Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. 1. Das Verfahren, in dem die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers eingelegt wurde, betraf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung von Fixierungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 -). 2. Mit am 12.Februar 2015 eingegangenem Telefax hat der Beschwerdeführer aus dem Ausgangsverfahren (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Verfahrenspfleger "für den Betroffenen und im eigenen Namen" Verfassungsbeschwerde gegen den angegriffenen amtsgerichtlichen Beschluss und mittelbar gegen § 25 Abs. 3 PsychKHG Baden-Württemberg erhoben. Zwar war dort die Kanzlei, der auch Rechtsanwalt ... angehört, als "Verf.Bev." für den Betroffenen der Fixierungsmaßnahme bezeichnet worden. Dies konkretisierte der Beschwerdeführer indes sogleich dahingehend, dass er derjenige sei, der als Verfahrenspfleger für den Betroffenen auftrete. Eine weitere anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers wurde in der Verfassungsbeschwerde nicht behauptet, Rechtsanwalt ... wurde insoweit nicht benannt. Der Schriftsatz wurde - wie alle weiteren Schriftsätze im Verfahren - ausschließlich durch den Beschwerdeführer unterzeichnet. Eine Vollmacht lag der Verfassungsbeschwerde nicht bei. 3. Unter dem 22. November 2017 lud das Bundesverfassungsgericht den Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 30. und 31. Januar 2018. In der Ladung wurde der Beschwerdeführer als solcher bezeichnet. Ein Bevollmächtigter wurde in der Ladung nicht aufgeführt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die teilnehmenden Personen zu benennen. 4. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, an dem Termin der mündlichen Verhandlung würden er selbst sowie Rechtsanwalt ... teilnehmen. In dem im Anwaltsschriftsatz skizzierten Rubrum werden der Betroffene der Fixierung und der Beschwerdeführer jeweils als "Beschwerdeführer" bezeichnet, während Rechtsanwalt ... und wiederum der Beschwerdeführer als Bevollmächtigte benannt werden. Erklärungen hierzu enthält der Schriftsatz nicht. 5. In der mündlichen Verhandlung am 30. und 31. Januar 2018 war neben dem Beschwerdeführer auch Rechtsanwalt ... anwesend. Sein Erscheinen wurde festgestellt, er wurde im Protokoll als Bevollmächtigter bezeichnet und zu Wortbeiträgen aufgerufen. 6. In den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2018 und 5. Juli 2018, mit dem dieser zur Verkündung des Urteils ankündigte, dass er selbst und Rechtsanwalt ... an dem Termin teilnehmen würden, bezeichnete er letzteren wiederum nicht als Bevollmächtigten. 7. Im Senatsurteil vom 24. Juli 2018 und dem Senatsbeschluss über den Gegenstandswert vom 8. November 2018 wird der Beschwerdeführer im Rubrum als solcher bezeichnet. Ein Bevollmächtigter wurde wiederum nicht aufgeführt. 8. Unter dem 13. Dezember 2018 beantragten sowohl der Beschwerdeführer wie auch Rechtsanwalt ... jeweils im eigenen Namen, die Kosten ihrer Tätigkeit festzusetzen. 9. Das Land Baden-Württemberg trat dem Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers entgegen und sah nur die von Rechtsanwalt ... geltend gemachten Kosten als erstattungsfähig an. 10. Mit angegriffenem Beschluss des Rechtspflegers vom 11. März 2019 wurde der Antrag des Rechtsanwalts ... zurückgewiesen. Dieser sei im Verfahren nicht bevollmächtigt gewesen. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten setze eine gemäß § 22 BVerfGG ordnungsgemäße Bevollmächtigung voraus, die spätestens in der mündlichen Verhandlung vorliegen müsse. Eine solche sei nicht aktenkundig. Dieser Mangel könne nach Ende der mündlichen Verhandlung nicht mehr behoben werden. