- Das Vorliegen einer Prozessvollmacht nach § 81 ZPO genügt nicht ohne weiteres den Anforderungen einer Ermächtigung nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO.
- Dass ein Vertreter im Verhältnis zur Partei lediglich zum Abschluss eines Vergleichs unter Widerrufsvorbehalt ermächtigt ist, steht der Annahme einer Ermächtigung zum Vergleichsschluss nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht entgegen.
- Sind die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 ZPO gegeben, so ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen.
- Stützt das Erstgericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes auf die durch das unentschuldigte Ausbleiben einer Partei begründete Erschwerung der Sachaufklärung und eine darauf beruhende Verzögerung des Prozesses, so unterliegen die Sachverhaltsermittlung sowie die Beurteilung der Beweisbedürftigkeit und der Frage der Erforderlichkeit einer Anhörung der Parteien durch das Erstgericht nicht der Überprüfung im Beschwerdeverfahren. (Leitsätze: ROLG Dr. Ole Böger) Rubrum Beschluss In der Beschwerdesache ..., Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen ..., Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... hat der
- Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. B... am 22.10.2021 beschlossen: Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.08.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 16.08.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 25.08.2021 wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16.08.2021, mit dem das Landgericht gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld von EUR 250,- festgesetzt hat, nachdem zum Termin zur Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung am 22.06.2021 die Klägerin lediglich eine Unterbevollmächtige mit Terminsvollmacht entsandt hatte. Das Gericht hatte zu diesem Termin das persönliche Erscheinen eines Vorstands der Klägerin zur Sachverhaltsaufklärung und für einen Güteversuch angeordnet. Ein im Termin vom 22.06.2021 unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossener Vergleich wurde nachfolgend mit Schriftsatz vom 29.06.2021 von der Klägerin widerrufen und das Landgericht hat mit Verfügung vom 16.08.2021 einen Termin zur Fortsetzung der Güteverhandlung und der mündlichen Verhandlung anberaumt, zu dem erneut das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wurde. Mit Beschluss vom 27.08.2021 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.08.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16.08.2021 ist statthaft und zulässig erhoben, war in der Sache aber aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.08.2021 zurückzuweisen, da das Landgericht zu Recht nach den §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 1 S. 2 ZPO gegen die Klägerin als Partei wegen des Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2021 trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ein Ordnungsgeld festgesetzt hat.
- Gegen den Beschluss, mit dem gegen eine Partei wegen des Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist nach §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 3 ZPO eine sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist auch binnen der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO nach der zutreffend jedenfalls nicht allein an die Klägerin selbst, sondern auch an deren Prozessbevollmächtigten erfolgten Zustellung (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.02.2012 – 5 W 6/12 , juris Rn. 2, MDR 2012, 428 ) des Beschlusses vom 16.08.2021 erhoben worden.
- Die Klägerin hat nicht bestritten, die Ladung erhalten zu haben. Soweit sie das Fehlen von Feststellungen zur ordnungsgemäßen Ladung der Klägerin im Beschluss des Landgerichts gerügt hat, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Belehrung nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO, ist dem entgegenzuhalten, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung durch das Beschwerdegericht den Gerichtsakten entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2011 – I ZB 77/10 , juris Rn. 12, NJW-RR 2011, 1363 ). Ausweislich des zu den Gerichtsakten genommenen Doppels der Ladung des gesetzlichen Vertreters der Klägerin ist darin ein Hinweis auf die bereits in der vorangegangenen Ladung mitgeteilte Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zweck eines Güteversuchs (§ 278 Abs. 3 S. 1 ZPO) sowie zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 S. 1 ZPO) nebst Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens entsprechend § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO enthalten. Zur genügenden Entschuldigung des Ausbleibens i.S.d. § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei hier ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten der Partei nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre (siehe BGH, a.a.O. juris Rn. 20), hat die Klägerin nichts vorgetragen.
