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VG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2021 - 11 K 484/21

Obsah (6)§ 112§ 88§ 123Artikel 37Artikel 38§ 114

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antr

§ 112Absatz 2 Gem

O eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfe. Dem Gemeinderat der Antragsgegnerin wurde daraufhin für seine Sitzung am

  1. Juli 2020 eine entsprechende Beschlussvorlage unterbreitet, die eine Beschlussfassung auch hinsichtlich der Übertragung der Aufgabe des "behördlichen Datenschutzes" vorsah (TOP5). Der Gemeinderat beschloss jedoch die Vertagung der Beschlussfassung bis zu einem Zeitpunkt nach Amtsübernahme eines neuen Oberbürgermeisters. In einem weiteren Schreiben vom
  2. August 2020 wandte sich das Regierungspräsidium Stuttgart an den Gemeinderat und mahnte die Herstellung rechtmäßiger Zustände bis zum
  3. Oktober 2020 an; in seinem Schreiben bezog sich das Regierungspräsidium Stuttgart auch auf TOP 5 der Beschlussvorlage für die Gemeinderatssitzung am
  4. Juli
  5. In der darauffolgenden Sitzung am
  6. Oktober 2020 wurde dem Gemeinderat die Übertragung der Aufgabe des behördlichen Datenschutzes erneut zum Beschluss vorgelegt; abermals vertagte der Gemeinderat die Beschlussfassung jedoch. Mit Schreiben vom
  7. Oktober 2020 forderte das Regierungspräsidium Stuttgart den Oberbürgermeister auf, die dem Rechnungsprüfungsamt ohne Gemeinderatsbeschluss übertragenen Aufgaben, unter anderem auch die des "behördlichen Datenschutzes", bis
  8. Dezember 2020 auf andere Dienststellen zu übertragen, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom
  9. November 2020 an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin und äußerte rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit einer Abberufung als Datenschutzbeauftragte. Sie bekräftigte diese Auffassung mit Schreiben vom
  10. November 2020 unter Verweis auf einen Praxisratgeber des Landesbeauftragten für den Datenschutz, nachdem wirtschaftliche oder betriebsbedingte Gründe zur Begründung einer Abberufung nicht ausreichten. Die Antragsgegnerin holte daraufhin ein Rechtsgutachten bei ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Frage der Zulässigkeit der Abberufung ein. Nach dem Gutachten vom
  11. Dezember 2020 sprachen zwar nicht unmittelbar kommunalrechtliche Gründe gegen die Berufung der Antragstellerin zur behördlichen Datenschutzbeauftragten, da diese als Person und nicht das Rechnungsprüfungsamt die Funktion übernommen hätte. Sie sei dementsprechend formell ordnungsgemäß ernannt worden. Allerdings liege ein Interessenkonflikt vor, wenn die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten von der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes wahrgenommen werde, da die Orientierung eines Revisors am Wirtschaftlichkeitsprinzip im Konflikt zu Belangen des Datenschutzrechts stünde. Dies gelte insbesondere, weil es gerade zu den Aufgaben der Revisionsabteilung zähle, größere Datenmengen auszuwerten, vielfach auch personenbezogene Daten. So entstünde ein kaum auszuhaltendes Spannungsfeld. Auch unterstehe die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes direkt dem Oberbürgermeister, sodass es diesem bei Personenidentität mit der Datenschutzbeauftragten erschwert werde, zu erkennen, in welcher Funktion die Beamtin auftrete. Für die Datenschutzbeauftragte könne schließlich die Versuchung entstehen, im Rahmen dieser Aufgabe erlangte Informationen zweckentfremdend zu Revisionszwecken einzusetzen. Wegen dieser Interessenkonflikte liege ein wichtiger Grund vor, weshalb die Antragstellerin abberufen werden müsse. Dies teilte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin auch dem Personalrat unter dem
  12. Januar 2021 mit, der daraufhin am
  13. Januar 2021 der "hilfsweisen Abberufung" der Antragstellerin zustimmte. Mit Schreiben vom
  14. Januar 2021 bestellte der Oberbürgermeister daraufhin Herrn G. aus dem Fachbereich zentrale Verwaltung zum Datenschutzbeauftragten. Mit Schreiben vom selben Tag setzte der Oberbürgermeister die Antragstellerin darüber in Kenntnis, dass die Antragsgegnerin der Auffassung sei, dass sie mangels Gemeinderatsbeschluss nicht wirksam zur Datenschutzbeauftragten bestellt worden sei. Hilfsweise widerrief der Oberbürgermeister die Bestellung und gab als Rechtsgrundlage hierfür Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 DS-GVO in Verbindung mit § 6 Absatz 4 BDSG an. Im Übrigen nahm er Bezug auf das vorgenannte Gutachten. Das Regierungspräsidium Stuttgart teilte der Antragsgegnerin auf Anfrage mit E-Mail vom
  15. Januar 2021 mit, dass damit die Anforderung aus dem Schreiben vom
  16. Oktober 2020 erfüllt sei. Die Antragstellerin antwortete auf das Schreiben des Oberbürgermeisters vom
  17. Januar 2021 ihrerseits mit Schreiben vom
  18. Januar 2021, sie widerspreche der Abberufung, die unwirksam sei. Die Übergabe der der Aufgabe lehnte sie nach einem Aktenvermerk vom
  19. Januar 2021 ab. Am selben Tag forderte sie die EDV-Stelle auf, weiterhin nur ihr die Zugriffsrechte auf das Postfach und die elektronischen Dateiablageordner der Datenschutzbeauftragten zu gewähren und nicht Herrn G. und dessen Mitarbeiterin. Mit Schreiben vom
  20. Januar 2021 gab der von der Antragstellerin konsultierte Landesbeauftragte für den Datenschutz eine Stellungnahme unter anderem zu der Frage ab, ob Datenschutzrecht der Abberufung der Antragstellerin entgegenstehe. Darin verneinte der Landesbeauftragte aus datenschutzrechtlicher Sicht das Vorliegen von Gründen, die zur Abberufung der Antragstellerin führen müssten, insbesondere einen Interessenkonflikt. Die rechtliche Stellung des behördlichen Datenschutzbeauftragten und die Aufgaben der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes ließen es zu, die damit verbundenen Tätigkeiten unabhängig voneinander auszuüben; das Amt der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes erscheine vielmehr überaus geeignet, es mit der Aufgabe der behördlichen Datenschutzbeauftragten zu verbinden. Am
  21. Februar 2021 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie begehrt die Wiedereinräumung des Zugangs zu den IT-Arbeitsmitteln und -Daten der behördlichen Datenschutzbeauftragten. Zur Begründung ihres Antrags führt die Antragstellerin aus, sie sei nach übereinstimmender Auffassung des von der Antragsgegnerin bestellten Gutachters wie auch des Landesbeauftragten für den Datenschutz wirksam zur behördlichen Datenschutzbeauftragten der Antragsgegnerin bestellt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart irre, wenn es meine, dass die Aufgabe des behördlichen Datenschutzbeauftragten dem Rechnungsprüfungsamt übertragen worden sei; es sei ihr persönlich übertragen worden, wie es die Datenschutz-Grundverordnung vorsehe, weshalb ein Gemeinderatsbeschluss nicht erforderlich gewesen sei. Konsequenterweise liege der Versuch einer Abberufung vor, der aber datenschutzrechtlich unzulässig sei. Der Oberbürgermeister habe die IT-Zugriffsrechte auf die Daten der behördlichen Datenschutzbeauftragten auf jemand anderes übertragen und verweigere die Wiedereinräumung, weshalb sie um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen müsse. Es könne sein, dass sie auch wegen ihrer konkreten Aufgabenerfüllung abberufen worden sei; der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin habe mehrfach geäußert, dass sie den Datenschutz zu ernst nehme und sich über datenschutzrechtliche Themen, die sie aufgebracht habe, lustig gemacht. Die Antragstellerin beantragt, "die Antragsgegnerin zu verpflichten, die höchst vertraulichen Daten, die mir als Datenschutzbeauftragte anvertraut wurden, an mich zurückzugeben", hilfsweise "die Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung als Datenschutzbeauftragte." Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin bestreitet Äußerungen des Oberbürgermeisters, mit denen sich dieser über Datenschutzthemen lustig gemacht hat oder der Antragstellerin vorgehalten habe, den Datenschutz zu ernst zu nehmen. Dem Verwaltungsgericht haben die Behördenakte der Antragsgegnerin und die des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegen, auf deren Inhalt sowie den der Gerichtsakte zu den weiteren Einzelheiten verwiesen wird. II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
  22. Die Kammer legt den Antrag der Klägerin

