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VG Meiningen, Beschluss vom 13.07.2021 - 3 P 74/21 Me

Nach der Novellierung des ThürPersVG kommt dem Personalrat eine Allzuständigkeit zu, die zu seiner Beteiligung bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen führt.

§ 69Abs.

1 unverändert gelassen. Durch die Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses vom 02.05.2019 (Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses vom 02.05.2019 zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/5575 - Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften) wurde § 2 Abs. 2 erstmalig eingefügt und § 69 Abs. 1 maßgeblich geändert. Nachdem zuvor geregelt war, dass eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann, enthält § 69 Abs. 1 jetzt die Regelung, dass der Personalrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle mitbestimmt. Damit ist der Innen- und Kommunalausschuss im Wortlaut den Vorschlägen des Thüringer Beamtenbundes und des DGB gefolgt, die sich für eine solche Regelung bereits in ihren ersten Stellungnahmen aus dem Jahr 2017 zum Regierungsentwurf ausgesprochen hatten (Anlagen zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, Drucksache 6/5575 vom 18.04.2018). Dementsprechend begrüßten beide Organisationen in ihren Stellungnahmen bzw. der Anhörung zum Änderungsentwurf des Innen- und Kommunalausschusses die nunmehr einzuführende Allzuständigkeit des Personalrates und sahen ihre Kernziele damit als erfüllt an. Der Vertreter des Beamtenbunds wies in der Anhörung allerdings bereits darauf hin, dass eine Kombination der geplanten Allzuständigkeit mit der Auflistung der Zuständigkeitsbereiche Risiken berge, die sich erst in der Praxis bewerten ließen (Ergebnis- und Beschlussprotokoll der öffentlichen

  1. Sitzung des Innen- und Kommunalausschusses am 21.03.2019 nebst Anlagen). Nach der Begründung zu § 2 Abs. 2 des neuen Gesetzentwurfs sollte eine Allzuständigkeit eingeführt und gesetzlich verankert werden und eine umfassende Zuständigkeit des Personalrats bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle unter Verweis auf die §§ 69 bis 78 festgelegt werden. Durch die Verortung der Vorschrift im Allgemeinen Teil des Gesetzes werde das Gesetzesziel festgelegt, die konkreten Regelungen zur Mitbestimmung fänden sich im
  2. Teil. Diesen in § 2 Abs. 2 enthaltenen Grundsatz konkretisiert nach seiner Begründung der § 69 Abs. 1 ThürPersVG (Ergebnis- und Beschlussprotokoll der öffentlichen
  3. Sitzung des Innen- und Kommunalausschusses am 21.03.2019, S. 18). In der Landtagssitzung vom 09.05.2019 hat der Abgeordnete Kräuter den geänderten Gesetzentwurf vorgestellt und dessen Inhalt erläutert (Plenarprotokoll vom 09.05.2019, Drucksache 6/5575 zur Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses, Drucksache 6/7173, S. 12651 ff.). Er hat vorgetragen, der Gesetzentwurf enthalte drei wesentliche Änderungen, nämlich die zukünftige Mitbestimmung des Personalrats in allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle, die Verbesserung der Freistellungsstaffel, weil die wesentliche Stärkung der Rechte der Personalratsmitglieder zu einer Mehrung der Aufgaben führe, sowie abweichende Regelungen bei den Hochschulen. Den nachfolgenden Redebeiträgen der Abgeordneten der Fraktionen der CDU, SPD, AFD und Bündnis 90/Die Grünen ist zu entnehmen, dass sie von einer Allzuständigkeit der Personalräte ausgehen. So hat die Abgeordnete Lehmann ausgeführt (Plenarprotokoll vom 09.05.2019, S. 12656): "An diesem Punkt haben die regierungstragenden Fraktionen die grundlegendste Änderung vorgenommen, indem wir den Personalräten künftig die Mitbestimmung in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen eröffnen. Davon ausgehend haben wir das Mitbestimmungsverfahren verändert, sodass in Zukunft nicht mehr die Frage besteht, ob der Personalrat zu beteiligen ist oder nicht. Er ist immer zu beteiligen. Zukünftig steht die Frage im Mittelpunkt, was passiert, wenn er einer Maßnahme nicht zustimmt, und hier haben wir die Einigungsstelle als Schlichtungsinstanz gestärkt." Insbesondere der Abgeordnete Adams von Bündnis 90/Die Grünen hat dies deutlich gemacht. Er hat erklärt (Plenarprotokoll vom 09.05.2019, S. 12659): "Wir haben uns mit diesem Gesetz stark an Schleswig-Holstein orientiert, vor allem, indem wir die Mitbestimmung der Personalräte in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle eingeführt haben. Das ist der wirklich revolutionäre Schritt, das ist das Besondere, das Neue an diesem Gesetz und das kann man nicht oft genug betonen. Das ist ein großer Fortschritt und war auch eine Kernforderung der Personalräte und Gewerkschaften. Für uns heißt das, dass der Personalrat nun umfassend und fortlaufend in all diese Maßnahmen einbezogen wird, auch wenn es nach Maßgabe der §§ 69 und 78 geschieht. Dabei haben wir unter anderem den Mitbestimmungskatalog des § 73, der vorher abschließend war, beibehalten, nun aber umformuliert. Durch das Wort "insbesondere" zeigt er, dass dies die Beispiele sind und macht deutlich, was damit gemeint ist." Dem gesamten Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und den Äußerungen aller daran Beteiligten ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber erstmalig in Thüringen eine Allzuständigkeit des Personalrats einführen wollte. Dementsprechend formuliert § 2 Abs. 2 ThürPersVG unter der Überschrift "Grundsätze der Zusammenarbeit" das Gesetzesziel, nämlich die Mitbestimmung des Personalrats bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle. In § 69 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG wird unter der Überschrift "Umfang der Mitbestimmung" nochmals klargestellt, dass der Personalrat nach Maßgabe dieser Vorschrift sowie der §§ 69a bis 78 bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken, mitbestimmt. In Satz 2 der Vorschrift sowie in den Absätzen 3 bis 6 zählt das Gesetz ausdrücklich die Maßnahmen auf, in denen eine Mitbestimmung nicht bzw. nur dann stattfindet, wenn Beschäftigte es beantragen oder Betroffene zustimmen. Daraus ist zu schließen, dass § 69 ThürPersVG den Umfang der Mitbestimmung abschließend regelt und bei allen anderen Maßnahmen als den in der Vorschrift genannten eine Mitbestimmung stattfindet. Der Verweis in § 69 Abs. 1 ThürPersVG auf die §§ 69a bis 78 ThürPersVG bezieht sich ersichtlich nur auf das Verfahren der Mitbestimmung und die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens. Allein durch den Umstand, dass § 73 ThürPersVG Katalogtatbestände aufzählt, in denen eine eingeschränkte Mitbestimmung stattfindet, wird die eindeutige Formulierung in § 2 Abs.

