Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3.
§ 60bAufenth
G), Rn. 11.
- In beiden Alternativen des § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt es - wie bei § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG, an den die Regelung angelehnt ist - zudem nur auf aktuellkausal die Abschiebung hindernde Verhaltensweisen bzw. Unterlassungen des Ausländers an. Versäumnisse allein aus der Vergangenheit sind hingegen nicht relevant. An der Kausalität eines positiven Tuns oder Unterlassens des Ausländers für "das Abschiebungshindernis" fehlt es schon dann, wenn neben dem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis "Passlosigkeit" noch selbständige andere Duldungsgründe (z.B. familiärer, gesundheitlicher oder sonstiger Art) eingreifen, auf deren Bestehen ein in § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG genanntes Verhalten oder Unterlassen nicht von Einfluss und aufgrund derer ohnehin eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen ist. In derartigen Fällen besteht kein Raum für den Zusatz nach § 60b Abs. 1 AufenthG, weil der damit beabsichtigte Druck auf den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, im Interesse seiner Aufenthaltsbeendigung durch Aufgabe einer Identitäts- oder Staatsangehörigkeitstäuschung oder durch Vornahme von Mitwirkungshandlungen die Beschaffung von Rückreisedokumenten zu ermöglichen, jeden Sinn verlöre. An der Kausalität zwischen dem Verhalten des Ausländers (im Sinne unterlassener Mitwirkungshandlungen) und dem Misserfolg der behördlichen Aufenthaltsbeendigung (durch Abschiebung) fehlt es ferner bei solchen Handlungen, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos sind. Vgl. m.w.N.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
- Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris, Rn. 59.
(2)Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. (
- a)Der Antragsteller ist nach dem unanfechtbaren negativen Abschluss seines Asylverfahrens im April 2018 gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG) und verfügt über keinen gültigen Pass oder Passersatz. (
- b)Auch hat die Antragsgegnerin den nach § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG erforderlichen Hinweis ordnungsgemäß erteilt. Vorgaben zum Umfang der Hinweispflicht enthält die Vorschrift nicht. Ausgehend von ihrer Zweckrichtung - den Ausländer zur Erfüllung seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu bewegen, vgl.
§ 60bAufenth
G, Rn. 11.1 - muss aber für den Ausländer jedenfalls hinreichend erkennbar werden, welche konkreten Handlungspflichten von ihm eingefordert werden. Vgl. ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 3. Juni 2021 - 3 B 164/21 -, juris, Rn. 11;
§ 60bAufenth
G, Rn. 11 Ergänzung; Eichler/Mantel, in: Huber/Mantel: AufenthG/AsylG,
- Auflage 2021, § 60b AufenthG, Rn. 15; Funke-Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG,
- Lfg., § 60b Rn. 25; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom
- Mai 2020 - 9 L 134/20 -, juris, Rn.
- Die Rechtsprechung zu § 104a AufenthG und § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG, wonach die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Identitätspapieren (§ 48 Abs. 3 AufenthG) konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben muss, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können, vgl. zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG: BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2010 - 1 C 18/09 -, juris, Rn. 17 f.; vgl. zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2019 - OVG 3 S 111.19 -, juris, Rn. 5 m.w.N., ist insofern grundsätzlich übertragbar. Vgl. so im Ergebnis auch Sächsisches OVG, Beschluss vom
- Juni 2021 - 3 B 164/21 -, juris, Rn. 11; VG Aachen, Beschluss vom
- November 2020 - 4 L 660/20 -, juris, Rn.
- Demnach genügt ein allgemeiner Verweis auf die Mitwirkungspflichten zur Passbeschaffung ebenso wenig wie eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Vgl. ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom
- Juni 2021 - 3 B 164/21 -, juris, Rn. 11; Eichler/Mantel, in: Huber/Mantel: AufenthG/AsylG,
- Auflage 2021, § 60b AufenthG, Rn. 15; Funke-Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG,
- Lfg., § 60b Rn.
- Andererseits ist es die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG). Zudem verdeutlicht bereits § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat. Diese müssen sich neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz auch auf die Beschaffung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller richten, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom
- Juni 2008 - 18 E 471/08 -, juris, Rn. 5 ff.; vgl. auch: VG Aachen, Urteil vom
- Oktober 2016 - 8 K 745/14 -, juris, Rn.