§ 88Vw

GO als Antrag aus, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - die Funktion der behördlichen Datenschutzbeauftragten der Antragsgegnerin zu übertragen. Der so als Antrag

§ 123Vw

GO anzusehende Antrag ist statthaft, denn bei der Zuweisung oder Entziehung von Aufgaben handelt es sich um eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die keinen Verwaltungsaktcharakter hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom

  1. Juli 2016 - 3 ZB - 14.1779 -, in juris, Rn. 5). Angesichts dieses Charakters der Maßnahme als reines Verwaltungsinternum hat das Verwaltungsgericht von einer Beiladung des Herrn G., der gegenwärtig die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten versieht, abgesehen.
  2. Der so zu verstehende Antrag ist aber unbegründet. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gem. § 123 Absatz 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Absatz 2, 294 ZPO ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für den Erlass der vorliegenden, die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Regelung setzt voraus, dass es der Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang des von ihr noch zu erhebenden Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzuwarten und eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren gegeben ist. Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsanspruch (a). Dieser Anordnungsanspruch kann allerdings nicht mit Erfolg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden, weil der darüber hinaus erforderliche Grund für ein sofortiges Einschreiten des Verwaltungsgerichts (Anordnungsgrund) fehlt: es ist der Antragstellerin als institutionell abgesicherter Beamtin nämlich zuzumuten, ihren Anspruch erforderlichenfalls in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen (b). a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass sie auch ohne Gemeinderatsbeschluss ordnungsgemäß zur behördlichen Datenschutzbeauftragten berufen worden ist (aa). Die Entziehung der zuvor übertragenen Aufgabe der behördlichen Datenschutzbeauftragten wird sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen (bb), da die von der Antragsgegnerin angegebenen Gründe den Entzug der Funktion nicht rechtfertigen. aa) Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin die Aufgabe der behördlichen Datenschutzbeauftragten der Antragsgegnerin wirksam übertragen wurde. § 112 GemO dürfte der Übertragung der Aufgabe einer behördlichen Datenschutzbeauftragten auf eine Beamtin im Rechnungsprüfungsamt ohne entsprechende Beschlussfassung im Gemeinderat nicht entgegengestanden haben.

