Fahrtraining genehmigt und bezahlt habe. Dies stehe im Widerspruch zur Ablehnung. Ein Elektrorollstuhl habe auch keine höhere Geschwindigkeit als die eines Fußgängers, so dass eine erneute Prüfung angezeigt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom
persönlicher Untersuchung des Klägers vernommen. Danach bestehe eindeutig die Notwendigkeit der Versorgung mit einem Elektrorollstuhl. Mit Urteil vom
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidung zugrunde gelegen hat. II. Gemäß § 153 Abs 4 SGG konnte das Gericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgemäß erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des SG Lüneburg vom 10. September 2020 ist rechtmäßig und hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger hat ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl.
Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst
Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V auch die Versorgung mit Hilfsmitteln.
Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder
Abs 4 ausgeschlossen sind.
Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Kranken-behandlung zu sichern (
Abs 4 SGB V (Rechtsverordnung zu Heil- und Hilfsmitteln von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis) ausgeschlossen sind. Die begehrte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl dient unstreitig allein dem Ausgleich der Folgen der vorhandenen Behinderungen des Klägers (3. Variante). Der begehrte Rollstuhl ist als speziell für das Mobilitätsbedürfnis gehbehinderter Menschen entwickeltes und hergestelltes Hilfsmittel kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und auch nicht durch die Rechtsverordnung
Abs 4 SGB V von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht
Abs 1 SGB V noch nicht mit der Bereitstellung des gewährten Aktivrollstuhls erfüllt, denn mit diesem wird die Behinderung des Klägers nicht ausreichend und zweckmäßig ausgeglichen. Bei dem begehrten Elektrorollstuhl handelt es sich um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich iS von § 33 Abs 1 Satz 1 Variante 3 SGB V. Im Bereich des von ihr zu erfüllenden Behinderungsausgleichs bemisst sich die originäre Leistungszuständigkeit der GKV
dem Zweck des Hilfsmittels, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Leben dient. Zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens das Erschließen eines körperlichen Freiraums und in Bezug auf Bewegungsmöglichkeiten das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs der Wohnung von Versicherten mit einem Hilfsmittel anerkannt. Maßgebend ist grundsätzlich der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht. In den Nahbereich einbezogen ist zumindest der Raum, in dem die üblichen Alltagsgeschäfte in erforderlichem Umfang erledigt werden. Hierzu gehören
einem abstrakten Maßstab die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare Freizeitwege. Dabei darf die Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden. Dies folgt unter Beachtung der Teilhabeziele des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (vgl § 11 Abs 2 Satz 3 SGB V), insbesondere ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) als Grundrecht und objektive Wertentscheidung iVm dem Recht auf persönliche Mobilität
März 2018 – B 3 KR 12/17 R Rn 29). Zum Behinderungsausgleich des Klägers ist die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl geeignet, erforderlich und angemessen. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der über den Kläger vorliegenden medizinischen Unterlagen und dabei insbesondere aus den Feststellungen des Sachverständigen O.. Hiernach liegt bei dem Kläger eine Multiple Sklerose Erkrankung vor, wodurch er in seiner Beweglichkeit deutlich eingeschränkt ist. Aufgrund dessen kann er nur noch wenige Schritte ohne fremde Hilfe gehen. Der Umstand, dass das linke Bein und der linke Arm gegenüber der rechten Körperhälfte eine deutliche Kraftminderung aufweisen, führt dazu, dass der Kläger sich mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl nicht mehr in akzeptabler Weise außerhalb des Haushaltes allein fortbewegen kann. Aufgrund der eingeschränkten Armbeweglichkeit kann er den Aktivrollstuhl nur noch mit den Füßen durch kleine Trippelschritte vorwärtsbewegen und selbst kleinere Hindernisse nicht bewältigen. Den beklagtenseitigen Verweis auf eine derart behelfsmäßige Art der Fortbewegung bewertet der Senat als inakzeptabel. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die sachgerechte Bedienung eines Elektrorollstuhls nicht möglich sein soll, denn er ist sowohl aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen mit entsprechenden Bedienelementen als auch aufgrund des durchgeführten Langstocktrainings und der Orientierungs- und Mobilitätsschulung, die ausweislich der Bescheinigung des IRIS vom