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht auf das Fehlen einer Vollmacht hinweisen müssen, weil die Verfassungsbeschwerde auch ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde zulässig gewesen sei. Denn sie sei nicht durch Rechtsanwalt ... eingereicht worden, sondern durch den Beschwerdeführer selbst. Dieses Ergebnis sei auch nicht unbillig, weil der Beschwerdeführer und Rechtsanwalt ... jeweils Rechtsanwälte seien, denen es zumutbar sei, die Anforderungen des § 22 BVerfGG zu kennen. Zudem habe Rechtsanwalt ... auffallen müssen, dass er seitens des Bundesverfassungsgerichts nicht als Bevollmächtigter angesehen worden sei, weil er in der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht als solcher bezeichnet worden sei. Der Beschluss ging der Kanzlei des Rechtsanwalts ... unter dem 18. März 2019 zu. 11. Mit Schriftsatz vom 29. März 2019 legte Rechtsanwalt ... "namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers" gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 11. März 2019 sofortige Beschwerde ein. Eine Vollmacht übersandte er wiederum nicht. Er führte aus, der Rechtsauffassung des Rechtspflegers könne nicht gefolgt werden. Bereits die Verfassungsbeschwerde bezeichne "Rechtsanwälte ... & Collegen" als Bevollmächtigte. Im Schriftsatz vom 27. Dezember 2017, der Anmeldung zur mündlichen Verhandlung, sei Rechtsanwalt ... namentlich als Bevollmächtigter benannt worden. Er habe während der Verhandlung an einem Platz gesessen, welcher mit einem Schild mit dem Aufdruck "Bevollmächtigter" versehen gewesen sei, er habe an der Vorbesprechung teilgenommen und sei in die Liste derjenigen aufgenommen worden, die das Wort ergreifen würden. Auch bei Aufruf der Sache sei Rechtsanwalt ... "an allen drei Sitzungstagen" als Bevollmächtigter benannt worden. Hieraus werde deutlich, dass der Zweite Senat ihn als Bevollmächtigten akzeptiert habe. Auch der anwaltliche Vertreter des Landes Baden-Württemberg sei in seiner Stellungnahme davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt ... als Bevollmächtigter einen Kostenfestsetzungsanspruch habe. Demnach sei nicht auf das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht abzustellen. 12. Dem Beschwerdeführer wurde die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts ... zur Stellungnahme mit dem Hinweis zugestellt, dass die Entscheidung über seinen - noch anhängigen - Kostenfestsetzungsantrag möglicherweise mit der Entscheidung über die sofortige Beschwerde zusammenhänge, weil in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO Auslagen in Höhe der gesetzlichen Gebühren eines bevollmächtigten Rechtsanwalts nur dann erstattet werden könnten, wenn dieser sich selbst vertrete. 13. Der Beschwerdeführer nahm unter dem 26. Juni 2019 Stellung. Er trug vor, dass er durch das Amtsgericht im fachgerichtlichen Verfahren als Verfahrenspflegerbeigeordnet worden sei und als solcher nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechne. Die Beendigung des Verfahrens, mit der auch die Bestellung zum Verfahrenspfleger ende, sei frühestens mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetreten. Dementsprechend müsse die Staatskasse auch für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht seine Gebühren tragen. Eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse sei nicht möglich, da der Senat die Kosten dem Land Baden-Württemberg auferlegt habe und der Beschwerdeführer demnach verpflichtet sei, die Kosten dem Land gegenüber geltend zu machen. Im Übrigen seien die Ausführungen in der sofortigen Beschwerde zutreffend. Die Geltendmachung der Gebühren erfolge demnach nicht entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, sondern nach der Anordnung im angefochtenen Beschluss. II. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat den von Rechtsanwalt ... gestellten Kostenfestsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen. 1. Über die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 2 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG - im Hinblick auf die über 200 € hinausgehende Beschwer - statthafte sofortige Beschwerde hat der Senat zu entscheiden. 2. Die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde vom 29. März 2019 ist unbegründet.
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