Nr 11 mwN; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -
Nr 16 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen), die Entscheidung über einzelne Berechnungselemente des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach der Rechtsprechung des BSG aber keinen abtrennbaren Streitgegenstand bildet (etwa BSG vom 29.8.2019 - B 14 AS 43/18 R - BSGE 129, 72 =
Nr 11), ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass (konkludenter) Inhalt des Bescheides vom 25.8.2015 ist, die im Bescheid vom 10.8.2015 nur vorläufig bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung endgültig zu bewilligen. Entgegen der Auffassung des LSG hat sich allerdings der Bescheid vom 10.8.2015 durch den Bescheid vom 25.8.2015 nicht vollständig erledigt. Ein endgültiger Bewilligungsbescheid erledigt zwar grundsätzlich gemäß § 39 Abs 2 SGB X einen vorläufigen Bewilligungsbescheid (etwa BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R - RdNr 10 mwN). Dies gilt aber nur, wenn der endgültige Bewilligungsbescheid auch hinsichtlich der Leistungshöhe eine Regelung enthält. Daran fehlt es hier. Die Regelung des Bescheides vom 25.8.2015 erschöpft sich darin, die Vorläufigkeitserklärung, die unmittelbarer Bestandteil des Verwaltungsaktes ist (vgl Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 32 RdNr 8b, Stand Februar 2019; Siewert in Diering/Timme/Stähler, SGB X,
Nr 19; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 15; BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R -
Nr 13; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 39/20 R - RdNr 14 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass neben dem Kaltmietzins nur die ihrer Art nach in § 2 BetrKV aufgeführten Betriebskosten zu den Bedarfen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 =
Nr 16; vgl auch BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 29). § 556 Abs 1 BGB iVm § 2 BetrKV legen abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 =
Nr 16). Insofern ist nach den Feststellungen des LSG als Bedarf eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 280 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 60 Euro sowie eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 59 Euro zu berücksichtigen (insgesamt 399 Euro). Bei den Kosten für die Privathaftpflichtversicherung des Klägers handelt es sich nicht um Betriebskosten iS des § 2 BetrKV. Zwar sind nach § 2 Nr 13 BetrKV die Kosten einer "Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug" Betriebskosten. Dies betrifft allerdings schon nach dem Normwortlaut nur die vom Vermieter für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug abgeschlossene Haftpflichtversicherung, also die Versicherung, die für Schäden eintritt, die Dritten (einschließlich des Mieters) durch das Gebäude oder die explizit genannten Einrichtungen entstehen (vgl Drager in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOKG, § 2 BetrKV RdNr 84, Stand 1.4.2021; Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht,
Nr 20; BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R - juris RdNr 13; vgl auch BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 =
Nr 18, 27; BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R -
Nr 13). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008, die der Berechnung der Regelbedarfe für die hier betroffene Zeit zugrunde lag (vgl zur Fortschreibung für die Zeit ab dem 1.1.2015 Schwabe, ZfF 2015, 1 ff), enthaltene Position für sonstige Versicherungen (lfd Nr 222, vgl Bundestag-Drucksache 17/3404 S 141 ), ist bei der Berechnung des Regelbedarfs für Erwachsene nicht berücksichtigt worden (vgl § 5 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453 ; Begründung des Gesetzentwurfes auf Bundestag-Drucksache 17/3404 S 53 ff).
