Tenor Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgehoben, soweit die angemeldete Marke für die Waren "Drukker; Computer; digital und analog arbeitende Geräte zur Wiedergabe von Daten und Bildern" zurückgewiesen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I Die Wortmarkeall4printersoll für "Drucker und Druckerzubehör; Computer und Computerzubehör; Druckereierzeugnisse; digital und analog arbeitende Geräte zur Wiedergabe von Daten und Bildern; Lagerung und Rücknahme von gebrauchten Patronen; Zurverfügungstellung von Informationen und Software via Internet; Treiberservice" in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Bezeichnung "all4printer" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen, die an die Verwendung der englischen Sprache in der Computerbranche gewöhnt seien, nur als werbeübliche Anpreisung mit der Bedeutung "Alles für den Drucker" bzw. "Drucker und alles was dazugehört" verstanden werden. Eine Ersetzung des Wortes "for" durch die Ziffer "4" sei in der Werbesprache gebräuchlich und werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen auch so aufgefasst. Der Bedeutungsgehalt der Anmeldemarke "all4printer" erstrecke sich dabei auf alle Waren und Dienstleistungen, bei denen ein enger sachlicher Bezug zu Druckern bestehe bzw die üblicherweise im Zusammenhang mit der Benutzung von Druckern stehen oder angeboten würden. Sie stelle daher für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur einen beschreibenden Sachhinweis, nicht aber einen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb dar. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die Bezeichnung "all4printer" sei weder eine gebräuchliche Wortfolge noch ein Werbeslogan. Es bedürfe daher einer analysierenden Betrachtung des Verkehrs, um ihr die von der Markenstelle unterstellte begriffliche Bedeutung beizumessen. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr bei der englischen Wortfolge "all4printer" in der Lage sei, die einzelnen Bestandteile zu übersetzen und in einem Schritt die eingefügte Zahl durch ein inhaltlich passendes Wort zu ersetzen. Da es sich bei der Anmeldemarke um eine lexikalische Erfindung handele, die in ihrer Kombination keinen Eingang in den deutschen Sprachraum gefunden habe, könne ihr das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat nur hinsichtlich der im Tenor angegebenen Waren Erfolg, während die Anmeldemarke hinsichtlich der weiteren Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht unterscheidungskräftig ist, sodass die Markenstelle ihr insoweit zu Recht die Eintragung versagt hat. Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der weitaus überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs die angemeldete Marke unmittelbar und ohne jede weitere analysierende Betrachtung im Sinne von "Alles für den Drucker" verstehen. Denn bei den beiden Wortelementen "all" und "printer" handelt es sich um geläufige Wörter des englischen Grundwortschatzes, welche den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich nach der Art der Waren und Dienstleistungen um alle Endverbraucher handelt, bekannt sind; und die Ziffer "4" wiederum wird allgemein als Kürzel für das englische Wort "for" verwendet, was dem inländischen Verkehr insbesondere in der SMS-, Internet- und Werbesprache etwa aufgrund von Ausdrücken wie "4U" für "for you" (vgl Schmidt, SMS easy,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.