vollziehbar hat der Sachverständige O. ausgeführt, dass der Aktivrollstuhl auch außerhalb des Hauses für den Kläger gefährlicher ist als die Nutzung eines Elektrorollstuhls, da er sich nur mit kleinen Trippelschritten vorwärtsbewegen und auch kleinere Hindernisse nicht bewältigen kann. Demgegenüber ist dies mit einem Elektrorollstuhl ohne Weiteres möglich, wie auch das Video zeigt. Die fehlende Sehfähigkeit des Klägers wird dabei durch das Langstocktraining ausgeglichen. Etwaige Restgefährdungen sind dabei dem Bereich der Eigenverantwortung zuzuordnen und in Kauf zu nehmen. Denn anderenfalls hätte der Kläger keinerlei Möglichkeit mehr, unbegleitet das Haus zu verlassen, da bei jedweder Art der Fortbewegung eine Eigen- und Fremdgefährdung entsteht, die jedoch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist. So liegen beispielsweise auch deutliche Überschreitungen der üblichen Fußgängergeschwindigkeit durch sportlich trainierte Fahrer von Aktivrollstühlen im Bereich der Eigenverantwortung ohne dass dies einen Ausschlussgrund für die Nutzung darstellen könnte. Es obliegt damit allein dem Kläger, einen Elektrorollstuhl entsprechend seiner Fähigkeiten verantwortungsbewusst zu nutzen.
der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für den Versorgungsanspruch
SGB V zudem mit zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber inzwischen mit dem BTHG den Behinderungsbegriff in § 2 SGB IX ausdrücklich entsprechend dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention neu gefasst und damit dem Wechselwirkungsansatz noch mehr Gewicht beigemessen hat als
dem bis dahin geltendem Recht. Danach kommt es nicht allein auf die wirklichen oder vermeintlichen gesundheitlichen Defizite an. Im Vordergrund stehen vielmehr das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer individuellen und persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraumes (BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 18/17 R Rn 46 mwN). Das entspricht einem dynamischen Behindertenbegriff im Sinne einer Wechselwirkung zwischen umweltbezogenen und personenbedingten Kontextfaktoren. Es ist die Aufgabe des Hilfsmittelrechtes, dem Behinderten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und nicht, ihn von sämtlichen Lebensgefahren fernzuhalten und ihn damit einer weitgehenden Unmündigkeit anheimfallen zu lassen.
dieser Maßgabe kann auch ein stark Sehbehinderter mit einem Elektrorollstuhl zu versorgen sein. Auch die Einwendungen der Beklagten im Schriftsatz vom
zuvor erfolgter persönlicher Untersuchung mündlich erstattet (Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl, 2020, § 118 Rn 12 a mwN). Der Facharzt für Chirurgie und Fußchirurgie O. hat dargelegt, dass der Kläger sich wegen der deutlichen Kraftminderung im linken Arm und im linken Bein und der im einzelnen dargelegten krankheitsbedingten Einschränkungen seiner Mobilität mit einem Aktivrollstuhl nicht mehr außerhalb des Hause alleine fortbewegen kann. Der Vertreter der Beklagte hatte Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen, die Sitzungsniederschrift wurde der Beklagten übersandt. Es kommt vorliegend auch nicht darauf an, ob die Ursache für die Bewegungseinschränkung des Klägers eine Multiple Sklerose oder – wie von den N. -Augenärzten angenommen- ein Devic-Syndrom ist, maßgeblich für die Beurteilung der Notwendigkeit der Versorgung mit einem Elektrorollstuhl sind die Auswirkungen der Erkrankung auf die Beweglichkeit der Arme und Beine. Wenn die Beklagte meint, dass die Beurteilung der Sehfähigkeit nicht in die Fachkompetenz eines Fußchirurgen fällt, übersieht sie, dass das fehlende Sehvermögen des Klägers gar nicht im Streit stand und darüber gar nicht Beweis erhoben wurde. Mithin kann die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§ 160 Abs 2 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2361488.html ( https://oj.is/2361488 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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