1. Zur Frage des Informationszugangs zu einem anwaltlichen Schriftsatz. 2. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. September 2019 ( 7 C 1/18 , GRUR 2020, 189 , juris) aufgezeigten Maßstäben setzt auch der Urheberrechtsschutz eines anwaltlichen Schriftsatzes nicht (mehr) voraus, dass er nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei einer Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, Handwerksmäßige, bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragt (a.A. noch BGH, Urteil vom 17. April 1986, I ZR 213/83 , GRUR 1986, 739 , juris). Rubrum Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache 1. ... 2. ... 3. ... - Kläger - Prozessbevollmächtigte zu 1.-3.: ... g e g e n ... - Beklagte - beigeladen: ... hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, auf Grund mündlicher Verhandlung vom 20. September 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht ... die Richterin am Oberverwaltungsgericht ... die Richterin am Oberverwaltungsgericht ... den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... für Recht erkannt: Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Herausgabe eines anwaltlichen Schriftsatzes durch die Beklagte an den Beigeladenen auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes. Die Klägerin zu 1) ist ein Unternehmen der Tabakindustrie, das im Wege der Verschmelzung die ursprüngliche Klägerin zu 1) übernommen hat. Der Kläger zu 2) hat als Rechtsanwalt für die ursprüngliche Klägerin zu 1) im Zuge eines die Untersagung bestimmter werblicher Angaben auf Zigarettenpackungen betreffenden Verfahrens gegenüber der Beklagten einen neunseitigen vom 15. Oktober 2015 datierenden Schriftsatz eingereicht. Der Kläger zu 3) ist ebenfalls Rechtsanwalt in der Kanzlei, für die der Kläger zu 2) tätig ist. Unter Berufung auf das Hamburgische Transparenzgesetz beantragte der Beigeladene mit E-Mails vom 16. und 17. Februar 2016 bei der Beklagten, ihm diesen Schriftsatz durch Überlassung einer Kopie zugänglich zu machen. Auf die ihnen von der Beklagten eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme hin widersprachen dem die Kläger, weil hierin eine Verletzung ihres Urheberrechts liege. Mit Bescheid vom 23. Mai 2016 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass sie seinem Antrag nach Bestandskraft des Bescheides entsprechen werde. Geschwärzt würden die Angaben zur Produktionsumstellung sowie Namen und Unterschrift des handelnden Rechtsanwalts. Hierüber wurden die Kläger in Kenntnis gesetzt. Gegen den Bescheid vom 23. Mai 2016 legten die Kläger mit gemeinsamen Schreiben vom 23. Juni 2016 Widerspruch ein. Die Kläger zu 2) und 3) könnten eine Verletzung ihrer Urheberrechte geltend machen, insbesondere eine Verletzung ihres Erstveröffentlichungsrechts aus § 12 Urheberrechtsgesetz (im Folgenden: UrhG) sowie der Verwertungsrechte aus §§ 15 ff. UrhG. Die Klägerin zu 1) könne eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte geltend machen, die ihr von den Klägern zu 2) und 3) bzw. der Kanzlei J. D. im Rahmen des anwaltlichen Mandatsverhältnisses zur ausschließlichen Nutzung übertragen worden seien. Der betreffende Schriftsatz sei ein geschütztes Werk, das noch nicht veröffentlicht worden sei. Der Schriftsatz stelle eine persönliche geistige schöpferische Leistung dar. Für die Stellungnahme hätten die Verfasser den für den Rechtsstreit relevanten rechtlichen Hintergrund durchdrungen, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie deutsches und europäisches Tabakrecht umfasse. Dabei hätten sie eine rechtswissenschaftlich systematische Unterscheidung zwischen der Bewertung von Aussagen in der Werbung und auf der Packung vorgenommen. Insbesondere hätten sie den Vorrang des europäischen Tabakproduktrechts vor der deutschen tabakwerberechtlichen Regelung herausgearbeitet, was als