Tenor Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 07.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 31.08.2021 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A Mit Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 26.01.2018 wurde der Beschwerdeführer zum berufsmäßigen Betreuer für die Betroffene bestellt. Zu seinem Aufgabenkreis zählt u.a. die Vermögenssorge. Unter dem 18.02.2021 reichte der Beschwerdeführer den Jahresbericht und die Rechnungslegung für den Zeitraum vom 30.01.2020 bis 29.01.2021 beim Amtsgericht ein. Mit gerichtlicher Anordnung vom 16.03.2021 und 19.04.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Unterlagen, u.a. Belege für sämtliche Zahlungen an die H. B. e.K. und die AOK Plus aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihm im Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld angedroht. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 29.03.2021 und 23.04.2021 mit, dass er keine weiteren Unterlagen oder Rechnungen einreichen werde. Er vertritt dabei unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin die Auffassung, dass sich die sachliche Prüfung des Gerichts auf Vollständigkeit der Rechnungslegung und darauf, ob Ausgaben angemessen waren, zu beschränken hat. Nur wenn sich dies aus der Rechnungslegung selbst nicht ergebe oder Zweifel an ihr bestünden, dürfe das Gericht zu Nachweiszwecken Belege verlangen. Das Ermessen, die Einreichung bestimmter Belege zu verlangen, sei danach nur eröffnet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Betreuer eingereichten Rechnungslegung bestünden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Mit Verfügung vom 02.07.2021 forderte das Amtsgericht den Beschwerdeführer nochmals zur Einreichung der Belege binnen 4 Wochen auf und kündigte die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 200,- € bei Nichtvorlage der Belege an. Nach Ablauf der Frist wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 31.08.2021 ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro gegen den Beschwerdeführer festgesetzt. Mit Schreiben vom 07.09.2021 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein. Zur Begründung der Beschwerde führt er aus, dass er eine vollständige Rechnungslegung, die aus einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehe, eingereicht habe. Zusätzlich seien für den gesamten Zeitraum Kontoauszüge im Original vorgelegt worden. Damit sei das Gericht in der Lage, die Rechnungslegung, wie vom Gesetzgeber gefordert, zu prüfen. Die Argumentation fehlender Belege sei fehlerhaft, da schon die Originale der Kontoauszüge Belege seien. Zudem sein die angeforderten Belege keine Belege nach § 1841 BGB, da sie keine weiteren Erkenntnisse zu Zu- und Abgängen des Vermögens vermitteln. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. B Gegen den Beschluss, der die Festsetzung des Zwangsgeldes anordnet, ist nach § 35 V FamFG i.V.m. §§ 567 -572 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft, die hier in zulässiger Weise eingelegt wurde. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Nach §§ 1840 , 1841 , 1908i BGB ist der Betreuer verpflichtet, eine formell ordnungsgemäße Schlussrechnung vorzulegen. Erfüllt der Betreuer diese Verpflichtung nicht, kann gegen ihn gemäß § 1837 III BGB i.V.m. § 35 FamFG ein Zwangsgeld verhängt werden. Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, d.h. die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den §§ 1843 I, 1837 III BGB nachkommen kann. Sie soll über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und sie soll ferner mit Belegen versehen sein, soweit solche erteilt zu werden pflegen. Belege sind Kontoauszüge, Depotbescheinigungen, Bescheinigungen über den Wertpapierbestand, Kopien von Sparkontenblättern, Rechnungen etc. (vgl. Jurgeleit, Betreuungsrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.