im Zeitpunkt der Entschädigungszahlung kraft Gesetzes auf den Versicherer über (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 104 Rn. 3). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte hat der erstrangigen Grundschuldgläubigerin

§§ 102Abs.

1 Satz 1, 107b VVG a.F. einen Betrag i.H.v. 137.650,00 EUR erstattet.

§§ 102Abs.

1 Satz 1, 107b VVG a.F. bleibt die Verpflichtung des Versicherers gegenüber einem Grundschuldgläubiger bestehen, wenn bei der Gebäudeversicherung der Versicherer wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte ist wegen des Verhaltens des Klägers von der Verpflichtung zur Leistung frei. § 102 Abs. 1 VVG a.F. meint nach seinem Schutzzweck jede Art von Leistungsfreiheit, also sowohl vollständige, als auch teilweise, und sowohl solche, die auf Einwendungen, wie auch solche, die auf geltend gemachten, dauerhaften Leistungsverweigerungsrechten des Versicherers beruhen (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 102 Rn. 3). Der Wortlaut und grundsätzlich auch der Schutzzweck des § 102 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erfassen jedes Verhalten des Versicherungsnehmers. Grundsätzlich gilt Abs. 1 Satz 1 sowohl für pflichtwidriges wie rechtmäßiges Verhalten (z.B. für Obliegenheitsverletzungen) des Versicherungsnehmers, ferner sowohl für Verhalten des Versicherungsnehmers, das unmittelbar zur Leistungsfreiheit führt, z.B.

§ 61VVG a.F., als auch für Verhalten, das mittelbar zur Leistungsfreiheit führt z.B.

als Grundlage für die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers. Wichtige Fälle des Abs. 1 Satz 1 sind u.a. § 25 Abs. 1, 61 VVG a.F. (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 102 Rn. 4). 1. Die Beklagte ist allerdings nicht leistungsfrei

§§ 61

VVG a.F.

§ 61VVG a.F.

ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger zumindest zur Brandlegung angestiftet hat. Daran ist der Senat aber nicht gebunden (§ 529 ZPO). Die Feststellung beruht auf einem Verfahrensfehler. Das Landgericht hat sich für seine Feststellung, die Drohbriefe seien fingiert, u.a. auf das "Behördengutachten vom 15.3.2004, Bl. 266 ff." gestützt (Seite 4 f. des Urteils). Das im Urteil angegebene Datum des Gutachtens "15.3.2004" ist offenbar fehlerhaft. Bei dem Behördengutachten vom 15.03.2004, Bl. 266 der Strafakte, geht es um eine DNA-Untersuchung von Spuren an einer Basecap. Gemeint ist offenbar das Behördengutachten vom 09.03.2004, Bl. 270 ff. der Strafakte, bei dem es um Handschriftenvergleichung geht. Im Hinblick auf dieses Gutachten durfte das Landgericht die Ermittlungsakte nicht verwerten. Durch die Beiziehung einer Akte wird nicht ohne Weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand des Rechtsstreits, denn das wäre mit dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar. Der Inhalt beigezogener Akten darf nur insoweit verwertet werden, als die Parteien sich auf ihn berufen haben und er zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde (Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 286 Rn. 2). Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Auf dieses Gutachten hatte sich keine Partei berufen und es ist nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, auch nicht durch Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln. Der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass durch die Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln der gesamte, bis zum Termin angefallene Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, betrifft die Hauptakten, die in der Regel das gesamte Parteivorbringen enthalten, nicht dagegen Akten anderer Behörden, die nach §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 432 ZPO beigezogen worden sind (BGH, Urteil vom 09.06.1994 - IX ZR 125/93 , BGHZ 126, 217 -226, juris Rn. 21). Selbst wenn sich jemand auf das Gutachten berufen hätte, hätte das Landgericht dieses Gutachten nicht ohne Weiteres verwerten dürfen.

