Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz --AnfG--) gegen den Sohn des Insolvenzschuldners als Beklagten und Revisionskläger (Beklagter) in Höhe
insgesamt 257.612,19 € zuzüglich Zinsen geltend machen kann und ob das Finanzgericht (FG) für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit vollumfänglich zuständig ist. Der Beklagte ist verheiratet und selbständiger Versicherungskaufmann. Sein Vater, der Insolvenzschuldner, war Kfz-Meister und seit mindestens 1973 Inhaber eines Einzelunternehmens "Kfz-Werkstatt, Verkauf
Kfz und Verpachtung
Räumlichkeiten" mit Sitz in (D ...), (F...-Str.). Im Jahr 2003 gab der Insolvenzschuldner das Einzelunternehmen auf. Daneben existierte eine GmbH, deren Alleingesellschafter der Insolvenzschuldner war. Zum 01.04.2003 zeigte dieser auch die Aufgabe der Gewerbetätigkeit der GmbH bei der zuständigen Behörde an. Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde noch im Jahr 2003 mangels Masse abgewiesen. Die GmbH wurde am ...2003 im Handelsregister gelöscht. Zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH hatte eine Betriebsaufspaltung bestanden. Der Insolvenzschuldner war mit seiner im Jahr 2010 verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden. Er hatte mindestens seit dem Jahr 2001 erhebliche Steuerschulden, weshalb das Finanzamt (FA) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieb. Mangels Einreichung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide, welche unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) standen und in der Folge mehrfach geändert wurden. Der Insolvenzschuldner bezog im Jahr 2004 Renteneinkünfte in Höhe
insgesamt 6.094 € (Rentenbeginn: 14.02.2001) und daneben für 11 Monate (01.01. bis 30.11.2004) Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des bebauten Grundstücks "F...-Str., D..." in Höhe
56.706 €. Diese Immobilie umfasste vier Vermietungseinheiten, eine Autowerkstatt, einen Autohandel, ein Restaurant und ein Büro, und war mit drei Sicherungshypotheken über insgesamt rund 112.000 € zugunsten des Landes wegen Steuerschulden des Insolvenzschuldners belastet. Seine Ehefrau bezog im Jahr 2004 Renteneinkünfte in Höhe
insgesamt 10.343 €. Am 23.10.2004 schlossen der Insolvenzschuldner und der Beklagte folgenden privatschriftlichen "Versorgungsvertrag": "Präambel Der Übergeber wird durch notarielle Beurkundung bis 30. Oktober 2004 das in seinem Eigentum befindliche Grundvermögen ['F...-Str.' in D...], Grundbuch Amtsgericht [D...] Blatt ..." an den Übernehmer übergeben. Der Übernehmer übernimmt die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken bzw. hat sie schon aus Eigenmitteln übernommen. Beide Parteien vereinbaren hiermit, dass der Übernehmer nach Vollzug der Übernahme des vorstehenden Grundstücks an den Übergeber monatliche Entgeltzahlungen als Versorgungsleistungen bis zum Lebensende des Übergebers zu leisten hat. Grundlage für die Ermittlung der Versorgungsleistungen sind die den Parteien bekannten, derzeitigen Erträge aus dem Objekt ["F...-Str."]. Diese belaufen sich aufgrund der den Parteien bekannten Mietverhältnisse auf monatlich ca. 9.000,00 EUR (netto/kalt). Höhe der Versorgungsleistungen Die Parteien vereinbaren ab Übergang des wirtschaftlichen Eigentums des vorstehenden Objektes auf den Übernehmer eine jährliche Versorgungsleistung
mindestens 54.000,00 EUR (in Worten: vierundfünfzigtausend), welche in monatlichen Raten während des Jahres an den Übergeber zu entrichten sind. Die sich rechnerisch aus der Jahresleistung ermittelte monatliche Rate
4.500,00 EUR ist spätestens bis Monatsende für den laufenden Monat zu entrichten und kann während eines Monats in Teilbeträgen erbracht werden (z. B. wöchentliche Teilzahlung der vereinbarten Rate). Vorauszahlungen auf die vereinbarte Jahresleistung durch höhere monatliche Raten sind zulässig und können mit den Leistungen der folgenden Monate verrechnet werden. Laufzeit der Versorgungsleistungen Die vereinbarte Versorgungsleistung endet mit dem Tod des Übergebers. Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen Die Höhe der vorstehenden Versorgungsleistung