- Der gesetzliche Vertreter der Klägerin ist im Termin vom 22.06.2021 nicht erschienen (§ 141 Abs. 3 S. 1 ZPO) und die Klägerin hatte auch keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt, der den Anforderungen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO genügte. Dabei war allerdings die im Termin vom 22.06.2021 für die Klägerin auftretende Unterbevollmächtigte als im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt anzusehen, insbesondere zu einem Vergleichsschluss. Grundsätzlich ist hierzu festzustellen, dass nicht schon das Vorliegen einer Terminsvollmacht im Allgemeinen auch den Anforderungen einer Ermächtigung nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO genügt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30.12.1987 – 4 U 90/87 , juris Rn. 6, MDR 1988, 417 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2018 – 9 U 109/16 , juris Rn. 10, NJW-RR 2019, 382 ): Zwar ermächtigt die Prozessvollmacht nach § 81 ZPO nach außen zum Abschluss eines Vergleichs, der Prozessbevollmächtigte kann aber im Innenverhältnis zur Partei Beschränkungen seiner Vollmacht unterliegen (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Vorliegend ergibt sich aber aus dem Umstand des Abschlusses eines Widerrufsvergleichs im Termin vom 22.06.2021, dass die Unterbevollmächtigte der Klägerin mit der erforderlichen Ermächtigung zur Abgabe der gebotenen Erklärungen handelte. Auf eine Ermächtigung zu einem unbedingten Vergleichsschluss kommt es im Rahmen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht an (anders OLG München, Beschluss vom 23.01.1992 – 28 U 1604/91 , juris Rn. 5, NJW-RR 1992, 827 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 – 2 W 91/10 , juris Rn. 10, MDR 2011, 943 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2009 – 10 W 34/09 , juris Rn. 14, MDR 2009, 1301 ; Zöller/Greger,
- Aufl., § 141 ZPO Rn. 18 m.w.N.; wie hier dagegen BeckOK/von Selle,
- Ed. 1.9.2021, § 141 ZPO Rn. 14.1; Münchener Kommentar/Fritsche,
- Aufl., § 141 ZPO Rn. 19): Auch die persönliche erschienene Partei wird vielfach einen solchen Widerrufsvorbehalt benötigen, um die Zustimmung zum Vergleichsschluss von Dritten einholen zu können, z.B. im Hinblick auf einen möglichen Rückgriff, so dass auch nicht weitergehende Anforderungen an einen Vertreter der Partei gestellt werden sollten. Dagegen war die Unterbevollmächtigte der Klägerin nicht den Anforderungen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechend zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage, so dass das Gericht auf die insoweit fehlende ausreichende Vertretung der Klägerin einen Ordnungsgeldbeschluss stützen konnte. Das Risiko einer nicht hinreichenden Information des Vertreters trägt die Partei (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.02.1991 – 11 W 4/91 , juris (Ls.), NJW 1991, 2090 ). Die Unterbevollmächtigte der Klägerin konnte nicht – wie im Nichtabhilfebeschluss vom 27.08.2021 ausgeführt – Fragen zur grundsätzlichen Gestaltung der streitgegenständlichen Geschäfte beantworten, was dem Vorstand der Klägerin hätte möglich sein sollen.
- Das Ordnungsgeld ist zutreffend nicht dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin, sondern der Klägerin als Partei auferlegt worden (siehe BGH, Beschluss vom 30.03.2017 – BLw 3/16 , juris Ls., NJW-RR 2017, 1446 ).
