NV: Die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung ist durch Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens geltend zu machen. Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.11.2016 2 K 2039/15 E,G,U wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand I. Die bei dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betraf die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer-Messbeträge und die Umsatzsteuer 2007 bis 2010. In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2016 sagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Änderung von Bescheiden in verschiedenen Punkten zu. Sodann erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das FG hat durch sogleich verkündeten Beschluss die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Am 28. Dezember 2016 legte die Klägerin hinsichtlich der Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuer-Messbeträge 2007 und 2008 Beschwerde gegen die Entscheidung des FG vom 29. November 2016 ein, die Revision nicht zuzulassen, und begründete diese zunächst damit, das FG sei von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen. Im weiteren Verlauf hat sie nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen, sie habe die Erledigungserklärung irrtümlich abgegeben. Sie fechte sie deshalb an, denn das FG habe sie mit einer neuen Bewertung der Sach- und Rechtslage überrascht und zudem verfahrensfehlerhaft Beweismittel (ein Foto) in das Verfahren eingeführt, das nicht verwertbar gewesen sei. Gründe II. Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen das Urteil des FG (§ 36 Nr. 1 FGO) die Revision an den BFH zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Die Beschwerde ist mithin nur gegen Urteile und gleichstehende Entscheidungen statthaft. Im Streitfall haben die Beteiligten hingegen mit konstitutiver Wirkung (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2013 IX B 145/12 , BFH/NV 2013, 1452 ) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die darauf ergangene Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO ist kein Urteil und steht einem solchen auch nicht gleich. In der Sache wendet sich die Klägerin ohnehin nicht in erster Linie gegen die Kostenentscheidung, sondern gegen den sachlichen Inhalt der Verfahrensbeendigung. 2. Soweit das Begehren der Klägerin darauf abzielt, ihre Erledigungserklärung sei unwirksam mit der Folge, dass das finanzgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden könne, kann sie damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist und deshalb im Rahmen der Beschwerde nur noch berücksichtigt werden könnte, wenn er als Ergänzung oder Vervollständigung bisherigen Vortrags verstanden werden könnte, ist zur erstmaligen Entscheidung hierüber nicht der BFH, sondern das FG berufen.
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