Rubrum Amtsgericht Schwäbisch Hall FAMILIENGERICHT Beschluss In der Familiensache ... geboren am 03.08.2021 - Betroffene - Verfahrensbeistand: ... Weitere Beteiligte: Mutter: .... Verfahrensbevollmächtigter: ... Vater: ... Verfahrensbevollmächtigte: ... wegen elterliche Sorge § 1666 BGB hier: Übertragung Aufenthalt hat das Amtsgericht Schwäbisch Hall durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Feltes am 01.10.2021 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2021 beschlossen: Tenor
- Der Antrag bzw. die Anregungen des Landratsamtes - Jugendamt - Ostalbkreis mit Fax vom 09.09.2021 werden als unzulässig zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt das Landratsamt - Jugendamt - Ostalbkreis.
- Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag bzw. die Anregungen des Landratsamtes - Jugendamt - Ostablkreis ist bzw. sind bereits unzulässig. Mit Beschluss vom 08.09.2021 hat das Gericht in dem Verfahren Az.: 2 F 495/21 eA bereits einen entsprechenden Antrag bzw. Anregungen des Landratsamtes - Jugendamt - Ostalbkreis, letztendlich auf (vorläufigen) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, verfahrensabschließend abgelehnt. Insoweit wird Bezug genommen auf den Beschluss des Gerichts vom 08.09.2021 in dem Verfahren Az.; 2 F 495/21 eA. Allein der Umstand, dass das Landratsamt - Jugendamt - Ostalbkreis sich über diesen Beschluss nur wenige Stunden später hinweggesetzt hat und das Kind erneut (rechtswidrig) Inobhut genommen hat, begründen keinen neuen Verfahrensgegenstand. Gegen den Beschluss des Gerichts vom 08.09.2021 in dem Verfahren Az.; 2 F 495/21 eA hat das Landratsamt - Jugendamt - Ostalbkreis Beschwerde eingelegt. Aufgrund der doppelten Rechtshängigkeit war der Antrag (bzw. die Anregungen) des Landratsamtes - Jugendamt - Ostalbkreis mit Fax vom 09.09.2021 als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Anwendungsbereich der Regelbeispiele in § 81 Abs. 2 FamFG kann sich überschneiden. Die Kostenentscheidung kann deshalb in solchen Fällen auf beide Normen gestützt werden; die Regelbeispieltatbestände schließen sich nicht wechselseitig aus, sondern sind nebeneinander anwendbar (Schindler, in: Müko, § 81 FamFG, Rn. 38). Letztendlich hat das Landratsamt - Jugendamt - Ostalbkreis -aufgrund der rechtswidrigen Vorgehensweise - durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Das Verfahren wurde durch das Landratsamt -Jugendamt - Ostalbkreis initiiert, so dass das Jugendamt Beteiligter i.S.d. §§ 7 , 162 FamFG ist. Aufgrund der doppelten Rechtshängigkeit hatte der wiederholte Antrag (bzw. die Anregungen) des Landratsamts - Jugendamt - Ostalbkreis von vornherein keine Aussicht auf Erfolg und das hätte die anregende Behörde ex ante erkennen müssen (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Auch der erkennbar aussichtslose Antrag ist eine konkrete Ausprägung groben Verschuldens, ohne dass dieses selbst als Tatbestandselement benannt ist (Schindler, in: Müko, § 81 FamFG, Rn. 46). Da das Landratsamt - Jugendamt - Ostalbkreis ursächlich für die Kosten des Verfahrens geworden ist, waren der Behörde die Verfahrenskosten nach § 81 Abs. 2 FamFG aufzuerlegen. Insoweit handelt es sich bei § 81 Abs. 2 FamFG um eine sog. "Soll-Vorschrift". Wenn der Tatbestand eines Regelbeispiels verwirklicht ist, bedarf die Kostenauferlegung auf den betreffenden Beteiligten keiner weiteren Rechtfertigung und Begründung. Das Gericht kann sich ohne weitere Ausführungen zur Ermessensausübung auf die Regelwirkung berufen (Schindler, in: Müko, § 81 FamFG, Rn. 33). Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41 , 45 FamGKG. Aufgrund der Bedeutung der Sache war ein höherer Verfahrenswert festzusetzten; denn vorliegend stehen gravierende Grundrechtsverletzungen im Raum. Permalink: https://openjur.de/u/2363460.html ( https://oj.is/2363460 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.