informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, gehören auch solche, die auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogen sind und die nicht verschriftlicht bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden.
-, der mit Wirkung vom 7. November 2020 in Kraft getreten und nach § 114
revisibel ist. Diese Rechtsvorschrift - mit der Vorgängerregelung nach § 9a des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien vom
begründet zwischen dem Auskunftsberechtigten und dem Auskunftsverpflichteten ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Die gesetzliche Verpflichtung, Rundfunkveranstaltern Auskünfte zu erteilen, knüpft spezifisch an die besondere Pflichtenstellung der auskunftspflichtigen Stelle als Behörde an und verpflichtet diese nicht (nur) als Teilnehmerin am allgemeinen Rechtsverkehr. 2. Die Beklagte ist Behörde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1
und als solche auskunftspflichtige Stelle. Entsprechend den landesrechtlichen Auskunftsansprüchen der Presse ist beim Auskunftsanspruch nach dem Medienstaatsvertrag ein funktionell-teleologisches Verständnis des Behördenbegriffs zugrunde zu legen. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, den Rundfunkveranstaltern die durch Art. 5 GG garantierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihnen so zu ermöglichen, ihre Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich hierbei nicht auf die staatliche Eingriffsverwaltung. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgesicherte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Medien in Bezug auf den Staat und seine Institutionen ist unabhängig von dem Funktionsbereich, der Organisation und der Form staatlichen Handelns. Ein anerkennenswertes Informationsbedürfnis besteht insbesondere auch dann, wenn sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben einer privatrechtlichen Organisationsform bedient. Der Behördenbegriff erfasst daher auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 - NJW 2005, 1720 f. = juris Rn. 12 und vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 - NJW 2017, 3153 Rn. 18 f. m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 B 1183/08 - juris Rn. 2 ff.; Schleyer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 30. Edition, Stand 1. November 2020,
9 f.). Auf dieser Grundlage liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen der Behördeneigenschaft bei der Beklagten vor. Hiernach werden die Anteile an ihr zu 99 Prozent von der ... Verkehrsgesellschaft mbH gehalten, die wiederum vollständig im Eigentum der Stadt ... steht. Die Beklagte betreibt einen Großteil des öffentlichen Nahverkehrs in der Stadt ... und wird damit im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt. 3. Die Einordnung der in Streit stehenden Fragestellungen der Klägerin als auf Tatsachen oder auf - nicht geschuldete - Werturteile gerichtet durch das Berufungsgericht unterliegt keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Der Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1
ist auf die Mitteilung von Tatsachen gerichtet. Es besteht kein Anspruch auf eine Bewertung oder eine Kommentierung von Sachverhalten durch die auskunftspflichtige Stelle (vgl. OVG Münster, Urteil vom
11 m.w.N.). Wird eine Auskunft über sogenannte innere Tatsachen wie Absichten, Motive und sonstige Überlegungen erbeten, kann die auskunftspflichtige Stelle dem nur nachkommen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form bei dieser manifestiert haben. Fehlt es an einer solchen Manifestation, besteht kein Auskunftsanspruch (vgl. OVG Münster, Urteil vom
gilt nichts Anderes. Zu den bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen gehören auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die nicht verschriftlicht bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden. Der Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1
ist - anders als der Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (vgl. § 2 Nr. 1 IFG) - nicht auf Aufzeichnungen beschränkt. Zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich nicht aufgezeichneter Informationen bedarf es gegebenenfalls der Abfrage präsenten dienstlichen Wissens bei der nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Stelle oder bei einem für den abgefragten Sachverhalt sachlich zuständigen Mitarbeiter. Letzteres gilt auch dann, wenn sich die zuständige Stelle oder der Aufgabenbereich von Mitarbeitern innerhalb der informationspflichtigen Stelle zwischenzeitlich geändert hat. Mit einer solchen - internen - Nachfrage wird die Schwelle zur Sachverhaltserforschung nicht überschritten. Hierbei geht es um Behördenwissen. Mangels Informationsbeschaffungspflicht ist demgegenüber eine Befragung ausgeschiedener Behördenleiter, Mitarbeiter oder - bei entsprechender Organisationsform - Organmitglieder nicht geschuldet. 5. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht entschieden, dass der Beklagten hinsichtlich der Fragen 2 und 8 der Klägerin kein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
können Auskünfte verweigert werden, soweit der Auskunftserteilung Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Vorschriften über die Geheimhaltung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum presserechtlichen Auskunftsanspruch Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftsverpflichteten Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Information schlechthin untersagen (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 - NJW 2017, 3153 Rn. 48 m.w.N.; dem folgend Schleyer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 30. Edition, Stand 1. November 2020,
15). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat für das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