§ 411aZPO kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung u.a.

eines staatsanwaltlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Das Gericht entscheidet über Verwertung nach pflichtgemäßem Ermessen nach Ankündigung durch Verfügung und nach Anhörung beider Parteien. Die Verwertung selbst geschieht durch Beweisbeschluss, der das Beweisthema und das Gutachten aus dem anderen Verfahren genau benennt. Dadurch wird der Sachverständige für das Verfahren ernannt (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO,

  1. Auflage 2020, § 411a Rn. 3). Die Parteien können seine mündliche Anhörung nach § 411 Abs. 4 ZPO beantragen und erzwingen (Reichold in Thomas/Putzo, aaO, Rn. 4). Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Es fehlt eine Ankündigung durch Verfügung und die Anhörung beider Parteien; es fehlt auch an einem Beweisbeschluss. Das Landgericht hat sich auch auf die Vernehmung des Klägers Bl. 132 bis 135 der Strafakte gestützt (vgl. Seite 5 des Urteils). Auch im Hinblick darauf durfte das Landgericht die Ermittlungsakte aus den o.g. Gründen nicht verwerten. Zu der betreffenden Aussage hat der Kläger vorgetragen, aufgrund der massiven Überraschung sei auch diese Aussage für ihn von Angst bestimmt gewesen, da massiver Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Auf den konkreten Inhalt der betreffenden Aussage hatte sich aber keine Partei berufen und sie auch nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, auch nicht durch Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln (vgl. die o.g. Gründe).
  2. Die Beklagte ist auch nicht leistungsfrei

§ 25Abs.

1 VVG a.F.

§ 25Abs.

1 VVG a.F. ist der Versicherer im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger § 23 Abs. 1 VVG a.F. nicht verletzt.

§ 23Abs.

1 VVG a.F. darf der Versicherungsnehmer nach dem Abschluss des Vertrags nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Ein solches Verhalten des Klägers liegt hier nicht vor. Der Kläger hat durch sein Verhalten im Zusammenhang mit den Drohbriefen nicht eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen. Die "Vornahme" einer Gefahrerhöhung ist das willentliche Herbeiführen einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer (Prölss in Prölls/Martin, VVG,

  1. Auflage 2004, VVG § 23 Rn. 35 [S. 352]); dies liegt hier nicht vor.Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vornahme ein Unterlassen gleichsteht (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG,
  2. Auflage 2004, VVG § 23 Rn. 38 [S. 353]). Gegebenenfalls wäre Voraussetzung, dass die Beseitigung ohne weiteres tatsächlich und rechtlich möglich war (Prölss in Prölss/Martin, VVG,
  3. Auflage 2004, VVG, § 23 Rn. 38 [S. 353]); dies war hier nicht der Fall.Der Kläger hat hier auch nicht die Vornahme der Gefahrerhöhung durch Dritte gestattet.
  4. Die Beklagte ist aber leistungsfrei

§ 28Abs. 1 VVG a.F. § 28 VVG a.F. lautet:

