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BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020 - 1 BvR 273/16

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks an elektronisc

Art. 103Abs.

1 GG geltend. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) vom

  1. September 2017 ( BGBl I S. 3346 ) unzulässig.
  2. Soweit die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesgerichtshofs insoweit beanstandet, als es eine Annexvervielfältigung sowie die Ermöglichung von Anschlussnutzungen gestattet, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, weil nach nunmehr geltendem Gesetzesrecht ein auf vollständige Unterlassung gerichtetes Begehren der Beschwerdeführerin selbst im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen keinen Erfolg mehr haben kann (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 119, 292 <302>). § 60e Abs. 1 und 4 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom
  3. September 1965 ( BGBl I S. 1273 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. November 2018 ( BGBl I S. 2014 ), enthält seit seinem Inkrafttreten ausdrückliche Regelungen, die Bibliotheken das Recht der Annexvervielfältigung und der Ermöglichung von Anschlussnutzungen einräumen. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der verfassungs-gerichtlichen Klärung der Frage, ob der Bundesgerichtshof in verfassungsrechtlich zulässiger Weise davon ausgehen durfte, dass das Handeln der Beklagten von den zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen noch in Kraft befindlichen Regelungen in § 52a Abs. 3 UrhG a.F. (analog) und § 52b UrhG a.F. gedeckt war, besteht damit nicht mehr. Das Rechtsschutzbedürfnis an der verfassungsgerichtlichen Klärung besteht auch nicht ausnahmsweise fort (vgl. BVerfGE 119, 309 <317 f.>; BVerfG, Beschluss der
  5. Kammer des Ersten Senats vom
  6. Juli 2016 - 1 BvR 2534/14 -, Rn. 10 m.w.N.). Insbesondere fehlt es an fortdauernden Beeinträchtigungen, die die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin hat ihre Ver-fassungsbeschwerde auch nicht auf die Neuregelung umgestellt; insbesondere legt sie nicht dar, dass sich die aufgeworfenen Fragen in deren Rahmen identisch stellen.
  7. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 101 Abs.

Art. 103Abs. 1 GG steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der in § 90 Abs. 2 BVerf

GG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. BVerfGE 68, 368 <389>; 74, 102 <113>; 104, 65 <70>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Verfahren nicht konkret und substantiiert zu rechtswidrigen Vervielfältigungen von Bibliotheksnutzern und einer Teilnehmer- oder Störerhaftung der Beklagten vorgetragen. Damit hat sie nicht alles ihr Zumutbare getan, um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ihren Gunsten herbeizuführen und die geltend gemachte Verletzung von Art. 101 Abs.

Art. 103Abs.

1 GG zu verhindern. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgetragen, überschreitet die Anforderung, bereits im fachgerichtlichen Verfahren, das nach ihren eigenen Angaben als Musterverfahren geführt wurde, zu mehreren möglichen Grundlagen eines Unterlassungsanspruchs vorzutragen, nicht die mit Blick auf Art. 101 Abs.

Art. 103Abs. 1 GG zu ziehenden Grenzen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerf

GG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2366273.html ( https://oj.is/2366273 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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