- In Anbetracht dessen dürfen die Anforderungen an die Hinweispflicht des § 60 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch nicht überspannt werden. Vgl. ebenso:
§ 60bAufenth
G, Rn. 11.1; Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2021, § 60b AufenthG Rn. 62. Es ist daher insbesondere nicht erforderlich, dass die Ausländerbehörde den Pflichtenkatalog des § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG gänzlich und detailliert dem Ausländer gegenüber konkretisiert. Vgl. auch:
§ 60bAufenth
G, Rn. 11.
- Einer näheren Konkretisierung wird es zudem dann nicht bedürfen, wenn sich dem Ausländer wegen der Umstände des Einzelfalls ein bestimmtes Verhalten bereits aufdrängen muss oder für ihn anhand dieser schon hinreichend erkennbar ist, was er konkret zu unternehmen hat. Vgl. insoweit auch: Sächsisches OVG, Beschluss vom
- Juni 2021 - 3 B 164/21 -, juris, Rn.
- Ferner ist die Ausländerbehörde namentlich nicht dazu verpflichtet, den Ausländer hinsichtlich der Verwaltungsverfahren anderer Staaten zu beraten. Vgl.
§ 60bAufenth
G, Rn. 11.5; vgl. auch: Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht,
- Ed., § 60b AufenthG Rn.
- Es obliegt vielmehr auch im Rahmen des § 60b Abs. 1 AufenthG dem Ausländer, sich über die Formerfordernisse und Voraussetzungen der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes selbst zu erkundigen. Vgl.
§ 60bAufenth
G, Rn. 11.5; Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2021, § 60b AufenthG Rn. 62. Zur Form des Hinweises verhält sich § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG ebenso wenig. Da die Vorschrift auch nicht unter den Katalog des § 77 Abs. 1 AufenthG (Schriftformerfordernis für bestimmte Verwaltungsakte) fällt, ist die Belehrung formlos möglich und kann damit grundsätzlich auch mündlich erfolgen. Vgl. ebenso:
§ 60bAufenth
G, Rn. 11.7; Eichler/Mantel, in: Huber/Mantel: AufenthG/AsylG,
- Auflage 2021, § 60b AufenthG, Rn. 15; vgl. auch entsprechend zum Anhörungserfordernis des § 28 VwVfG: OVG NRW, Beschluss vom
- September 2020 - 2 B 990/20 -, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom
- März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn.
- Im Hinblick auf eine rechtssichere Dokumentation erscheint die Schriftform oder zumindest ein Vermerk als sachdienlich. Vgl. ebenso:
§ 60bAufenth
G, Rn. 11.
- Eine Übersetzung des Hinweises in eine dem Ausländer verständige Sprache (etwa Muttersprache) ist nicht erforderlich, insbesondere auch dann nicht, wenn der Ausländer nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Nach der allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 VwVfG NRW ist die Amtssprache im Verwaltungsverfahren deutsch. Es bestehen keine normativen Anknüpfungspunkte dafür, dass die Ausländerbehörde im Rahmen des § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Belehrung darüber hinaus auch in einer anderen, dem Ausländer verständigen Sprache vorzunehmen hat. Schon der Wortlaut des § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG enthält hierfür keinen Anhaltspunkt. Auch ist § 77 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht einschlägig. Hiernach ist einem Ausländer auf Antrag eine Übersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem eine Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG getroffen wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Bei § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG handelt es sich nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, sondern um einen sonstigen verfahrensbegleitenden Hinweis. Vgl. auch: Funke-Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG,
- Lfg., § 60b Rn.
- Vielmehr zeigt sich in systematischer Hinsicht an § 77 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und zudem an § 24 Abs. 7 AufenthG, wonach ein Ausländer über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet wird, und die auf unionsrechtliche Vorgaben zurückgehen (Richtlinie 2001/51/EG und Richtlinie 2008/115/EG), dass das Aufenthaltsrecht eine Pflicht zur Übersetzung von Belehrungen in eine andere Sprache grundsätzlich nicht kennt. Allein im Rahmen des § 24 Abs. 7 AufenthG hat von Amts wegen eine Übersetzung zu erfolgen, sollte der Ausländer nicht über entsprechende Deutschkenntnisse verfügen. Dagegen erfolgt eine Übersetzung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und damit insbesondere auch bei einer weitreichenden Entscheidung wie der Ausweisung, die zur Beendigung des legalen Aufenthalts führt (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), nur auf Antrag des Betroffenen. Dies korrespondiert auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 58 VwGO, wonach ein Ausländer keinen Anspruch darauf hat, dass ihm eine Rechtsbehelfsbelehrung in seiner Heimatsprache erteilt wird. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom
- August 2018 - 1 C 6/18 -, juris, Rn. 21 m.w.N. Der Sinn und Zweck des § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG gebietet keine andere Bewertung. Zwar muss ein Ausländer den Hinweis verstehen, um den von ihm geforderten Handlungen nachkommen zu können, sodass eine Übersetzung bei einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Ausländer zweckmäßig erscheint. Vgl. ebenso:
§ 60bAufenth
G, Rn. 11.9; Funke-Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG,
- Lfg., § 60b Rn. 26; Eichler/Mantel, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG,
- Auflage 2021, § 60b AufenthG Rn.
