Klägers wird das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2014 2 K 9037/06 B wegen Gewinnfeststellung 2000 und 2004 aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision
Klägers als unbegründet zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage wegen Gewerbesteuer (jeweils einschließlich Gewerbesteuermessbetrag) 2000 und 2004 sowie Umsatzsteuer 2001 bis 2004 als unzulässig abgewiesen wird. Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die Entscheidung über die Kosten
gesamten Verfahrens übertragen. Tatbestand I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen
A. A erwarb im Jahr 1997 gemeinschaftlich bzw. in gesellschaftlicher Verbundenheit mit B drei bebaute Grundstücke jeweils zu hälftigem Eigentum. Nachdem A und B zunächst davon ausgingen, dass die Objekte in drei verschiedenen Objektgesellschaften gehalten wurden, vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) auch nach entsprechender Äußerung
B und einer durchgeführten Außenprüfung die Auffassung, dass die drei Objekte in einer Gesamt-Gesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibe, zusammengefasst worden seien. Entsprechend ermittelte das FA für die Gesamt-GbR "zusammengefasste" Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel und erließ in der Folgezeit verschiedene (teilweise geänderte) Bescheide, die als Inhaltsadressaten A und B als Gesellschafter der Gesamt-GbR bzw. die Gesamt-GbR auswiesen. Die Bescheide wurden A und B jeweils einzeln bekanntgegeben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bescheide: Bescheid vom
Einspruchsverfahrens erhob A Klage, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit der zuvor aufgeführten Bescheide, wörtlich bezeichnet als "Grundlagenbescheide", begehrte. Daneben hatte B, nachdem seine Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2006 als unbegründet zurückgewiesen worden waren, beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 2 K ... Anfechtungsklage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für 2000, den Umsatzsteuerbescheid für 2000 und den Gewerbesteuermessbescheid für 2000 erhoben. Mit der Klage wandte er sich sowohl gegen die Höhe der festgestellten Einkünfte als auch in Abkehr von bisherigen Äußerungen im Verwaltungsverfahren gegen das Bestehen einer Gesamt-GbR. Zu dem Klageverfahren lud das FG den Kläger als Insolvenzverwalter
A gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei. Das FG gab der Klage mit Urteil vom 16. September 2014 insoweit statt, als es den Gewinnfeststellungsbescheid für die "Gesamt-GbR" für 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufhob. Dabei ging es davon aus, dass eine übergeordnete "Gesamt-GbR" nicht existiert habe, A und B vielmehr in drei steuerlich selbständig zu beurteilenden Objektgesellschaften tätig gewesen seien. Die Zusammenfassung der steuerlichen Ergebnisse in einem Gewinnfeststellungsbescheid sei daher rechtswidrig. Bezüglich
Umsatzsteuerbescheids für 2000 und
Gewerbesteuermessbescheids für 2000 wies das FG die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Während
hier zu beurteilenden Klageverfahrens
A ist das Insolvenzverfahren über
sen Vermögen eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Kläger hat das Klageverfahren aufgenommen.Auf Nachfrage
Berichterstatters
FG hatte der damalige Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10. März 2006 mitgeteilt, dass die vorgenannten Bescheide den Streitgegenstand
finanzgerichtlichen Verfahrens bilden. In der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2014 hat die jetzige Prozessbevollmächtigte
Klägers beantragt, die Nichtigkeit der für die Gesamt-GbR ergangenen Grundlagenbescheide festzustellen. Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Streitfall sei die Annahme der Existenz der Gesamt-GbR jedenfalls möglich gewesen.
