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SG Nordhausen, Urteil vom 31.08.2021 - S 18 AL 1396/20

Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) ermöglichte die Einführung von Kurzarbeit auch in Kindertageseinrichtungen. Tenor

§ 173Nr.

1). Eine gerichtliche Überprüfung der mit Bescheid vom 21. April 2020 anerkannten Voraussetzungen des erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen (zum Entgeltausfall unten unter III.1.) ist ausgeschlossen. Als verselbständigter Teil einer Entscheidung, durch die Leistungen bewilligt werden, wird die Anerkennung wie ein Leistungsbescheid gemäß § 77 SGG bindend mit der Folge, dass sich die Beklagte grundsätzlich an die im Anerkennungsbescheid getroffenen Regelungen halten muss; sie kann die Anerkennung nur ändern, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Die Beklagte hat den Anerkennungsbescheid aber weder zurückgenommen noch aufgehoben, was erforderlich gewesen wäre (BSG, Urteil vom 14.September 2010, B 7 AL 21/09 R ,

§ 173Nr.

1).

  1. Der Bescheid vom
  2. April 2020 ist auch nach wie vor maßgeblich. Zwar wird angenommen, dass Anerkennungsbescheide nach § 99 Abs. 3 SGB III unter der konkludent auflösenden Bedingung stünden, dass sich nachträglich die Unrichtigkeit der glaubhaft gemachten Tatsachen in einem Umfang herausstelle, der die Voraussetzungen des § 96 und/oder des § 97 SGB III entfallen ließe (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  3. September 2020, L 20 AL 109/20 B ER , juris, Randnummer <Rn.> 34; Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand September 2017, § 99 Rn. 92; offen gelassen von BSG, Urteil vom
  4. September 2010, B 7 AL 21/09 R ,

§ 173Nr.

1, Rn. 19). Eine Unrichtigkeit der von der Beklagten zugrunde gelegten Tatsachen ist jedoch nicht zu besorgen. II. Die in § 98 SGB III geregelten persönlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Kug sind erfüllt. Ferner ist der Arbeitsausfall auch nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 SGB III ordnungsgemäß angezeigt worden. Die Klägerin hat sich mit Formular vom