solches bereits eine eigene und schöpferische Leistung darstelle, da dieses Verhältnis bisher weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur erörtert worden sei. Des Weiteren hätten sie eine eigene, mehrere Gliederungsebenen umfassende Strukturierung des Stoffes vorgenommen. Auch innerhalb der einzelnen Gliederungsebenen folge der Schriftsatz einer individuell gewählten Anordnung der verschiedenen Argumente, Überlegungen und Einschätzungen. Das schöpferische Element finde also seinen Niederschlag auch in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes. Mit weitgehend inhaltsgleichen Bescheiden vom 26. Oktober 2016, der Klägerin zu 1) ausweislich des Eingangsstempels auf dem als Anlage eingereichten Bescheid zugegangen am 31. Oktober 2016 (Bl. 5 d.A.) und den Klägern zu 2) und 3) laut Mitteilung der Beklagten zugegangen am 29. Oktober 2016 (Schriftsatz vom 13. Juni 2017, Bl. 113 d.A.), wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Der streitgegenständliche Schriftsatz stelle kein Werk im Sinne des § 2 UrhG dar. Ob ein anwaltlicher Schriftsatz als ein Schriftwerk im Sinne des Urheberrechts anzusehen sei, hänge davon ab, ob er als wissenschaftliches Werk qualifiziert werden könne. Nach der Rechtsprechung sei dies nur unter engen Voraussetzungen der Fall. Bei wissenschaftlichen Werken finde der für das Urheberrecht erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Geschützt sei demnach nicht der Inhalt (also zum Beispiel die Neuheit oder Originalität der in dem Text geäußerten Gedanken), sondern nur die Darstellungsform. Es komme darauf an, ob die Auswahl, Zusammenstellung und Darstellung der inhaltlichen Elemente (Fakten und Erkenntnisse) sich von der üblicherweise oder gar notwendigen Gestaltung abhöben, sich also als besonders originelle Eigenleistung des Verfassers oder der Verfasserin darstelle und dadurch die Schöpfungshöhe eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes erlange. Gemessen an diesen Voraussetzungen könne der Schriftsatz nicht als Schriftwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG qualifiziert werden. Eine besondere Leistung könne dem Aufbau nicht entnommen werden. Es handele sich hier um einen üblichen und logischen Aufbau eines anwaltlichen Schriftsatzes bzw. Gutachtens. Im Grunde werde auf einen naheliegenden, für eine juristische Arbeit typischen Aufbau zurückgegriffen. Aus der Gliederung lasse sich keine originelle Eigenleistung des Verfassers herleiten. Wie in der juristischen Arbeit üblich würden innerhalb der Gliederungspunkte die jeweilige Rechtslage dargestellt, das Verhältnis von europäischem Recht zu nationalen Vorschriften herausgearbeitet, die entsprechenden Tatbestände ausgelegt, der vorliegende Sachverhalt in einzelne Handlungen und Gegenstände aufgeteilt, diese jeweils unter die dargestellte Rechtslage subsumiert und das Ergebnis zusammenfassend dargestellt. Die Art und Form der Vorgehensweise entspreche der üblichen juristisch-handwerklichen Handlungsweise. „Originell“ im Sinne des Urheberrechts sei diese Herangehensweise keineswegs. Vielmehr sei es die für eine Stellungnahme geradezu typische, funktionelle Vorgehensweise. In dem Widerspruchsbescheid gegenüber dem Kläger zu 3) heißt es zudem, dass es vor diesem Hintergrund keiner weiteren Auseinandersetzung damit bedürfe, in welcher Weise und in welcher Form hier eine Zuarbeit zum Schriftsatz erfolgt sei bzw. welche Teilleistungen ihm als „Nicht-Unterzeichner“ tatsächlich zuzurechnen seien. Am 29. November 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Der angegriffene Verwaltungsakt werde bereits auf die falsche Rechtsgrundlage gestellt. Einschlägig seien die vorrangigen Spezialvorschriften der Strafprozessordnung, § 475 StPO. Die streitgegenständliche Stellungnahme sei in einem Verfahren erfolgt, in dem die Beklagte