§ 112Absatz 2 Gem

O kann (nur) der Gemeinderat dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen. Die Norm bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf das Rechnungsprüfungsamt als Dienststelle der Gemeinde, nicht hingegen auf die Aufgaben des einzelnen Bediensteten der Rechnungsprüfungseinrichtung. Der Vollzug der Datenschutz-Grundverordnung, die seit dem 25. Mai 2018 als EU-Verordnung unmittelbar geltendes Recht ist (Artikel 288 Absatz 2 Satz 2 AEUV) und damit auch von der Antragsgegnerin als Gemeinde die Benennung einer behördlichen Datenschutzbeauftragten verlangt (vgl. Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO) führt hier nicht zu einem Verstoß gegen § 112 Absatz 2 GemO, wenn die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes als behördliche Datenschutzbeauftragte benannt wird, ohne dass hierfür ein Gemeinderatsbeschluss gefasst wird. Die Aufgabe der behördlichen Datenschutzbeauftragten ist in besonderem Maße personengebunden und -bezogen:

Artikel 37

Absatz 5 und 6 DS-GVO kann der Datenschutzbeauftragte ein Bediensteter des Verantwortlichen sein; er wird aufgrund seiner persönlichen Qualifikation berufen. Für die betroffenen Personen nimmt er eine Ombudsmann-, oder wie hier Ombudsfrauen-Rolle ein, vgl. Artikel 38 Absatz 4 DS-GVO (vgl. ferner Drewes, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Artikel 38 DS-GVO Rn. 44). Dass ihm auch die Erledigung anderer Aufgaben obliegt, schadet nicht, solange kein Interessenkonflikt besteht, vgl. Artikel 38 Absatz 6 DS-GVO (vgl. dazu unten bb). § 112 Absatz 2 GemO bezweckt mit der Zuweisung der Organzuständigkeit an den Gemeinderat als Kontrollinstanz der Verwaltung (vgl. § 24 Absatz 1 GemO) einen Schutz des Rechtsprüfungsamtes vor einer Übertragung weiterer Aufgaben, die es dieser Dienststelle erschwerte oder gar unmöglich machte, ihrer Kontrollfunktion wirksam nachkommen zu können (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 112 Rn. 17). Zwar ließe sich der Wortlaut in Anbetracht dieses Normzwecks auch weit in dem Sinne verstehen, dass auch einer einzelnen Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes personengebundene Aufgaben nur aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses übertragen werden dürfen, weil auch die Überforderung der einzelnen Beschäftigten die Aufgabenerledigung des Rechnungsprüfungsamtes als Ganzes beeinträchtigt und ansonsten eine Umgehung der Norm denkbar wäre. Für eine solch weite Auslegung besteht allerdings keine Veranlassung, denn

Artikel 38

Absatz 2 DS-GVO hat die Datenschutzbeauftragte einen originären datenschutzrechtlichen Anspruch darauf, dass ihr (als Person) die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressourcen, je nach Größe der verantwortlichen Stelle erforderlichenfalls auch Mitarbeiter, zur Verfügung gestellt werden. Eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung des Rechnungsprüfungsamtes steht also bei der Übertragung der Aufgabe der Datenschutzbeauftragten auf eine Beamtin dieser Dienststelle von Rechts wegen nicht zu befürchten. In Anbetracht der Beschlussvorlagen, die dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlagen, sowie der Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Schreibens des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin an den Personalrat vom

  1. Januar 2021 und des Jahresberichts der Antragstellerin hält die Kammer es im vorliegenden Fall für wahrscheinlich, dass es zwischen den Akteuren zu einem Missverständnis gekommen ist, das sich in den getroffenen Entscheidungen niedergeschlagen hat. Der Antragstellerin wurde die Aufgabe der "Datenschutzbeauftragten der Stadt" übertragen (Schreiben des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom
  2. Dezember 2017, Blatt 131 der Behördenakte der Antragsgegnerin). Im Weiteren war dann aber zwischen den Akteuren (gemeint sind die Beteiligten, der Gemeinderat der Antragsgegnerin und das Regierungspräsidium Stuttgart) immer wieder von der "Aufgabe des Datenschutzes" die Rede (u. a.: Sitzungsvorlage an den Gemeinderat vom
  3. Juli 2020, Bl. 126 d. BehA; Sitzungsniederschrift vom
  4. Oktober, Bl. 112 d. BehA; Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom
  5. Oktober 2020, Bl. 107 d. BehA; Schreiben des Oberbürgermeisters vom
  6. November 2020, Bl. 98 d. BehA). Die Aufgabe der behördlichen Datenschutzbeauftragten