jährlich 54.000,00 EUR wurde nach dem Jahresertrag des übertragenen Grundstückes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bemessen. Sollte eine Veränderung des Jahresertrages nach oben oder nach unten eintreten, so ist auch eine Abänderung der vereinbarten Versorgungsleistung notwendig. Die Vertragsparteien werden eine Anpassung der Versorgungsleistung vornehmen, sobald der Jahresertrag um mehr als 30 % vom heutigen Ertrag abweicht. Ablösung Versorgungsleistung im Falle der Veräußerung des Grundstückes Sollte eine Veräußerung des Grundstückes zu Lebzeiten des Übergebers durch den Übernehmer erfolgen, so hat der Übergeber (Versorgungsberechtigte) einen Anspruch auf eine Ablösesumme in Höhe des Barwerts der Versorgungsleistungen. Die vorgenannte Ablösesumme ermäßigt sich um die bis zur Geltendmachung der Ablösesumme an den Übergeber gezahlten Versorgungsbeträge. Vertragliche Zusatzvereinbarungen Die Parteien verzichten zunächst auf die grundbuchliche Eintragung der Zahlungsverpflichtung des Übernehmers (Eintragung einer dauernden Last). Der Übernehmer verpflichtet sich jedoch auf erstes Anfordern des Übergebers eine grundbuchliche Absicherung zu veranlassen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform." Mit notariellem Vertrag vom 27.10.2004, in dem der Versorgungsvertrag nicht erwähnt wurde, veräußerte der Insolvenzschuldner das o.g. Grundstück an seinen Sohn, den Beklagten. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 530.000 € und sollte vom Beklagten durch Übernahme der im Grundbuch unter den lfd. Nrn. 15 bis 18 eingetragenen Belastungen entrichtet werden (vier Grundschulden, sämtlich zugunsten der (H-AG), insgesamt 1.000.000 DM). Noch im selben Jahr tilgte der Beklagte die hypothekarisch gesicherten Abgabenverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners beim FA in Höhe
über 110.000 € (lfd. Nrn. 21 bis 23). Das Grundstück war im Übrigen noch mit zwei Grundschulden zugunsten der (N-Bank) über nominal 900.000 DM und 600.000 DM (lfd. Nrn. 19 und 20) belastet. Die zugrunde liegenden Hypothekendarlehen valutierten damals noch in Höhe
351.656,59 € und wurden vom Beklagten ebenfalls im Laufe des Jahres 2004 vollständig abgelöst. Hierfür musste er einschließlich einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe
24.194,41 € insgesamt 376.263,40 € entrichten. Hinzu kamen noch 3.198,99 € als rückständige monatliche Leistungsrate des Insolvenzschuldners. Ferner zahlte der Beklagte in zeitlichem Zusammenhang zum Grundstückserwerb und zur Erfüllung einer
ihm gegenüber dem FA abgegebenen Bürgschaftserklärung 10.000 € auf die Steuerschulden des Insolvenzschuldners, sodass das FA die Bürgschaftserklärung für hinfällig erklärte. Zur Finanzierung dieser Kaufpreiszahlungen wurden vom Beklagten zwei Hypothekenkredite aufgenommen bzw. übernommen. Zum 25.10.2007 löste er den Kredit bei der (J-AG) vollständig ab. Der Beklagte verfügte im Jahr 2005 über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter in Höhe
brutto 63.236,21 € sowie über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Versicherungsvertreter in Höhe
31.424,15 €. Das FA ermittelte für die Versorgungsleistungen, die der Beklagte dem Insolvenzschuldner zugesagt hatte, einen Kapitalwert nach § 14 i.V.m. Anlage 9 des Bewertungsgesetzes i.d.F. vom 19.12.2000 in Höhe
438.380 € und einen Verkehrswert des Grundstücks F...-Str. zum 01.01.2004 in Höhe
760.000 €. Ein Sachverständiger der Industrie- und Handelskammer ermittelte durch Gutachten vom 15.09.2004 einen Verkehrswert der Immobilie in Höhe
828.000 €. Der Insolvenzschuldner bzw. ab Dezember 2004 der Beklagte erklärten folgende Kaltmieteinnahmen und Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten aus der Vermietung der streitgegenständlichen Immobilie: Jahr Mieteinnahmen ohne Umlagen in € Überschuss Vermietung und Verpachtung in € 2004 105.906,00 57.826,24 2005 113.672,00 56.380,00 2006 91.254,00 32.111,00 2007 104.362,00 40.126,00 2008 110.980,00 27.451,00 2009 98.320,00 45.071,00 2010 92.843,00 40.336,00 2011 92.843,00 41.713,00 Das FA kam im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 auf Überschüsse in Höhe
31.061 €
1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes in der damaligen jeweils gültigen Fassung an. Am 02.01.2006 vereinbarten der Beklagte und der Insolvenzschuldner einen "
jährlich 54.000,00 EUR reduziert sich auf eine Gesamt-Versorgungsleistung ab 2006
jährlich 43.195,00 EUR. Die sich rechnerisch ergebende monatliche Rate beträgt 3.599,58 EUR, gerundet 3.600,00 EUR, gemäß den getroffenen Vereinbarungen zur Zahlung der monatlichen Versorgungsleistungen aus dem Versorgungsvertrag. Die Vorauszahlung aus 2005 in Höhe
1.815,00 EUR ist in dem Betrag
