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AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 23.08.2021 - 2 F 495/21 eA

Rubrum Amtsgericht Schwäbisch Hall FAMILIENGERICHT Beschluss In der Familiensache ... geboren am 03.08.2021 - Betroffene - Verfahrensbeistand: ... Weitere Beteiligte: Mutter: ... Verfahrensbevollmächt

nur dann berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die Inhobhutnahme ist damit nur zulässig, wenn die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (Winkler, in BeckOK, SGBV VIII, § 42 Rn. 4-6.1). Die Entscheidung des Familiengerichts nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b

ist gegenüber der Inobhutnahme durch das Jugendamt vorrangig ; eine Inobhutnahme ohne vorherige Einschaltung des Familiengerichts darf nur in besonders gelagerten akuten Gefahrensituationen erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017 - OVG 6 S 8/17 -, NJW 2017, 1974 ). Vor der Inobhutnahme muss das Jugendamt grundsätzlich zunächst versuchen, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 26.04.2018- 1 LZ 238/17 - BeckRS 2018, 12105 ). Insoweit ist zu bedenken, dass eine Trennung von Eltern und Kind - neben der Untersuchungshaft - zu den härtesten Grundrechtseingriffen schlechthin gehört. Eine Inobhutnahme führt bei dem betroffenen Kind regelmäßig zu einem Trennungsschaden und bei den Eltern zu einer Traumatisierung. Während etwa auch eine Wohnungsdurchsuchung nach § 105 StPO für den Beschuldigten durchaus einschneidend ist, so gehen damit - im Gegensatz zu einer Inobhutnahme - in der Regel jedoch keine irreparablen Schäden einher. Damit hat der Richtervorbehalt bei einer Inobhutnahme durch das Jugendamt eine gewichtige Bedeutung in einem Rechtsstaat. Denn nach Art. 6 Abs. 1 GG steht eine Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nach Art. 6 Abs. 3 GG nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder, wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Der Richtervorbehalt ist eine gesetzliche Zuständigkeitsvorschrift, wonach nur ein Richter für bestimmte staatliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig ist. Diese Zuständigkeitsnormen finden sich im Verfassungsrecht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Danach sind vor allem schwerwiegende oder missbrauchsanfällige Eingriffe in Rechtsgüter eines Individuums von einer richterlichen Anordnung oder Genehmigung abhängig. Die Inobhutnahme von Kindern ist nicht nur ein schwerwiegender, sondern auch ein missbrauchsanfälliger Eingriff. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kinder anschließend in einer Pflegefamilie untergebracht werden, die keine eigenen Kinder bekommen kann und auch als Adoptiveltern (mangels Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) nicht in Betracht kommen. Insoweit besteht die Gefahr, dass eine sog. "kalte Adoption" aufgrund einer schleichenden Umgehung des Verfassungsrechts durchgeführt wird. Keinesfalls darf in einem Rechtsstaat aus ideologischen Gründen eine Neubeelterung stattfinden, nur weil ein Kind in eine sozial schwache und/oder in eine bildungsferne Familie hineingeboren wird. Nichts anderes gilt für Kinder, die während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe geboren werden, da eine etwaige Straffälligkeit nicht automatisch mit einer Erziehungsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Vielmehr hat in jedem Einzelfall eine individuelle Kindeswohlprüfung stattzufinden. Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, d.h. es ist stets zu prüfen, ob mildere Maßnahmen im Vergleich zu einer Trennung des Kindes von den leiblichen Eltern in Betracht kommen. Der Richtervorbehalt durchbricht die Zuständigkeit der vollziehenden Gewalt für den ersten Zugriff mit der Folge, dass die Verwaltung - vorliegend das Jugendamt - erst nach einer richterlichen Gestattung handeln darf. Dahinter steht die Überlegung, dass in diesen Fällen durch die meist unangekündigten Eingriffe regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen würden, so dass ein nachträglicher richterlicher Rechtsschutz zu spät käme und die Rechtsweggarantie leerliefe. Nicht rechtzeitig erreichbar ist eine familiengerichtliche Entscheidung, wenn mit ihrer Hilfe die Gefahr nicht abgewendet werden könnte, mithin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits vor einem möglichen Beschluss nach § 1666 BGB bzw. vor dessen Durchsetzung der Eintritt des mit der Inobhutnahme zu verhindernde Schadens zu befürchten wäre. Dabei ist das Vorrangsund Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG ebenso zu berücksichtigen, wie die Möglichkeit des Gerichts, eine einstweilige Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG zu erlassen (C. Schmidt, in: BeckOGK,

§ 42Rn.