Artikel 37

, 39 DS-GVO ist aber von Rechts wegen nicht identisch mit der "Aufgabe des Datenschutzes" oder, genaugenommen, der "Verantwortlichkeit für den Datenschutz", die dem (datenschutzrechtlich) Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO obliegt. Dessen Aufgabe ist es, die Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung unter seiner Entscheidungsverantwortung sicherzustellen und entsprechend zu organisieren. Es liegt in der Natur der Sache, dass diese "Aufgabe des Datenschutzes" bei einer Großen Kreisstadt wie der Antragsgegnerin nicht zwingend beim Oberbürgermeister liegen muss, sondern in gewissen Grenzen - wie grundsätzlich jede Entscheidungsverantwortung - bestehenden behördlichen Hierarchien und Entscheidungsspielräumen folgend vom Oberbürgermeister auch auf nachgeordnete Ebenen delegiert werden kann (vgl. Artikel 4 Nr. 7 Halbsatz 2 DS-GVO). Regelmäßig wird die Zuständigkeit für den Vollzug des Datenschutzrechts bei einer öffentlichen Stelle in einer Dienststelle, einer Abteilung oder einem Referat verortet sein, die Verantwortlichkeit für die Aufgabe, das Datenschutzrecht zu vollziehen, also letztlich zumindest bei einer Führungskraft angesiedelt sein, die insoweit auch über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden kann (vgl. Artikel 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DS-GVO). Die Aufgabe der Sicherstellung und Organisation obliegt - entgegen weit verbreiteter, aber unzutreffender Vorstellung - gerade nicht der behördlichen Datenschutzbeauftragten. Ihre Aufgabe nach Artikel 39 DS-GVO ist mit der des Verantwortlichen prinzipiell inkompatibel; schon der Wortlaut der Norm, die zwischen Verantwortlichem und Datenschutzbeauftragten begrifflich klar unterscheidet, schließt eine "Personalunion" und erst recht eine Erledigung der Aufgaben des Verantwortlichen durch die Datenschutzbeauftragte aus. Als "Wächterin vor Ort" über die Verarbeitungstätigkeit des Verantwortlichen, dessen Beraterin sowie Bindeglied zur Datenschutz-Aufsichtsbehörde (vgl. Artikel 39 DS-GVO) und Ansprechpartnerin für betroffene Personen (Artikel 38 Absatz 4 DS-GVO) kann die Datenschutzbeauftragte nicht zugleich die für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Verantwortliche sein, die auch einer Haftung und Rechenschaftspflicht unterliegt. Verantwortlicher kann die Datenschutzbeauftragte allenfalls insoweit sein, als ihr im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung als Datenschutzbeauftragte selbst personenbezogene Daten anvertraut und somit unter ihrer Verantwortung verarbeitet werden. Wie weit diese Inkompatibilität reicht und inwiefern die - anders als in der Privatwirtschaft bestehende - strenge Bindung von Amtsträgern an (öffentliches) Recht und Gesetz sich auf die Bestimmung dieser Reichweite auswirken muss, ist freilich noch nicht entschieden und muss von der Kammer im vorliegenden Eilverfahren auch nicht entschieden werden. Das Gericht kann sich nach Aktenlage in summarischer Prüfung nicht des Eindrucks erwehren, dass auch die Antragstellerin und die Antragsgegnerin, einschließlich ihres Gemeinderats, faktisch von dieser unzutreffenden weiten Aufgabenbeschreibung des behördlichen Datenschutzbeauftragten ausgingen, obwohl die Antragstellerin rechtlich gesehen anfänglich "nur" zur behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmt wurde. Die Kammer weist deshalb auf Folgendes hin: Sollte dem Rechnungsprüfungsamt unter Leitung der Antragstellerin auch nur teilweise die Aufgabe des Verantwortlichen übertragen werden, also die Pflicht, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, läge darin zweifellos auch ein Widerspruch zur Norm des § 112 Absatz 2 GemO, da die Aufgaben des Verantwortlichen nach Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO anders als die der Datenschutzbeauftragten gerade nicht personifiziert sind, sondern dem Rechnungsprüfungsamt als Dienststelle der Kommunalverwaltung übertragen würden, mit der Folge der Notwendigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses, wie ihn auch das Regierungspräsidium Stuttgart - so verstanden zurecht - angemahnt hatte. Über das Vorliegen eines Interessenkonflikts ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden, weil ein solcher Interessenkonflikt die Ernennung nicht berührt hätte, sondern allenfalls einen Abberufungsgrund darstellen könnte. bb) Die Entziehung der zuvor übertragenen Aufgabe der Datenschutzbeauftragten dürfte rechtswidrig gewesen sein. Die Entziehung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Antragstellerin als behördliche Datenschutzbeauftragte einen Schutz vor Abberufung genießt, der über einen Schutz vor einer tätigkeitsbezogenen Maßregelung hinausgeht; ein solch weitreichender Schutz ist dem einschlägigen Datenschutzrecht nicht zu entnehmen

(1). Als Beamtin hat die Antragstellerin allerdings einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Entzug einzelner Aufgaben, der hier nicht erfüllt wurde. Dieses grundsätzlich weite Ermessen der Antragsgegnerin wurde im vorliegenden Fall fehlerhaft ausgeübt, denn die angegebenen Gründe tragen die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht (
(2)und
(3)). Steht eine Entscheidung im "Ermessen" einer Behörde, ist das Gericht bei seiner Prüfung der Maßnahme