- Die Ordnungsgeldverhängung ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Liegen, wie vorstehend ausgeführt, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes vor, so steht dessen Verhängung nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO („kann“) im Ermessen des Gerichts (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07 , juris Rn. 15, MDR 2007, 1090 ; Beschluss vom 22.06.2011 – I ZB 77/10 , juris Rn. 17 f., NJW-RR 2011, 1363 ; Münchener Kommentar/Fritsche,
- Aufl., § 141 ZPO Rn. 25). Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht erfolgt insoweit lediglich auf das Vorliegen von Fehlern in der Ausübung dieses Ermessens (siehe BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 – 2 W 91/10 , juris Rn. 10, MDR 2011, 943 ; Zöller/Greger,
- Aufl., § 141 ZPO Rn. 15; Münchener Kommentar/Fritsche,
- Aufl., § 141 ZPO Rn. 26), wobei eine Ergänzung der Ermessenserwägungen des Erstgerichts auch noch in der Nichtabhilfeentscheidung erfolgen kann (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2009 – 10 W 34/09 , juris Rn. 25, MDR 2009, 1301 ). a. Die gesetzliche Regelung selbst sieht vor, dass von der Anordnung des persönlichen Erscheinens abzusehen ist, wenn einer Partei aus wichtigem Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist (§ 141 Abs. 1 S. 2 ZPO); auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nur nach entsprechender Abwägung mit Blick auf derartige Umstände des Einzelfalls zulässig (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07 , juris Rn. 17, MDR 2007, 1090 ). Derartige wichtige Gründe auf Seiten der Klägerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters sind bereits nicht dargetan. b. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO wegen des Ausbleibens der Partei und des Fehlens der Entsendung eines Vertreters, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist, kann nur erfolgen, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (so BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07 , juris Rn. 16, MDR 2007, 1090 ; Beschluss vom 22.06.2011 – I ZB 77/10 , juris Rn. 16, NJW-RR 2011, 1363 ; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.1997 – 2 BvR 429/97 , juris Rn. 8, NJW 1998, 892 ; anders früher noch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 30.12.1987 – 4 U 90/87 , juris Rn. 9 (Mitarbeit der Parteien an kooperativen Konfliktlösungsversuchen); weitergehend auch (dort obiter) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2018 – 9 U 109/16 , juris Rn. 13 ff. (Respekt vor dem Gericht)). Diese Erschwerung der Sachaufklärung und die darauf beruhende Verzögerung des Prozesses ist für das Beschwerdegericht festzustellen gestützt auf die vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss dargelegte Absicht, im Termin vom 22.06.2021 eine Befragung eines Vertreters der Klägerin durchzuführen. Dem steht nicht entgegen das Vorbringen der Klägerin, dass der Vorstand hierzu nichts hätte beitragen können und dass es auch nicht sinnvoll sei, wenn das Landgericht dann erneut einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimme, ohne zugleich auch Zeugen zu laden. Dies lässt unter Zugrundelegung der Absicht des Landgerichts zur Befragung des Vertreters der Klägerin eine durch das Ausbleiben im Termin vom 22.06.2021 begründete Erschwerung der Sachaufklärung und eine darauf beruhende Verzögerung des Prozesses nicht entfallen. aa. Die Sachverhaltsermittlung und die Beurteilung der Beweisbedürftigkeit und der Frage der Erforderlichkeit vorheriger weiterer Aufklärung durch eine Befragung der Parteien, sofern sie wie hier vom Landgericht als Grundlage der Ordnungsgeldverhängung dargetan sind, unterliegen nicht der Überprüfung im Beschwerdeverfahren. Nur dann, wenn auch unter Zugrundelegung der Sichtweise des Erstgerichts ein Anlass zur weiteren Sachaufklärung durch eine Anhörung der Partei nicht festzustellen sein sollte (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07 , juris Rn. 20, MDR 2007, 1090 ; OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2018 – I-21 W 16/18 , juris Rn. 15, BauR 2019, 701 ; OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2018 – 20 W 12/18 , juris Rn. 2, VersR 2019, 251 ; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.06.2011 – I ZB 77/10 , juris Rn. 19, NJW-RR 2011, 1363 , wo auch nach der Einschätzung des Erstgerichts schriftliche Angaben der Parteien genügten), wäre eine Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Ausbleiben