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AG Quedlinburg, Urteil vom 10.08.2021 - 2 Ds 812 Js 84948/20

Rubrum Amtsgericht Quedlinburg Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen ... geborene ... geboren am ... wohnhaft ..., ..., verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch, Verteidiger: Rechtsanwalt ... wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung hat das Amtsgericht Quedlinburg - Strafrichterin - in der öffentlichen Sitzung vom 10.08.2021, an der teilgenommen haben: Richterin am Amtsgericht ... als Strafrichterin Staatsanwalt ... als Beamter der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt ... als Verteidiger Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Tenor Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen. Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO)) I. Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten zur Last gelegt, am

  1. und
  2. September 2020 eine Trauerfeier in ... im Landkreis Oberspreewald-Lausitz besucht zu haben und übernachtete dabei in einem Hotel. Am
  3. und
  4. Oktober stellte sie dann bei sich selbst Krankheitssymptome wie allgemeine Schwäche und leicht erhöhte Temperatur fest und suchte deshalb am 06.10.2020 das Fieberzentrum in Wernigerode auf, wo sie einen Test auf COVID 19 machen ließ. Dabei wusste sie, dass das Ergebnis des Tests erst am nächsten Tag vorliegen würde. Dessen ungeachtet begab sich die Angeklagte am selben Tag in das Harzklinikum Quedlinburg, um ihre Tochter zu besuchen. Am Eingang des Klinikums gab sie auf einem Formular an, in den letzten 14 Tagen keinen Kontakt mit Personen gehabt zu haben, die an COVID 19 erkrankt waren und auch keine Krankheitssymptome zu haben, die auf eine solche Erkrankung hindeuten könnten. Dass sie selber den Verdacht hatte, an dieser Krankheit zu leiden, verschwieg sie. Auf dem Formular kreuzte sie weiter an, dass sie das Gebäude verlassen müsse, wenn sie eine der Fragen mit ja beantwortet habe. Anschließend suchte sie in der Station 17 das Zimmer ihrer Tochter auf. Dort nahm sie bei der Unterhaltung den Mund-Nasen-Schutz ab. Dabei nahm sie billigend in Kauf, ihre Tochter ... und die zweite Patientin im Krankenzimmer, Frau ..., mit der potentiell lebensbedrohlichen Krankheit COVID 19 zu infizieren. Frau ... musste sich nachfolgend dreier Tests auf COVID 19 unterziehen. Die Operation, der sie sich am nächsten Tag unterziehen sollte, musste abgesagt werden. Die Verantwortlichen des Harzklinikums haben am 09.10.2020 und am 20.10.2020 Strafantrag gestellt. II. In der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt ergeben: Die Angeklagte hat sich am 16.09.2020 in Wernigerode einer Grippeschutzimpfung bei Dr. ... unterzogen. Sie erhielt den Hinweis, dass diese Grippeschutzimpfung anders als bei den früheren Grippeschutzimpfungen zu leichten grippalen Symptomen innerhalb der nächsten 2-3 Wochen führen könne. Sie erhielt weiterhin den Hinweis, dass sie sich melden solle, wenn solche Folgen eintreten. Am
  5. und 30.09.2020 weilte die Angeklagte mit ihrem Ehemann bei einer Trauerfeier in ..., wo sie auch übernachtete. Nach einem kurzen Zwischenstopp in Leipzig und Dresden fuhr die Angeklagte am 30.09.2020 nach Hause. Am
  6. und 02.10.2020 fühlte sich die Angeklagte wohl. Am 03.10.2020 und am 04.10.2020 fühlte die Angeklagter ein eigenartiges Schwächegefühl und am 04.10.2020 hatte die Angeklagte eine Temperatur von 37,1 °C. Sie verschließt den
  7. Oktober, nahm am Abend ein Erkältungsbad und eine Aspirintablette. Am
  8. Oktober wies die Angeklagte keine Krankheitssymptome auf. Erst am Abend des
  9. Oktober fiel der Angeklagten ein, dass sie sich bei entsprechenden Symptomen bei ihrem Hausarzt Dr. ... melden sollte. Dies wollte die Angeklagte am Morgen des
  10. Oktober nachholen. Ihr Hausarzt Dr. ... jedoch nicht erreichbar. Daher rief die Angeklagte die ärztliche Vertretung ihres Hausarztes, Frau Dr. ... Wernigerode an. Dort wiederum meldete sich die Sprechstundenhilfe, die der Angeklagten empfahl, für alle Fälle einen Coronatest durchführen zu lassen. Diesen ließ die Angeklagte am
