(1)Betroffen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers allerdings nicht - wie das Berufungsgericht meint - in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nach dessen Neubestimmung im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten durch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom
- November 2019 ( 1 BvR 16/13 , BVerfGE 152, 152 Rn. 83 ff. - Recht auf Vergessen I), dem sich der erkennende Senat auch für den zivilrechtlichen Gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angeschlossen hat (Senatsurteile vom
- Juli 2020 - VI ZR 246/19 , NJW 2020, 3715 Rn. 48 ff.; - VI ZR 250/19 , VersR 2021, 189 Rn. 47 ff.; vom
- November 2019 - VI ZR 12/19 , NJW 2020, 770 Rn. 27 ff.), ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung primär als Gewährleistung zu verstehen, die - neben der ungewollten Preisgabe von Daten im Rahmen privater Rechtsbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 192 , 194 f.) - insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen und Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind ( BVerfGE 152, 152 Rn. 50 - Recht auf Vergessen I). Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unabhängig von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ( BVerfGE 152, 152 Rn. 91 - Recht auf Vergessen I). Da sich der Kläger im Streitfall nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten, sondern gegen die Art und Weise der - ihm selbst ohne weiteres zugänglichen - Berichterstattung über seine Person gegenüber der Öffentlichkeit wendet, sind damit die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgebend.
(2)Betroffen ist der Kläger durch den Betrieb des Blogs "Aktienversenker" aber jedenfalls in seiner Ehre, die ebenfalls Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (vgl. nur Senatsurteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19 , NJW 2020, 770 Rn. 13). Bereits die Bezeichnung des Klägers als "Firmenräuber" ist ansehensbeeinträchtigend, ebenso die vom Beklagten hergestellte Verbindung zwischen dem Begriff "Aktienversenker" einerseits und dem Kläger andererseits. Entsprechendes gilt für die schon in der vom Beklagten gewählten Blog-Überschrift "Alles über die Firmenräuber T[...] W[...] und O[...] K[...] [Kläger]" und in der Anzahl der sich anschließenden Beiträge zum Ausdruck kommende Einschätzung, über den Kläger gebe es viel Negatives zu erzählen.
- bb)Der Eingriff ist auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts auch rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17 , AfP 2021, 32 Rn. 21; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15 , NJW 2017, 1550 Rn. 15; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 , BGHZ 199, 237 Rn. 22). Im Streitfall ist dies auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts der Fall. Die Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Klägers am Schutz seiner Ehre mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit fällt jedenfalls dann zugunsten der berechtigten Interessen des Klägers aus, wenn - wovon im Revisionsverfahren wie gezeigt auszugehen ist - der Betrieb des Blogs dem Beklagten (auch) als Nötigungsmittel für eine versuchte Erpressung zum Nachteil des Klägers diente.
- cc)Im erfolgten Betrieb des Blogs liegt die Erstbegehung, die eine - auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht widerlegte - tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründet (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18 , AfP 2020, 143 Rn. 21; vom 30. April 2019 - VI ZR 360/18 , NJW 2020, 53 Rn. 30 mwN).
- c)Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht daraus, dass der Beklagte - wie die Revisionserwiderung vorträgt - mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - Schöffengericht - vom 14. Februar 2018 vom Vorwurf der versuchten gewerbsmäßigen Erpressung in mehreren Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden ist. Dabei kann offenbleiben, ob der diesbezügliche neue Vortrag im Revisionsverfahren berücksichtigungsfähig ist (zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags im Revisionsverfahren vgl. etwa Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13 , BGHZ 202, 242 Rn. 21; BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14 , NJW-RR 2017, 676 Rn. 44). Denn jedenfalls ist weder der erkennende Senat noch das Berufungsgericht an im Strafverfahren getroffene Feststellungen und den dort ergangenen Freispruch gebunden (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11 , NJW-RR 2013, 9 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 286 Rn. 13; jeweils mwN). Vielmehr wird das Berufungsgericht im weiteren Verfahren das Vorliegen einer versuchten Erpressung unter Verwendung des Blogs als Nötigungsmittel nach zivilprozessualen Grundsätzen selbst zu prüfen haben.