43.195,00 EUR enthalten. Mietminderung durch den Mieter [M ...] (Werkstatt) sowie eine Erhöhung der Kosten für die Immobilie sind die Gründe für die vorgenommene Anpassung. Alle übrigen Vertragsbestimmungen bleiben hiervon unberührt." Am 04.03.2007 unterzeichneten der Beklagte und der Insolvenzschuldner einen "
43.195,00 EUR p. a. wie folgt angepasst wird: Für das erste Quartal 2007 (Monat 1-4) monatlich 2.355,00 EUR, ab Monat 05-2007 1.400,00 EUR monatlich. Das entspricht einer Jahresversorgungsleistung für 2007 in Höhe
20.620,00 EUR und ab 2008 eine Jahresversorgungsleistung in Höhe
16.800,00 EUR. Begründung: Die wesentlichen Gründe für diese Anpassung liegen in der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Risikomieters Werkstatt. Durch unberechtigte Mietminderung und im Anschluss Total-Ausfall des Mieters Werkstatt ist in 2006 ein Verlust
29.770,00 EUR eingetreten. Die Forderung ist uneinbringbar, da der Mieter die EV abgegeben hat (s. Anlage 1). Bei dem Nachfolgemieter ist bis 02-2007 das Mieterkonto mit 9.600,00 EUR Kaution zuzüglich 5.960,00 EUR Mieten = 15.560,00 EUR im Soll. Das entspricht einem Gesamtverlust aus der Mieteinheit Werkstatt bis heute
45.330,00 EUR. Des Weiteren besteht bei der Immobilie ein erheblicher Instandhaltungsrückstau sowie erhebliche Kosten für die Zukunft. Der Vormieter verursachte u. a. erhebliche Gebäudeschäden. Die Kosten für notwendige Reparaturmaßnahmen sind so erheblich und im Einzelnen so kostenintensiv, dass eine aufwendige Sanierung bevorsteht. Gebäudemängel sind u. a. Elektroinstallation im Werkstattbereich, feuchte Wände, Dachundichtigkeiten etc. Zusätzlich steht eine Dachreparatur oder Total-Erneuerung am Haupthaus an, sowie eine kostenintensive Instandsetzung des Ölabscheiders auf dem Grundstück, um nur die wesentlichen, noch bevorstehenden Maßnahmen zu benennen. Aus diesen wichtigen und vorher nicht absehbaren Gründen ist diese Anpassung existentiell und wirtschaftlich unabdingbar. Alle übrigen Vertragsbestimmungen bleiben hiervon unberührt." Ab dem darauffolgenden Tag, dem 05.03.2007, führte das FA beim Insolvenzschuldner eine Außenprüfung betreffend die Jahre 2002 bis 2005 durch. Zu Beginn der Außenprüfung gaben der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau die noch ausstehende Einkommensteuererklärung für 2003 ab. Darin erklärten sie bezüglich des Einzelunternehmens negative laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
29.504,93 € sowie einen Betriebsaufgabegewinn in Höhe
136.311,77 €. Das FA ermittelte hingegen einen Betriebsaufgabegewinn in Höhe
361.882,46 €. Daraufhin erließ das FA am 14.09.2007 geänderte Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003, die Steuernachforderungen in Höhe
insgesamt 189.466 € auswiesen. Auf Antrag des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau ergingen im Anschluss Aufteilungsbescheide i.S.
Der Insolvenzschuldner konnte diese Steuernachforderungen nicht bedienen. Am 27.11.2009 erließ das FA gegenüber dem Beklagten einen auf § 4 AnfG i.V.m. § 191 AO gestützten Duldungsbescheid, mit dem es im Hinblick auf rückständige und vollstreckbare Abgabenverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners in Höhe
215.270,98 € (ohne steuerliche Nebenleistungen) die Anfechtung der Änderungsvereinbarungen vom 02.01.2006 und vom 04.03.2007 erklärte und einen Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG in Höhe
76.412,19 € geltend machte; dieser Betrag entsprach den Kürzungen der Versorgungsleistungen im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 27.11.2009 abzüglich der Übernahme der Kreditraten für 47 Monate in Höhe
insgesamt 39.067,81 €. Zur Begründung verwies das FA darauf, dass das dem Beklagten durch die Vertragsanpassungen zugeflossene Vermögen das einzige sei, in das vollstreckt werden könne; die Vollstreckung in das Vermögen des Insolvenzschuldners sei erfolglos verlaufen. Der Beklagte erhob gegen diesen Duldungsbescheid fristgerecht Einspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Regelungen im Versorgungsvertrag vom 23.10.2004 sei die vierjährige Anfechtungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheids bereits abgelaufen gewesen. Die Nachträge vom 02.01.2006 und vom 04.03.2007 stellten nur eine Konkretisierung dar, wodurch keine zusätzlichen Rechte geschaffen worden seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.11.2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Die Herabsetzungen der Versorgungsleistungen seien als unentgeltliche Leistungen (Teilverzichte) i.S.