Nr 16; BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R -
Nr 24 f; BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R -
Nr 16; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 46; vgl auch BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R -
Nr 14); bloß freiwillige Zahlungen des Mieters reichen nicht aus (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 =
Nr 19). Ein entsprechender Vertrag muss mithin zum einen wirksam geschlossen worden sein und darf zum anderen nicht etwa wegen Verstoßes gegen ein Gesetz nichtig sein (§ 134 BGB) oder einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff BGB nicht standhalten. Das Vorliegen eines Vertragsschlusses - einschließlich etwa der Frage, ob ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vorliegt - ist von den SGB II-Leistungsträgern und ggf den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in jedem Fall zu prüfen (vgl BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R -
Nr 24 f; BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R -
Nr 17 f). Grundsicherungsrechtlich unbeachtlich ist auch ein wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs 1 BGB nichtiger Vertrag. Ein solcher kann etwa vorliegen, wenn die Vertragsparteien kollusiv zum Nachteil eines Dritten agiert haben (vgl BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 19/09 R - SozR 4-3500 § 29 Nr 2 RdNr 16; BGH vom 24.2.1993 - IV ZR 239/91 - BGHZ 121, 357 = juris RdNr 37; BGH vom 28.1.2014 - II ZR 371/12 - juris RdNr 10 mwN), hier also zu Lasten der öffentlichen Hand (vgl BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 19/09 R - SozR 4-3500 § 29 Nr 2 RdNr 16; BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R -
Nr 26). Ein solcher Fall kann etwa dann gegeben sein, wenn eine bestimmte Regelung auf Veranlassung des Leistungsberechtigten in den Mietvertrag aufgenommen wird. Das LSG hat daher zu Recht geprüft, ob die zusätzlich in den Formularmietvertrag unter § 16 aufgenommene Klausel, wonach der Kläger vor Einzug in die Wohnung noch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung und danach jedes Jahr unaufgefordert erneut nachzuweisen hat, auf Betreiben des Klägers oder aufgrund kollusiven Verhaltens der Mietvertragsparteien in den Vertrag aufgenommen wurde. An die Feststellung des LSG, dass dies nicht der Fall gewesen sei und dass der Kläger die mietvertragliche Verpflichtung auch nicht hätte abwenden können, ist der Senat gebunden, da insofern keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (§ 163 SGG). Hingegen obliegt es den SGB II-Leistungsträgern und im Streitfall den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht, ggf umstrittene zivilrechtliche Fragen zu klären. Aus grundsicherungsrechtlicher Perspektive stets unbeachtlich sind privatrechtliche Vereinbarungen insofern nur, wenn entweder im konkreten Fall rechtskräftig ihre Unwirksamkeit festgestellt ist oder wenn die zivilrechtliche Rechtslage offensichtlich ist (vgl BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 =
Nr 16; BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R -
Nr 15; BSG vom 23.3.2021 - B 4 AS 8/21 BH - juris RdNr 3). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt, durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist oder in der zivilrechtlichen Rechtsprechung der Berufungsgerichte wiederholt entschieden und dabei einheitlich beurteilt worden ist. Nach diesen Maßstäben ist die vom LSG festgestellte mietvertragliche Verpflichtung des Klägers zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung grundsicherungsrechtlich beachtlich. Ob ein Mieter zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet werden kann, ist vom BGH bislang nicht entschieden. Auch wiederholte einschlägige landgerichtliche Rechtsprechung hierzu ist nicht ersichtlich (vgl aber LG Berlin vom 16.9.1992 - 26 O 179/92 - juris RdNr 38; ferner AG Düsseldorf vom 13.7.1990 - 43 C 6447/90 - NJW-RR 1990, 1429 zur Hausratsversicherung). In der zivilrechtlichen Literatur finden sich zwar Stimmen, die eine formularvertragliche Vereinbarung einer Versicherungspflicht für unwirksam erachten (Jendrek, NZM 2003, 697, 698; Kinne, ZMR 2000, 793, 794; Pamp in Wolf/ Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl 2020, Klauseln RdNr M 49; kritisch auch Häublein in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl 2020, § 535 RdNr 87; vgl auch Schmid, ZMR 2001, 587, 588). Eine bloße, ggf vorherrschende Literaturauffassung allein reicht aber für das Verdikt grundsicherungsrechtlicher Unbeachtlichkeit nicht aus. Will der Grundsicherungsträger gleichwohl, also obwohl schwierige Rechtsfragen zu klären sind, die Unwirksamkeit der zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger geltend machen, muss er nach der Rechtsprechung des BSG den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen (BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R -
Nr 17, 19 ff), also mit einem Informationsschreiben seinen Rechtsstandpunkt und das befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter mitteilen (BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 32/12 R -
Nr 21), ohne dass dem Leistungsträger dadurch aber eine Rechtsberatungsaufgabe für das rein privatrechtliche Mietverhältnis des Leistungsempfängers zukäme. e) Auf die Frage, ob die vom Kläger geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung (einschließlich der Kosten für die Haftpflichtversicherung) angemessen sind, kommt es nicht an. Die Berücksichtigung nur der angemessenen Unterkunftskosten setzt grundsätzlich eine wirksame Kostensenkungsaufforderung voraus (vgl etwa BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -
Nr 20 mwN - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen), an der es hier fehlt. f) Die mietvertragliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung und der enge sachliche Bezug zur Unterkunft bilden zwar nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für die Privathaftpflichtversicherung. Und die vom Kläger abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung umfasst nicht nur vom Kläger an der Mietsache verursachte Schäden, sondern geht darüber hinaus. Der Senat entnimmt den Ausführungen des LSG allerdings die Feststellung, dass es dem Kläger nicht möglich war, eine andere oder kostengünstigere Versicherung, insbesondere eine solche, die nur Mietschäden abdeckt, abzuschließen, so dass die Kosten für die Privathaftpflichtversicherung für den Kläger insgesamt unabweisbar waren. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2364837.html ( https://oj.is/2364837 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 20 Zitiert 3 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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