33). Das führt dazu, dass solange ein Richter des zuständigen Amtsgerichts dienstbereit ist, eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 lit. b

regelmäßig ausscheidet (C. Schmidt, in: BeckOGK,

§ 42Rn.

34). Im Hinblick auf den bestehenden richterlichen Bereitschaftsdienst (im gerichtsübergreifenden Bereitschaftsdienst beim Amtsgericht Schwäbisch Hall zum Beispiel bis 21 Uhr) ist im Übrigen gewährleistet, dass in dieser Zeit eine (mündliche) richterliche Eilentscheidung eingeholt werden kann. Anders ist dies hingegen nur in der Zeit nach 21 Uhr bis 6 Uhr morgens oder, wenn der Bereitschaftsrichter tatsächlich nicht telefonisch erreichbar ist. Eine Missachtung des Richtervorbehalts kann nach § 235 Abs. 1 StGB als Entziehung Minderjähriger strafbar sein (C. Schmidt, in: BeckOGK,

§42Rn.

35). Nicht ausreichend ist, dass das Gericht die Sache als weniger eilbedürftig ansieht, deshalb das Verfahren nicht in dem aus Sicht des Jugendamtes erforderlichen Maß beschleunigt oder, nach Einschätzung der Fachkraft im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD), zu Unrecht ein Eingreifen des staatlichen Wächters ablehnt. Denn anderenfalls würde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens das Jugendamt an die Stelle des Richters treten und der Nachrang der Inhobhutnahme gegenüber der gerichtlichen Entscheidung würde in ihr Gegenteil verkehrt werden (C. Schmidt, in: BeckOGK,

§ 42Rn.

34). Nicht nur die Eltern, sondern auch das betroffene Kind, haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Von Seiten des Gerichts muss immer wieder festgestellt werden, dass sich die Jugendämter über den Richtervorbehalt, sei es in Umgangsfragen oder in Fällen der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2

, hinwegsetzen. Auch in dem vorliegenden Fall wurde der Richtervorbehalt (sogar in zweifacher Hinsicht!) von Seiten der Jugendämter ignoriert. Zunächst wurde keine familiengerichtliche Entscheidung § 42 Abs. 1 Nr. 2

eingeholt, sondern es wurden durch die (rechtswidrige) Inobhutnahme Fakten geschaffen. Eine besonders gelagerte akute Gefahrensituation lag nicht vor. Das Jugendamt hätte schon vor der Geburt des Kindes problemlos das Familiengericht in Schwäbisch Gmünd anrufen können, zumal die Entbindung keineswegs unvorhersehbar war. Denn das Familiengericht kann bereits vor der Geburt eines Kindes ein Verfahren nach § 1666 BGB eröffnen und einen Verfahrensbeistand bestellen (AG Bad Iburg, Beschluss vom 18.07.2018 - 5 F 379/17 SO -, NJW 2017, 2630 ). Dies setzt jedoch voraus, dass das Familiengericht über die Gefährdungslage Kenntnis erlangt, d.h. der dafür notwendige Informationsfluss zwischen Jugendamt und Familiengericht stattfindet. Vorliegend wurde ein Familiengericht erst von dem Sachverhalt informiert, nachdem das Kind bereits von der Mutter getrennt worden war. Ein neugeborenes Kind zum Zeitpunkt der Geburt von den Eltern bzw. der Mutter zu trennen und in Obhut zu nehmen, ist eine außerordentlich harte Maßnahme, zu der ungewöhnlich zwingende Gründe vorliegen müssen (vgl. Saizgeber, Familienpsychologische Gutachten S. 388 f., Rn. 707). Nicht zuletzt ist ausschließlich die leibliche Mutter in der Lage, das Kind direkt nach der Geburt zu stillen. Diese Möglichkeit der Ernährung des Kindes, aber vor allem auch des Bindungsaufbaus zur leiblichen Mutter, wird bei einer Trennung des Kindes von der Mutter unmittelbar nach der Geburt unterlaufen. Denn durch das Stillen und die damit verbundene Hormonausschüttung (Oxytocin) werden die Nähe und somit die Bindung zwischen Mutter und Kind gefördert (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.12.2011 - 2 F 481/11 -, NJOZ 2012, 1627

