← Deutschland

AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 08.09.2021 - 2 F 495/21 eA

Rubrum Amtsgericht Schwäbisch Hall FAMILIENGERICHT Beschluss In der Familiensache ... geboren am 03.08.2021 - Betroffene - Verfahrensbeistand: ... Weitere Beteiligte: Mutter: ... Verfahrensbevollmächtigter: ... Vater: ... Verfahrensbevollmächtigter: ... Jugendamt: Landratsamt Ostalbkreis ... wegen elterliche Sorge § 1666 BGB hat das Amtsgericht Schwäbisch Hall durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Feltes am 08.09.2021 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2021 beschlossen: Tenor 1. Der Beschluss des Gerichts vom 23.08.2021 wird in Ziffer 1 aufrechterhalten. 2. Der Beschluss des Gerichts vom 23.08.2021 wird in Ziffer 2 aufgehoben, nachdem der Mutter das Kind bereits übergeben wurde. 3. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahren werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert wird auf 6.000 € festgesetzt. Gründe Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Gerichts vom 23.08.2021 verwiesen. Die weiteren Amtsermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass die 19-jährige Kindsmutter am 03.08.2021 von der JVA Schwäbisch Gmünd in ein Krankenhaus gebracht wurde, wo sie am gleichen Tag ihr erstgeborenes Kind M... geboren hat. Der Kindsmutter wurde lediglich gewährt, einen kurzen Blick auf ihr Kind werfen zu dürfen, anschließend wurde sie noch am gleichen Tag zurück in die JVA Schwäbisch Gmünd gebracht. Nachdem der Mutter keinerlei Möglichkeit gegeben wurde, ihr Kind zu stillen, wurde ihr im Hinblick auf die zu erwartenden Schmerzen nahegelegt, Abstillmedikamente zu nehmen, die diese - mehr oder weniger freiwillig - dann auch genommen hat. Der Fluss der Muttermilch ist entsprechend in der Folge auch versiegt. Das Kind verblieb im Krankenhaus noch bis zum 06.08.2021. Das Jugendamt Ostalbkreis hat anschließend das Kind in Obhut genommen, ohne zuvor rechtzeitig eine familiengerichtliche Entscheidung i.S.d. § 42 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VIII eingeholt zu haben. Entgegen der bisherigen Annahme des Gerichts, hat das Jugendamt Ostalbkreis einen schriftlichen Inobhutnahmebescheid vom 06.08.2021 erlassen und diesen der Kindsmutter in die JVA Schwäbisch Gmünd zugestellt. In dem Bescheid des Jugendamtes Ostalbkreis vom 06.08.2021 heißt es: "Sehr geehrte Frau A..., wir haben Ihr Kind am 06.08.2021 in Obhut genommen und vorläufig untergebracht. Über die ergangene Entscheidung ordnen wir die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an. Wir sind zur Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen aufgrund von § 42 SGB VIII verpflichtet • wenn Kinder- oder Jugendliche darum bitten oder • wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes/des/der Jugendlichen es erfordert. Während der Inobhutnahme sorgen wir für das Wohl Ihres Kindes, stellen den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe des Kindes sicher und sind berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl Ihres Kindes notwendig sind. Mildere und gleichzeitig geeignete Mittel als die Verfügung der Inobhutnahme bestehen nicht Aus diesem Grund ist die Inobhutnahme einzig geeignetes Mittel, die Gefährdung zu begegnen, und war daher anzuordnen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen unterrichten wir Sie hiermit von der Inhobhutnahme und bitten Sie, mit uns umgehend einen Termin zu vereinbaren, bei dem das Gefährdungsrisiko für Ihr Kind abgeschätzt werden kann. Die Inobhutnahme endet aus gesetzlichen Gründen mit der Rückgabe an einen sorgeberechtigten Elternteil oder mit der Entscheidung über eine Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch. Für den Fall, dass Sie für den o.g. jungen Menschen das Sorgerecht haben und an der Gefährdungabschätzung nicht mitwirken