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DG für Richter bei dem Landgericht Leipzig, Urteil vom 02.12.2019 - 66 DG 1/18

Rubrum Urteil In dem Dienstgerichtsverfahren X.X. -Antragsteller- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin ..., 04109 Leipzig gegen X.X. -Antragsgegner- wegen Regelbeurteilung hat das Dienstgericht für Richter beim Landgericht Leipzig durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Amtsgericht stdV ... als ständigen Beisitzer und die Richterin am Arbeitsgericht ... als nicht ständige Beisitzerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom

  1. Dezember 2019 für Recht erkannt: Tenor Die Regelbeurteilung des Vizepräsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9.1.2017 mit dem Prüfvermerk des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 5.5.2017 und der Widerspruchsbescheid des Vizepräsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 1.3.2018 sind unzulässig. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der 19... geborene Antragsteller steht seit 1991 im richterlichen Dienst des Antragsgegners. Seit dem 1.3.2000 ist er als Vorsitzender der ... . Kammer am Arbeitsgericht ... tätig. Mit dem vorliegenden Antrag wendet er sich gegen eine Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1.1.2002 bis 31.12.
  2. Der Antragsteller war für den hier gegenständlichen Beurteilungszeitraum bereits mit der Regelbeurteilung vom 8.2.2006 beurteilt worden. Diese Beurteilung wurde vom Verwaltungsgericht (VG) Leipzig mit Urteil vom 3.7.2008 – 3 K 559/07 – aufgehoben. Der Beklagte hat bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (SächsOVG) den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen (2 A 473/08). Dieses Dienstgericht hat mit Urteil vom 3.7.2008 - 66 DG 6/07 – Ausführungen in der Beurteilung zur Verhandlungsführung und zur Ausblendung höchstrichterlicher Rechtsprechung für unzulässig erklärt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4.6.2009 - RiZ (R) 5/08 - BGHZ 181, 268 -278 weitere Ausführungen zur Verhandlungsführung als unzulässig angesehen und die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der Antragsteller wurde für den Beurteilungszeitraum sodann vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (SächsLAG) mit Regelbeurteilung vom 5.1.2011 beurteilt. Das VG Leipzig hat die Beurteilung mit Urteil vom 26.4.2012 – 3 K 1101/11 - aufgehoben, weil der Beurteiler voreingenommen gewesen sei. Die Berufung des Beklagten wurde mit rechtskräftigem Urteil des SächsOVG vom 8.12.2016 – 2 A 112/13 - zurückgewiesen. Das Dienstgericht hat mit Urteil vom 11.4.2013 – 66 DG 7/11 – zwei Formulierungen der Beurteilung für unzulässig erklärt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Der BGH hat mit Urteil vom 13.2.2014 – RiZ (R) 4/13 - die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der Vizepräsident des SächsLAG hat für den Beurteilungszeitraum die hier angegriffene Regelbeurteilung vom 9.1.2017 erstellt. Mit Prüfvermerk vom 5.5.2017 erklärte sich der Referatsleiter im Sächsischen Staatsministerium der Justiz (SMJus) ... als "überprüfender Dienstvorgesetzter" mit der Regelbeurteilung "einverstanden". Der gegen die Beurteilung gerichtete Widerspruch des Antragstellers vom 12.12.2017 wurde mit Widerspruchsbescheid des Vizepräsidenten des SächsLAG vom 1.3.2018 zurückgewiesen. Mit dem am 9.4.2018 bei dem Dienstgericht eingegangenen Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die Regelbeurteilung vom 9.1.