als nicht mehr vom Ziel der Sachverhaltsaufklärung getragen und daher als unter diesem Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft anzusehen. Dies ist vorliegend aber nicht festzustellen. bb. Einer positiven Feststellung, welche konkreten Ergebnisse zur Sachverhaltsaufklärung durch eine Befragung eines Vertreters der Klägerin zu erzielen gewesen wären, bedarf es nicht. Es genügt, dass es jedenfalls nach den Umständen nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass hierdurch dem Erstgericht weitere Sachverhaltsfeststellungen ermöglicht worden wären (siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2013 – 7 W 43/13 , juris Rn. 23, WM 2014, 93 ). Gegenüber der Einwendung der Klägerin, dass ihr Vorstand nichts hätte zum Streitgegenstand beitragen können, ist dabei auch zu berücksichtigen, dass sich das Vorstandsmitglied einer Partei erforderlichenfalls auch die Sachverhaltskenntnisse eines Sachbearbeiters aneignen muss (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07 , juris Rn. 20, MDR 2007, 1090 ). cc. Für die Verursachung einer Verzögerung des Rechtsstreits durch das unentschuldigte Ausbleiben ist ebenfalls auf den Ablauf der Sachaufklärung nach der Planung und Prozessleitung durch das Erstgericht abzustellen. Das Landgericht hat, nachdem es im Termin vom 22.06.2021 keine Anhörung der Klägerin vornehmen konnte und ein dort geschlossener Vergleich nachfolgend widerrufen wurde, einen neuen Termin zur Fortsetzung der Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung angeordnet und erneut das persönliche Erscheinen angeordnet, woraus sich die Verzögerung des Rechtsstreits durch das unentschuldigte Ausbleiben der Klägerin im Termin vom 22.06.2021 ergibt. Die Ansicht der Klägerin, dass es sinnvoller wäre, für den Termin zur erneuten Parteianhörung auch Zeugen zu laden, kann nicht die eingetretene Verzögerung in Frage stellen und die Prozessleitung durch das Erstgericht unterliegt insoweit dessen Beurteilung. Anderes würde dann gelten, wenn – wie vorliegend nicht ersichtlich – der Ablauf der Sachaufklärung auch unter Zugrundelegung der Planung des Prozessablaufs durch das Erstgericht auch ohne das unentschuldigte Ausbleiben der Partei aufgrund anderweitiger Umstände verzögert worden und dieses Ausbleiben damit letztlich folgenlos geblieben wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2014 – I-6 W 24/14 , juris Rn. 3, DV 2014, 200). c. Die Verhängung des Ordnungsgeldes ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt als ermessensfehlerhaft anzusehen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht zur Erzwingung eines Vergleichsschlusses dienen darf (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07 , juris Rn. 18, MDR 2007, 1090 ; Beschluss vom 22.06.2011 – I ZB 77/10 , juris Rn. 17, NJW-RR 2011, 1363 ). Dies ist vorliegend nicht der Fall, die Verhängung des Ordnungsgeldes beruhte vielmehr zulässigerweise, wie vorstehend ausgeführt, auf der Erschwerung der Sachaufklärung und der darauf beruhenden Verzögerung des Prozesses. Die Verhängung des Ordnungsgeldes gewinnt auch nicht dadurch den Charakter eines Mittels zur Erzwingung eines Vergleichsschlusses, dass das Erstgericht nach dem Widerruf des im Termin vom 22.06.2021 geschlossenen Vergleichs mit Verfügung vom 05.07.2021 anregte, dass die Parteien diesen Vergleich nochmals abschließen sollten, und zugleich für den Fall des Nichtzustandekommens dieses Vergleichs darauf hinwies, dass die Entscheidung über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes vorbehalten bleibe. Dass das Landgericht nicht bereits zu diesem Zeitpunkt über die Verhängung des Ordnungsgeldes entschied und sich dessen Verhängung lediglich für den Fall des Nichtzustandekommens eines Vergleichs vorbehielt, ist vielmehr Konsequenz des Umstandes, dass bei tatsächlichem Zustandekommen des Vergleichs eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht festzustellen und ein Ordnungsgeld nicht mehr zu verhängen gewesen wäre d. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes i.H.v. EUR 250,- ist auch der Höhe nach angemessen und beachtet die Grenzen des Art. 6 Abs. 1 EGStGB, wonach das Mindestmaß des Ordnungsgeldes fünf, das Höchstmaß tausend Euro beträgt.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2364098.html ( https://oj.is/2364098 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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