oder Sie der Inobhutnahme widersprechen, obwohl wir der Einschätzung sind, dass Ihr Kind im Falle der Rückgabe an Sie gefährdet wäre, werden wir das Familiengericht anrufen. Die Informationen und die Rechtsbehelfsbelehrung in der Anlage sind Bestandteil dieses Bescheides. " Die Kindsmutter hat sich in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2021 dahingehend eingelassen, dass sie diesen Bescheid nie erhalten habe. Erst nachdem Mutter und Kind voneinander getrennt worden waren, wurde das hiesige Familiengericht angerufen, nachdem das Kind zuvor von Schwäbisch Gmünd nach Schwäbisch Hall in eine Bereitschaftspflegefamilie verbracht worden war. Die Kindsmutter hat gegen die rechtswidrige Inobhutnahme Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht. Mit Beschluss vom 25.08.2021 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem Verfahren Az.: 9 K 4221/21 die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 06.08.2021 aufgehoben und die Behörde verpflichtet, den Vollzug der Inobhutnahme bis Montag, den 30.08.2021, 12 Uhr aufzuheben und das Kind M... der Kindsmutter herauszugeben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 06.08.2021 den rechtlichen Anforderungen offensichtlich bereits deshalb nicht genüge, weil der Bescheid keinerlei Begründung enthält, warum die sofortige Vollziehung überhaupt angeordnet wurde. Vielmehr seien in dem Bescheid lediglich die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII aufgelistet worden. Grundvoraussetzung einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII sei jedoch zunächst eine dringende Gefahr für das Kindeswohl. Eine dringende Gefahr im Sinne der genannten Bestimmung müsse indes -angesichts des mit der Inobhutnahme bewirkten schwerwiegenden Eingriffs in das Elternrecht -stets eine konkrete Gefahr sein. Eine lediglich latente bzw. abstrakte Gefahr für das Kindeswohl reiche zur Rechtfertigung einer Inobhutnahme hingegen nicht aus. Trotz der vom Verwaltungsgericht Stuttgart gesetzten Frist wurde der Kindsmutter ihr Kind nicht herausgegeben. Auch wurde der Kindsmutter in der Zeit nach der Geburt vom 03.08.2021 bis zum gerichtlichen Anhörungstermin am 08.09.2021 (über fünf Wochen) keinerlei Möglichkeit gegeben, ihr Kind persönlich zu sehen oder gar im Arm zu halten. Lediglich einen "Online-Umgang" wurde der Kindsmutter kurz vor dem Anhörungstermin von Seiten der JVA Schwäbisch Gmünd und den Jugendämtern ermöglicht, obwohl die Kindsmutter das alleinige Sorgerecht, insbesondere das Umgangsrecht, innehat. Am 08.09,2021 wurde der Kindsmutter erstmals über das Familiengericht ermöglicht, ihr Kind im Arm zu halten. Trotz der dramatischen Umstände ging die Kindsmutter liebevoll mit ihrem Kind um und zeigte sich der schwierigen Situation gewachsen. Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlgefährdung, die es rechtfertigen würde, diese junge Mutter von ihrem erstgeborenen Kind zu trennen, ergaben sich nicht. Auch nach Anhörung der Beteiligten, insbesondere der Beobachtung der Mutter-Kind-Interaktion, rechtfertigt sich (derzeit) keine andere familiengerichtliche Beurteilung. Für einen Sorgerechtsentzug oder Teilsorgerechtsentzug, insbesondere Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der mit der unmittelbaren Trennung von Mutter und Kind einhergeht, fehlen in Bezug auf die alleinsorgeberechtigte Kindsmutter konkrete Anhaltspunkte. Angesichts des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs aus Art. 6 GG ist die Trennung von Mutter und Kind - vorliegend eines Neugeborenen - ultima ratio. Nach Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder, wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Die Trennung von Mutter und Kind ist vorliegend gegen deren Willen - letztendlich faktisch durch die JVA Schwäbisch Gmünd - ohne Einschaltung des zuständigen Familiengerichts in Schwäbisch Gmünd vollzogen worden. Der Richtervorbehalt in § 42 Abs. 1 Nr. 2