§ 114Absatz 1 Satz 1 Vw

GO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht hat danach nicht darüber zu urteilen, ob die Behörde unter mehreren ihr zur Verfügung stehenden und ebenfalls rechtmäßigen Handlungsalternativen die zweckmäßigste Entscheidung getroffen hat, sondern nur, ob bei der Ausübung des Ermessens Rechtsfehler begangen wurden. Ein solcher "Ermessensfehler" liegt unter anderem dann vor, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat oder die Reichweite ihres Ermessens verkannt hat, weil sie sich irrtümlich gezwungen sah, nur eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig treffen zu können (Ermessensausfall) oder rechtmäßige Alternativentscheidungen in der irrigen Annahme, diese seien rechtswidrig, aus ihren Ermessenserwägungen ausgeschlossen hat (Ermessensdefizit). Das Beamtenrecht unterscheidet zwischen dem Status einer Beamtin als Trägerin eines Amtes in abstrakter Hinsicht ("Amt im statusrechtlichen Sinne", bei der Antragstellerin: Stadtoberverwaltungsrätin) und der konkret zugewiesenen Aufgabe, die eine Beamtin zu erfüllen hat, dem "Amt im konkret-funktionellen Sinne" (hier: Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes und behördliche Datenschutzbeauftragte). Wird der Beamtenstatus als solcher entzogen, handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das grundlegende Rechtsverhältnis, das dem Amt zugrunde liegt, weshalb hier hohe Anforderungen an die Entscheidung des Dienstherren zu stellen sind. Demgegenüber wird der Entzug einzelner Aufgaben oder auch einer Funktion (gemeint ist eine bestimmte "Stelle" innerhalb der Verwaltung) hinsichtlich der Intensität des Eingriffs in das Beamtenverhältnis grundsätzlich als nicht so schwerwiegend angesehen wie der Entzug des Amtes im statusrechtlichen Sinne. Eine Beamtin ist demnach gegen die Entziehung einzelner dienstlicher Aufgaben oder des Dienstpostens, also des Amtes im konkret-funktionellen Sinne in erheblich geringerem Maße geschützt als gegen die Entziehung des Amts im statusrechtlichen und auch des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne. Zwar hat die Beamtin einen Anspruch auf Übertragung eines ihrem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amts im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs. Sie hat jedoch keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihr übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Eine Beamtin muss vielmehr eine Änderung ihres dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe ihres Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich der Beamtin verändern, solange dieser ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des der Beamtin übertragenen Amtes, wie z.B. einer Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (BVerwG, Urteil vom 18. November 1991 - 2 C 41/89 -, in juris, Rn. 19 und 21 - st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72/04 -, in juris, Rn. 5). Die Entziehung einzelner Aufgaben ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 - 2 A 1/07 -, in juris, Rn. 25). Der Antragsgegnerin dürfte demnach bei der Ausübung des ihr zustehenden, grundsätzlich weiten Ermessens hinsichtlich der Übertragung und Entziehung einzelner Aufgaben von Beamten im vorliegenden Fall ein Ermessensfehler in Form des Ermessensdefizits unterlaufen sein, da sie sich rechtsirrtümlich gezwungen sah, der Antragstellerin die Aufgabe der behördlichen Datenschutzbeauftragten zu entziehen. Die vorgetragenen Gründe beruhen nach summarischer Prüfung auf einer unzutreffenden Würdigung kommunal- und datenschutzrechtlicher Vorgaben seitens der beteiligten Behörden.

(1)Der Auffassung der Antragstellerin, behördliche Datenschutzbeauftragte genössen einen weitgehenden Schutz vor Abberufung durch den Verantwortlichen, folgt die Kammer indes nicht.

Artikel 38

Absatz 3 Satz 2 DS-GVO kann der Datenschutzbeauftragte nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden. Diese Vorschrift kann nicht so verstanden werden, dass die Datenschutz-Grundverordnung einer Abberufung generell im Wege stünde oder dies nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe erlaubte. Dagegen sprechen der eindeutige Wortlaut von Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 DS-GVO, der den Schutz auf Fälle beschränkt, in denen die Abberufung wegen der Aufgabenerfüllung erfolgt. Für eine solche engere Auslegung spricht erstens, dass auch die Weisungsfreiheit (Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 DS-GVO) und die Vertraulichkeit (Artikel 38 Absatz 5 DS-GVO) auf die Aufgabenerfüllung beschränkt ist, und zweitens, dass die Datenschutz-Grundverordnung sich hinsichtlich des der Bestellung zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnisses ausdrücklich neutral verhält (vgl. Artikel 37 Absatz 6, Artikel 38 Absatz 6 DS-GVO). Die Auffassung, dass § 6 BDSG auf die öffentlichen Stellen des Landes zur Anwendung käme, soweit sie Bundesrecht ausführen (vgl. den Praxisratgeber des Landesbeauftragten für den Datenschutz "Die/der Beauftragte für den Datenschutz, Teil II, abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2019/11/Praxisratgeber-LfDI-BW-Der-Beauftragte-für-den-Datenschutz-Teil-II.pdf, zuletzt abgerufen am

