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AG Hersbruck, Endurteil vom 29.05.2019 - 5 C 1234/18

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 1.880,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt rückständige Monatsbeiträge aus einem Vertrag über eine langfristige Kapitalanlage. Die Beklagte unterzeichnete am 13.9.2003 die als Anlage K1 vorgelegte Beitrittserklärung, wonach sich die Beklagte zur Zahlung monatlicher Beiträge von 40,– € bis zu einer Beitragssumme von 4.800,– € zuzüglich 5 % Agio, insgesamt also 5.040,– € verpflichtete. Nach Antragstellung zur Überweisung vermögenswirksamer Leistungen beim Arbeitgeber begann die Besparung im Oktober 2003 und erfolgte bis April
  4. Ab Mai 2010 wurden keine Beiträge mehr geleistet. Die Klägerin trägt vor, sie sei aktivlegitimiert, Die Beklagte habe sich an der Klägerin beteiligt und nicht an der Treuhänderin. Es stehe der Klägerin nach den Grundsätzen der sog. "Quasi-Gesellschafterin" unter Berücksichtigung der Regelungen im Gesellschaftsvertrag, auf den wegen der einzelnen Bestimmungen hier Bezug genommen wird (Anlage K8), ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Einlagen zu. Ein erstmals im Schriftsatz vom 28.8.2018 erklärter Widerruf habe lediglich Wirkungen für die Zukunft. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.880,– € nebst gestaffelten Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, sowie außergerichtliche Auslagen in Höhe von 281,13 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung Sie ist der Auffassung, wegen der vertraglich geregelten Zahlungsverpflichtung nur gegenüber der Treuhänderin sei die Klägerin selbst nicht aktivlegitimiert. Durch Schreiben vom 28.8.2018 sei der Widerruf erklärt worden und die Bekalgte habe sich auf Verjährung berufen. Bei vertragsgemäßer Beitragszahlung sei bis spätestens März 2014 der Gesamteinlagebetrag erreicht gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien alle Ansprüche der Klägerin fällig gewesen und die Verjährungszeit habe zu laufen begonnen. Wegen des weiteren gegenseitigen Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet, die Ansprüche der Klägerin sind verjährt. Zwar ist die Klägerin aktivlegitimiert. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. V. 30.1.2018 – II ZR 95/16 – zitiert nach Beck-online) an, wonach die Verpflichtung zur unmittelbaren Zahlung der Einlage an die Gesellschaft zwar ein Gesichtspunkt ist, der für eine Gleichstellung der Treuhandkommanditisten mit Direktkommanditisten spricht, aber keine notwendige Voraussetzung. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung sämtlicher vertraglicher Regelungen zur Stellung des Treugebers. Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag hat die Beklagte im Innenverhältnis zur Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters erlangt (vgl. AG Gelnhausen – Urteil vom 19.4.2019 – 55 C 727/18

(76)m.w.N.). Der mit Schreiben vom 28.8.2018 erklärte Widerruf hätte – seine Wirksamkeit unterstellt – nur Wirkung für die Zukunft entfalten können, nicht aber die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge entfallen lassen (BGH NJW-RR 2005, 1073 ). Jedoch sind die Ansprüche der Klägerin verjährt, worauf sich die Beklagte auch beruft. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB); Voraussetzung ist grundsätzlich Fälligkeit (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB,
  1. Aufl. § 199 Rn. 3). Unstreitig waren die einzelnen Monatsbeiträge am Monatsersten, beginnend mit Oktober 2003 einzubezahlen. Dies erfolgte zunächst auch zuerst durch vermögenswirksame Leistungen vom 17.10.2003 bis 17.7.2007, ab dann bis 16.4.2010 durch Monatsbeiträge der Beklagten. Die erste weitere Rate wäre folglich im Mai 2010 fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt waren noch 1.880,– € bis zum Erreichen der Zeichnungssumme offen, d.h. 47 Monatsbeiträge. Der letzte Beitrag wurde folglich im März 2014 fällig; der Anspruch war zu diesem Zeitpunkt vollständig entstanden. Die Klägerin hatte auch Kenntnis hiervon und von der Person der Schuldnerin, immerhin trägt sie selbst vor, sie habe mehrmals gemahnt. Angesichts dieser Sachlage kann nicht argumentiert werden, es seien Monatsbeiträge ab Januar 2015 bis August 2018 jeweils monatlich (erst) fällig geworden. Spätestens mit Ende des Jahres 2014 begann daher die Verjährungsfrist auch für die letzte Beitragszahlung zu laufen und endete daher mit Ablauf des 31.12.
  2. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides aber – als erste vorgetragene und ersichtliche Hemmungsmaßnahme – erfolgte erst am 12.9.2018 und daher nach Ablauf der Verjährungsfrist. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2361329.html ( https://oj.is/2361329 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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