ihr, der Klägerin zu 1), einen Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Vorläufiges Tabakgesetz (im Folgenden: VTabakG) vorgeworfen habe. Dies stelle gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG einen Ordnungswidrigkeitentatbestand dar. Der angegriffene Verwaltungsakt verletze sie, die Kläger, überdies in ihren Urheberrechten. Die Beklagte verkenne den Schutzumfang des Urheberrechts im Fall von Anwaltsschriftsätzen. Die Annahme, entscheidend sei nicht die inhaltliche Ausgestaltung, sondern die Form und Art der Sammlung, die Einteilung und Anordnung des Stoffes, möge die inhaltliche Gestaltung auch noch so innovativ und einmalig sein, sei falsch. Der Bundesgerichtshof halte daran fest, dass ein schöpferischer Gehalt im wissenschaftlichen Werk (bereits) in der Darstellung liegen könne und ein schöpferischer Inhalt (darüber hinaus) nicht zwingend erforderlich sei. Es sei logisch unzutreffend, daraus den Gegenschluss zu ziehen, dass es auf den Inhalt nicht ankomme, mithin ein inhaltlich schöpferisches (wissenschaftliches) Werk keinen Urheberrechtsschutz genießen könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei daneben auch die Darstellung schöpferisch. Es handele sich hier weder um eine durchschnittliche Stoffsammlung, noch um eine bloß ungeordnet aneinandergereihte Materialwiedergabe, sondern um eine mit intellektueller Präzision angelegte Darstellung. Die Stellungnahme stelle konzise und verständlich ein Rechtsgebiet dar, das durch zwei nebeneinander existierende EU-Rechtsakte und entsprechend zwei nebeneinander existierende deutsche Regelungen geprägt sei. Auf netto fünf Seiten fünf verschiedene Rechtsquellen und zwei konkrete Aussagen zu thematisieren, jeweils unter Berücksichtigung der (dünn gesäten) Rechtsprechung und unter Verwendung illustrativer Beispiele sei geradezu ein Kunststück, jedenfalls eine schöpferische Leistung. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid vom 23. Mai 2016 und die Widerspruchsbescheide vom 26. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, der rechtliche Maßstab sei allein dem Transparenzrecht zu entnehmen. Der fragliche Schriftsatz sei eine Stellungnahme in einem ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, nicht aber in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gewesen. Auf den Schutz des Urheberrechts könnten sich die Kläger nicht berufen. Der Schriftsatz stelle auch in inhaltlicher Hinsicht keine geistig-schöpferische Eigenleistung dar. Es könne sein, dass sich der Schriftsatzverfasser bei der Vorbereitung schöpferischer Eigenleistung bedient habe und sich in die Materie erst habe einarbeiten müssen. Zu konstatieren sei aber, dass die dann auf Papier erbrachte und hier maßgebliche Darstellung sich keineswegs weder formell noch inhaltlich von einem durchschnittlichen Schriftsatz abhebe. Es werde die Rechtslage beschrieben, indem kurz auf die EU-Tabakprodukt-Richtlinie, EU-Tabakwerbung-Richtlinie, Tabakproduktverordnung und das Vorläufige Tabakgesetz eingegangen werde. Dabei handele es sich um das im Verbraucherschutz geradezu typische Zusammenspiel von europarechtlichem und nationalem Recht und keineswegs um eine spezialgelagerte, exotische Materie. Es handele sich überwiegend um eine reine Darstellung der (damaligen) Rechtslage, die zudem auch offenkundig bzw. auf andere Weise nachvollziehbar sei. Die Darstellung sei kein Ausdruck schöpferischer Kunst, sondern schlichtes juristisches Handwerk. Die Fragestellung, ob hier ein Verstoß gegen § 22 VTabakG vorliege, sei auch keineswegs komplex. Sie sei auch nicht komplex behandelt worden. Sofern die Kläger anführten, dass die Eigenleistung des Verfassers hier auch darin bestehe, sich mit der Rechtsprechung auseinanderzusetzen, erschöpfe sich dieses in dem Hinweis auf das sog. Bio-Tabak-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2010, wobei