  3. Diese stelle eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht i. S. d. § 26 Abs. 3 DRiG dar und beeinträchtige ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Die Regelbeurteilung und der Prüfvermerk seien von unzuständigen Personen erstellt worden. Der Vizepräsident des LAG sei am 9.1.2017 – vor Rechtskraft des Urteils des SächsOVG vom 8.12.2016 - nicht Dienstvorgesetzter des Antragstellers und daher nicht zur Erstellung der Beurteilung berufen gewesen. Der Ministerialrat ... als Referatsleiter im SMJus habe den Prüfvermerk unter keinem denkbaren Gesichtspunkt anbringen dürfen. Im Übrigen enthalte die Beurteilung sachliche Fehler, welche sich auf die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers auswirkten. Die Beurteiler verfügten über keinerlei eigene Erkenntnisse über die Arbeitsweise des Antragstellers, vielmehr fuße die Beurteilung ausschließlich auf Informationen des voreingenommenen Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts. Dessen Erkenntnisse seien naturgemäß unzuverlässig und könnten der streitgegenständlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Hilfsweise mache er geltend, dass drei Passagen in der Regelbeurteilung eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellten. Falsch sei, dass in insgesamt 217 Urteilen, 4 Teilurteilen und 11 weiteren Entscheidungen § 60 Abs. 1 ArbGG verletzt worden sei. Unrichtig sei schließlich, dass eine Verhandlungsleitung des Antragstellers in dessen Verhandlungen nicht erkennbar sei. Tatsächlich seien die Verhandlungen stets gesetzestreu durchgeführt worden. Soweit in der Beurteilung festgestellt werde, dass die Kenntnisse des Antragstellers im Prozessrecht nicht ausreichend seien, handele es sich um eine den Antragsteller persönlich herabwürdigende Entgleisung. Der Antragsteller beantragt, I. Es wird festgestellt, dass die über mich erstellte Regelbeurteilung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 09.01.2017 (Beurteilungsperiode 01.01.2002 bis 31.12.2005, Beurteilungsstichtag: 31.12.2005) sowie der Prüfungsvermerk vom 05.05.2017 und der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesarbeitsgerichts - Der Präsident - vom 01.03.2018 (Az.: 200-5/11

(084), zugestellt am 07.03.2018, unzulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG darstellen, die mich in meiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen, II. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrages zu I.: Es wird festgestellt, dass die in der dienstlichen Regelbeurteilung vom 09.01.2017 des Sächsischen Landesarbeitsgerichts und in dem zustimmenden Prüfungsvermerk des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 05.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 01.03.2018 (Az.: 200-5/11
(084)enthaltenen Passagen unzulässig sind und meine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen: 1. "Von den insgesamt 217 streitigen Urteilen, den vier Teilurteilen sowie den elf Entscheidungen in BV-, GaBV- bzw. Ga-Verfahren hat Herr ... 185 Entscheidungen nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 1 ArbGG in vollständig abgesetzter Form der Geschäftsstelle übergeben". 2. "Eine Verhandlungsleitung durch Herrn ... war in den besuchten mündlichen Verhandlungen nicht erkennbar". 3. "Die Kenntnisse des Prozessrechts sind nicht ausreichend, wie sich allein aus der nicht an § 60 Abs. 1 ArbGG orientierten Aufgabenerledigung ergibt". Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beurteilung sei zu Recht vom Vizepräsidenten des SächsLAG gefertigt worden, da zuvor gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der bisherige Beurteiler, der Präsident des SächsLAG, voreingenommen gewesen sei. Im Ergebnis seien in der Beurteilung die in der für den Beurteilungszeitraum erstellten früheren Regelbeurteilung beanstandeten Passagen nicht mehr enthalten. Die nunmehr mit dem Antrag angegriffenen Formulierungen seien in dem ursprünglich geführten Verfahren sowohl vom Antragsteller als auch vom Dienstgericht nicht beanstandet worden. Hinsichtlich der Paragraphenangabe (§ 60 Abs. 1 ArbGG) handele es sich um einen offensichtlichen, zwischenzeitlich korrigierten Fehler. Weitergehende Änderungen seien nicht veranlasst gewesen, da der Beklagte lediglich verpflichtet gewesen sei, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des SächsOVG eine neue Beurteilung zu erstellen. Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Beurteilers auch Zuständigkeitsmängel geltend mache, obliege die Prüfung ausschließlich dem Verwaltungsgericht. Soweit es um die Verhandlungsleitung des Antragstellers gehe, sei der Beurteiler auf Zuarbeiten angewiesen gewesen, da die Verhandlungen in der Vergangenheit gelegen hätten und vom Beurteiler naturgemäß nicht mehr hätten besucht werden können. Mit dem Hinweis auf die Verletzung der Frist des § 60 Abs. 4 ArbGG werde die richterliche Unabhängigkeit nicht verletzt, sondern lediglich die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Geschäfts vorgehalten. Die Feststellung, dass eine Verhandlungsleitung nicht feststellbar gewesen sei, beschreibe lediglich – wertfrei - ein festgestelltes, passives Verhalten des Antragstellers. Die zögerliche Aufgabenerledigung, welche durch die vielfache Verletzung der Frist des § 60 Abs. 4 ArbGG belegt werde, lasse Rückschlüsse auf