(1632)). Es muss daher sorgfältig geprüft werden, ob zu diesem empfindlichen Zeitpunkt, auch aufgrund des Bindungsaufbaus, ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Familienleben möglich wäre (EGMR, Urteil vom 12.07.2001 - 25702/95 NJW 2003, 809
(812)). Diese Prüfung kann das Familiengericht vorliegend gar nicht mehr vornehmen, weil das Jugendamt bereits an die Stelle des Richters getreten ist. Ob die Inobhutnahme rechtswidrig war bzw. deren Aufrechterhaltung rechtswidrig und daher aufzuheben ist, bleibt letztendlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vorbehalten. Nach der (rechtswidrigen) Inhobhutnahme des Kindes hat das Jugendamt darüber hinaus eigenmächtig den Umgang des Kindes mit der Mutter "geregelt", nämlich faktisch ausgesetzt. Bei der Frage, ob ein Umgang auszusetzen oder einzuschränken ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, bei der nach § 1684 Abs. 4 BGB wegen des empfindlichen Grundrechtseingriffs in die Elternrechte ebenfalls der Richtervorbehalt gilt. Denn das Umgangsrecht steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 - 1 BvR 487/04 -, FPR 2004, 611 ; BVerfG, Beschluss vom 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06 NJW 2007, 1266
(1267); BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 1 BvR 526/04 -, BeckRS 2006, 21820 ; BVerfG, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12 -, NJW 2013, 1867
(1867)). Steht den Eltern das Sorgerecht - wie vorliegend allein der Kindsmutter - zu, können sie prinzipiell allein den Umgang mit ihrem fremduntergebrachten Kind bestimmen. Im Konfliktfall ist der Umgang gemäß § 1684 Abs. 3 und Abs. 4 BGB vom Gericht zu regeln. Ein ohne einen familiengerichtlichen Beschluss eingeschränkter oder ausgeschlossener Umgang auch für kürzere Zeit durch das Jugendamt, die Pflegefamilie oder das Heim ist rechtswidrig und unzulässig. Dies gilt auch für eine pauschale Einschränkung des Umgangs, um dem Kind eine ungestörte Eingewöhnungsphase bei der Fremdunterbringung zu erleichtern (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten S. 449, Rn. 821). Während bei Trennung und Scheidung das Umgangsrecht einen Ausgleich zwischen zwei streitenden Elternteilen versucht, betrifft das Umgangsrecht des fremduntergebrachten Kindes das Verhältnis zwischen Kind und Eltern und hat damit Auswirkungen auf die stetig bestehende Rückführungsoption. Das Umgangsrecht soll einer wachsenden Entfremdung zwischen Eltern und Kind Vorbeugen, selbst wenn noch keine Beziehung zu dem Elternteil bestanden hat. In diesem Fall soll mit Umgangskontakten eine Annäherung herbeigeführt werden, selbst wenn eine generelle Erziehungsunfähigkeit eines Elternteils angenommen werden muss. Der Umgang soll vielmehr die Möglichkeit eröffnen, langfristig eine Beziehung aufzubauen (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten S. 449 f., Rn. 822). Einen Teilsorgerechtsentzug, insbesondere der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, welcher mit der Trennung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Trennung von Mutter und Kind einhergeht, erachtet das Gericht als unverhältnismäßig, da eine Unterbringung der Kindsmutter zusammen mit dem Kind in der Mutter-Kind-Abteilung der JVA das mildere Mittel darstellt. Letztendlich wurde bislang nur eine abstrakte, aber keine konkrete Gefährdung durch die Kindsmutter vorgetragen. Konkrete Anhaltspunkte, dass das Kind in der Mutter-Kind-Abteilung der JVA Schwäbisch Gmünd gefährdet wäre, die es erforderlich machen würden, Mutter und Kind unmittelbar nach der Geburt zu trennen, fehlen. Soweit das Jugendamt Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter hat, so ist dies von staatlicher Seite dieser nachzuweisen. Artikel 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses "natürliche Recht" ist den Eltern nicht vom Staate verliehen, sondern wird von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt. Daraus folgt zwingend, dass der Sorgerechtsentzug nach §§ 1666 , 1666 a BGB nicht bereits dann gerechtfertigt ist, wenn es Eltern nicht gelingt, ihre Erziehungsfähigkeit nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis der Erziehungsfähigkeit kann Eltern nicht abverlangt werden; ebenso wenig reichen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit aus, Kinder aus der elterlichen Umgebung zu nehmen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 2112.2011 - 2 UF 481/11 -, NJOZ 2012, 1627
(1630). Eine prophylaktische Inobhutnahme ist gesetzlich unzulässig. Nachdem die JVA kein grundrechtsfreier Raum ist, hegt das Gericht Zweifel, ob die Gefängnisverwaltung sich insoweit über den Richtervorbehalt des § 42 Abs. 1 Nr. 2