G zu qualifizieren. Das Motiv für die Zuwendungen sei im Rahmen des § 4 AnfG unerheblich. Entscheidend für die Unentgeltlichkeit sei allein die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers. Im vorliegenden Fall seien die ursprünglich vereinbarten monatlichen Versorgungsleistungen ohne hinreichenden Grund herabgesetzt worden. Eine im Vertrag vom 23.10.2004 vereinbarte Abweichung der Grundstückserträge in Höhe
30 v.H.
den damaligen Jahreskaltmieteinnahmen in Höhe
108.000 € habe nicht vorgelegen. Hiergegen erhob der Beklagte Klage. Während des laufenden Klageverfahrens erließ das FA am 05.12.2013 gegenüber dem Beklagten einen weiteren auf § 4 AnfG i.V.m. § 191 AO gestützten Duldungsbescheid in Bezug auf rückständige und vollstreckbare Abgabenverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners in Höhe
240.690,48 € (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen). Darin erklärte das FA die Anfechtung der Nichtzahlungen bzw. des laufenden Verzichts "auf Versorgungsleistungen aufgrund der am 04.03.2007 abgeschlossenen, mit Duldungsbescheid vom 27.11.2009 angefochtenen Vertragsanpassung zum Versorgungsvertrag vom 23.10.2004 in Ergänzung des vorgenannten Duldungsbescheids vom 27.11.2009 im Hinblick auf die Zeiten
Dezember 2009 bis einschließlich November 2013" und machte einen Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG in Höhe
148.000 € geltend. Diesen Duldungsbescheid übersandte das FA mit Schreiben vom 06.12.2013 dem FG. Der Beklagte legte auch hiergegen Einspruch ein. Am 19.12.2013 beantragte der Insolvenzschuldner beim zuständigen Amtsgericht (AG) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss vom 07.01.2014 beauftragte das AG die Klägerin mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens. Am 24.01.2014 fand eine Besprechung zwischen der Klägerin, dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten statt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist --soweit es die Inanspruchnahme des Beklagten wegen Steuerschulden des Insolvenzschuldners betrifft-- zwischen den Beteiligten streitig. Mit Datum vom 17.02.2014 erstattete die Klägerin ihr Insolvenzgutachten. Zum Grundstückskaufvertrag über das Grundstück F...-Str., D... führte sie darin aus: "Anhaltspunkte für eine Anfechtbarkeit des am
Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre beabsichtigte Leistungsklage gegen den Beklagten; das FG lehnte diesen mit Beschluss vom 30.08.2017 ab. Sodann erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.10.2017 die Aufnahme des Klageverfahrens und beantragte, den Beklagten zu verurteilen, an sie (1.) einen Betrag in Höhe
224.412,19 € (nebst Zinsen in Höhe
5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe
76.412,19 € seit Zustellung des Duldungsbescheids vom 27.11.2009 und auf einen Betrag in Höhe
148.000 € seit Zustellung des Duldungsbescheids vom 05.12.2013) zu zahlen, sowie (2.) für den Zeitraum Januar bis März 2014 einen weiteren Betrag in Höhe
13.500 € (nebst Zinsen in Höhe
5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit) und (3.) für den Zeitraum April bis einschließlich Oktober 2014 einen Betrag in Höhe
19.700 € (nebst Zinsen in Höhe
5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit) zu zahlen. Der Beklagte rügte, dass der Finanzrechtsweg nicht gegeben sei, weil es sich um zivilrechtliche Angelegenheiten handele, und erhob Verjährungseinrede. Zur Begründung trug er vor, die Klägerin könne das finanzgerichtliche Verfahren nicht aufnehmen; der Insolvenzverwalter erlange anderenfalls Informationen, die dem Steuergeheimnis unterlägen. Durch das Ausscheiden des FA sei kein öffentlicher Rechtsträger mehr am Verfahren beteiligt. Im Übrigen unterschieden sich die Verfahrensgrundsätze im finanz- und zivilgerichtlichen Verfahren grundlegend, was auch die Vollstreckung betreffe. Das FG gab der Leistungsklage statt, nachdem es das Rubrum dahingehend berichtigt hatte, dass die Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Insolvenzschuldners nunmehr Klägerin und der ursprüngliche Kläger Beklagter sei. Das FG bejahte die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs, ohne vorab einen Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gefasst zu haben, und führte aus, bezüglich des ersten Duldungsbescheids ergebe sich die Zuweisung zum Finanzrechtsweg aus § 33 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die sich infolge der Aufnahme durch die Klägerin nicht geändert habe (§ 17 Abs. 1 GVG). Der zweite Duldungsbescheid sei gemäß § 68 FGO --vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners-- automatisch Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Deshalb sei auch hier der Finanzrechtsweg eröffnet (§§ 33 FGO, 17 Abs. 1 GVG). Bezüglich der Klageanträge zu