- Eine Rechtspflicht zur Übersetzung folgt daraus aber nicht. Denn von einem Ausländer kann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich im Rahmen der ihn treffenden Sorgfaltspflichten ggf. selbst an einen Dolmetscher und/oder einen Rechtsanwalt wendet, um sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt der Belehrung zu verschaffen, um seine Angelegenheiten hinreichend besorgen zu können. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
- April 1976 - 2 BvR 728/75 -, Rn. 17 und vom
- Juni 1992 - 2 BvR 1401/91 -, juris, Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1993 - 1 B 177/93 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 2016 - 4 B 891/15 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom
- Mai 2021 - 10 CS 21.1350 -, juris, Rn.
- Allenfalls bei einer ausschließlich mündlich erfolgten Belehrung, über deren genauen Inhalt sich der Ausländer naturgemäß im Nachhinein keine Gewissheit mehr verschaffen kann, kann demnach die Hinzuziehung eines Dolmetschers rechtlich geboten sein. Diese Auslegung steht schließlich auch im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Auch diese trifft in Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 2, dessen Umsetzung § 77 Abs. 3 AufenthG dient, lediglich in Bezug auf Rückkehrentscheidungen und Entscheidungen über ein Einreiseverbot - und damit nicht im Falle sonstiger verfahrensbegleitende Hinweise wie hier, vgl. so auch: Funke-Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG,
- Lfg., § 60b Rn. 26 - eine Regelung zur sprachlichen Abfassung und sieht auch dabei nur vor, dass auf Wunsch eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Elemente einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung in die Sprache, die die Ausländer und Ausländerinnen verstehen oder bei der die Ausländerbehörde vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass sie verstanden wird, zu erfolgen hat. In zeitlicher Hinsicht muss der Hinweis spätestens im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG NRW erteilt werden. Dem Ausländer muss zunächst eine angemessene Frist zum Nachweis der Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht gesetzt werden, bevor ihm eine etwaige Pflichtverletzung entgegenhalten und aufgrund dessen eine Duldung nach § 60b AufenthG erteilt werden kann. Vgl. ebenso:
§ 60bAufenth
G, Rn. 11.8, 11.11; Eichler/Mantel, in: Huber/Mantel: AufenthG/AsylG,
- Auflage 2021, § 60b AufenthG, Rn. 15; Funke-Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG,
- Lfg., § 60b Rn. 25; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht,
- Auflage 2020, § 7 Rn. 403; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom
- Mai 2020 - 9 L 134/20 -, juris, Rn.
- Ausgehend von diesen Maßstäben wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß über die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten zur Passbeschaffung im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 2 AufenthG belehrt. Dabei kann dahinstehen, ob die Hinweispflicht des § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei jeder neuerlichen Erteilung einer Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG greift, oder eine erstmalige Belehrung bei unveränderter Sach- und Rechtslage fortwirkt und damit ausreichend ist. Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin über die erstmalige Belehrung am
- Februar 2021 hinaus den Antragsteller am
- Juni 2021 konkret bezüglich der Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG vom
- September 2021 hinreichend belehrt und ihm dabei eine angemessene Frist von drei Monaten (bis zum
- September 2021) zum Nachweis der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten gesetzt. Zwar kann diesbezüglich nicht (allein) auf die im Rahmen der Vorsprache am
- Juni 2021 dem Antragsteller sowohl in deutscher als auch in arabischer Sprache ausgehändigten "Belehrung nach § 60b AufenthG" abgestellt werden, da diese lediglich den Pflichtenkatalog des § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG in anderen Worten allgemein wiedergibt ohne anzugeben, welche konkreten Handlungen dem Antragsteller in dessen Einzelfall abverlangt werden. Jedoch dürfte die im Begleitschreiben vom