hier keineswegs im Einzelnen auf die Urteilsgründe oder einzelne Passagen des Urteils eingegangen werde. Dem Begriffsverständnis von „organic“ widme der Verfasser lediglich eine halbe Seite. Die gerühmte semantische Bedeutung des Begriffs „organic“ sowie die Darstellung dessen Äquivalenz mit dem Begriff „ökologischem Anbau“ beschränke sich damit auf ganze 27 Zeilen. Der Frage, ob es sich bei dem Hinweis „aus ökologischem Anbau“ um eine produktbezogene Aussage handele, gehe der Verfasser immerhin auf einer Seite nach. Allerdings stelle er keineswegs argumentativ die Gründe dar, die für bzw. gegen eine solche Aussage sprächen, und treffe seine Entscheidung im Rahmen der Abwägung. Er beschränke sich vielmehr schlicht auf das Festhalten (s)eines Ergebnisses. Von einem Diskurs (rechtlicher oder schöpferischer Art) könne hier keine Rede sein. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. November 2017, der Beklagten zugestellt am 21. Februar 2018, der Klage stattgegeben. Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Grundsätzlich sei die Beklagte gemäß § 1 Abs. 2 HmbTG verpflichtet und insofern gegenüber den Klägern berechtigt, dem Beigeladenen Zugang zu dem streitgegenständlichen Schriftsatz zu verschaffen. Die Beklagte sei unzweifelhaft gemäß § 2 Abs. 5 HmbTG auskunftspflichtig. Ebenso wenig unterliege es Zweifeln, dass der fragliche Schriftsatz als Information im Sinne des Hamburgischen Transparenzgesetzes anzusehen sei. Jedoch stünden der Verpflichtung – und damit zugleich der Berechtigung der Beklagten –, dem Beigeladenen den begehrten Zugang zu verschaffen, sich aus § 9 Abs. 1 HmbTG ergebende Einschränkungen entgegen. Demgemäß sei es der Beklagten verboten, den streitgegenständlichen Schriftsatz dem Beigeladenen in der von ihm gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 HmbTG beantragten Weise, nämlich durch Versendung einer Kopie, zugänglich zu machen. Zu Unrecht beriefen sich die Kläger darauf, dass die Informationsweitergabe durch strafprozessuale Vorschriften ausgeschlossen sei. Zu Recht weise die Beklagte darauf hin, dass diese nicht einschlägig seien, weil die dem Rechtsstreit zugrundeliegende anwaltliche Stellungnahme nicht im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, sondern eines ordnungsbehördlichen Verfahrens abgegeben worden sei. Jedoch stünden der Verpflichtung der Beklagten zur Weitergabe der Information als spezialgesetzliche Regelungen i. S. v. § 9 Abs. 1 HmbTG die urheberrechtlichen Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte entgegen. Der streitgegenständliche Schriftsatz sei ein schutzwürdiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Zwar seien die einem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Schreiben und Unterlagen regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt. Hierzu seien typischerweise auch Anwaltsschriftsätze zu rechnen. Dies bedeute jedoch keineswegs, dass Anwaltsschriftsätze als solche generell nicht urheberrechtsfähig sein könnten. Wenn ihnen für den Regelfall der Urheberrechtsschutz abgesprochen werde, so deshalb, weil sie sich typischerweise auf die nach herkömmlichen methodischen Regeln erfolgende subsumtionsfähige Strukturierung von Tatsachenstoff und die methodisch-dogmatisch geordnete Subsumtion dieses Materials unter einschlägige Rechtsnormen beschränkten. Ob sie mehr oder weniger brilliant formuliert seien, ob sie methodische, dogmatische oder rechtspositive Kenntnisse mehr oder weniger deutlich erkennen ließen, sei dabei grundsätzlich unbeachtlich, weil und insofern es sich bei der methodischen juristischen Argumentation – der Zuordnung von Abstraktem und Konkretem – im Kern typischerweise um die (konkretisierende) Reproduktion von (abstrakt) Vorgegebenem handele. Dies werde die Zuerkennung einer hinlänglichen