vier Jahren gemäß § 4 Abs. 1 AnfG erfolgt. Hierbei komme es auf den Zeitabstand zwischen dem Wirksamwerden der Rechtshandlung und der Bekanntgabe des Duldungsbescheids an. Bei der Bekanntgabe des ersten Duldungsbescheids vom 27.11.2009 seien noch keine vier Jahre seit dem ersten Nachtrag am 02.01.2006 vergangen gewesen. Einen Verzicht auf den Anfechtungsanspruch, seine Verwirkung oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verneinte das FG. Der Beklagte könne sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Zur Begründung trägt er vor, das FG sei sachlich nicht zuständig, weil es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach § 13 GVG handele. Es liege keine nachträglich eingetretene Veränderung der die Zulässigkeit des Rechtswegs begründenden Umstände nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG vor, weil es sich um einen Parteiwechsel, den Wechsel der Beklagten- und Klägerposition und um die Geltendmachung völlig neuer Ansprüche aus einem anderen Rechtsgebiet handele. Eine Zulässigkeit des Finanzrechtswegs könne sich allenfalls für die Ansprüche ergeben, die bereits Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen seien, was nur den Anspruch aus dem ersten Duldungsbescheid vom 27.11.2009 betreffe. Der zweite Duldungsbescheid vom 05.12.2013 sei nicht automatisch Gegenstand des Klageverfahrens nach § 68 FGO geworden. Schließlich sei das FG für die nach dem Parteiwechsel erstmals gerichtlich geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche nicht "kraft Sachzusammenhangs" zuständig. Ein Anfechtungsanspruch sei nicht gegeben, weil keine unentgeltliche Leistung i.S.
G vorliege. Der Beklagte habe auf der Grundlage des ursprünglichen Versorgungsvertrags einen Anspruch auf Anpassung der Versorgungsleistungen gehabt. Es sei lediglich die Anpassungsklausel umgesetzt worden. Das FG habe den Begriff Jahresertrag in der Anpassungsklausel falsch ausgelegt und den Parteiwillen nicht ergründet. Hierzu sei der Insolvenzschuldner zwar als Zeuge geladen, jedoch nicht vernommen worden, ohne dass das FG dies im Urteil begründet hätte. Auch die eidesstattliche Erklärung des Insolvenzschuldners habe das FG nicht verwertet. Danach sei mit Jahresertrag der Betrag gemeint gewesen, der dem Beklagten aufgrund der Mieteinnahmen nach Abzug sämtlicher Kosten verblieben sei. Schließlich habe das FG ihm Bösgläubigkeit und Gläubigerbenachteiligungsabsicht unterstellt. Im Übrigen sei es der Klägerin wegen ihrer Ausführungen im Insolvenzgutachten nach dem Grundsatz
Treu und Glauben verwehrt, die Ansprüche geltend zu machen. Der Beklagte beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Während des Revisionsverfahrens hat das AG dem Insolvenzschuldner mit Beschluss vom ...2020 die Restschuldbefreiung erteilt. Gründe II. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO), da das Urteil nicht Bundesrecht entspricht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) und der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht selbst über den Anfechtungsanspruch der Klägerin entscheiden kann. Zwar hat das FG im Ergebnis zutreffend angenommen, dass für den vorliegenden Rechtsstreit --insgesamt-- der Finanzrechtsweg eröffnet ist (1.) Die Feststellungen des FG reichen jedoch nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Beklagte einen Anspruch auf Reduzierung der an den Insolvenzschuldner zu zahlenden Versorgungsleistungen hatte (2.). 1. Der Finanzrechtsweg ist eröffnet. Das FG hat zwar unzutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 68 Satz 1 FGO vorliegen und darüber hinaus seine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs bejaht; gleichwohl ergibt sich im Streitfall die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs aus § 33 Abs. 1 FGO, weil es sich um einen Fall der Klageerweiterung nach § 17 Abs. 2 AnfG handelt.
keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Deshalb hat das FG über die zunächst als Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) gegen den auf § 191 Abs. 1 AO gestützten Duldungsbescheid erhobene und damit dem Finanzrechtsweg zugewiesene Klage (§ 33 Abs. 1 und 2 FGO) richtigerweise selbst in der Sache entschieden, obwohl sich die Rechtsnatur des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
einer öffentlich-rechtlichen in eine zivilrechtliche Streitigkeit gewandelt hat (Senatsurteil vom 18.09.2012 - VII R 14/11 , BFHE 238, 505 , BStBl II 2013, 128 , Rz 15; s.a. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 34 FGO Rz 45; Loose in Tipke/Kruse, § 251 AO Tz. 53a; Jatzke in Gosch, AO § 191 Rz 16). Wie der Senat mit Urteil in BFHE 238, 505 , BStBl II 2013, 128 entschieden hat, sind die Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens auszuwechseln, wenn der Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit über die Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufnimmt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 24.07.2019 - VII B 65/19 , BFHE 265, 20, BStBl II 2020, 367 , Rz 10 f.). Dem steht nicht entgegen, dass --wie der Beklagte einwendet-- möglicherweise verschiedene Gerichtsbarkeiten über den gleichen Sachverhalt entscheiden. Soweit der Beklagte unter Verweis auf die Ausführungen
Olbing in Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2013, 347, 348 die Frage aufwirft, nach welchen Normen die Vollstreckung des Anfechtungsanspruchs
stattengehen solle, kann eine solche zwar nicht auf der Grundlage der § 150 bzw. § 151 FGO erfolgen; denn diese Normen betreffen die Vollstreckung durch bzw. gegen die öffentliche Hand. Jedoch sind über den Verweis in § 155 Satz 1 FGO die Normen der Zivilprozessordnung (ZPO) und damit auch das 8. Buch "Zwangsvollstreckung" grundsätzlich anwendbar.
G sind fehlerhaft. Zu den in § 2 AnfG genannten vollstreckbaren Schuldtiteln gehören zwar auch Steuerbescheide (Senatsurteil vom 09.02.1988 - VII R 62/86 , BFH/NV 1988, 752 ). Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis --wozu gemäß §§ 191 Abs. 1 Satz 2, 37 Abs. 1, 3 Abs. 4 AO auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen gehören-- muss grundsätzlich festgesetzt, fällig und vollstreckbar sein (Loose in Tipke/Kruse, § 191 AO Rz 26; Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 176). Allerdings werden Säumniszuschläge nicht festgesetzt, sie entstehen kraft Gesetzes (Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 240 Rz 11, 41 f.; Senatsurteil vom 18.04.2006 - VII R 77/04 , BFHE 212, 29 , BStBl II 2006, 578 , unter II.2.a). Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung
Säumniszuschlägen muss deshalb ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO ergehen (Senatsurteil in BFHE 212, 29 , BStBl II 2006, 578 , unter II.1.). Nach den bisherigen Feststellungen des FG ist jedoch nicht klar, ob und in welchem Umfang vollstreckbare Schuldtitel vorliegen und die ihnen zugrunde liegenden Forderungen fällig sind, denn das FG hat ohne weitere Ausführungen in den Entscheidungsgründen angenommen, dass die festgesetzten Steuerbeträge den Anfechtungsanspruch tragen. Der insgesamt geltend gemachte Anfechtungsanspruch der Klägerin beläuft sich jedoch auf 257.612,19 € (76.412,19 €, 148.000 €, 13.500 € und 19.700 €), wohingegen die rückständigen Steuern im Duldungsbescheid vom 27.11.2009 mit 215.270,98 € und im Duldungsbescheid vom 05.12.2013 noch mit 212.820,98 € (jeweils ohne Nebenleistungen) angegeben waren. Die Klägerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren keine weiteren vollstreckbaren Schuldtitel angeführt, sondern allein auf die beiden Duldungsbescheide Bezug genommen. Das FG hat nicht ermittelt, ob dem FA möglicherweise weitere Steueransprüche gegen den Insolvenzschuldner zustanden, welche den Anforderungen des § 2 AnfG entsprechen. Weil alle Voraussetzungen des § 2 AnfG gemäß allgemeinen prozessualen Regeln im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses vorliegen müssen (MüKoAnfG/Kirchhof, 1. Aufl. 2012, AnfG § 2 Rz 10), wird das FG im zweiten Rechtsgang diese Voraussetzungen prüfen müssen. Möglicherweise wird die Klägerin auch weitere vollstreckbare Schuldtitel anderer Gläubiger vorlegen können. bb) Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Insolvenzschuldners hat nach den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht zu einer vollständigen Befriedigung des FA i.S.
G geführt.
G vorliegt, lässt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht beurteilen. Der Schluss des FG, der Insolvenzschuldner habe an seinen Sohn eine unentgeltliche Leistung i.S.