  1. April 2020 am selben Tag an die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB III zuständige AfA Halle gewandt. Im Formular hat der Personalrat als Arbeitnehmervertretung (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 3 SGB III) zugestimmt. III. Der aufgrund des Anerkennungsbescheids vom
  2. April 2020 feststehende Arbeitsausfall (dazu oben I.) war für die betroffenen Arbeitnehmer auch mit einem Entgeltsausfall verbunden. Ob diese Voraussetzung trotz des Anerkennungsbescheids zu prüfen ist, kann offen bleiben (dazu 1.), denn sie liegt vor (dazu 2.).
  3. Das Vorliegen eines Entgeltausfalls könnte bereits aufgrund des Anerkennungsbescheids vom
  4. April 2021 feststehen. Zwar kommt es im Rahmen des Anzeigeverfahrens noch nicht auf den Entgeltausfall im Sinne des § 95 Satz 1 Nr. 1 SGB III an, weil der Anerkennungsbescheid nicht an den Entgeltausfall anknüpft (vgl. Müller-Grune in jurisPK-SGB III,
  5. Auflage 2019, § 99 Rn. 28). Allerdings entfaltet § 99 Abs. 3 SGB III keine Sperrwirkung, die über die dort benannten Tatbestandsmerkmale hinausgehende Verfügungen mit Feststellungswirkung ausschließen würden (BSG, Urteil vom
  6. September 2010, B 7 AL 29/09 R , juris). Insoweit könnte hier auch der Entgeltausfall bindend feststehen. Denn die Beklagte hat im Anerkennungsbescheid formuliert: "Kug wird deshalb den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen ... Ihrer Betriebsabteilung Kindergarten B, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (§ 98 SGB III), ... bewilligt." Das Vorliegen des Entgeltausfalls wird damit nicht mehr zur Bedingung gemacht, sondern als bereits feststehend betrachtet. Die Auslegung des Bescheids kann jedoch hier dahinstehen, da ein Entgeltausfall jedenfalls vorliegt:
  7. Der Entgeltausfall setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber keinen arbeitsrechtlichen Entgeltanspruch geltend machen kann (Wehrhahn in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand August 2018, § 95 Rn. 39). Angesichts der Regelung zum Annahmeverzug in § 615 Bürgerliches Gesetzbuch kommt es damit darauf an, ob Kurzarbeit rechtmäßig angeordnet wurde (nach BSG, Urteil vom
  8. Juli 2009, B 7 AL 3/08 R , BSGE 104, 83 Rn. 11, ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal). Hier liegt eine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Kurzarbeit in Form des § 2 Abs. 1 Satz 1 TV COVID vor. Danach kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß SGB III und der KugV durch den Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet werden. Dieser Tarifvertrag ist auch auf die mit der Klägerin im Bereich Kindergarten bestehenden Arbeitsverhältnisse anzuwenden (dazu a.) und die aufgestellten Voraussetzungen sind erfüllt (dazu b.). a. Der TV COVID ist auf die mit der Klägerin im Bereich Kindergarten bestehenden Arbeitsverhältnisse anzuwenden. aa. Die Rechtsnormen gelten aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme. Sie würden nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) als Betriebsnorm jedoch unabhängig von der Organisation der betroffenen Arbeitnehmer wegen der Bindung der Klägerin (§ 3 Abs. 1 TVG) als Mitglied des durch den VKA vertretenen KAV auch unmittelbar und zwingend gelten (Henssler in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar,
  9. Auflage 2020, § 1 TVG Rn. 128; vgl. auch Bundesarbeitsgericht <BAG>, Urteil vom
  10. August 2001, 4 AZR 388/99 , BAGE 98, 303 : Einordnung als Betriebsnorm wird "für möglich" gehalten). bb. Der TV COVID ist auch nicht unwirksam. Letzteres ist nach der Rechtsprechung des BAG der Fall, wenn Tarifnormen den Arbeitgeber ermächtigen, in einem von ihm bestimmten Zeitpunkt und einem von ihm bestimmten Umfang den Beschäftigungs- und Entgeltanspruch des Arbeitnehmers auf unbestimmte Zeit zu verkürzen oder sogar ganz ausschließen. Dies wird mit einer objektiven Umgehung von zwingenden Vorschriften des Kündigungsrechts begründet (BAG, Urteil vom
  11. Oktober 1994, 1 AZR 503/93 , juris). Hier sind durch den TV COVID jedoch Begrenzungen hinsichtlich des Anlasses für die Einführung von Kurzarbeit, hinsichtlich eventueller Ankündigungsfristen, ihrer Dauer, ihres Umfangs, auch hinsichtlich der Frage, ob die Gewährung von Kug durch die Arbeitsverwaltung gesichert sein muss, gegeben. cc. Der TV COVID findet auch auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in der Kindertageseinrichtung der Klägerin Anwendung. Sie werden vom Geltungsbereich des § 1 TV COVID erfasst. Denn die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom
  12. Dezember 2018, 4 AZR 147/17 , BAGE 164, 326 m.w.N.). Der Tarifwortlaut des § 1 TV COVID erfasst unter Benennung von hier nicht relevanten Einschränkungen Beschäftigte eines Arbeitgebers, der Mitglied eines Mitgliedverbandes des VKA ist, und von einem bei diesem geltenden Tarifvertrag erfasst ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor (vgl. auch oben aa.). Dem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen ausgeschlossen sein sollten. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung. In der Präambel des TV COVID ist niedergelegt, dass derselbe die Möglichkeit geben sollte, im Anschluss an die Corona-Krise möglichst schnell wieder auf den dann erforderlichen Personalbedarf reagieren zu können. Die finanzielle Existenz der Beschäftigten in der Krise sollte gesichert werden und der Schaden von den Arbeitgebern des öffentlichen Diensts abgehalten werden. Dieses Telos gibt Überlegungen zu Einschränkungen beim persönlichen Anwendungsbereich allenfalls insoweit Raum, als Bereiche des öffentlichen Diensts denkbar sind, die während der Pandemie keinen Arbeitsausfall besorgen mussten. Wie die behördlich verfügten (Teil-)Schließungen von Kindertageseinrichtungen gezeigt haben, ist in diesem Bereich aber ein Arbeitsausfall zu beobachten gewesen. Der Sinn und Zweck des TV COVID umfasst damit auch die Abfederung der durch die Schließungen veranlassten finanziellen Lasten im Kinderbetreuungsbereich, zumal dieselben in Form von Personalkosten auch nicht durch den Kindergartenpakt des Freistaats Thüringen kompensiert wurden. Die Niederschriftserklärung zu § 1 TV COVID steht dem nicht entgegen. Dort wird ausgeführt, dass Zielrichtung des TV COVID "grundsätzlich nicht die kommunale Kernverwaltung (Personal, Bauverwaltung, Sozial- und Erziehungsdienst, sofern sie kommunal getragen werden), Ordnungs- und Hoheitsverwaltung" sei. Zwar erstreckt sich der Sozial- und Erziehungsdienst im Sprachgebrauch der Tarifpartner auch auf solche Dienststellen, also Kindertageseinrichtungen, wie dem Anwendungsbereich des TVöD SuE zu entnehmen ist. Erfasst ist aber gerade auch der Soziale Dienst, bei dem - anders als im Erziehungsdienst - jedoch kein pandemiebedingter Ausfall typisch war. Ob die in der Niederschriftserklärung formulierte Einschränkung dann nur den Sozialen Dienst erfassen sollte, wofür der Zweck des TV COVID spräche, bleibt freilich ungewiss, weil im TVöD durchaus auch Regelungen nur für den Sozialdienst und auch nur für den Erziehungsdienst getroffen werden. Dies und die Reichweite des nicht legaldefinierten Begriffs der kommunalen Kernverwaltung können aber hier offen bleiben. Zum einen gilt die Einschränkung in der Niederschriftserklärung nur "grundsätzlich", lässt also Ausnahmen zu. Solche lägen dann für (Teil-)Schließungen von Kindertageseinrichtungen auf der Hand. Zum anderen ist die Niederschrift, die im Unterschied zu Protokollnotizen nicht Gegenstand des Tarifvertrags ist, allenfalls eine Auslegungshilfe (BAG, Urteil vom
  13. August 1986, 8 AZR 397/83 , BAGE 52, 398 ; BAG, Urteil vom
  14. Dezember 1986, 4 AZR 19/86 , AP TVAL II § 51 Nr. 6 ) und setzt damit voraus, dass sie im Wortlaut des Tarifvertrags Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG, Urteil vom
  15. April 2013, 5 AZR 97/12 , BAGE 145, 1 m.w.N.). Das ist vorliegend - wie oben gezeigt - nicht der Fall (ebenso ausdrücklich für den TV COVID Spree/Stier, ZTR 2020, 336). b. Die Voraussetzungen zur Anwendung des TV COVID sind auch erfüllt. Wie von § 2 Abs. 1 Satz 1 TV COVID gefordert, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit vor (hierzu oben I. bis III.1.a.). Auch die Maßgaben der Ankündigungsfrist von drei Tagen im April 2020 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 TV COVID in Verbindung mit der Protokollerklärung) waren ab dem
  16. April 2020 gegeben. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da die Restriktionen des § 144 Abs. 1 SGG nicht greifen. Permalink: https://openjur.de/u/2362392.html ( https://oj.is/2362392 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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