die nicht feststellbaren Kenntnisse zum Prozessrecht zu. Die entsprechende Feststellung des Beurteilers sei einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Auf das Vorbringen des Beklagten hat der Antragsteller erwidert, dass es sich bei der Paragraphenangabe (§ 60 Abs. 1 ArbGG) nicht um einen Schreibfehler handle, der einfach habe berichtigt werden könne. Der Antragsteller sei durch die Berichtigung daher auch nicht klaglos gestellt. Die Mängel der ursprünglichen Beurteilung seien nicht dadurch behoben worden, dass die neue Beurteilung nahezu wortgleich ohne die beanstandeten Passagen gefertigt worden sei. Notwendig sei vielmehr, dass auch der neue Beurteiler sich eine geeignete Beurteilungsgrundlage verschaffe. Dies sei nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang und die Sitzungsniederschrift vom 02.12.2019 verwiesen. Gründe Mit dem Hauptantrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Regelbeurteilung vom 9.1.2017 - mit dem insoweit ergangenen Prüfvermerk des SMJus vom 5.5.2017 und in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1.3.2018 - ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Der Hauptantrag ist zulässig (vgl. zu 1.) und begründet (vgl. zu 2.). 1. Die Zuständigkeit des Dienstgerichts für Richter bestimmt sich hier nach § 34 Nr. 4
  1. f)des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG). Hiernach entscheidet das Dienstgericht für Richter bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Ein solcher Prüfungsantrag ist dann zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt und nachvollziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes genügt dazu die schlichte nachvollziehbare Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (vgl. BGH, Urt. v. 26.7.2017 – (RiZ) R 3/16 - juris Rn 15-16). Von diesen Grundsätzen ausgehend sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen hier erfüllt. Der Prüfungsantrag richtet sich gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellungnahme einer übergeordneten dienstaufsichtführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befasst, stellen sich als Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar (vgl. BGH, Urt. v. 10.8.2001 - RiZ(R) 5/00 - juris Rn. 29). Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefasst. Unter Maßnahme der Dienstaufsicht ist jede Maßnahme zu verstehen, die von der Dienstaufsichtsbehörde ausgeht, ohne Rücksicht darauf, ob mit ihr nach Art und Inhalt Aufsichtstätigkeit ausgeübt wird. Es genügt jede Maßnahme der dienstaufsichtsführenden Stelle, die einen konkreten Bezug zu der Tätigkeit des Richters hat und sich auch nur mittelbar darauf auswirkt (vgl. zur sog. "Überbeurteilung" des Präsidenten des Oberlandesgerichts: BGH, Urt. v. 16.3.2005 – RiZ (R) 2/04 – juris Rn. 20). Daher stellen sich nicht nur die Regelbeurteilung vom 9.1.2017, sondern auch deren Überprüfung, die hier vom SMJus als oberste Dienstaufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 SächsJustizG) vorgenommen wurde und die zur Abänderung der Beurteilung ermächtigt (vgl. Ziffer VIII Nr. 3 Satz 1 VwV des SMJus zur Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 7. November 2001 - VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte -), jeweils als Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Der Antragsteller hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Regelbeurteilung vom 9.1.2017 und der Prüfvermerk des SMJus vom 5.5.2017 von dafür nicht zuständigen Amtsträgern erstellt und damit in unzulässiger Weise in seine richterliche Unabhängigkeit eingegriffen worden sei. Zudem rügt er mit seinen Angriffen gegen Ausführungen in der Regelbeurteilung – u. a. zu seiner Verhandlungsführung und seinen Kenntnissen des Prozessrechts - nachvollziehbar unzulässige Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit. 2. Der Antrag ist auch begründet.
  2. a)Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Eine dienstliche Beurteilung beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit nicht schon dann, wenn sie die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr dem Zweck einer solchen Beurteilung. Sie verletzt die richterliche Unabhängigkeit vielmehr nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich allerdings auch jeder psychischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (vgl. BGH, Urt. v. 26.7.2017, a. a. O., Rn. 22). Die richterliche Unabhängigkeit ist zudem verletzt, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber einem Richter durch eine unzuständige Person vorgenommen wird. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht kann nur von demjenigen vorgenommen werden, dem die entsprechende Befugnis zur Dienstaufsicht zusteht. Andere Amtsträger als der Dienstvorgesetzte können mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Dienstaufsicht im Einzelfall nur in der Weise beauftragt werden, dass sie mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen für die zu treffende Maßnahme zu versehen sind, die eine eigene Entscheidung über das "Ob" und "Wie" ausschließen und den Beauftragten jedenfalls nur als ausführendes und nicht als entscheidendes Organ in Erscheinung treten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2011 - RiZ(R) 4/09 - juris Rn. 32 und Urt. v. 4.3.2015 – RiZ (R) 4/14 – juris Rn. 38).