Individualisierung und Schöpfungshöhe für den Regelfall ausschließen. Anders verhalte es sich jedoch dann, wenn in einem solchen Schriftsatz gleichsam juristisches Neuland betreten und mit einer kreativen Gedankenführung, bislang unbekannten Argumenten oder Argumentationsmustern oder auf sonst wie originelle Weise rechtlich erschlossen, strukturiert und zur juristischen Begründung des gewünschten Ergebnisses fruchtbar gemacht werde. Das auch insoweit die Entfaltung rechtlicher Argumente einer spezifisch juristischen Methodik und Dogmatik verhaftet bleibe, stehe dem nicht entgegen. Dies liege in der Natur der Sache, nämlich in der Verpflichtung der Rechtswissenschaft auf ein solches wissenschaftliches Grundgerüst. So sei der streitgegenständliche Schriftsatz zu bewerten. Die Kläger zu 2) und 3) machten geltend, damit juristisches Neuland insofern betreten zu haben, als sie in Bezug auf die Werbung für Tabakprodukte einen originellen Abgleich europäischen und nationalen Rechts vorgenommen, hieraus bestimmte Argumente hergeleitet und für die Interessen der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1) nutzbar gemacht hätten. Die Beklagte sei diesem Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen habe sich die Kammer durch Einsichtnahme in den fraglichen Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung hinlänglich davon Eindruck verschafft, dass er insoweit die Voraussetzungen für eine urheberrechtsfähige persönliche geistige Schöpfung erfülle. Die Kläger zu 2) und 3), die gemäß § 7 UrhG als „Schöpfer“ des Werks Urheber seien, hätten hinsichtlich dieses Werkes das in § 12 Abs. 1 UrhG geregelte Recht zur (Erst)Veröffentlichung, das durch Herausgabe einer Kopie an den Beigeladenen verletzt würde. Auch eine Verletzung der Klägerin zu 1) in eigenen Rechten liege vor. Ihr sei – durch den dem Mandatsverhältnis zugrundeliegenden Vertrag oder stillschweigend – eine entsprechende Urheberrechtsposition von den Klägern zu 2) und 3) übertragen worden. Gemäß § 29 Abs. 2 UrhG könnten Nutzungsrechte und Verwertungsrechte rechtsgeschäftlich eingeräumt werden. Die Kläger hätten dadurch, dass sie die Klage gemeinsam erhoben hätten, konkludent geltend gemacht, dass der Klägerin zu 1) das Veröffentlichungsrecht an dem von ihr in Auftrag gegebenen Schriftsatz ebenfalls zustehe. Mit Beschluss vom 17. Juni 2019 hat der Senat auf den am 19. März 2018 eingegangenen Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Mit ihrer am 12. August 2019 eingegangenen Berufungsbegründung nimmt die Beklagte auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe hier keine spezialgesetzliche Regelung im Sinne des § 9 Abs. 1 HmbTG der Weitergabe des anwaltlichen Schriftsatzes entgegen. Denn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UrhG nicht vor. Bei dem Anwaltsschriftsatz handele es sich nicht um ein Werk im Sinne des § 2 UrhG. Der Maßstab des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Die Beklagte wiederholt insoweit ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid und führt zusammenfassend aus, dass sich der urheberrechtliche Schutz wissenschaftlicher Werke grundsätzlich auf die Formgestaltung beschränke, während die inhaltlichen Elemente ungeschützt blieben. Eine urheberrechtlich geschützte Leistung könne daher nur in der eigentümlichen Auswahl, Anordnung, Einteilung und / oder Darstellung des behandelten Stoffes liegen. Diesen Kriterien genüge der Anwaltsschriftsatz gerade nicht. Der streitgegenständliche Schriftsatz umfasse ohne die Unterschrift acht Seiten. Schon der Aufbau des Schriftsatzes orientiere sich dabei an einem für rechtswissenschaftliche Stellungnahmen und Schriftsätze üblichen funktionalen Schema. Auch der Sprachstil und Ausdruck seien hier in dem üblichen nüchternen, funktionalen, juristischen Duktus gehalten. Es werde im