G erbracht, soweit er auf die vertraglich vereinbarten Versorgungsleistungen teilweise verzichtet hat, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein und ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben, ist nicht ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Das FG hat seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es weder den Insolvenzschuldner als Zeugen gehört noch dessen eidesstattliche Versicherung berücksichtigt hat.
einer ausgleichenden Zuwendung abhängt (MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O., AnfG § 4 Rz 20). Der Begriff entspricht der unentgeltlichen Leistung in § 134 InsO, weshalb auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGH-Urteil vom 26.01.2012 - IX ZR 99/11 , NJW-RR 2012, 809 , Rz 18; Senatsbeschluss vom 12.12.2014 - VII B 112/14 , BFH/NV 2015, 465 , Rz 10). Das FG hat verfahrensfehlerhaft einen Anspruch des Beklagten auf Reduzierung der Versorgungsleistungen abgelehnt. Die Feststellungen tragen dieses Ergebnis nicht. Nach dem Versorgungsvertrag vom 23.10.2004 hängt die Abänderbarkeit der monatlichen Versorgungsleistungen
der Entwicklung des "Jahresertrags" ab. Erst bei einer Änderung des Jahresertrags um mehr als 30 v.H. ist eine Abänderung der Versorgungsleistungen vertraglich vorgesehen. aaa) Das FG hat den Begriff "Jahresertrag" unter Zugrundelegung der übrigen vertraglichen Klauseln als Jahresnettokaltmiete ausgelegt. An die Auslegung eines Vertrages durch die Vorinstanz ist das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133 , 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Dementsprechend hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (vgl. BFH-Urteile vom 06.06.2013 - IV R 28/10 , BFH/NV 2013, 1810 ; vom 17.05.2017 - II R 35/15 , BFHE 258, 95 , BStBl II 2017, 966 ; vom 29.11.2017 - I R 7/16 , BFHE 260, 334, BStBl II 2019, 738 , Rz 30). bbb) Diesen Anforderungen entspricht die Vorgehensweise des FG nicht; die vom FG vorgenommene Sachaufklärung war erkennbar unzureichend.
Amts wegen. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Das gilt aber nur dahingehend, dass das Gericht auch Beweise erheben kann, die
den Beteiligten nicht angeboten worden sind (BFH-Urteil vom 22.04.1988 - III R 59/83 , BFH/NV 1989, 38 ).
den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will (vgl. BFH-Beschluss vom 21.12.2005 - I B 249/04 , BFH/NV 2006, 780 ). Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 01.02.2007 - VI B 118/04 , BFHE 216, 409 , BStBl II 2007, 538 , unter 2.b, m.w.N.). Das FG hat den Insolvenzschuldner zur mündlichen Verhandlung geladen, zu der dieser jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht erschienen ist. Weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus den Urteilsgründen ergibt sich, warum das FG nunmehr davon ausging, auf diesen Zeugen verzichten zu können. Das FG hat sich an keiner Stelle seines Urteils mit dem angebotenen Zeugenbeweis befasst. Die oben dargestellten Ausnahmefälle liegen nicht vor. Weder hat das FG die vom Beklagten behauptete Tatsache als wahr unterstellt noch war der Zeuge unerreichbar oder das Beweismittel absolut untauglich. Zwar ist eine solche Verletzung der Sachaufklärungspflicht ein verzichtbarer Verfahrensmangel (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO), bei dem das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG ergibt sich nicht, dass der fachkundig vertretene Beklagte gerügt hätte, dass der Insolvenzschuldner nicht vernommen worden ist. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht liegt aber trotz unterlassener Rüge vor, wenn das FG eine konkrete Möglichkeit, den
seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung auch ohne Antrag nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung hätte aufdrängen müssen (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 17.03.2010 - X B 95/09 , BFH/NV 2010, 1827 , Rz 14, und vom 03.04.2007 - I B 151, 152/06, BFH/NV 2007, 1671 ). So lag der Fall hier. Nach Ansicht des Senats hätte das FG insbesondere aufklären müssen, was die Vertragsparteien unter dem Begriff "Jahresertrag" verstanden hatten. Dazu hätte es nahegelegen, den Insolvenzschuldner als Vertragspartei anzuhören, wie
dem Beklagten schriftsätzlich beantragt.