  3. b)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt, weil die Regelbeurteilung vom 9.1.2017 von einem unzuständigen Amtsträger mit einem Prüfvermerk versehen wurde. Zwar hatte das SMJus gem. Ziffer VIII Nr. 3 Satz 1 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte die Prüfung der bei dem SächsLAG erstellten Regelbeurteilung vorzunehmen. Jedoch ist in der Rechtsprechung dieses Dienstgerichts geklärt, dass in der Ministerialinstanz die Dienstaufsicht über Richter allein in der Hand des Ministers (oder seines Vertreters im Amt) liegt, so dass im Regelfall der Staatsminister, sonst sein Vertreter, die Überprüfung der richterlichen Beurteilung jedenfalls in der Weise vorzunehmen hat, dass die Entscheidung gegenüber dem mit der Abfassung beauftragten Amtsträger von vornherein so festgelegt ist, dass diesem kein eigener Beurteilungsspielraum verbleibt. Das Dienstgericht hat insoweit zur Dienstaufsicht in Form des Disziplinarrechts in den Urteilen vom 14.7.2014 – 66 DG 1/12 - juris Rn 56 ff. und vom 18.4.2013 – 66 DG 9/10 – juris Rn. 39 ff. ausgeführt: In der Ministerialinstanz liegt die Dienstaufsicht über Richter allein in der Hand des Ministers oder in der seines Vertreters im Amt (vgl. Rspr. des BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 9.3.1967, RiZ (R) 2/66, BGHZ 47, 275, 284, Urt. v. 11.2.1969, RiZ (R) 5/68, BGHZ 51, 363, 370, Urt. v. 21.10.1982, RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145,151f und 158f, Urt. v. 31.1.1984, RiZ (R) 4/83, zitiert nach juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 26.8.1993, DGH 26/93, zitiert nach juris Rn. 4). Dieser Auffassung schließt sich das Dienstgericht für Richter an. Sie wird in der Literatur ganz überwiegend geteilt (vgl. z. B. Schmidt-Räntsch, a.a.O. § 63 Rn. 13, § 26 Rn. 4; Stelkens a. a. O. § 38 Rn. 19; Geiger in Eyermann, § 38 Rn. 1; Schaffer, Die Unabhängigkeit der Rechtspflege und des Richter, BayVBl. 1991, 641, 678, 680; Priepke DRiZ, Seite 49, 50; a. A. Bengel DRiZ 1983, Seite 343, 346). Anderen Amtsträgern im Ministerium steht kraft ihrer Dienststellung die Befugnis zu irgendwelchen Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nicht zu. Das mag nicht ausschließen, dass ein solcher Amtsträger im Einzelfall mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vom Minister oder seinem Vertreter im Amt beauftragt wird. Das könnte indessen nur in der Weise zulässig sein, dass der Amtsträger mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen für die zu treffenden Maßnahmen versehen wird, die eine eigene Entscheidung über das "Ob" und "Wie" ausschließen und den Beauftragten jedenfalls nur als ausführendes und nicht als entscheidendes Organ in Erscheinung treten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.1969, a.a.O.). Dem wird nicht dadurch genügt, dass der Amtsträger die Entscheidung entwirft und sie nach Kenntnisnahme oder interner Billigung durch den Minister "im Auftrag" unterzeichnet. Vielmehr ist erforderlich, dass der Minister oder sein Vertreter im Amt den Inhalt der Entscheidung gegenüber dem mit der Abfassung beauftragten Amtsträger von vornherein schon so festlegen, dass diesem kein eigener Beurteilungsspielraum verbleibt, sondern lediglich die sprachliche Fassung überlassen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1982, a.a.O. Seite 151f für die Erteilung eines Dienstzeugnisses) Von dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof als Dienstgericht des Bundes auch nicht mit seinem Urteil vom 10.8.2001, Az. RiZ (R) 5/00, abgerückt. In dieser Entscheidung weist das Gericht lediglich darauf hin, dass § 38 VwGO nicht regelt, wer oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte der Länder ist, sondern dies das jeweilige Landesrecht bestimmt. Zur Frage, ob allein der Minister bzw. sein Vertreter im Amt dienstaufsichts- und disziplinarbefugt ist oder auch ein anderer Amtsträger der obersten Dienstbehörde, verhält sich das Urteil nicht ausdrücklich. Allenfalls indirekt kann aus der Formulierung "Spitze der Exekutive" (vgl. BGH, Urt. v. 10.8.2001, a.a.O., Rn. 35; zu dieser Formulierung vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.10.1974, 2 BvR 147/70, BVerfGE 38, 139, 151 und 152) geschlossen werden, dass