  1. b)SGB VIII verlangt die Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung , so dass die Zuständigkeit für die Entscheidung (Trennung Mutter und Kind) beim Familiengericht liegt. Insoweit hat die JVA Schwäbisch Gmünd sich an die Stelle des gesetzlichen Richters gesetzt, denn zur Prüfung einer Kindeswohlgefährdung ist das Familiengericht zuständig. Ein Ermessensspielraum steht dem Familiengericht insoweit nicht zu. Eine andere Rechtsauffassung würde den Richtervorbehalt ad absurdum führen. Die JVA ist kein grundrechtsfreier Raum. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht nach § 1666 BGB die Maßnahme zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Die schärfte Maßnahme, die das Familiengericht auf zivilrechtlicher Grundlage treffen kann, ist der teilweise oder vollständige Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 Abs. 3 BGB mit Anordnung der Ergänzungspflegschaft/Vormundschaft durch das Jugendamt und der Erlass eines Herausgabebeschlusses nach § 1632 Abs. 1 BGB mit dem Inhalt "Herausgabe des Kindes an den Amtsergänzungspfleger/Amtsvormund". Erst wenn das Jugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat und einen entsprechenden familiengerichtlichen Herausgabetitel vorweisen kann, wurde die in § 42 Abs. 1 Nr. 2
  2. b)SGB VIII erforderliche familiengerichtlichen Entscheidung herbeigeführt und dem Richtervorbehalt genügt. Maßnahmen, mit denen die Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nach § 1666 Abs. 1 a BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Vorliegend ist die Kindsmutter kooperationsbereit und hat sogar einen Antrag auf Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung der JVA gestellt. Entsprechende Plätze stehen in der JVA Schwäbisch Gmünd auch zur Verfügung. Allein der Umstand, dass die JVA Schwäbisch Gmünd eine Aufnahme des Kindes in der Mutter-Kind-Einrichtung verweigert, nachdem die Anstalt eigenmächtig dafür gesorgt hat, dass Mutter und Kind ohne Herbeiführung einer familiengerichtlichen Entscheidung i.S.d. § 42 Abs. 1 Nr. 2
  3. b)SGB VIII getrennt werden, rechtfertigt es nicht, der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Denn die konkrete Gefahr geht nicht von der Kindsmutter, sondern vom Staat aus, der nicht gewillt ist, mildere Maßnahmen zu ergreifen. Der Staat hat aufgrund seines Verfassungsauftrages in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in Bezug auf das Kindeswohl ein Wächteramt auszuüben. Dieses Wächteramt verleiht dem Staat jedoch kein eigenes Erziehungsrecht, vielmehr ist insoweit das Primat der elterlichen Sorge zu beachten. Dies folgt zwingend aus der Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat. Erst wenn eine konkrete Gefahr - im Gegensatz zu einer abstrakten Gefahr für das Kindeswohl gegeben ist - geben die Vorschriften der §§ 1666 , 1666 a BGB dem Familiengericht eine Eingriffsbefugnis, um einzuschreiten. Vorliegt ist diese konkrete Kindeswohlgefährdungsschwelle nicht überschritten. Eine abstrakte Gefährdung ist nicht ausreichend, weil damit einer staatlichen Willkür "Tür und Tor" geöffnet wäre. Dass die JVA Schwäbisch Gmünd Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter hat, gibt dem Familiengericht allein keinerlei Eingriffsbefugnisse. Die Kindsmutter ist bereits am 13.03.2021 schwanger in die JVA Schwäbisch Gmünd gekommen. Soweit die JVA Schwäbisch Gmünd an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter tatsächlich berechtigte Zweifel gehegt haben sollte, so hätte spätestens am 27.05.2021 die Möglichkeit - wenn nicht gar eine Pflicht - bestanden, eine entsprechende Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB dem in Schwäbisch Gmünd zuständigen Familiengericht anzuzeigen. Denn das Familiengericht