Grundbesitzwerts als auch für den Grunderwerbsteuerbescheid. Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2015 15 K 4287/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, war Eigentümerin von vier in unterschiedlichen Finanzamtsbezirken liegenden Grundstücken. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Januar 2002 erwarb eine andere GmbH & Co. KG sämtliche Kommanditanteile an der Klägerin. Zwischen Veräußerer- und Erwerberseite bestand keine Identität. Der Notar zeigte den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang der Grunderwerbsteuerstelle
zuständigen Finanzamts nicht an. Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt an, der Wechsel
vollständigen Gesellschafterbestandes der Klägerin unterliege nach § 1 Abs. 2a
Grunderwerbsteuergesetzes in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung (GrEStG) der Grunderwerbsteuer, und stellte mit Bescheid vom
am
5 Satz 1 i.V.m. § 171 Abs. 10 AO geltend. Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 21. März 2011 in Gestalt
Änderungsbescheids vom
Grundlagenbescheids. b) Für die Grunderwerbsteuer werden nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG die Besteuerungsgrundlagen in den Fällen
EStG durch das Finanzamt, in
sen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb
Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamts liegenden Grundstücks betroffen wird. Zu den Besteuerungsgrundlagen gehören die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht
jeweiligen Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, über die als Steuerschuldner in Betracht kommenden natürlichen oder juristischen Personen und über die Finanzämter, die zur Steuerfestsetzung berufen sind (vgl. z.B. Urteile
Bundesfinanzhofs vom
2 und 3
Bewertungsgesetzes in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung (BewG) aufzunehmen, wenn die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG zu bemessen ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG wird in den Fällen
EStG die Steuer nach den Werten i.S.
G bemessen. In diesen Fällen sind nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, da sie für die Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung). d) Der Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG ist (bindender) Grundlagenbescheid i.S.
10 AO für den Bescheid über die Feststellung
Grundbesitzwerts und den Grunderwerbsteuerbescheid. Die durch ihn festgestellten Besteuerungsgrundlagen sind für diese beiden Folgebescheide von Bedeutung i.S.
1 Satz 1 AO. Er hemmt nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 171 Abs. 10 AO den Ablauf der Feststellungsfrist für den Erlass
Bescheids über die gesonderte Feststellung
Grundbesitzwerts. Durch den Bescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG werden u.a. die Steuerpflicht
Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, die Steuerschuldner und die Grundstücke, die von dem Erwerbsvorgang betroffen sind, festgestellt. Erst aufgrund dieses Bescheids kann die gesonderte Wertfeststellung für die betroffenen Grundstücke erfolgen, weil vorher nicht feststeht, dass und für welche Grundstücke Werte festzustellen sind. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung
Grundbesitzwerts für Grunderwerbsteuerzwecke ist zudem (bindender) Grundlagenbescheid i.S.
G Rz 46; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar,
vollständigen Gesellschafterbestandes der Klägerin unterlag wegen
Übergangs
vorhandenen Grundbesitzes nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer. b) Der bestandskräftige Bescheid über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG vom 4. Dezember 2009 führte dazu, dass nach § 171 Abs. 10 AO die Feststellungsfrist für den Bescheid über die Feststellung
Grundbesitzwerts und die Festsetzungsfrist für den Grunderwerbsteuerbescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe
Feststellungsbescheids nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG endeten. Der Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG wurde am 7. Dezember 2009 bekannt gegeben. Die Feststellungsfrist für den Bescheid über die Feststellung
Grundbesitzwerts und die Festsetzungsfrist für den Grunderwerbsteuerbescheid endeten daher am 7. Dezember 2011 (§ 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2
Bürgerlichen Gesetzbuchs). c) Der Bescheid über die Feststellung
Grundbesitzwerts vom
Grundbesitzwerts festgestellte Wert
Grundstücks war für den Grunderwerbsteuerbescheid bindend. Unerheblich ist, ob der Feststellungsbescheid seinerseits die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO auslöste. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Permalink: https://openjur.de/u/2370414.html ( https://oj.is/2370414 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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