Urteilsstil ein klassischer Obersatz mit dem Ergebnis gebildet. Dann folge der Bezug auf Normen, Verordnungen, EU-Recht, die Heranziehung von BGH-Rechtsprechung, Auslegung, Subsumtion und letztendlich schließe das Ganze mit einem Ergebnis ab. Ohne dass ein Urteil über den fachlichen Inhalt des Schriftsatzes gesprochen werde, handele es sich bei dem streitgegenständlichen Schriftsatz um eine typische, durchschnittliche Stellungnahme, die keinerlei Eigentümlichkeiten oder Besonderheiten in der Auswahl, Anordnung, Einteilung und / oder Darstellung des behandelten Stoffes aufweise. Auch die Subsumtion der Kammer unter die von ihr eigens aufgestellte Definition sei zweifelhaft. Es bestünden ernsthafte Bedenken daran, dass das Gericht durch die kurze Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Schriftsatzes eine hinreichende Beurteilung des Inhalts habe vornehmen können, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass hier juristisches Neuland betreten werde. Die Inaugenscheinnahme habe 10 bis 15 Minuten gedauert. Diese kurze Begutachtung sei nicht ausreichend, um den Inhalt im Sinne der vom Verwaltungsgericht aufgestellten Definition beurteilen zu können. Die Beklagte beantragt, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg, Aktenzeichen 17 K 7287/16 , aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger tragen vor, dass sie, die Kläger zu 2) und 3), in dem streitgegenständlichen Schriftsatz die tabakerzeugnisrechtliche Rechtslage, die einem Nischenbereich des besonderen Verwaltungsrechts zuzuordnen sei, aufbereitet hätten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Darlegungen in der Berufungserwiderung vom 2. Dezember 2019 (S. 2 – 4 des Schriftsatzes, Bl. 306 ff. d.A.) Bezug genommen. Die angegriffenen Bescheide verstießen gegen § 9 Abs. 1 HmbTG i. V. m. § 12 UrhG. Der streitgegenständliche Schriftsatz sei urheberrechtlich schutzfähig. Ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk erfordere eine persönliche geistige Schöpfung. Dies sei dann zu bejahen, wenn es sich um vom jeweiligen Schöpfer geprägte Gedankenäußerungen handele, die durch die Formung der in ihnen enthaltenen Gedanken, durch ihre Führung oder aber durch die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Dargebotenen sowohl eine hinlängliche Individualisierung als auch eine hinlängliche Schöpfungshöhe aufwiesen. In Bezug auf anwaltliche Schriftsätze sei zwischen Produkten alltäglicher Routine und persönlichen geistigen Schöpfungen zu unterscheiden. Der Bundesgerichtshof habe verdeutlicht, dass häufig schon die Materialordnung und -gliederung eines konkreten wissenschaftlichen Werks diesem eigentümlich sei und den Urheberrechtsschutz begründe. Dabei dürften keineswegs überzogene Anforderungen daran gestellt werden, wann die Eigenheiten der Darstellung und Gestaltung einem wissenschaftlichen Werk Urheberrechtsschutz vermittelten. Zwar begründe die Gedankenformung und -führung nicht ohne weiteres, im Einzelfall aber durchaus den Urheberrechtsschutz. Entscheidend bleibe der „Gesamteindruck“ und die Frage, ob danach das Alltägliche, Handwerksmäßige bzw. die mechanisch-technische Materialaneinanderreihung deutlich überragt werde. Ein solches Hinausgehen werde sich gerade bei der Auseinandersetzung mit komplizierten Tat- oder Rechtsfragen zeigen. Urheberrechtsfähige eigenschöpferische Individualität äußere sich ferner dann, wenn Erkenntnisse in besonders verständlicher Form vorgetragen würden. Dass das einzige Betätigungsfeld schöpferischer Individualität bei Schriftsätzen in der Stoffauswahl, -anordnung, -einteilung und -darstellung liegen könne, lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass aus Gründen der Wissenschaftsfreiheit ein jeder frei bleiben müsse, dieselben rechtswissenschaftlichen Gedanken zu pflegen und Schlüsse zu ziehen. Anhand