- Juni 2021 enthaltene Aufforderung an den Antragsteller, alle für die Passbeschaffung notwendigen Unterlagen zu beschaffen und hierzu ggf. auch einen Vertrauensanwalt in seinem Heimatland zu beauftragen, zur Aktualisierung der besonderen Passbeschaffungspflicht ausreichen. Jedenfalls aber war für den Antragsteller bereits insgesamt hinreichend erkennbar, welche ganz konkreten Handlungspflichten von ihm eingefordert werden. Zum einen ist es nach den vorstehenden Maßstäben nicht Aufgabe der Ausländerbehörde, in Erfahrung zu bringen, welche Unterlagen die jeweilige Auslandsvertretung des Heimatlandes des Ausländers für die Beantragung eines Passes verlangt. Dies fällt vielmehr in die Verantwortungssphäre des Ausländers, um seiner ureigenen Angelegenheit zur Beschaffung eines Passes nachzukommen. Dies gilt erst recht, wenn der Ausländer - wie hier - bereits zum Zeitpunkt des Hinweises anwaltlich vertreten ist, sodass die Anforderungen an die Hinweis- und Belehrungspflicht nach allgemeinen Grundsätze herabzusetzen sind. Vgl. dazu etwa: Sächsisches OVG, Beschluss vom
- November 2009 - 3 B 174/08 -, juris, Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- März 2021 - 2 M 14/21 -, juris, Rn. 59; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- Auflage 2018, § 25 Rn.
- Zum anderen hatte der Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom
- Mai 2021 vorgetragen, dass er am
- März 2021 beim algerischen Generalkonsulat in Frankfurt vorstellig geworden und es zur Beschaffung eines Passes zunächst erforderlich sei, dass er eine Geburtsurkunde aus Algerien beschaffe, die für den Deutschen Rechtskreis legalisiert sein müsse. Dies habe durch die Deutsche Botschaft erfolgen sollen, die aber die Legalisierung abgelehnt habe, weil das vorgelegte Dokument keine ausreichend lesbaren Stempel enthalte und die Stempel nicht korrekt gesetzt seien. Aus diesem Grunde müssten seine Verwandten die Geburtsurkunde neu beschaffen und neu stempeln lassen. Demnach war dem Antragsteller bereits bekannt, welche Unterlagen für die Passbeschaffung zu besorgen waren. Einer weitergehenden Konkretisierung diesbezüglich durch die Ausländerbehörde bedurfte es daher nicht, um den Antragsteller in die Lage zu versetzen, erkennen zu können, was er konkret zu unternehmen hat. Aufgrund des Hinweises vom
- Juni 2021 war für ihn außerdem erkennbar, dass er, sollten seine Verwandten die Geburtsurkunde nicht beschaffen können, hierzu ggf. auch einen Vertrauensanwalt zu beauftragen hat. Es ist nach den vorstehenden Maßstäben und entgegen der Ansicht des Antragstellers zudem unschädlich, dass bei der Vorsprache am
- Juni 2021 kein Dolmetscher zugegen war und allein die "Belehrung nach § 60b AufenthG" dem Antragsteller auch in arabischer Sprache ausgehändigt worden ist. Aufgrund der ihm gesetzten Frist von drei Monaten hatte der Antragsteller genügend Zeit, sich vom Inhalt sämtlicher ihm am
- Juni 2021 überlassener Schreiben Gewissheit zu verschaffen. Keiner Entscheidung bedarf es, ob und in welchem Umfang im Rahmen des § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch auf die Rechtsfolgen, die mit der Erteilung einer Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG verbunden sind, hingewiesen werden muss. Der Wortlaut des § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG streitet gegen eine Pflicht zum Hinweis auch auf die Folgen einer Pflichtverletzung, da hiernach lediglich "auf diese Pflichten" hinzuweisen ist. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm, den Ausländer zur Pflichterfüllung zu bewegen, sowie in Anbetracht ihres Sanktionscharakters, vgl. insoweit auch: Funke-Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG, 109 Lfg., § 60b Rn. 25; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, § 7 Rn. 403, spricht aber Überwiegendes dafür, dass für den Ausländer zumindest die im Falle einer Pflichtverletzung beabsichtigte ausländerrechtliche Maßnahme - Erteilung einer Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG - hinreichend erkennbar werden muss. Für eine Pflicht der Ausländerbehörde, den Ausländer darüber hinaus auch detailliert auf die einzelnen Rechtsfolgen dieser Maßnahme (§ 60b Abs. 5 Satz 1 bis 3 AufenthG) hinzuweisen, bestehen dagegen keine normativen Anhaltspunkte. Vgl. im Ergebnis ähnlich:
§ 60bAufenth