  11. Oktober 14:00 Uhr Test im Fieberzentrum Wernigerode durchführen. Zu diesem Zeitpunkt fühlte sich die Angeklagte vollkommen gesund und wies keinerlei Symptome auf. Im Fieberzentrum wurde die Angeklagte nicht darüber belehrt, dass sie bis zum Eingang des Ergebnisses des Testes ihre Kontakte beschränken und gegebenenfalls zu Hause bleiben soll. Sie erhielt lediglich ein vorgedrucktes Schriftstück des Labors Krohn mit Hinweisen zur Bedienung einer App, um dort das Ergebnis des Testes in Erfahrung zu bringen. Am gleichen Tag, dem 06.10.2020 musste sich die Tochter der Angeklagten, die Zeugin ... einer Uterus Exstierpation im Harzklinikum Quedlinburg unterziehen. Die Angeklagte, die selbst eine solche Operation bereits 1995 hatte und lebensgefährliche Komplikationen auftraten, entschloss sich ihre Tochter im Harzklinikum zu besuchen. Am
  12. Oktober um 15:10 Uhr traf die Angeklagte im Klinikum Quedlinburg ein. Sie füllte die Patienten- und Besuchererklärung des Klinikums aus und erklärte auf die Frage: "Haben Sie erkennbare Symptome einer Covid-19 Erkrankung oder Erkältungssymptome?" "Nein". Zu dem Zeitpunkt lagen diese nach Angaben der Angeklagten auch nicht vor. Sie füllte entsprechend ihrer Erkenntnisse auch die Fragen hinsichtlich eines Kontaktes zu oder Personen, die in den letzten 14 Tagen aus dem Ausland zurückgekehrt sind und nach Rückkehr den Quarantänebeschränkungen unterliegen mit "Nein" ebenso wie die Frage "hatten Sie in den letzten 14 Tagen Kontakt zu Covid-19 Infizierten?" Sie hat diesen Fragebogen selbst unterschrieben und wurde darauf hingewiesen, dass sie das Gebäude zu verlassen habe, wenn sie eine der obenstehenden Fragen mit "Ja" beantwortet habe. Danach besuchte die AngeKlagte ihre Tochter auf der Station
  13. Die Zeugin ... lag allein im Zimmer. Dies wurde durch die Zeuginnen ... und ... bestätigt. Die Angeklagte hielt sich auf einem Stuhl am Bett oder auf dem Fensterbrett auf. Die Angeklagte gab selbst an, dass sie des Öfteren den Mund- Nasenschutz nicht korrekt trug, sondern die Maske von der Nase hinunterzog. Dies bestätigten die Zeuginnen ... und ... die dies während der durchgeführten Kreislaufkontrollen feststellten und die Angeklagte auf den korrekten Sitz des Mund-Nasenschutzes hinwiesen. Die Angeklagte gab an, dass sie Schwierigkeiten mit den Stimmbändern habe und deshalb nicht laut sprechen könne. Daher habe sie den Mund- Nasenschutz von der Nase gezogen. Nach ca. einer Stunde habe sie das Zimmer ihrer Tochter verlassen. Erst einen Tag später, nämlich am
  14. Oktober abends gegen 21:00 Uhr habe sie durch einen Anruf vom Gesundheitsamt von ihrem positiven Coronatestergebnis erfahren. Spontan äußerte die Angeklagte während dieses Telefonates: "Oh Gott und ich war gestern bei meiner Tochter im Krankenhaus". Danach informierte das Gesundheitsamt das Klinikum und dort wurden die entsprechenden Maßnahmen durchgeführt. Obwohl der Angeklagten mitgeteilt wurde seitens des Gesundheitsamtes in diesem Telefonat, das alles Weitere durch das Gesundheitsamt geregelt wird, informierte die Angeklagte ihren Schwiegersohn, damit dieser im Klinikum die Station 17 informiert. Der Schwiegersohn rief die Station 17 an, dass durch die Zeugin ... auch bestätigt wurde. Die bei den Zeuginnen ..., welche erst am Morgen des
  15. Oktober in das Zimmer der Zeugin ... eingewiesen wurde, und der Zeugin ... durchgeführten Coronatests waren negativ. Die Angeklagte selbst erklärte, dass es ihr bis zur Mitteilung des positiven Corona Testergebnisses körperlich gut gegangen sei, sie aber erhebliche psychische Probleme gehabt habe. III. Sofern die Anklage der Angeklagten versuchte gefährliche Körperverletzung und Hausfriedensbruch vorwirft, ist festzustellen, dass nur eine versuchte vorsätzliche gefährliche Körperverletzung strafbar ist. Ein versuchte gefährliche fahrlässige Körperverletzung ist nicht strafbar. Der Vorsatz beinhaltet 2 Begehungsweisen: Den unbedingten Vorsatz und den bedingten Vorsatz (Dolus eventualis). Ein direkter unbedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter um das Ergebnis seiner Tat weiß und diesen Erfolg so auch erreichen will. Der Tatbestandsvorsatz umfasst stets sowohl ein Wissenselement wie auch ein Willenselement. Von diesem Vorsatz kann hier nicht ausgegangen werden. Es war daher zu prüfen, ob ein bedingter Vorsatz vorliegt. Dieser liegt vor, wenn der Täter den Erfolg zwar nicht unbedingt will, sich damit aber ohne weiteres abfindet und den Erfolg als (ggfs. sogar unerwünschte) Nebenwirkung seines Handeln in Kauf nimmt. Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Billigungstheorie liegt ein dolus eventualis vor, wenn der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns ernsthaft für möglich hält und ihn zugleich billigend in Kauf nimmt und sich damit abfindet. Auch dies liegt hier nicht vor. Die Angeklagte war sich der Verwirklichung der Gefahr nicht bewusst. Die Angeklagte hat nicht damit gerechnet, dass sie Corona positiv ist und ihre Tochter mit der Covid-19 Erkrankung anstecken könnte.· Sie hat dies überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Sie ging davon aus, dass es sich bei den Symptomen vom
  16. und
  17. Oktober um die Nebenwirkung der Grippeschutzimpfung handelt. Sie ging nicht davon aus, dass sie mit dem Corona-Virus infiziert ist. Dafür spricht, dass die Angeklagte in dem Telefonat mit dem Gesundheitsamt spontan äußerte, dass sie ihre Tochter am Vortag im Krankenhaus besucht hatte. Es ist leider nicht gesetzlich geregelt, wie sich die Testperson, hier in diesem Fall die Angeklagte in der Zeit zwischen Test und Vorliegen des Testergebnisses mit der Testperson verhalten soll. In den vom Bundesministerium für Gesundheit vom 04.06.2021 unter dem Stichwort: "Zusammen gegen Corona die Verhaltensmaßregeln für Infizierte und Getestete" ist vermerkt, dass bei Symptomen die Kontakte zu reduzieren sind. Wörtlich heißt es: "Solange ihr Testergebnis nicht vorliegt sind Sie, Ihre Haushaltsmitglieder und auch ihre Arbeitskolleginnen und Kollegen, mit denen Sie in letzter Zeit direkten Kontakt hatten, nicht verpflichtet sich in Quarantäne zu begeben. Es sei denn, das Gesundheitsamt hat dies angeordnet. Dennoch ist es sinnvoll, dass Ihre Kontaktperson ebenfalls Ihre Kontakte reduzieren, möglichst zu Hause bleiben und sich umsichtig verhalten bis Ihr Testergebnis vorliegt." Genauso empfiehlt es das Robert-Koch-Institut bei seiner Orientierungshilfe für Bürgerinnen und Bürger unter dem Stichwort Covid-19: "Bin ich betroffen und was ist zu tun?" Dort heißt es unter Schritt 4: "Bei erfolgten ambulanten Test warten Sie das Ergebnis ab!" Unter Punkt
  18. heißt es: "Halten Sie in der Wartezeit weiterhin die wichtigen Grundregeln (Schritt 1) und die Empfehlung Ihres Arztes/Ihrer Ärztin. Im Schritt 1 heißt es: "bleiben Sie zu Hause und reduzieren Sie direkte Kontakte besonders zu Risikogruppen. Halten Sie mindestens 1 m 50 Abstand und tragen Sie eine Mundnasenbedeckung. Achten Sie auf Ihre Händehygiene sowie die Anwendung der Husten und Niesregeln." Auch dies sind nur Empfehlungen es ist nicht geregelt, dass man sich zwischen Test und Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne geben muss oder häuslich isolieren muss. D. h. in diesem Fall war die Angeklagte nicht verpflichtet, sich in häusliche Quarantäne zu begeben. Sie hat nach besten Wissen und Gewissen den Bogen des Klinikums ausgefüllt und ist nicht davon ausgegangen, dass sie Corona positiv ist. Sie hatte keine subjektiven Beschwerden mehr. Sie ging davon aus, dass diese Beschwerden auf die Grippeschutzimpfung zurückzuführen sind und hat keinen Gedanken an ein positives Testergebnis verschwendet. Der Angeklagten kann also nicht nachgewiesen werden, dass sie mit bedingtem Vorsatz die Taten begangen hat. Da jedoch eine fahrlässig gefährliche Körperverletzung nicht strafbar ist, war die Angeklagte diesbezüglich freizusprechen. Genauso verhält es sich bei dem Hausfriedensbruch. Auch hier kann der Angeklagten ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden. Die Angeklagte war daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 467 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2363116.html ( https://oj.is/2363116 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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