§ 69Abs. 1 Thür

PersVG nicht in der Weise relativiert, dass eine Mitbestimmung nur bei den den Katalogtatbeständen nach Art und Bedeutung vergleichbaren Maßnahmen stattfindet. Der Begründung zum Gesetzentwurf (Ergebnis- und Beschlussprotokoll der öffentlichen 68. Sitzung des Innen- und Kommunalausschusses, S. 28) ist zu entnehmen, dass durch die Einfügung des Wortes "insbesondere" die Regelung im Sinne der Allzuständigkeit geöffnet werden sollte. Die Begründung stellt weiter klar, dass die Katalogtatbestände in das Gesetz aufgenommen wurden, um den Personalvertretungen aufgrund der Einführung der Allzuständigkeit Beispieltatbestände an die Hand zu geben, damit sie bei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt mitbestimmungspflichtig ist, Erfahrungen sammeln können. Dadurch sollte die Gefahr von Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalrat über die Mitbestimmungspflicht einer Maßnahme minimiert werden. Zwar zitiert die Begründung im Folgenden die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der andere als die in der Vorschrift genannten Maßnahmen mitbestimmungspflichtig sind, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten mit den beispielhaft geregelten Maßnahmen nach Art und Bedeutung vergleichbar sind. Diese Passage der Begründung, die auch der Abgeordnete Kräuter in der Landtagsdebatte am Ende seiner Ausführungen wörtlich wiedergegeben hat, steht jedoch in so starkem Widerspruch zur Begründung des neuen § 2 Abs.

§ 69Abs. 1 Thür

PersVG, dass die Kammer mit dem VG Weimar (B. v. 28.06.2021 - 4 E 315/21 We - juris) davon ausgeht, dass es sich um eine Art "Büroversehen" handelt, dem keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann. Es ist eher anzunehmen, dass sich die Abgeordneten der Tragweite dieses Begründungstextes vor allem im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 24.06.2014 - 6 P 1/14 - juris) nicht bewusst waren. Denn die gesamte Gesetzgebungsgeschichte sowie die Begründung zu § 2 Abs. 2 ThürPersVG steht der Begründung zu § 73 ThürPersVG diametral entgegen. In ihr heißt es (Ergebnis- und Beschlussprotokoll der öffentlichen