hinwegsetzen und die Aufnahme des Kindes zusammen mit der Mutter in der Mutter-Kind-Abteilung ablehnen durfte, nachdem die Mutter zuvor als Schwangere aufgenommen worden war. Denn in diesem Fall würde sich die Gefängnisverwaltung die Entscheidungskompetenz des gesetzlichen Richters anmaßen. Aufgrund des Richtervorbehalts und des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs bei einer Entbindung eines Kindes in der Zeit während der Verbüßung einer Haftstrafe liegt insoweit eine Ermessensreduzierung der Entscheidung der Gefängnisverwaltung auf Null nahe, Mutter und Kind unmittelbar nach der Geburt bis zur Entscheidung des zuständigen Familiengerichts in der Mutter-Kind-Abteilung der JVA unterzubringen. (...) Letztendlich dient das hiesige Verfahren nur noch dem Zweck, einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln im Nachgang noch den Anschein der Rechtsmäßigkeit zu verleihen. Würde das Gericht jedoch dem Jugendamt die beantragten Sorgerechtsteile übertragen, würde dies dazu führen, dass der Kindsmutter der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht zur Prüfung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme versperrt würde. Denn in diesem Fall würde eine etwaige Klage der Mutter vor dem Verwaltungsgericht mangels Klagebefugnis unzulässig werden (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 25.11.2015v- 13 K 1081/14 -, BeckRS 2015, 126111). Die Inobhutnahme stellt einen Verwaltungsakt dar. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Es ist also zulässig, die Inobhutnahme mündlich unter Anwesenden mitzuteilen. (...) Dies führt jedoch in der Regel dazu, dass der nicht rechtskundige Elternteil die Wegnahme seines Kindes in rechtlicher Hinsicht nicht einordnen kann und mangels schriftlicher Rechtsbehelfsbelehrung nicht weiß, dass gegen eine rechtswidrige Inobhutnahme der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Das Familiengericht ist dem Kindeswohl verpflichtet. Sowohl das Jugendamt als auch das Gericht üben das staatliche Wächteramt zum Schutze der Kinder aus. Dabei stehen das Familiengericht und das Jugendamt in einem Kooperationsverhältnis. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Familiengerichts rechtswidriges Verwaltungshandeln des Kooperationspartners Jugendamt zu decken. Im Rahmen systemübergreifender Zusammenarbeit zwischen ASD und dem Familiengericht, wird die Notwendigkeit eines fachlichen Konzepts und professionellen Standings für das Gelingen der Kooperation deutlich (Gissel-Palkovich, Lehrbuch Allgemeiner Sozialer Dienst - ASD, Rahmenbedingungen, Aufgaben und Professionalität, S. 151). Sowohl die Gesetzeslage als auch die gesetzlich zugeschriebene Rolle im Funktionssystem dürfen die Akteure nicht aus den Augen verlieren. Essentiell für das Gelingen einer guten Kooperation zwischen den Familiengerichten und den Jugendämtern ist jedoch zwingend die Beachtung des Richtervorbehalts. Eine Missachtung des Richtervorbehalts stellt einen Verstoß gegen Verfassungsprinzipien dar und birgt die Gefahr, dass der Rechtsstaat zum Willkürstaat wird. Damit die rechtswidrige Trennung zwischen Mutter und Kind nicht weiter "zementiert" wird, war bereits vor dem gerichtlichen Anhörungstermin eine familiengerichtliche Entscheidung zu treffen, um eine möglichst zeitnahe Wiedervereinigung von Mutter und Kind zu ermöglichen. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41 ,45 FamGKG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs, 4 , 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften. Permalink: https://openjur.de/u/2363457.html ( https://oj.is/2363457 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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