der Bundesgerichtshof an seiner Auffassung zur Zuständigkeit des Ministers oder des Vertreters im Amt festhält. Das Dienstgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Grundsätzen nicht auch im Fall der Dienstaufsicht in Form der dienstlichen Beurteilung bzw. der Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung festzuhalten. Auch bei der dienstlichen Beurteilung eines Richters handelt es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die allein von demjenigen vorgenommen werden kann, dem die entsprechende Befugnis zur Dienstaufsicht zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2015, a. a. O., juris Rn. 41). Auch insoweit spricht für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht gegenüber Richtern auf Ministeriumsebene allein durch den Minister oder seinen Vertreter die verfassungsrechtliche Stellung der Richter (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1984 - RiZ (R) 4/83 - Rn. 17 m. w. N.). Zwar sind dienstaufsichtliche Befugnisse in der Hand der obersten Landesbehörde, der Spitze der Exekutive gegenüber den Richtern, an sich keine Beeinträchtigung der persönlichen Unabhängigkeit, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG halten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1974 – 2 BvR 147/70 – juris Rn. 47). Jedoch kommt gerade den dienstlichen Beurteilungen der Beamten und Richter eine besondere Bedeutung zu, denn der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Amtes bzw. über eine Beförderung hat vor dem Hintergrund des Art 33. Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (stg. Rechtspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 4.2.2016 – 2 BvR 2223/15 – juris Rn. 70). Schließlich ist auch im vorliegenden Zusammenhang erneut (vgl. Dienstgericht, Urt. v. 18.4.2013, a. a. O., juris Rn. 45) auf die Gesetzesmaterialien zu dem am 24.11.2000 in Kraft getretenen Sächsischen Justizgesetz zu verweisen. So ist im stenografischen Protokoll aus dem Verfassungs- und Rechtsausschuss über die Anhörung zum Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen vom 9.10.2000 zu lesen, dass die geladenen Experten Prof. Dr. Huber und Prof. Dr. Rozek ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die Dienstaufsicht der Minister führt und wenn dieser nicht kann, sein Vertreter oder ein von ihm benannter Vertreter, aber nicht das Ministerium als Behörde (vgl. S. 35 des Anhörungsprotokolls). In der Folge gab es dann eine Beschlussempfehlung und einen Bericht (Drucksache 3/2842) des Verfassungs- und Rechtsausschusses, in denen § 23 SächsJG in der in Kraft getretenen Gestalt enthalten war. Zu dieser Beschlussempfehlung erklärte in der zum Gesetz durchgeführten zweiten und dritten Lesung der Abgeordnete Schiemann von der CDU ausdrücklich, dass die von den zwei Experten in der Anhörung getätigte Äußerung, die Dienstaufsicht führe der Minister, der Weg sei, den man zu gehen beabsichtige (Plenarprotokoll 3/24, Sächsischer Landtag, 3. Wahlperiode, 16. November 2000, 24. Sitzung, S. 1651). Der damalige Staatsminister der Justiz erläuterte darüber hinaus: "Zur weiteren Unterstreichung dieser Subsidiarität der Dienstaufsicht durch den Staatsminister der Justiz wurde auch die Reihenfolge der Zuständigkeiten umgekehrt" (Plenarprotokoll 3/24, a. a. O. Seite 1652). Beide Äußerungen zeigen, dass der Gesetzgeber, der das Gesetz dann entsprechend der Beschlussempfehlung angenommen hat, davon ausging, dass der Staatsminister die Dienstaufsicht über die Richter als oberste Dienstaufsichtsbehörde führt und nicht das Staatsministerium als Behörde. Vorliegend wurde der von dem SMJus auf der Regelbeurteilung vom 9.1.2017 gefertigte Prüfvermerk vom 5.5.2017 von dem Referatsleiter ... als "überprüfender Dienstvorgesetzter" - weder "im Auftrag" noch "in Vertretung" des Staatsministers gezeichnet. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass dieser Referatsleiter mit der Überprüfung der Beurteilung im Einzelfall nur in der Weise beauftragt worden war, dass er mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen für die zu treffende Maßnahme versehen war, die eine eigene Entscheidung insbesondere über das "Wie" der Maßnahme, d. h. den Inhalt des Prüfvermerks, ausschlossen und den Beauftragten damit nur als ausführendes und nicht als entscheidendes Organ in Erscheinung treten ließen. Selbst wenn sich der zuständige Staatsminister die von einem von ihm weisungsfrei beauftragten Amtsträger vorgenommene Maßnahme in diesem gerichtlichen Prüfungsverfahren nachträglich zu Eigen gemacht hätte, wäre der Zuständigkeitsmangel dadurch nicht behoben worden (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1984, a. a. O., Rn. 17). Soweit damit der Referatsleiter im SMJus die Beurteilung vom 9.1.2017 geprüft und den bereits auf dem Beurteilungsformular vorgesehenen Vermerk angebracht hat, betrifft dieser Zuständigkeitsmangel nicht allein den Prüfvermerk vom 5.5.2017, sondern der Mangel erfasst auch die Regelbeurteilung vom 9.1.2017 und den auf dieser Grundlage ergangenen Widerspruchsbescheid vom 1.3.2018. Denn das in Ziffer VIII Nr. 3 Satz 1 VwV Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten für das SMJus vorgesehene Abänderungsrecht führt dazu, dass für die Richter der Arbeitsgerichte, für die der Präsident des SächsLAG die unmittelbare Dienstaufsicht führt, Beurteilungen erstellt werden, für die jeweils die Fassung maßgeblich ist, die sie mit dem Prüfungsvermerk des SMJus erhalten haben, so dass Beurteilung und Prüfungsvermerk erst zusammen die dienstliche Beurteilung im Rechtssinn ergeben (vgl. SächsOVG, Urt. v. 5.4.2005 – 3 B 277/03 – juris Rn. 34 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 7.6.1984 – 2 C 52/82 – juris Rn. 13). 3. Nachdem der Hauptantrag bereits aus den vorstehenden Gründen erfolgreich ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rüge des Antragstellers, der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts sei am 9.1.2017 noch nicht zur Beurteilung berufen gewesen. Im Hinblick auf den Hilfsantrag wird indes darauf hingewiesen, dass die Verhandlungsführung eines Richters in den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit fällt und daher für die Dienstaufsicht kein Raum ist (vgl. BGHZ 47, 275, 287; 57, 344, 350), solange sich der betreffende Richter nicht offensichtlich prozessordnungswidrig verhält (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1984 – RiZ (R) 3/83 – juris Rn. 12). Insoweit mag der Satz: "Eine Verhandlungsleitung durch Herrn ... war in den besuchten mündlichen Verhandlungen nicht erkennbar", bei verständiger Würdigung die Annahme einer unzulässigen Einzelweisung zu einer "strafferen" Verhandlungsführung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7.9.2017 – RiZ (R) 2/15 – juris Rn. 27) nahelegen. Insoweit stellt das Gericht seine Einschätzung im Urteil vom 11.4.2013 - 66 DG 7/11- (Urteilsabdruck Seite 16 oben) ausdrücklich in Frage. Problematisch im vorliegenden Zusammenhang erscheint auch der Satz: "Die Kenntnisse des Prozessrechts sind nicht ausreichend, wie sich allein aus der nicht an § 60 Abs. 1 ArbGG orientierten Aufgabenerledigung ergibt". Zwar wird weder die Beurteilung von Rechtskenntnissen noch die Einflussnahme dahingehend, dass ein Richter gesetzlich vorgesehene Absetzfristen einhalten soll, die richterliche Unabhängigkeit im Regelfall unzulässig beeinträchtigen. Ob sich indes die Schlussfolgerung, "allein schon" aus der nicht an "§ 60 Abs. 1 ArbGG" (§ 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG) orientierten Aufgabenerledigung ergebe sich, dass die Kenntnisse des Prozessrechts nicht ausreichend seien, noch in einer sachbezogenen Wertung erschöpft oder doch zu einer persönlichen Herabsetzung des Richters führt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4.6.2009 – RiZ (R) 5/08 –, juris Rn. 18), ist durchaus fraglich. Die Frage, ob mit dieser Bewertung allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet wurden, (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 – juris), hat nicht das Dienstgericht, sondern das Verwaltungsgericht zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 34 Nr. 4
  4. f)SächsRiG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Revision war nach § 45 Abs. 2 SächsRiG i. V. m. § 80 Abs. 2 DRiG zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/2364000.html ( https://oj.is/2364000 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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