Tenor Das Beschwerdeverfahren wird bis zum Abschluß des beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des mit Beschluß vom 22. Januar 2002 - Akt.: 33 W (pat) 133/00 - vom 33. Senat des Bundespatentgerichts gestellten Vorabentscheidungsersuchens unter der Rechtssachennummer C-49/02 (Register Nr 651 769) seit dem 20. Februar 2002 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt. Gründe I Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und Markenamt") ist am 24. Februar 1994 die "Farbzusammenstellung grün/grau wie Muster" unter Beifügung eines je zur Hälfte in den Farben grün und grau gehaltenen Rechtecks für Waren der Klasse 7 zur Eintragung als Warenzeichen angemeldet worden. In ihren Schriftsätzen vom 8. August 1994 und vom 3. Februar 1995 hat die Anmelderin darauf hingewiesen, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um die Farbkombination grün/grau als solche, nicht jedoch um ein hochgestelltes Rechteck handele. Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 24. März 1999 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts aufzuheben, und regt anderenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Sie erklärt, daß bereits in der Markenanmeldung vom 24. Februar 1994 im Hinblick auf das neue Markengesetz die konturlose Farbzusammenstellung grün/grau wie Muster in einer "sonstigen Markenform" zur Eintragung in das Register angemeldet worden sei. Bei der Farbwiedergabe des Musters handele es sich um den Farbton RAL 6018/Pantone 369 u (grün) sowie den Farbton RAL 7035/Pantone 428 u (grau). Nach Hinweis des Senats auf die Vorschriften des § 156 MarkenG hat die Anmelderin ihr Einverständnis mit der Verschiebung des Zeitranges auf den 1. Januar 1995 gemäß § 156 Abs 3 MarkenG erklärt. Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 1. März 2002 eine Kopie des Beschlusses vom 22. Januar 2002 - Aktz.: 33 W (pat) 133/00 - übersandt, durch den dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt worden ist, ob abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen überhaupt die Anforderungen an die Markenfähigkeit nach Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken erfüllen, und die Absicht mitgeteilt, das vorliegende Beschwerdeverfahren deswegen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auszusetzen. Hierzu trägt die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen vor, sie wolle in erster Linie Rechtssicherheit. Da die Schutzfähigkeit abstrakter konturloser Farben und Farbkombinationen in den europäischen Staaten nicht einheitlich beurteilt werde, sei die Vorlage des Senats an den Europäischen Gerichtshof grundsätzlich durchaus zu begrüßen. Rechtlich könne der Senat das Beschwerdeverfahren zwar gemäß § 148 ZPO analog iVm § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG nach pflichtgemäßem Ermessen aussetzen, dies wäre auch legitim. Sie spreche sich aber im eigenen Interesse gegen die Aussetzung aus und bitte um eine Sachentscheidung mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Denn die Aussetzung führte zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens. Sie strebe deshalb eine baldige Entscheidung des Bundesgerichtshofes an, der die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigen werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. II Das Beschwerdeverfahren wird wegen des Vorabentscheidungsersuchens des Senats - Beschluß vom 22. Januar 2002, Aktz.: 33 W (pat) 133/00 -, das beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften seit dem 20. Februar 2002 anhängig ist (Rechtssachennummer C-49/02 , Register Nr 651.769), bis zum Abschluß dieses Vorabentscheidungsverfahrens gemäß § 148 ZPO analog iVm § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG ausgesetzt. Der Senat geht - den Stellungnahmen der Anmelderin entsprechend - davon aus, daß mit der vorliegenden Anmeldung die Eintragung einer abstrakt und konturlos beanspruchten Farbzusammenstellung (grün/grau) als Marke in einer "sonstigen Markenform" beantragt worden ist und die Eintragbarkeit gemäß § 156 Abs 3 MarkenG nach dem Markengesetz zu beurteilen ist, nachdem sich die Anmelderin mit der Verschiebung des Zeitranges auf den 1. Januar 1995 einverstanden erklärt hat. Im Ausgangsfall einer anderen, aber gleichgelagerten Markenanmeldung, mit der ebenso die Eintragung einer abstrakten konturlosen Farbzusammenstellung als Marke begehrt wird, hat der Senat dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Artikel 2 der Richtlinie 89/104/EWG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluß vom 22. Januar 2002 - 33 W (pat) 133/00 -): Erfüllen als Marke zur Eintragung in das Register angemeldete abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters (einer Farbprobe) wörtlich benannt sowie nach einem anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, die Anforderungen an die Markenfähigkeit nach Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken? Ist eine solche sogenannte "(abstrakte) Farbmarke" im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie insbesonderea) ein Zeichen,
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