108.000 € zu einer Hälfte an den Insolvenzschuldner gezahlt habe. Andererseits ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Insolvenzschuldners, dass es auf die Mieteinnahmen unter Abzug der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Betriebskosten und Finanzierungskosten hätte ankommen sollen. Diese eidesstattliche Versicherung hat das FG in seinem Urteil ebenfalls an keiner Stelle erwähnt. Es hat damit gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
dieser Gläubigerbenachteiligung hatte. Denn § 4 AnfG stellt nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit ab (MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O., AnfG § 4 Rz 1). d) Die Anfechtung durch das FA ist innerhalb der nach § 4 Abs. 1 AnfG maßgebenden Frist
vier Jahren seit der Leistung erfolgt. Bereits mit dem ersten Duldungsbescheid vom 27.11.2009 hat das FA beide Nachträge angefochten. Damit war die Frist gewahrt, weil zu diesem Zeitpunkt fast drei Jahre und elf Monate seit dem ersten Nachtrag und fast zwei Jahre und neun Monate seit dem zweiten Nachtrag vergangen waren. Auf den Abschluss des Versorgungsvertrags vom 23.10.2004 kommt es dagegen nicht an. In diesem Versorgungsvertrag waren lediglich die Voraussetzungen für die spätere Vertragsanpassung festgelegt worden. Entscheidend ist jedoch die Umsetzung dieser Vorgaben durch die späteren Vertragsanpassungen; denn nach § 8 Abs. 1 AnfG gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
der frühestmöglichen Kenntnis mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung als Insolvenzverwalter am ...2014 oder sogar
der Beauftragung mit der Gutachtenerstellung am 07.01.2014 ausginge, wäre mithin die Frist bei Aufnahme am 27.10.2017 noch gewahrt gewesen. Im Übrigen hätte der Antrag auf PKH die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB). bb) Eine Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes
Treu und Glauben setzt voraus, dass sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde (BFH-Urteil vom 09.07.2019 - X R 35/17 , BFHE 264, 421 , BStBl II 2019, 668 , Rz 30 ff.). Der Zeitablauf allein (Zeitmoment) reicht für die Annahme der Verwirkung grundsätzlich nicht aus. Hinzukommen muss ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden soll (Umstandsmoment). Schließlich muss der Verpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet haben (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 56/01 , BFHE 203, 472 , BStBl II 2004, 123 , unter II.3.b aa, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben wäre im Streitfall keine Verwirkung eingetreten. Das Gespräch mit der Klägerin am 24.01.2014 fand zu einem Zeitpunkt statt, zu dem diese noch nicht als Insolvenzverwalterin bestellt, sondern lediglich als Sachverständige für das Insolvenzgericht tätig war. Aus objektiver Sicht konnte der Beklagte somit nicht den Schluss ziehen, dass die Klägerin in irgendeiner Weise befugt gewesen wäre, über Anfechtungsansprüche zu verfügen. Es fehlt mindestens am sog. Umstandsmoment. Jedenfalls aber hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass und in welcher Weise er auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut habe. cc) Darüber hinaus käme ein allgemeiner Verstoß gegen den Grundsatz
Treu und Glauben nicht in Betracht. Allein der Zeitablauf zwischen dem ersten Gespräch am 24.01.2014 und der Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin am 27.10.2017 reicht nicht aus, um eine Treuwidrigkeit anzunehmen.
dem Klageantrag der Klägerin ausgegangen. Tatsächlich entsprechen die in dem Antrag genannten Beträge nur insoweit den vertraglichen Minderleistungen, als der erste Duldungsbescheid vom 27.11.2009 (Januar 2006 bis November 2009 76.412,19 €) betroffen ist. Für den Zeitraum Dezember 2009 bis November 2013 bezieht sich der Klageantrag auf den im zweiten Duldungsbescheid vom 05.12.2013 enthaltenen Betrag in Höhe
148.000 €. Allerdings betrug die Minderleistung nach dem zweiten Nachtrag tatsächlich 148.800 € (48 Monate x 3.100 €). Für den Zeitraum Januar bis März 2014 (Klageantrag 2) hat das FG --wieder ohne jede Begründung-- eine Minderleistung
4.500 € monatlich angenommen. Danach müsste der Insolvenzschuldner gar nichts erhalten haben, was keinesfalls den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen kann. Schließlich ist das FG für den Zeitraum April bis Oktober 2014
einer monatlichen Minderleistung in Höhe
2.814,29 € ausgegangen. Auch hierfür fehlten jeder Vortrag der Klägerin wie auch Ausführungen des FG, warum es
einem Betrag ausgeht, der geringer ist als die vereinbarte Reduzierung
3.100 € (ursprüngliche monatliche Leistung: 4.500 €; neue vereinbarte Leistung gemäß zweitem Nachtrag: 1.400 €). Das FG und die Klägerin werden im zweiten Rechtsgang Gelegenheit haben, diese Unstimmigkeiten aufzuklären. bb) Der Beklagte trägt sodann die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Entreicherung (vgl. BGH-Versäumnisurteil vom 17.12.2009 - IX ZR 16/09 , NJW-RR 2010, 1146 , unter II.2.c bb, zu § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). Seine Ausführungen hierzu waren --wovon auch das FG ausging-- nicht substantiiert. Er hat dazu lediglich vorgetragen, er habe den Insolvenzschuldner durch die Übernahme der Immobilie
ganz erheblichen Kosten der Instandhaltung befreit. Diese Kosten hätten sich in den Jahren ab 2005 zu seinen finanziellen Lasten konkretisiert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.