(1)Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2)Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. § 27 VVG a.F. lautet.
(1)Tritt nach dem Abschluss des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden Anwendung.
(2)Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. Die in §§ 27 , 28 VVG a.F. genannten Voraussetzungen liegen hier vor.
  1. a)Die anonymen Drohbriefe, die der Kläger im Zeitraum etwa ½ Jahr vor dem ersten Brand bis zum dritten Brand erhalten hatte, begründen für den gesamten Zeitraum eine Gefahrerhöhung. Die Annahme, es habe eine Gefahrerhöhung vorgelegen, setzt einen Gefährdungsvorgang voraus, der einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schafft, wobei dieser mindestens von der Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 -, Rn. 9, juris). Ernsthafte Drohungen durch bekannte oder unbekannte Dritte, das versicherte Gebäude anzuzünden oder in die Luft zu sprengen, können die Versicherungsgefahr erheblich erhöhen (Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 9 Gefahrerhöhung, Rn. 13). Anonyme Drohungen mit Brand und Gewalt, die wiederholt ausgesprochen werden, sind geeignet, die vorhandene Versicherungsgefahr zu erhöhen. Die Gefahrerhöhung liegt aber nicht mehr vor, wenn längere Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne weitere Drohungen verstrichen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 02. November 1987 - 12 U 1705/86 -, juris). Zur Annahme einer Gefahrerhöhung führt auch die Drohung eines Dritten, ein Gebäude in Brand zu stecken oder es zu zerstören. Wird die Drohung hingegen über längere Zeit nicht wiederholt, entfällt die Gefahrerhöhung wieder (Matusche-Beckmann in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 23 Gefahrerhöhung, Rn. 47 zu weiterer Rechtsprechung vgl. auch die Hinweise bei Prölls/Martin, VVG, 30. Auflage 2018, VVG § 23 Rn. 18, 57). Mit dem ersten Drohbrief entstand ein neuer Zustand erhöhter Gefahr. Indem darauf ein Brand, ein weiterer Brand und im Zeitraum sowohl vor als auch nach dem zweiten Brand weitere Drohbriefe folgten, dauerte dieser Zustand erhöhter Gefahr fort bis zum dritten Brand.
  2. b)Der Kläger hatte auch Kenntnis davon, dass mit den Drohbriefen eine Gefahrerhöhung verbunden war (§ 27 Abs. 2 VVG a.F.). Erforderlich ist positive Kenntnis; Kennenmüssen reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 -, Rn. 10, juris). Der Versicherungsnehmer muss die Drohung auch tatsächlich ernst genommen haben. Eine positive Kenntnis hatte der Kläger auch nur, wenn er wusste, dass die Drohung den Charakter einer Gefahrerhöhung für das versicherte Risiko hatte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 -, Rn. 11, juris). Der Kläger hat die Drohbriefe von Beginn an ernst genommen. Er hat sich nach Erhalt des ersten Drohbriefs geängstigt und die Polizei informiert.
  3. c)Der Kläger hat der Beklagten in der Zeit zwischen dem ersten Drohbrief und dem dritten Brand keine Anzeige hinsichtlich der Drohbriefe gemacht, § 27 Abs. 2 VVG a.F. Das - von der Beklagten bestrittene - Vorbringen des Klägers im Termin am 09.07.2020, er habe sich nach Erhalt des ersten Drohbriefs und Mitteilung an die Polizei nach Nürnberg zur DAS Nürnberg begeben, wo man auf seine Mitteilung betreffend die Drohbriefe ihm gegenüber erklärt habe, die Versicherung könne auch nichts machen, wird nicht zugelassen. Das Vorbringen ist neu, da es nicht schon im ersten Rechtszug erfolgt ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, aaO, § 531 Rn. 13), es liegt aber kein Fall des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vor; der Kläger trägt insoweit auch nichts vor. Selbst wenn das Vorbringen zuzulassen wäre, wäre es bei der Verhandlung und Entscheidung nicht zu berücksichtigen (§ 529 ZPO), da der Kläger für seine Behauptung keinen Beweis angeboten hat.
  4. d)Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem in § 28 Abs. 1 VVG a.F. genannten Zeitpunkt eingetreten.

§ 28Abs.

1 Halbsatz 2 VVG a.F. ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Die Anzeige hätte der Beklagten unverzüglich, nachdem der Kläger den ersten Drohbrief erhalten hatte, zugehen müssen. Der Versicherungsfall ist jedenfalls mehr als einen Monat später eingetreten. Der genaue Zeitpunkt, wann der Kläger den ersten Drohbrief erhalten hat, steht nicht fest. In seiner Berufungsbegründung hat er dargetan, "einige Wochen darauf hat es gebrannt". Bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat hat der Kläger klargestellt, dass er den ersten Drohbrief etwa ein halbes Jahr vor dem ersten Brand erhalten hatte. e) Es liegt kein Fall des § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. vor.

§ 28Abs.

2 Satz 1 VVG a.F. bleibt die Verpflichtung des Versicherers bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Kenntnis der Beklagten wird nicht behauptet. f) Es liegt kein Fall des § 28 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VVG a.F. vor.

§ 28Abs.

2 Satz 2 Alt. 1 VVG a.F. bleibt die Verpflichtung des Versicherers bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. Auch insoweit wird hier eine Kenntnis der Beklagten vorausgesetzt; eine Kenntnis liegt hier nicht vor. g) Es liegt kein Fall des § 28 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VVG a.F. vor.

§ 28Abs.

2 Satz 2 Alt. 2 VVG a.F. bleibt die Verpflichtung des Versicherers bestehen, wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Die Darlegungs- und Beweislast hat der Kläger (Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, VVG § 28 Rn. 1, § 25 Rn. 5). Der Kläger hat nicht dargetan, die Gefahrerhöhung habe keinen Einfluss gehabt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2361035.html ( https://oj.is/2361035 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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