G, Rn. 11.2. Vorliegend kann dies dahinstehen, da die Antragsgegnerin den Antragsteller in dem im Rahmen der Vorsprache am 2. Juni 2021 ausgehändigten Anhörungsschreiben detailliert auf die Rechtsfolgen des § 60b Abs. 5 AufenthG hingewiesen hat. (
- c)Der Antragsteller hat ferner nicht dargetan, dass er den von ihm eingeforderten und zumutbaren Mitwirkungshandlungen nachgekommen ist. Der Antragsteller hat geltend gemacht, er bemühe sich um die Beschaffung eines Nationalpasses und hierzu neben den vorstehenden Ausführungen zur Geburtsurkunde auch vorgetragen, er habe dreimal bei der algerischen Auslandsvertretung in Frankfurt vorgesprochen und dort die ihm vorliegenden Unterlagen abgegeben, sei aber wegen der fehlenden legalisierten Geburtsurkunde abgewiesen worden. Hinsichtlich der Geburtsurkunde hat er seinen Vortrag zudem dahingehend konkretisiert, dass seine in Algerien lebende Mutter sich finanziell wie gesundheitlich außer Stande sehe, nochmals die Botschaft zwecks erneuten Versuches der Legalisierung aufzusuchen. Die benötigte legalisierte Geburtsurkunde sei daher derzeit für ihn nicht zu beschaffen. Überdies hätten wegen der pandemiebedingten Einschränkungen wenigstens in den Monaten Februar bis Mai 2021 besondere Schwierigkeiten für eine Passbeschaffung bestanden. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller dies auch im Sinne des § 60b Abs. 3 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht hat. Denn die von ihm geschilderten Bemühungen genügen - ihre Richtigkeit unterstellt - bereits nicht zur Erfüllung seiner - von der Antragsgegnerin eingeforderten - Mitwirkungsplichten. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller alles Notwendige getan hat, um eine zur Beschaffung eines Passes erforderliche (legalisierte) Geburtsurkunde zu erhalten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihm der Erhalt einer solchen Geburtsurkunde unmöglich oder unzumutbar wäre. Auf der Internetseite des algerischen Generalkonsulats in Frankfurt wird frei zugänglich ausgeführt, welche Unterlagen zur Beantragung eines biometrischen Reisepasses erforderlich sind. Dort heißt es u.a.: "5) Biometrischer Reisepass [...] Die 12S-Geburtsurkunde (Original), auch für Kinder, ist beim Zivilstandsdienst des Generalkonsulats für im Ausland geborene Staatsangehörige zu beantragen. In Algerien Geborene können es während einer Reise nach Algerien oder über das Internet erhalten: https://demande12s.interieur.gov.dz/Ar/default.aspx." Vgl. https://konsulatalgerien.de/gestionconsulaire/, Ziffer 5.), zuletzt aufgerufen am 29. September 2021. Für die Erneuerung eines Reisepasses gilt Entsprechendes. Vgl. https://konsulatalgerien.de/gestionconsulaire/, Ziffer 5.), zuletzt aufgerufen am 29. September 2021. Ferner findet sich auf der Internetseite der Algerischen Botschaft in Berlin folgende Mitteilung: "Es wird darüber informiert, dass algerische Staatsangehörige, die bei der Algerischen Botschaft in Berlin gemeldet sind und in Algerien geboren worden sind, ab sofort ihre Geburtsurkunde 12 S über die Internetseite des Innenministeriums erhalten können. Die Beantragung dieses Dokuments, welches zwingend erforderlich für die Ausstellung des biometrischen Reisepasses ist, muss durch den entsprechenden Staatsangehörigen über folgende Seite erfolgen: http://demande12s.interieur.gov.dz Sobald der Antrag ausgefüllt und online abgeschickt worden ist, kann der Antragsteller die Bearbeitung des Antrags verfolgen und die beantragte Geburtsurkunde in der Konsularabteilung der Botschaft abholen." Im Folgenden wird dann Schritt für Schritt der Ablauf der Beantragung geschildert (Erlangung Zugangscode, Beantragung der Geburtsurkunde, Nachverfolgung des Antrags und Aushändigung). Vgl. zum Vorstehenden insgesamt: https://www.algerischebotschaft.de/geburtsurkunde-12-s/, zuletzt aufgerufen am 29. September 2021. Überdies können algerische Staatsangehörige einen Notfallpass beantragen, um ihre Situation gegenüber den deutschen Behörden zu regeln. Hierzu werden sie vom Konsulat gebeten, das Exekutivdekret 16-58 von 2016 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausstellung des Notpasses zu konsultieren. Vgl. https://konsulatalgerien.de/gestionconsulaire/, Ziffer 7.), zuletzt aufgerufen am 29. September 2021. