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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.1991 - 17 B 1462/91.A

Die Durchsetzung der Zuweisung eines Asylbewerbers nach Sachsen kann zur Zeit nicht verantwortet werden. Tatbestand Der Antragsteller begehrt mit seinem Aussetzungsantrag Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine für die Dauer des Asylverfahrens erfolgte Zuweisung in das Bundesland Sachsen. Sein Antrag hatte im Beschwerdeverfahren zum Teil Erfolg. Aus den Gründen Die Beschwerde hat lediglich für den Zeitraum von gut drei Monaten Erfolg; in diesem Umfang ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aber auch geboten. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichen Interessenabwägung hat der Senat sich maßgeblich von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

  1. Mit den Regelungen über die Verteilung und Zuweisung in § 22 AsylVfG trägt das Gesetz dem grundsätzlich besonders gewichtigen öffentlichen Anliegen Rechnung, die Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern zum Beispiel hinsichtlich deren Unterbringung, Verpflegung und Überwachung verbunden sind, vgl. zu diesen Lasten im einzelnen OVG NW, Urteil vom 21.3.1990 - 17 A 10372/89 -, NWVBl. 1990, 351 , gleichmäßig auf die Bundesländer und Gemeinden zu verteilen. Die Zuweisung konkretisiert das Aufenthaltsrecht des, Asylbewerbers, das für die Dauer des Asylverfahrens aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG folgt. Nach dem Asylverfahrensgesetz (§§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1, Abs. 5 Satze 3 und 4) wird dem Asylbewerber weder ein Anspruch auf bestimmte Zuweisung, noch eine Einflußnahme auf die Auswahl des Bundeslandes oder der Gemeinde zugestanden; der den Verteilungs- und Zuweisungsbehörden eingeräumte weite Ermessensspielraum dient nicht der Wahrung der Belange des Ausländers. Insoweit scheidet also auch die gerichtliche Durchsetzung aus, vgl. OVG NW, Beschluß vom 28.11.1990 - 17 B 23316/90 -, NWVBl. 1991, 123 f.. Eine einfachgesetzliche Bindung des Entscheidungsspielraumes der Behörde enthält lediglich § 22 Abs. 6 AsylVfG zugunsten der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und, ihren unter 18 Jahren alten Kindern sowie im Falle der Innehabung einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung. Neben der nicht hinreichenden Berücksichtigung dieser Bestimmung (ggf. in einer erweiternden Auslegung) kann der Ausländer mit Aussicht auf Erfolg lediglich die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten geltend machen.
  2. Mit Blick auf die unter
  3. umrissene Rechtsstellung des Asylbewerbers im Zuweisungsverfahren ist der Erfolg des Aussetzungsantrags im gegebenen Zusammenhang davon abhängig, ob durch die sofortige Durchsetzung der Zuweisung Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte, hier insbesondere Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG, verletzt oder in erheblichem Maße gefährdet werden. Die Rechtmäßigkeit der Zuweisung selbst wird dadurch nicht notwendig, vor allem nicht dauerhaft, berührt. Nach Auswertung der dem Senat zugänglichen Quellen, hier insbesondere der Stellungnahmen zu der Anfrage des Senats vom 1.7.1991 durch das sächsische Innenministerium, den Bundesinnenminister, den Ausländerbeauftragten der Bundesregierung, das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Gemeinsame Landeskriminalamt der fünf neuen Bundesländer, der verfügbaren Presseberichte sowie der Stellungnahmen von Interessenverbänden, kommt der Senat zu der Einschätzung, daß zur Zeit eine Durchsetzung der Zuweisung von Asylbewerbern nach Sachsen nicht verantwortet werden kann. Zur Zeit ist in Sachsen ein ganz erhebliches verbrecherisches Potential sich außerhalb gesellschaftlicher und gesetzlich vorgegebener Normen bewegender sogenannter Skinheads und Hooligans vorhanden. Diese mißachten das staatliche Gewaltmonopol sowie die bestehenden Gesetze und gehen der ungebetenen und verabscheuungswürdigen "Aufgabe” nach, im Wege der Lynchjustiz ihren Vorstellungen von Ausländerpolitik Geltung zu verschaffen. Das vom Leiter der Abteilung Staatsschutz des gemeinsamen Landeskriminalamtes berichtete Auftreten der mit Waffen verschiedenster Art ausgestatteten Straftäter in Gruppen von vier bis fünfzig Personen, d. h. deren bandenmäßige Zusammenrottung zur Ausführung der geplanten Gewaltaktionen, stellt schon für sich ein besonderes Gefährdungsmoment dar. Dessen Intensität wird durch weitere Umstände verstärkt: Die genannten Straftäter haben in nicht unerheblichem Umfang die Sympathie von Teilen der sie umgebenden Bevölkerung, die rechtsstaatliches Bewußtsein im erforderlichen Umfang offenbar noch nicht entwickelt hat. Die staatlichen Reaktionen zum Zwecke der dringend erforderlichen Verstärkung des Personen-und Objektschutzes- wurden nur langsam in Angriff genommen. Bezeichnend ist insoweit, daß die erste Anfrage des Senats zur Sicherheitslage der Asylbewerber in Sachsen von Anfang Juli 1991 vom Innenminister des Landes Sachsen erst nach etwa drei Monaten gegenüber dem Senat beantwortet worden ist (datierend vom 18.9.1991, beim Senat Anfang Oktober 1991 eingegangen) . Zudem müssen die Beantwortung dieser Anfrage durch den sächsischen Innenminister wie auch die übrigen hierzu abgegebenen Stellungnahmen und Berichte zu dem Schluß führen, daß zur Zeit bei insoweit notwendig generalisierender Betrachtungsweise die Sicherheit der nach Sachsen zugewiesenen Asylbewerber nicht in dem Umfange gewährleistet ist, wie es der Größe der Bedrohung angemessen ist. Nur beispielhaft mag insoweit hervorgehoben werden, daß erst Anfang Oktober 1991 der Präsident des Bundeskriminalamtes ein erhebliches Defizit an Polizeikräften in den neuen Bundesländern konstatiert und deswegen gefordert hat, die Verteilungsquote zu ändern. Desweiteren verdient Erwähnung, daß nach der Stellungnahme des sächsischen Innenministers die Anzahl der Ausländer in Sachsen nicht genannt werden konnte, daß die Täter überwiegend nicht gefaßt werden konnten, daß von einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Größe der rechtsradikalen Szene ausgegangen werden muß und daß das Potential gewaltbereiter Personen nicht abgeschätzt werden konnte. Die Gemeinschaftsunterkünfte sind weiter danach nur zum Teil durch Zäune, verstärkte Kontroll-fährten der Polizei und deren vorübergehende Präsenz in der Umgebung der Unterkünfte gesichert. Ferner waren am 18.