  1. März 2021, S. 23 ff., 34 f., anders aber der Landesbeauftragte in seinem Schreiben an die Antragstellerin vom
  2. Januar 2021), teilt die Kammer nicht (so wohl auch Drewes, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht,
  3. Aufl. 2019, Artikel. 37 DS-GVO Rn. 58; Ernst, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG,
  4. Aufl. 2021, § 1 BDSG Rn. 4;). Dass die Anwendung des Bundesrechts nicht praktikabel wäre, da die behördlichen Datenschutzbeauftragten typischerweise bei öffentlichen Stellen tätig sind, die teilweise Bundes- und teilweise Landesrecht ausführen, kann zwar ebenso wenig eine Rolle spielen wie der Umstand, dass es sich dann um eine überaus komplizierte Regelungstechnik handelte, nach der ein Bundesgesetz subsidiär zu einem ohnehin schon subsidiär geltenden Landesdatenschutzgesetz eine Konkretisierung von unmittelbar geltendem Unionsrecht vornähme. Aber nach summarischer Prüfung dürfte das Bundesdatenschutzgesetz insoweit auch aus anderen Gründen nicht unmittelbar einschlägig sein: Denn das Landesdatenschutzgesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Satz 3, Absätze 3 bis 7 LDSG genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefälle abschließend (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 LDSG); nur "[s]oweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten anzuwenden sind", gehen sie den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vor, § 2 Absatz 3 Satz 1 LDSG. Dem Landesgesetzgeber ging es auch ersichtlich darum, eine die Öffnungsklauseln und Regelungsaufträge der Datenschutz-Grundverordnung soweit von ihm gewünscht ausfüllende Regelung für die öffentlichen Stellen des Landes zu schaffen (vgl. Landtags-Drucksache 16/3930, S. 45 und 90 zu § 2 Absatz 1 LDSG-E: "Das Landesdatenschutzgesetz gilt für die gesamte Tätigkeit der Normadressaten bei der Ausführung von Bundes- oder Landesrecht. Ausgenommen ist lediglich [...]"). Es liegt nahe, dass der Landesgesetzgeber in Anbetracht der unmittelbar geltenden Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht davon ausging, dass in deren Anwendungsbereich weitere allgemeine Ausführungsvorschriften zur Anwendung kommen würden (vgl. Landtags-Drucksache 16/3930, S. 91 zu § 2 Absatz 3 LDSG-E: "Im Übrigen kommt dem Landesdatenschutzgesetz lückenfüllende Auffangfunktion zu, soweit keine oder keine vollständige bereichsspezifische Regelung vorliegt."- Hervorhebung durch das Gericht). Wenn dem Auslegungsergebnis entgegengehalten wird, dass dieser besondere datenschutzrechtliche Schutz der behördlichen Datenschutzbeauftragten vor Abberufung leicht zu umgehen wäre, ist damit aus Sicht der Kammer die Rolle dieser Funktion nicht zutreffend erfasst: die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben zwar eine Wächterinnen- und Ombudsfrauenfunktion (vgl. oben aa), sie sind aber nicht gleichsam eine (Aufsichts-)Behörde in einer Behörde, die es abzusichern gälte, sondern ein Instrument der Selbstkontrolle innerhalb der allgemeinen behördlichen Hierarchie mit punktuellen Privilegien. Bei Konflikten im Rahmen der Aufgabenerfüllung können sich die behördlichen Datenschutzbeauftragten schließlich stets auch an die Aufsichtsbehörde wenden (vgl. Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d DS-GVO), der eine ganze Reihe von Befugnissen zur Verfügung stehen, mit der sie ohne weiteren Einsatz einer behördlichen Datenschutzbeauftragten für den korrekten Gesetzesvollzug sorgen kann. Die Stellung der behördlichen Datenschutzbeauftragten ist dementsprechend auch nach der Konzeption der Datenschutz-Grundverordnung funktionsbezogen ausgestaltet: sämtliche Privilegien beziehen sich auf die Erfüllung konkreter Aufgaben, insbesondere besteht auch die Weisungsfreiheit nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung, vgl. Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 DS-GVO. Diese Wortlautauslegung muss auch für die Abberufung einer Datenschutzbeauftragten gelten mit der Folge, dass ein Schutz vor Abberufung oder Kündigung aus anderen Gründen nicht vorgesehen ist (vgl. auch Heberlein, in: Ehrmann/Selmayr, DS-GVO,
  5. Aufl. 2018, Artikel 37 Rn. 14; Paal, in: ders./Pauly, DS-GVO/BDSG,
  6. Aufl. 2021, Artikel 38 Rn. 10a). Auch eine entsprechende Anwendung von § 6 Absatz 4 BDSG dürfte nicht geboten sein, denn erstens besteht eine unionsrechtliche Vollregelung und damit keine Regelungslücke und zweitens liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass das Landesdatenschutzgesetz eine abschließende Regelung trifft und seitens des Landesgesetzgebers nicht beabsichtigt war, diese Vollregelung zum Schutz vor Abberufung weiter zu konkretisieren. Dass die Antragstellerin wegen ihrer konkreten Aufgabenerfüllung abberufen werden sollte, was fraglos einen Ermessensmissbrauch darstellte, ist für die Kammer nach summarischer Prüfung der Sachlage nicht dargetan. Auch die Antragstellerin äußert sich insoweit eher zurückhaltend; soweit sie entsprechenden Vortrag in das Verfahren einführt, werden diese Umstände von der Antragsgegnerin bestritten; abgesehen davon, dass eine Beweisaufnahme einem Hauptsacheverfahren vorbehalten wäre, meint die Kammer für die Zwecke der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes, dass sich aus vermeintlichen Scherzen des Oberbürgermeisters über Anforderungen des Datenschutzrechts wohl ohne Weiteres auch noch kein Motiv für eine missbräuchliche Abberufung der Datenschutzbeauftragten ableiten ließe, denn schließlich kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Oberbürgermeister unterscheiden kann zwischen einer ihm womöglich nicht geschätzten Rechtsmaterie und der Beschäftigten, der innerhalb der Gemeinde die Aufgabe der Vollzugsüberwachung zukommt.