an. Nicht unter Vorschriften über die Geheimhaltung fallen hiernach vertragliche Vereinbarungen zur Wahrung der Verschwiegenheit, wie sie zwischen Beklagter und Beigeladenem im Rahmen des Aufhebungsvertrags vom 24. Juli 2014 getroffen wurden. Eine Behörde kann nicht durch Vereinbarungen mit Dritten über den Auskunftsanspruch des Rundfunkveranstalters disponieren und sich auf diese Weise der öffentlichen Kontrolle durch unabhängige Medien teilweise entziehen. Soweit im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anzuerkennen sind, die nicht bereits durch spezifische Vorschriften über die Geheimhaltung geschützt sind, gewährleistet der Auskunftsverweigerungsgrund der Verletzung eines überwiegenden öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interesses gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
den gebotenen Schutz. b) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
sieht ein Auskunftsverweigerungsrecht vor, soweit durch die Auskunftserteilung ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Stehen private Interessen einer Auskunftserteilung entgegen, sind die widerstreitenden, insbesondere grundrechtlich geschützten Belange in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Bei Presseauskünften ist im Wege praktischer Konkordanz abzuwägen, ob dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit oder einem schützenswerten Interesse betroffener Dritter der Vorzug zu geben ist (BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 18 Rn. 14 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 <505>; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 - NJW 2017, 3153 Rn. 52 m.w.N.; Schleyer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 30. Edition, Stand 1. November 2020,
16). Für die Abwägung schutzwürdiger privater Interessen mit dem Informationsinteresse des Rundfunks, auf dessen grundrechtlichen Schutz gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sich die Klägerin ungeachtet ihrer Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts berufen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom
hinsichtlich der Frage der Klägerin, ob es zutrifft, dass der Beigeladene das Unternehmen zum 2. August 2014 aus eigenem Antrieb verlassen wollte (Frage 2), nicht gegeben. Gegen die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die Abwägung zugunsten des Informationsinteresses der Klägerin ausfällt, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Nachvollziehbar verweist es hierbei darauf, dass auch dann, wenn die Vertragsaufhebung von Seiten der Beklagten initiiert wurde, keine Interessen des Beigeladenen verletzt würden, die das Rechercheinteresse der Klägerin überwögen; im Wirtschaftsleben ist es keine Seltenheit, dass ein Unternehmen einem Vorstandsmitglied den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vorschlägt. d) Ebenso frei von Bedenken ist die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass auch hinsichtlich der ... Frage 8, das Informationsinteresse der Klägerin das schutzwürdige private Interesse des Beigeladenen überwiegt und mithin kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
besteht. Dabei hat das Berufungsgericht nicht übersehen, dass die Beantwortung der Frage 8 eine erhebliche stigmatisierende Wirkung zulasten des Beigeladenen haben kann. Andererseits steht das erfragte etwaige Verhalten des Beigeladenen im Kontext der Teilnahme am Berufsleben und unterfällt damit der Sozialsphäre, in die Eingriffe - wie dargelegt - unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sind. Der seit dem Ausscheiden des Beigeladenen bei der Beklagten im Jahr 2014 eingetretene Zeitablauf fällt nur schwach ins Gewicht. Zugunsten des Informationsinteresses der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht gewürdigt, dass deren Recherche in erster Linie dem Handeln kommunaler Stellen im Zusammenhang mit der Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen Beklagter und Beigeladenem, der aus diesem Anlass vereinbarten Abfindung sowie der Verwendung von Steuermitteln gilt, während das persönliche Verhalten des Beigeladenen als solches nicht unmittelbar im Fokus steht. Weiter hat es zutreffend berücksichtigt, dass der zu prüfende Eingriff in die Grundrechtsposition des Beigeladenen nicht in der Veröffentlichung von Informationen, sondern in ihrer Herausgabe an die Klägerin zu Recherchezwecken besteht. Wie dargelegt, unterfällt die ordnungsgemäße journalistische Verwendung erteilter Auskünfte grundsätzlich dem Verantwortungsbereich der Medien selbst. Für die Annahme, die Klägerin werde dieser ihrer Verantwortung nicht gerecht werden, gibt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - wie auch nach den Einlassungen der Klägerin im Revisionsverfahren - keine Anhaltspunkte. Die Klägerin wird auf der Grundlage der seitens der Beklagten zu erstattenden Auskunft, die eine etwaige Gefahr der Stigmatisierung des Beigeladenen und deren potentielles Gewicht erst erkennbar werden lässt, eigenverantwortlich zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Art und Weise eine Veröffentlichung der erlangten Informationen mit ihren journalistischen Sorgfaltspflichten bei der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beigeladenen in Einklang steht. e) Die Prüfung, ob der Beklagten hinsichtlich Frage 8 ein Auskunftsverweigerungsrecht zukommt, steht auch mit dem Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Einklang. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nicht gegen Denkgesetze verstoßen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 C 27.17 - BVerwGE 165, 340 Rn. 56 m.w.N.). Der von der Beklagten kritisierte Schluss von der Behauptung eines Zeugen, "wenn ich sagen würde, wer genau meine Quelle gewesen ist, wäre die Diskussion hier schnell beendet", auf eine hochrangige und als vertrauenswürdig einzuschätzende Person als Quelle mag nicht zwingend sein, verstößt aber nicht gegen Denkgesetze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/2365232.html ( https://oj.is/2365232 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 12 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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