  4. 1991 zwar der überwiegende Teil der Unterkünfte, keineswegs aber alle mit einem funktionierenden Telefonanschluß versehen. Die "schwierige Umbruchsituation" im Bereich der Personalversorgung und die "Defizite personeller oder organisatorischer Art” wirken sich im übrigen auch nach Einschätzung des .Bundesinnenministers nachteilig auf den Schutz von Asylbewerbern aus. Bei zusammenfassender Würdigung stellt sich die Sicherheitslage von Ausländern, namentlich von Asylbewerbern, in Sachsen spezifisch ungünstiger dar als in den alten Bundesländern. Dies wird nicht in Frage gestellt durch die in jüngster Zeit zu beobachtende - möglicherweise durch die pogromartigen Ausschreitungen im sächsischen Hoyerswerda angeregte - Häufung ausländerfeindlicher Übergriffe auch in Westdeutschland. Entscheidend ist vielmehr, daß zum einen nach der fachkundigen Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz in seiner Stellungnahme vom 23.7.1991 das neonazistische Gewaltpotential in Ostdeutschland quantitativ und qualitativ gefährlicher ist als in Westdeutschland und daß zum anderen der Rückhalt der Gewalttäter in der übrigen Bevölkerung in den alten Bundesländern ungleich geringer ist als offenbar in Sachsen.
  5. Im Rahmen der zur Befristung der Aussetzung des Vollzugs der Zuweisung auf die Dauer von gut drei Monaten führenden Interessenabwägung hat der Senat insbesondere berücksichtigt, daß es im öffentlichen Interesse geboten ist, dem in Rede stehenden verbrecherischen Druck grundsätzlich nicht dadurch nachzugeben und ihn nicht dadurch geradezu aufzuwerten, daß dem Aussetzungsantrag etwa ohne zeitliche Begrenzung stattgegeben wird. Der Senat geht außerdem davon aus, daß gerade auch aus Anlaß der jüngsten Entwicklung in Sachsen die dem Gemeinwohl verpflichteten Politiker und maßgeblichen Stellen in der Verwaltung sowohl in Sachsen als auch in der Bundesregierung entgegen der Einschätzung des Bundesinnenministers vom 5.8.1991 - zutreffend von einer Gefährdungserhöhung und der deswegen bestehenden Notwendigkeit zum Ergreifen "weitergehender Maßnahmen" ausgehen. Die äußerst effektive Bekämpfung der Terrorszene Ende der siebziger/Anfang der achtziger Jahre rechtfertigt die Annahme, daß in einem Rechtsstaat Angriffe auf das staatliche Gewaltmonopol rasch und effektiv bekämpft werden unabhängig davon, aus welcher politischen Richtung sie geführt werden, und weiter unabhängig davon, wer die Opfer derartiger verbrecherischer Vorgänge sind. Danach kann davon ausgegangen werden, daß in den kommenden Monaten in Sachsen die notwendigen Anstrengungen zur Stabilisierung der Sicherheitslage von Asylbewerbern realisiert werden. Allerdings ist kein Staat in der Lage, seinen - inländischen und ausländischen - Bürgern absoluten Schutz vor Straftaten zu gewähren; Maßnahmen, die dies sicherstellen sollten, können nicht verlangt werden. Absoluter Schutz besteht im übrigen auch in den anderen Bundesländern nicht. In die Ermessenserwägung war - die Befristung unterstützend - weiter einzustellen, daß nach den dem Senat zugegangenen Informationen namentlich die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen nicht zuletzt durch die Nichtweiterleitung von Asylbewerbern nach Sachsen vor letztlich unlösbaren Problemen hinsichtlich Unterbringung, Verpflegung und Überwachung gestellt sind, vor allem wegen der auf verschiedenen Gründen beruhenden Wohnungsnot. Permalink: https://openjur.de/u/2361457.html ( https://oj.is/2361457 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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