(2)Soweit die Antragsgegnerin mit dem Gutachten ihrer Prozessbevollmächtigten davon ausgeht, eine Entziehung der Aufgabe der Datenschutzbeauftragten sei geboten, weil andernfalls wegen eines Interessenkonfliktes ein Verstoß gegen Artikel 38 Absatz 6 Satz 2 DS-GVO bestünde, liegt ein Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs vor. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wieso es ohne Weiteres schädlich sein soll, wenn die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes im Rahmen ihrer Aufgabe als Datenschutzbeauftragte Umstände wahrnimmt, die sie sodann als Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes thematisiert. Das Verwaltungsgericht teilt insoweit vollauf die Einschätzung des Landesbeauftragten für den Datenschutz in dessen Schreiben vom 29. Januar 2021, dass ein besonderer Interessenkonflikt entgegen dem Gutachten der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht ersichtlich ist. Wenn die Antragsgegnerin diesen mit einem Verweis auf ein Schreiben der Antragstellerin zu begründen versucht, in dem diese die Kosten einer - womöglich auch datenschutzrechtlich relevanten - Einrichtung einer Webcam an einer Fischaufstiegsanlage und die der Erarbeitung eines Sicherheitskonzepts für Heimarbeitsplätze zum Gegenstand von Nachfragen im Rahmen der Revision macht, dann ist für die Kammer nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern damit eine (zweckfremde Weiter-) Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden wäre, die einen Interessenkonflikt oder eine Gefahr für den Schutz personenbezogener Daten begründete oder gar rechtswidrig wäre. Denn bei den Informationen über Standort, Kosten und Zweck der Webcam handelt es sich nicht um personenbezogene Daten, die dem Schutz der Datenschutz-Grundverordnung unterfielen (vgl. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO). Für die Kammer ist dieser Vorgang vielmehr ein Beleg dafür, dass eine grundsätzliche Inkompatibilität der beiden Tätigkeiten gerade nicht gegeben ist und weder die Rechnungsprüfung noch die Revisionstätigkeit im Schwerpunkt mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, welche hier einen grundsätzlichen Konflikt bedeutete oder eine Konflikthäufung zukünftig nahelegte; im von der Antragsgegnerin bezeichneten Fall ist es zu einem Synergieeffekt gekommen, der rechtlich unbedenklich ist. Der Anteil, den die Verarbeitung personenbezogener Daten an der Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes ausmacht, dürfte vielmehr deutlich geringer sein als bei den meisten anderen kommunalen Dienststellen, insbesondere, wenn sie eine unmittelbare Verwaltungstätigkeit ausüben, also Vorgänge bearbeiten, die unmittelbaren Personenbezug aufweisen. Dass bei einer Übertragung der Aufgabe des Datenschutzbeauftragten auf eine Beamtin, die weitere Aufgaben erfüllt, im Einzelfall auch Interessenkonflikte auftreten können, liegt in der Natur der Sache; die Möglichkeit der Übertragung dieser Aufgabe als eine von mehreren Funktionen wird aber von der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich hingenommen (vgl. Artikel 38 Absatz 6 Satz 1 DS-GVO). Im Einzelfall auftretenden Interessenkonflikten muss vorgebeugt werden (Artikel 38 Absatz 6 Satz 2 DS-GVO), was aber unkompliziert durch die Benennung eines Stellvertreters aus einer anderen Dienststelle geschehen kann, der im Konfliktfall unbefangen einen Vorgang anstelle des Datenschutzbeauftragten übernimmt; eine derartige Vorgehensweise ist bei Behörden allgemein üblich.
(3)Weiter vermag die Kammer ein nunmehr angeführtes zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin und der Antragsteller in summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin beabsichtigte bis Anfang Oktober 2020, der Antragstellerin die Aufgabe der behördlichen Datenschutzbeauftragten durch einen Gemeinderatsbeschluss nach ihrem Verständnis formal korrekt zu übertragen. Zu diesem Zeitpunkt kann also ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis nicht gegeben gewesen sein. Die danach aufgetretenen Spannungen, die in dem vorliegenden Rechtsstreit gipfeln, vermögen für die Kammer die behauptete Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht zu begründen. Der Schriftwechsel zwischen den Beteiligten ist nach wie vor von Respekt gekennzeichnet und die Antragstellerin handelt nach dem vorläufigen Verständnis der Kammer vermeintlich in dem Bestreben, ihre Aufgabe als behördliche Datenschutzbeauftragte zu erfüllen, und nicht in der Absicht, das Amt oder die Person des Oberbürgermeisters zu beschädigen. Schließlich hat die Antragstellerin selbst den vorliegenden Antrag gestellt und so auf eine zügige Klärung des Konflikts hingewirkt.