kann bereits vor der Geburt eines Kindes ein Verfahren nach § 1666 BGB eröffnen und einen Verfahrensbeistand für das Kind bestellt (AG Bad Iburg, Beschluss vom 18.07.2018 - 5 F 379/17 SO -, NJW 2017, 2630 ). Am 27.05.2021 hat eine Erziehungsplankonferenz in der JVA Schwäbisch Gmünd stattgefunden, in der die Anträge der Kindsmutter auf Verlegung auf die Mutter-Kind-Abteilung besprochen wurden. Der größte Wunsch der Mutter war, dass ihr Kind bei ihr bleiben kann. Um die von der JVA Schwäbisch Gmünd angegebenen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit sich bestätigen oder ausräumen zu lassen, hätte das Familiengericht angesichts des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs Beweis durch Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten in einem Hauptsacheverfahren erheben müssen. Denn Artikel 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses "natürliche Recht" ist den Eitern nicht vom Staate verliehen, sondern wird von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt. Daraus folgt zwingend, dass der Sorgerechtsentzug nach §§ 1666 , 1666 a BGB nicht bereits dann gerechtfertigt ist, wenn es Eltern nicht gelingt, ihre Erziehungsfähigkeit nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis der Erziehungsfähigkeit kann Eltern nicht abverlangt werden; ebenso wenig reichen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit aus, Kinder aus der elterlichen Umgebung zu nehmen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.12.2011 - 2 UF 481/11 -, NJOZ 2012, 1627

(1630)). Eine prophylaktische Inobhutnahme bzw. Trennung von Mutter und Kind ist gesetzlich unzulässig. Allein Zweifel der JVA Schwäbisch Gmünd an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter können die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht ersetzen. Dass die JVA Schwäbisch Gmünd es versäumt hat, ihre Spekulation auf eine fundierte Grundlage zu stellen, kann nicht zulasten von Mutter und Kind gehen, da diese nicht beweisbelastet sind. Letztendlich hat die JVA Schwäbisch Gmünd in Eigenregie, ohne Einschaltung bzw. unter Umgehung des originär zuständigen Familiengerichts in Schwäbisch Gmünd, über das Schicksal des Kindes entschieden und nicht nur darüber, ob das Kind zusammen mit der Mutter in der Mutter-Kind-Abteilung aufgenommen wird. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall, in dem eine Mutter nachgeburtlich inhaftiert wurde und die JVA lediglich die Aufnahme des Kindes ablehnt. Vielmehr hat die JVA Schwäbisch Gmünd zunächst Mutter und Kind bzw. die Leibesfrucht aufgenommen und anschließend Monate verstreichen lassen, ohne den behaupteten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit in irgendeiner Weise nachzugehen. Insoweit werden pauschale Aussagen zur Person der Kindsmutter getroffen, die jedoch alleine keine Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit der Mutter zulassen. Allein der Umstand, dass eine Mutter während der Schwangerschaft geraucht hat, gibt dem Familiengericht noch keine Eingriffsbefugnis Mutter und Kind voneinander zu treffen. Des Weiteren hat die JVA Schwäbisch Gmünd der Kindsmutter vorgeworfen, dass sie egoistisch sei, da sie ihr Kind wolle, welches ihr Halt gebe. Das Kind sei für sie eine Art "Puppe", der eigentlichen Verantwortung sei sie sich nicht bewusst. Seit ihrer Unterbringung sei auch keine Nachreifung festgestellt worden. Ungeachtet der Frage, ob vorliegend die erforderliche Sachkunde vorliegt, denn bei der Beweisfrage der Erziehungsfähigkeit ist das Familiengericht regelmäßig gehalten, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen, erst recht, um eine Trennung von Mutter und Kind im Hinblick auf Art. 6 GG zu rechtfertigen, erstaunen gewisse Äußerungen. Dass eine junge Mutter ihr Kind behalten will, spricht für diese Mutter, die bereit ist, ihre