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass er bislang versucht hätte, eine neue 12S-Geburtsurkunde über den vorgenannten Link der Internetseite des Generalkonsulats bzw. der Botschaft zu beantragen und diese ggf. anschließend für den deutschen Rechtskreis legalisieren zu lassen. Er zieht sich vielmehr auf den Standpunkt zurück, die erforderliche legalisierte Geburtsurkunde sei für ihn derzeit nicht zu beschaffen, weil seiner Mutter eine Mithilfe bei der Beschaffung einer (neuen) Geburtsurkunde gesundheitlich und finanziell nicht möglich sei. Eine Mithilfe der Mutter ist nach den vorstehenden Informationen des Generalkonsulats bzw. der Botschaft von Algerien jedoch gar nicht erforderlich. Selbst wenn eine online-Beantragung - aus welchen Gründen auch immer - dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, wäre es ihm zudem möglich und zumutbar, einen sonstigen Dritten, namentlich einen Vertrauensanwalt in Algerien mit der Beschaffung der Geburtsurkunde zu beauftragen. Ebenso wenig hat er geltend gemacht, sich alternativ um die Ausstellung eines Notpasses bemüht und die hierzu erforderlichen Unterlagen beschafft zu haben. (
- d)Diese aktuelle und andauernde Pflichtverletzung des Antragstellers ist auch kausal für das bestehende Abschiebungshindernis. Greifbare Anhaltspunkte für andere Duldungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die nichteheliche Beziehung des Antragstellers zu seiner in X. lebenden Lebensgefährtin nicht vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. Auch sind die von der Antragsgegnerin eingeforderten Handlungen nicht von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos. Sie sind vielmehr geeignet, das bestehende Abschiebungshindernis "Passlosigkeit" durch Beibringung der zur Passbeantragung erforderlichen Unterlagen zu beseitigen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen. 2. Der Antrag zu 2. ist demnach ebenfalls unbegründet. Mangels Suspendierung des Zusatzes nach § 60b Abs. 1 AufenthG gelten auch die Rechtsfolgen des § 60b Abs. 5 AufenthG fort, mit der Folge, dass dem Antragsteller die Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG weiterhin nicht gestattet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Ein auf die Erteilung einer Duldung gerichtetes Begehren ist im Hauptsacheverfahren mit der Hälfte und entsprechend im Eilverfahren mit einem Viertel des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG nach § 52 Abs. 1 GKG angemessen bewertet. Es ist keine andere Bewertung angezeigt, wenn die Beteiligten um eine beigefügte Nebenbestimmung streiten. Der Streitwert in den Verfahren betreffend eine Nebenbestimmung entspricht daher nach ständiger Streitwertpraxis demjenigen für den Bleibestatus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 19 E 944/05 -, juris, Rn. 6 ff. und vom 10. Dezember 2007 - 17 E 883/07 -, juris, Rn. 3 ff.; BayVGH, Beschluss vom 19. August 2009 - 19 C 09.1529 -, juris, Rn. 4. Dies gilt insbesondere auch für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, juris, Rn. 75; VG Aachen, Beschluss vom 26. August 2020 - 8 L 466/20 - juris, Rn. 29. Sowohl für den Antrag zu 1. als auch für den Antrag zu 2. ergibt sich damit zunächst jeweils ein Streitwert von 1.250,-- €. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Suspendierung des Zusatzes nach § 60b Abs. 1 AufenthG zur Duldung mittels der mit dem Antrag zu 1. begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO lediglich den Versagungsgrund aus § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG hat vorläufig beseitigen und damit das Hindernis für die mit dem Antrag zu 2. erstrebte Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausräumen sollen, wirkt sich diese Antragshäufung wegen wirtschaftlicher Identität der Streitgegenstände nicht streitwerterhöhend aus. Vgl. zum Verhältnis der Anträge: Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 -, juris, Rn. 11 f. und vom 8. Juli 2021 - 13 ME 246/21 -, juris Rn. 11; zum sog. Additionsverbot etwa: OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris, Rn. 13. Permalink: https://openjur.de/u/2361637.html ( https://oj.is/2361637 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 24 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.