dieser Maßstäbe genieße der streitgegenständliche Schriftsatz urheberrechtlichen Schutz. Denn der Schriftsatz lasse in verschiedener Hinsicht schöpferische Eigenheiten erkennen, die das Alltägliche, das Handwerksmäßige bzw. die mechanisch-technische Materialaneinanderreihung deutlich überragten. Urheberrechtsschutz genieße der Schriftsatz wegen der – nicht durch das Anhörungsschreiben oder Rechtsprechung bzw. Literatur vorgegebenen – Stoffauswahl, die in dem Eingehen auf jeweils eine Mehrzahl nationaler und unionsrechtlicher Rechtsakte, dem Vergleich der aktuellen mit der zukünftigen Rechtslage und der Unterscheidung zwischen rechtlichen Anforderungen an die Werbung und an die Packungsgestaltung liege. Darüber hinaus sei auch der konkrete Aufbau der Gestaltung originell. Denn für die rechtliche Analyse einer solcherart komplexen Gemengelage existiere gerade kein übliches funktionales Schema. Ein weiterer Grund für die Zuerkennung des urheberrechtlichen Schutzes liege darin, dass eine komprimierte Darstellung des komplexen Themas besonders verständlich gelungen sei. Hinzu trete schließlich die inhaltliche Originalität des Textes. Der Schriftsatz überrage daher das Alltägliche. Die Urheberrechtsfähigkeit lasse sich auch nicht mit Blick auf den Umfang in Abrede stellen. Der Schriftsatz genieße jedenfalls als „kleine Münze“ urheberrechtlichen Schutz. Die Richtigkeit des Schlusses, dass der Schriftsatz ein geschütztes Werk i. S. v. § 2 UrhG sei, werde durch einen Gegenschluss aus § 5 UrhG nochmals bestätigt. § 5 UrhG belege, dass funktionale juristische Texte urheberrechtlichen Schutz genießen könnten, soweit nicht § 5 UrhG als Ausnahmenorm greife. Zudem könnten danach Leitsätze von privater Seite Urheberrechtsschutz genießen. Der Schriftsatz sei in seiner Schöpfung gemeinschaftlich zwischen den Klägern zu 2) und 3) entwickelt worden. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird insoweit auf den Schriftsatz der Kläger vom 10. Juni 2021 (Bl. 354 f. d.A.) verwiesen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gründe A. Die vom Senat zugelassene und – nach fristgemäß erfolgter Begründung und Stellung eines Berufungsantrags – auch sonst zulässige Berufung (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 3 VwGO) der Beklagten ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Klage ist zulässig (hierzu unter I.) und begründet (hierzu unter II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zu 1) auch prozessführungsbefugt. Die nach Klagerhebung wirksam gewordene Verschmelzung der früheren Klägerin zu 1) zur Klägerin zu 1) hat zur Folge, dass letztere als Gesamtrechtsnachfolgerin in die materiell-rechtlichen Rechte und Pflichten ihrer Rechtsvorgängerin (vgl. § 20 UmwG) und in den von ihr – anwaltlich – geführten Prozess entsprechend §§ 239 , 246 ZPO ohne Unterbrechung eingetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2003, II ZR 161/02 , NJW 2004, 1528 , juris Rn. 8). Die Kläger sind auch klagebefugt. Alle drei Kläger können geltend machen, durch die angefochtenen Bescheide möglicherweise in einer – auch gegenüber Informationsansprüchen geschützten – urheberrechtlichen Rechtsposition (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18 , GRUR 2020, 189 , juris Rn. 15 f.; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2017, 15 A 690/16 , ZNER 2017, 517 , juris Rn. 55) verletzt zu sein. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 23. Mai 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der vom Beigeladenen geltend gemachte Informationsanspruch kann nicht auf § 1 Abs. 2 1. Alt. HmbTG gestützt werden, wonach jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen hat. Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 1. Alt. HmbTG liegen zwar vor (hierzu unter 1.). Dem Anspruch des Beigeladenen steht jedoch ein Informationsverbot entgegen (hierzu unter 2.). 1. Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 1. Alt. HmbTG liegen vor. Die Beklagte ist eine auskunftspflichte Stelle im Sinne des § 2 Abs. 5 HmbTG. Der anwaltliche Schriftsatz ist zudem eine der Auskunftspflicht unterliegende Information i. S. v. § 2 Abs. 1 HmbTG. Den Begriff der Information hat der Gesetzgeber in dieser Vorschrift bewusst umfassend und offen formuliert. Es sollen alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen sowie Tonaufzeichnungen unabhängig von der Art des Speichermediums erfasst werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, Bü-Drs. 20/4466, S. 13). 2. Dem Anspruch des Beigeladenen steht jedoch ein Informationsverbot entgegen. Dieses folgt allerdings nicht bereits aus § 9 Abs. 1 HmbTG i. V. m. § 475 StPO. Denn § 475 StPO ist nicht einschlägig. Vorliegend wird nicht die Herausgabe eines Schriftsatzes im Zuge eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens verlangt, sondern der streitgegenständliche Schriftsatz wurde im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens eingereicht. Hier wurde die Weitergabe der fraglichen Informationen durch die in Anspruch genommene auskunftspflichtige Stelle jedoch durch urheberechtliche Rechtspositionen ausgeschlossen. Hierbei kann dahinstehen, ob das Informationsverbot aus § 9 Abs. 1 HmbTG i. V. m. dem Urheberrechtsgesetz oder aus der erst nach Erlass der Widerspruchsbescheide mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes und des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes sowie zum Erlass des Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2000, 19) eingefügten spezialgesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 1 HmbTG folgt, wonach eine Informationsplicht nicht besteht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Grundsätzlich ist auch im Informationszugangsrecht anerkannt, dass für die Beurteilung des geltend gemachten Informationsanspruchs im Fall einer wie auch hier vorliegenden (Dritt-)Anfechtungsklage das zur Zeit der letzten Behördenentscheidung anwendbare Recht maßgeblich ist (VGH Mannheim, Urt. v. 21.3.2017, 10 S 413/15 , DVBl. 2017, 786 , juris Rn. 28; OVG Münster, Urt. v. 1.4.2014, 8 A 654/12 , DVBl. 2014, 1331 , juris Rn. 93 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 4.4.2006, 4 LB 2/06 , NVwZ 2006, 847 , juris Rn. 9), so dass vorliegend § 9 Abs. 1 HmbTG einschlägig wäre. Ob der in der Rechtsprechung diskutierten Ausnahme von diesem Grundsatz zu folgen ist, wonach es der Prozessökonomie widerspräche, im Rahmen der Drittanfechtung einen Verwaltungsakt aufzuheben, wenn dieser nach der Aufhebung auf erneuten Antrag wegen der inzwischen geänderten Rechtslage wiedererteilt werden müsste (OVG Münster, Urt. v. 1.4.2014, a.a.O. , juris Rn. 98 ff.), braucht vorliegend nicht entschieden werden, da sich die Rechtslage nicht zugunsten des Auskunftsbegehrenden geändert hat. Ob hier aus anderen Gründen von dem Grundsatz abzuweichen ist, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, da sich durch die Einfügung der Spezialvorschrift jedenfalls mit Blick auf den Schutz urheberrechtlicher Rechtspositionen keine materiell-rechtlichen Änderungen ergeben haben. Der streitgegenständliche Schriftsatz genießt Urheberrechtsschutz nach § 2 UrhG (hierzu unter a]). Das Erstveröffentlichungsrecht als einmaliges Recht ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Schriftsatz noch nicht verbraucht (hierzu unter b]). Mit der Gewährung des Informationszugangs würde in das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG eingegriffen (hierzu unter c]). Sowohl die Kläger zu 2) und 3) als auch die Klägerin zu 1) können sich auf die Verletzung urheberrechtlicher Rechtspositionen berufen (hierzu unter d]).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.