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VG Kassel, Beschluss vom 01.09.2021 - 5 L 1529/21.KS

Rubrum VERWALTUNGSGERICHT KASSEL BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des ... Antragstellers, bevollmächtigt: ... gegen den Landkreis Fulda, vertreten durch den Kreisausschuss, Otfrid-von-Weiße

§ 22Abs. 5 Satz 1 If

SG in einem digitalen Zertifikat zu bescheinigen. Laut § 2 Nr. 3 SchAusnahmV sei ein Impfnachweis ein

weis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt sei. Das Vakzin "SPUTNIK V" sei in der Übersicht des Paul-Ehrlich-Instituts nicht enthalten, sodass kein Impfzertifikat ausgestellt werden könne Zudem habe der Antragsteller sich mit seinem Begehren an das Gesundheitsamt des Landkreises Fulda gewandt.

§ 22Abs. 5 If

SG sei für das Erstellen beziehungsweise Anfordern des Impfzertifikates die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder

träglich jeder Azt oder Apotheker zuständig. Danach sei schon zweifelhaft, ob das Gesundheitsamt für die Ausstellung eines Impfzertifikates zuständig sei. Mit Antrag seines Bevollmächtigten vom 26. August 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz

gesucht. Er meint, es sei in Ansehung seiner Grund- und Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GG nicht zu rechtfertigen, ihm das Impfzertifikat für die Impfungen mit dem international in etwa 70 Ländern - darunter auch den EU-Mitgliedstaaten Slowakei und Ungarn - anerkannten Vakzin "SPUTNIK V" vorzuenthalten. Dies gelte umso mehr, als die Bundesregierung eine eigenständige Entscheidung über die Zulassung von "SPUTNIK V" treffen könne. Letztlich bestehe auch ein Anordnungsgrund. Er sei Kandidat der Partei "..." für die Bundestagswahl. Als solcher stehe er auf Platz der Landesliste von Niedersachsen. Ihm sei nicht zuzumuten, in Ansehung der genannten Grund- und Freiheitsrechte mit flächendeckenden Kontakt und Zugangsbeschränkungen konfrontiert zu werden, die sich aufgrund der entsprechenden Vorgaben der diversen Corona-Verordnungen für Nichtgeimpfte ergäben. Er habe die Erstimpfung am 10. Mai 2021 erhalten, also zu einer Zeit, als er

der Maßgabe der Coronaimpfverordnung vom 10. März 2021 noch nicht zu den zu priorisierenden Personengruppen gehört habe und auch noch nicht absehbar gewesen sei, wann der seinerzeit bestehende Mangel an in Deutschland zugelassenen Impfstoffen behebbar sein würde. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ein Impfzertifikat für die ihm in ... und ... verabreichten Impfungen mit dem Vakzin "SPUTNIK V" gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszustellen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die ihm von dem Antragsteller über seine Impfungen in und in gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit dem Vakzin "SPUTNIK V" mitgeteilten Daten zu prüfen und die entsprechenden Informationen an das Robert Koch-Institut zur Generierung eines Impfzertifikates weiterzuleiten. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie die Akte des in diesem Zusammenhang geführten Klageverfahrens (5 K 1530/21.KS). Ferner wird Bezug genommen auf die Behördenvorgänge des Antragsgegners. II. A.

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche

teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs - mithin der Anordnungsanspruch - und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung - mithin der Anordnungsgrund - sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). B. Dies vorangestellt ist der Hauptantrag des Antragstellers zulässig, aber unbegründet. Vorliegend mangelt es bereits an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner ist hinsichtlich des seitens des Antragstellers geltend gemachten Anspruchs nicht passivlegitimiert; dem Antragsteller steht der Anspruch nicht gegenüber dem Antragsgegner zu. Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG ist zusätzlich zu der Impfdokumentation auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person (Nr. 1) oder

träglich von jedem Arzt oder Apotheker (Nr. 2) zu bescheinigen. Ausweislich § 22 Abs. 5 Satz 3 IfSG wird das COVID-19-Impfzertifikat anhand der näher bezeichneten übermittelten Daten durch das Robert Koch-Institut technisch generiert. Demnach obliegt die letztliche Ausstellung des seitens des Antragstellers begehrten COVID-19-Impfzertifikates dem Robert Koch-Institut, nicht hingegen dem seitens des Antragstellers in Bezug genommenen Antragsgegner. Dieser vermag dem Begehren des Antragstellers mangels Befugnis zur Erstellung des gewünschten COVID-19-Zertifikates nicht

zukommen. C. Der Hilfsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sofern das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung des Klägers beziehungsweise Antragstellers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein zu beseitigender

teil nicht vorliegt oder sich ein bestehender

teil nicht beheben lässt (Bayerischer VGH, Beschluss vom

  1. Mai 2018 - 12 S 2721117 -, juris Rdnr. 3; Sodan/Ziekow, VwGO,
  2. Auflage 2018, § 42 Rdnr. 350; Kopp/Schenke, VwGO,
  3. Auflage 2019, Vorb. § 40 Rdnr. 38). So verhält es sich hier. Der Antragsteller begehrt mit dem Hilfsantrag, dass der Antragsgegner die Informationen über seine Impfungen in ... und ... mit dem Vakzin "SPUTNIK V" an das Robert Koch-Institut zur Generierung eines Impfzertifikates weiterleitet. Die Übermittlung der Informationen an das Robert Koch-Institut stellt kein schützenswertes Interesse dar, weil selbst bei dieser kein Anspruch auf die Generierung des begehrten Zertifikates bestünde. Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG ist zusätzlich zu der Impfdokumentation auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person (Nr. 1)oder

träglich von jedem Arzt oder Apotheker (Nr. 2) zu bescheinigen. Die Vorschrift des § 22 Abs. 5 IfSG beruht auf der Verordnung (EU) 20211953 ( BT-Drs. 19/29870, S. 32 ; BeckOK, Infektionsschutzrecht,

  1. Edition, Stand:
  2. Juli 2021, § 22 IfSG Rdnr. 26), sodass die nationale Vorschrift im Lichte der europarechtlichen Regelung zu betrachten ist.

Art. 3Abs.

1 Satz 1 lit. a VO (EU) 2021/953 ist ein Impfzertifikat ein Zertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber in dem das Zertifikat ausstellenden Mitgliedstaat eine COVID-19-Impfung erhalten hat. Dies zugrunde gelegt vermag der Antragsteller kein von der Bundesrepublik Deutschland respektive dem Robert Koch-Institut ausgestelltes Impfzertifikat zu erhalten. Der Antragsteller hat seine Impfungen in ... und ... nicht hingegen in der Bundesrepublik Deutschland erhalten.

Art. 3Abs.

1 Satz 1 lit. a VO (EU) 2021/953 vermag seitens der Bundesrepublik Deutschland - handelnd durch das Robert Koch-Institut - jedoch lediglich für eine in Deutschland vorgenommene Impfung ein Impfzertifikat ausgestellt zu werden. lnsoweit wäre der Antragsteller selbst bei der Weiterleitung seiner Daten durch den Antragsgegner rechtlich nicht bessergestellt als bisher, was in der Konsequenz zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich des Hilfsantrages führt. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. E. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs.2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Streitwertes in Anwendung der Nummer 1.5 des Streitwertkataloges sieht das Gericht vorliegend ab, da die Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt. Permalink: https://openjur.de/u/2361065.html ( https://oj.is/2361065 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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