- d)Anders als das Berufungsgericht möglicherweise meint, ist es für den im Falle einer (versuchten) Erpressung gegebenen Unterlassungsanspruch und eine darauf zu stützende Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung schließlich unerheblich, ob der Betrieb des Blogs durch den Beklagten zulässig wäre, wenn er nicht als Tatmittel einer (versuchten) Erpressung diente. Durch den einem etwaigen Unterlassungsausspruch hinzuzufügenden Zusatz "wenn dies geschieht wie", die darin zum Ausdruck kommende Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung und gegebenenfalls die Wiedergabe der für die Unzulässigkeit des Blogbetriebs charakteristischen Umstände würde klargestellt, dass der Unterlassungsausspruch nur den Betrieb des Blogs im (Erpressungs-) Kontext der bisherigen Verletzungshandlung, nicht aber in einem ganz anderen Kontext verbietet. Ein entsprechender Zusatz wäre notwendig, weil ein Verbot des Blogbetriebs auf der Ebene der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsbeeinträchtigung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit voraussetzt, die nicht unabhängig von den konkreten Umständen der (Erst-) Verletzungshandlung beurteilt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10 , NJW 2013, 790 Rn. 32, mwN). Der gezielte Einsatz einer Veröffentlichung als Nötigungsmittel ist ein solcher bei der Abwägung zu beachtender Umstand (vgl. für die Verwerflichkeit im Sinne von § 253 Abs. 2 StGB nur: NK-StGB/Urs Kindhäuser, 5. Aufl., StGB § 253 Rn. 9; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 253 Rn. 10; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., StGB § 253 Rn. 37). II. Auch die Abweisung der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gerichteten Klage als unzulässig beruht auf einem Rechtsfehler. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO nicht dargetan. Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts genüge hierfür nämlich nicht. Vielmehr hänge bei reinen Vermögensschäden wie im Streitfall bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Hierzu fehle es an schlüssigem Vortrag des Klägers. 2. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar trifft es zu, dass bei reinen Vermögensschäden die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts abhängt und die bei Verletzung eines absoluten Rechts ausreichende Möglichkeit des Eintritts eines Schadens nicht genügt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 , BGHZ 166, 84 Rn. 27; BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, § 256 Rn. 24). Vorliegend geht es allerdings - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht um reine Vermögensschäden, sondern um Schäden, die aus der vom Kläger behaupteten Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eines sonstigen absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, resultieren. Die Möglichkeit materieller Schäden reicht hier für die Annahme eines Feststellungsinteresses mithin aus. C. Das angefochtene Urteil war deshalb bezüglich des Hauptantrags und aller Hilfsanträge, die ohne abschlägige Entscheidung über den Hauptantrag nicht zur Entscheidung stehen, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Sollte sich herausstellen, dass der Betrieb des Blogs dem Beklagten nicht als Nötigungsmittel im Rahmen einer versuchten Erpressung diente, so folgt daraus nicht zwingend, dass die mit dem Betrieb des Blogs verbundene Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtmäßig ist. Es ist vielmehr auch dann im Rahmen einer umfassenden, alle Umstände des vorliegenden Einzelfalls erfassenden Abwägung zu prüfen, ob das nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK berechtigte Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit das von Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Interesse am Betrieb des Blogs überwiegt. Dabei wird unter anderem von Bedeutung sein, ob der dauerhafte Betrieb des bereits seiner Form nach (auch) dem Kläger "gewidmeten" und auf Herabsetzung seiner Person angelegten Blogs einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit entspricht oder ob der Blog vielmehr vorrangig darauf angelegt ist, den Kläger unabhängig von neuen tatsächlichen Entwicklungen von öffentlichem Interesse in einer diesen möglichst stark belastenden Form ständig mit einem lange zurückliegenden Verhalten zu konfrontieren und dadurch zu zermürben (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2873 Rn. 18). Im Übrigen wird das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung auch Gelegenheit haben, das weitere Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Seiters von Pentz Offenloch Allgayer Linder Permalink: https://openjur.de/u/2364762.html ( https://oj.is/2364762 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 2 Referenzen 5 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.