  1. Sitzung des Innen- und Kommunalausschusses, S. 18): "Mit der Änderung wird ein neuer Absatz 2 in § 2 eingefügt. Diese Vorschrift regelt den Gegenstand der Mitbestimmung. Mit ihr wird die Allzuständigkeit in das Thüringer Personalvertretungsgesetz unter Beachtung des Grundsatzbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
  2. Mai 1995, Az.: 2 BvF 1/92 eingeführt und gesetzlich verankert. Es wird eine umfassende Zuständigkeit des Personalrats bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle unter Verweis auf die §§ 69 bis 78 festgelegt. Diese Zuständigkeit wird ausschließlich in Form der Mitbestimmung wahrgenommen. Durch die Verortung der Vorschrift im Allgemeinen Teil des Gesetzes wird das Gesetzesziel festgelegt, die konkreten Regelungen zur Mitbestimmung befinden sich im Achten Teil des Gesetzes - Beteiligung der Personalvertretungen." In der Begründung zu § 69 Abs. 1 ThürPersVG findet sich folgende Formulierung (Ergebnis- und Beschlussprotokoll der öffentlichen
  3. Sitzung des Innen- und Kommunalausschusses, S. 22): "Absatz 1 konkretisiert den bereits in § 2 Abs. 2 enthaltenen Grundsatz über die Mitbestimmung der Personalvertretungen. Voraussetzung für die Mitbestimmung ist das Vorliegen einer Maßnahme. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung der Dienststelle, deren Ziel die Veränderung eines bestehenden Zustandes ist und die sich auf die Beschäftigten auswirkt oder sie betrifft." Dies lässt den Schluss zu, dass die Katalogtatbestände des § 73 ThürPersVG als Beispiele für personelle, soziale, organisatorische und innerdienstliche Maßnahmen im Sinne des Gesetzes dienen sollten und nicht als Beispiele für die Mitbestimmungsbedürftigkeit einer solchen Maßnahme. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bremischen Personalvertretungsgesetz (PersVG Bremen) entgegen (B. v. 15.10.2018 - 5 P 9/17 - juris). Das PersVG Bremen enthält - ähnlich wie das neue ThürPersVG - den Grundsatz, dass der Personalrat in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen hat (§ 52 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bremen). Die §§ 63, 65 und 66 PersVG Bremen enthalten Beispielkataloge für die Mitbestimmung des Personalrats in sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten, denen - wie in Thüringen - das Wort "insbesondere" beigefügt wurde. Anders als in Thüringen enthalten die jeweiligen Vorschriften jedoch jeweils einen Absatz, nachdem durch die Aufzählung der Beispiele die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bremen nicht berührt wird. Zwar stellt diese sog. Unberührtheitsklausel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 15.10.2018 - 5 P 9/17 -, juris) eine Eigenheit des bremischen Landesrechts dar, die die Auslegung des § 52 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bremen steuert. Aus der Rechtsprechung ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass das Fehlen einer solchen Unberührtheitsklausel eine Allzuständigkeit im Falle von ergänzenden Beispielkatalogen ausschließt. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass diese Unberührtheitsklausel zu einem Wegfall jeglicher Zweifel an der Allzuständigkeit des Personalrats in Bremen führt. Die Bedenken, die hinsichtlich der Gesetzeslage in Thüringen an der Allzuständigkeit des Personalrats bestehen, werden hingegen durch den oben herausgearbeiteten Willen des Gesetzgebers zerstreut (vgl. die oben zitierten Passagen aus den Landtagsprotokollen). Für diese Auslegung spricht auch die nicht unerhebliche Verbesserung der Freistellungsstaffel in § 45 ThürPersVG. Erfolgte bisher bis zu einer Zahl von 800 Beschäftigten die Freistellung von Personalratsmitgliedern im Umfang einer Vollzeitstelle, sind jetzt bei 501 bis 900 Beschäftigten bereits Personalratsmitglieder im Umfang von zwei Vollzeitstellen, bei 901 bis zu 1.500 Beschäftigten im Umfang von drei Vollzeitstellen, bei 1.501 bis 2000 Beschäftigten im Umfang von vier Vollzeitstellen freizustellen. Diese deutliche Erhöhung spricht dafür, dass der Gesetzgeber von einem künftig erheblich wachsenden Arbeitspensum der Personalräte ausging, was sich nur mit einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Allzuständigkeit des Personalrats erklären lässt. Nach alledem geht die Kammer von einer durch die Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.2019 in der Fassung vom 23.01.2020 eingeführten Allzuständigkeit des Personalrats aus. Die Verlängerung der Probezeit der Beamtin ... H... unterlag daher der Mitbestimmung des Antragstellers. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf den objektiven Charakter des nicht kontradiktorisch angelegten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren von einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,- EUR auszugehen. Permalink: https://openjur.de/u/2362394.html ( https://oj.is/2362394 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.