  1. b)Ist danach ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin gegeben, weil die Entziehung der Aufgabe der behördlichen Datenschutzbeauftragten rechtswidrig war, fehlt es im vorliegenden Fall allerdings an dem für einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz zusätzlich erforderlichen dringenden Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung durch das Verwaltungsgericht. Ein solcher Anordnungsgrund ist hier nicht ersichtlich. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zugemutet werden kann, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 26). Dies ist hier nicht ersichtlich.
  2. aa)Ein Anordnungsgrund folgt nicht allein daraus, dass der Antragstellerin die Aufgabe der behördlichen Datenschutzbeauftragten entzogen wurde. Durch die Beschränkung auf die innerbehördliche Organisation unterscheidet sich die Umsetzung wesentlich von der Versetzung, d.h. der auf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (vgl. § 15 BeamtStG, § 24 LBG), und von der Abordnung, d.h. von der (vorübergehenden) Zuweisung einer dem Amt des betroffenen Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn (vgl. § 14 BeamtStG, § 25 LBG). Sie führt grundsätzlich zu keinen Nachteilen, die ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen ließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom - 4 S 1773/18 -, in juris, Tz. 7 m. w. N.). Im vorliegenden Fall drohende, schlechthin unzumutbare Nachteile, die ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Absatz 4 GG) eine - grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widersprechende - Vorwegnahme der Hauptsache verlangten, sind weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.
  3. bb)Ein Anordnungsgrund folgt auch nicht daraus, dass die Aufgabe des behördlichen Datenschutzbeauftragten momentan Herrn G. übertragen wurde. Eine Gefährdung von Rechten der Antragstellerin ist nicht ersichtlich (s.o.); ob auch die Gefährdung der über die Datenschutz-Grundverordnung geschützten und dem Datenschutzbeauftragten zum Schutz anvertrauten Persönlichkeitsrechte Dritter einen Anordnungsgrund begründen können, der von der Antragstellerin geltend gemacht werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, da eine solche Gefährdung nicht erkennbar ist. Wenn die Antragstellerin meint, der nun ernannte Herr G. stehe dem Oberbürgermeister persönlich und angesichts seiner Zugehörigkeit zum Fachbereich Zentrale Steuerung zu nahe, dann mag das Rechnungsprüfungsamt wegen seiner originären Kontrollaufgabe zwar - wie auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz ausführt - in der Tat überaus, womöglich sogar besser geeignet sein, um bei einem seiner Mitarbeiter die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten anzusiedeln; es ist jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen, wie dies der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Rahmen seiner Beratungsaufgabe tun kann, sondern lediglich, die Rechtmäßigkeit des Gesetzesvollzugs zu überprüfen. Dabei ist nicht dargetan, dass der nunmehr zum behördlichen Datenschutzbeauftragten berufene Herr G. nicht die Anforderungen des Artikel 37 Absatz 5 oder Artikel 38 Absatz 6 Satz 2 DS-GVO erfüllt. III. Die Kammer meint, dass es in Anbetracht der Missverständnisse zwischen den im Verwaltungsverfahren beteiligten Akteuren nicht zwingend zu einem streitigen Hauptsacheverfahren kommen muss und regt ein pragmatisches Vorgehen an, wobei im Zuge dessen auch der Personalrat unter Unterrichtung der sich aus diesem Beschluss ergebenden rechtlichen Erwägungen erneut zu beteiligen sein wird (§ 75 Absatz 1 Nr. 4 LPVG): So könnte der Konflikt zwanglos aufgelöst werden, indem der Antragstellerin die Aufgabe der behördlichen Datenschutzbeauftragten zurückübertragen wird und sie diese fortan in den Grenzen des oben beschriebenen gesetzlichen Leitbilds ausübt, während bei Herrn G. die Zuständigkeit für den Vollzug des Datenschutzrechts bei der Antragsgegnerin, also die Erledigung der Aufgaben des datenschutzrechtlich Verantwortlichen verbliebe. Damit wäre auch den Belangen des Schutzes personenbezogener Daten angemessen Rechnung getragen; bedenkt man, dass die Antragstellerin in diesem Interesse tätig geworden ist, könnte die Antragsgegnerin als Geste des Entgegenkommens auf die Geltendmachung ihrer außergerichtlichen Kosten gegenüber der hier aus prozessrechtlichen Gründen unterliegenden Antragstellerin verzichten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Danach hat die Antragstellerin als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absatz 1, § 53 Absatz 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht hat sich bei seiner Ermessensausübung vom Regelstreitwert nach § 52 Absatz 2 GKG leiten lassen und diesen, weil es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, dessen Beschluss die Entscheidung in der Hauptsache auch bei einem Erfolg nicht (endgültig) vorweggenommen hätte, nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert. Permalink: https://openjur.de/u/2364160.html ( https://oj.is/2364160 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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