Elternverantwortung wahrzunehmen. Fragwürdig ist auch die Aussage, das Kind sei für die Mutter eine Art "Puppe", nachdem die JVA zu keinem Zeitpunkt zugelassen hat, dass die Mutter ihr eigenes Baby auf dem Arm halten durfte. Vielmehr wurde Mutter und Kind unmittelbar nach der Geburt getrennt und der Kindsmutter wurde darüber hinaus über Wochen hinweg nicht ermöglicht, ihr Kind zu sehen oder gar Pflegehandlung an diesem vorzunehmen. Letztendlich sind es die staatlichen Behörden, die das Kind zum "Spielbali" unterschiedlicher, aber nicht kindbezogener Interessen gemacht und das Kindeswohl aus den Augen verloren haben. Ein neugeborenes Kind zum Zeitpunkt der Geburt von der Mutter zu trennen und in Obhut zu nehmen, ist eine außerordentlich harte Maßnahme, zu der ungewöhnlich zwingende Gründe vorliegen müssen (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten S. 388 f., Rn. 707). Denn die Zeit unmittelbar nach der Entbindung ist für Mutter und Kind eine sensible Phase. Diese Nachgeburtsphase wird auch als Wochenbett oder Kindbett bezeichnet und betrifft die Zeitspanne vom Ende der Entbindung bis zur Rückbildung der schwangerschafts- und geburtsbedingten Veränderung, was typischerweise sechs bis acht Wochen dauert. Insbesondere durch das Stillen und die damit verbundene Hormonausschüttung (Oxytocin) werden die Nähe und somit die Bindung zwischen Mutter und Kind gefördert (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.12.2011 - 2 F 481/11 -, NJOZ 2012, 1627
(1632)). Es muss daher sorgfältig geprüft werden, ob zu diesem empfindlichen Zeitpunkt, auch aufgrund des Bindungsaufbaus, ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Familienleben möglich wäre (EGMR, Urteil vom 12.07.2001 - 25702/95 NJW 2003, 809
(812)). Diese Prüfung hat vorliegend von Seiten der Behörden gar nicht erst stattgefunden. Allein die Versäumnisse der Jugendämter und der JVA Schwäbisch Gmünd sowie der bereits dem Kind und der Mutter zugefügte schwerwiegende Schaden, begründen keine Eilbedürftigkeit für ein sofortiges Tätigwerden des Familiengerichts. Im Übrigen schreibt Art. 6 Abs. 5 GG die Gleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern vor. Vorliegend wurde das Kind dadurch diskriminiert, dass es unehelich geboren wurde. Der leibliche Vater hat unmittelbar nach der Geburt, als sich das Kind noch im Krankenhaus befunden hat, versucht, über das Jugendamt Ostalbkreis, die Vaterschaft anerkennen zu lassen. Zumindest nach anwaltlicher Einlassung ist dem Kindsvater dies aufgrund organisatorischer Gründe, die in der Sphäre des Jugendamtes Ostalbkreis liegen, nicht ermöglicht worden. Vater ist nach § 1592 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Der leibliche Vater wurde vorliegend letztendlich gar nicht einbezogen, nicht zuletzt, weil er gesetzlich nicht der rechtliche Vater ist. Eine Prüfung von Seiten des Staates, ob das Kind innerfamiliär beim (leiblichen) Vater und/oder den Großeltern väterlicherseits untergebracht werden kann, wurde gar nicht erst vorgenommen. Letztendlich wurde in den dem vorliegenden Fall die Weichen für eine "kalte" Adoption gestellt. Die Aufrechterhaltung der Trennung von Mutter und Kind würde zu einer Perpetuierung der gesetzeswidrigen Lage führen. Die Beachtung des Richtervorbehalts bedeutet, dass das Jugendamt sich eine familiengerichtliche Entscheidung herbeiführt, d.h. einen familiengerichtlichen Herausgabetitel beim Familiengericht erwirkt. Ein entsprechendes jugendamtliches Begehren wird, mangels konkreter Kindeswohlgefährdung abgelehnt. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41 , 45 FamGKG. Aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwandes war der Verfahrenswert zu erhöhen. Permalink: https://openjur.de/u/2363459.html ( https://oj.is/2363459 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.