halb seien die angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheide 2000 und 2004, auch wenn die Gesamt-GbR tatsächlich nicht existiert haben sollte, nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig. Dies gelte gleichermaßen für die jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung von dem Klagebegehren mitumfassten Gewerbesteuerbescheide und die Umsatzsteuerbescheide. Zudem seien diese Klagen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Klage könne auch nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden. Soweit sie auf die Feststellung einer Amtspflichtverletzung gerichtet sei, sei sie unzulässig. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere
Zu Unrecht habe das FG die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide verneint. Zur Begründung bezieht sich der Kläger im Wesentlichen auf seine Ausführungen in dem Verfahren 2 K ... und die Feststellungen, die dem in diesem Verfahren ergangenen FG-Urteil zu Grunde liegen. Zudem rügt er eine Abweichung von dem Urteil
FG München vom 28. Januar 2004 9 K 5400/01 , wonach ein gegen eine nicht existierende Mitunternehmerschaft gerichteter Gewinnfeststellungsbescheid stets nichtig sei. Außerdem rügt der Kläger, das FG habe verfahrensfehlerhaft die Klage, soweit sie auf die Feststellung
Nichtbestehens der Gesamt-GbR gerichtet gewesen sei, unter Hinweis auf die Vorrangigkeit einer Gestaltungs- und Leistungsklage (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO) als unzulässig angesehen. Das FG habe insoweit verkannt, dass § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht anwendbar sei, wenn, wie im Streitfall, die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werde. Darüber hinaus liege ein weiterer Verfahrensfehler vor, weil das FG eine klar feststehende Tatsache, hier das Nichtbestehen einer GbR, nicht berücksichtigt habe. Das FG hätte die von ihm in dem Verfahren 2 K ... festgestellte Nichtexistenz der Gesamt-GbR auch in dem vorliegenden Verfahren berücksichtigen müssen. Schließlich habe das FG die Klage hinsichtlich der damit ebenfalls begehrten Feststellung
Vorliegens einer Amtspflichtverletzung
FA zu Unrecht ebenfalls als unzulässig abgewiesen. Die Klage sei jedenfalls mittlerweile in die Zulässigkeit hineingewachsen, nachdem ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche beauftragt worden sei. Der Kläger beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und die Nichtigkeit folgender Bescheide auf Grund der Nichtexistenz der Gesamt-GbR festzustellen:Gewinnfeststellungsbescheid vom
FG. Auch lägen die gerügten Verfahrensfehler nicht vor. Gründe II. Der Senat legt das Klagebegehren
Klägers dahin aus, dass dieser die Feststellung der Nichtigkeit hinsichtlich aller von ihm in seinem Klagebegründungsschriftsatz vom 10. März 2006 aufgeführten Steuerbescheide beantragt hat. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragt, die Nichtigkeit der für die Gesamt-GbR ergangenen "Grundlagenbescheide" festzustellen. Angesichts
gesamten Klagevorbringens hat der Senat, der an eine etwaige andere Auslegung
FG nicht gebunden wäre (vgl. dazu u.a. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 2015 IV R 41/12 , Rz 20), keinen Zweifel daran, dass von dem Antrag ungeachtet der etwas missverständlichen Formulierung sämtliche in dem o.g. Schriftsatz aufgeführten Steuerbescheide erfasst werden sollten. Für eine darüber hinausgehende Auslegung
in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags dahin, dass dieser neben der Feststellung der Nichtigkeit der Steuerbescheide auch die Feststellung einer Amtspflichtverletzung und/oder die Feststellung
Nichtbestehens einer Gesamt-GbR umfassen sollte, sieht der Senat keinen Raum. Dies auch
halb nicht, weil die damit im Zusammenhang stehenden schriftsätzlichen Ausführungen
prozesskundig vertretenen Klägers in erster Linie als Begründung für die geltend gemachte Nichtigkeit der streitgegenständlichen Steuerbescheide anzusehen sind. Ebenso legt der Senat das Revisionsbegehren dahin aus, dass dieses sich ebenfalls auf die Aufhebung der Vorentscheidung und die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher o.a. Steuerbescheide bezieht. Soweit der Kläger den Umsatzsteuerbescheid 2004 nicht ausdrücklich aufgeführt hat, dürfte es sich dabei nur um ein redaktionelles Versehen handeln. Die so auszulegende Revision ist wegen Gewerbesteuer (jeweils einschließlich Gewerbesteuermessbetrag) 2000 und 2004 sowie Umsatzsteuer 2001 bis 2004 unbegründet und daher insoweit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig war (dazu unter 1.). Im Übrigen, wegen Gewinnfeststellung 2000 und 2004, ist die Revision begründet. Sie führt insoweit gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (dazu unter 2.). 1. Das FG hat die Klage wegen Gewerbesteuer 2000 und 2004 sowie wegen Umsatzsteuer 2001 bis 2004 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist jedoch nicht unbegründet, sondern unzulässig, da der Kläger durch diese Steuerbescheide nicht in seinen Rechten verletzt ist und es ihm damit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (§ 41 Abs. 1 FGO). a) Das FG hat die Nichtigkeitsfeststellungsklage im Ergebnis zutreffend abgewiesen, weil der Kläger durch die Gewerbesteuer- und die Gewerbesteuermessbescheide sowie die Umsatzsteuerbescheide nicht in seinen Rechten verletzt ist und ihm
halb das berechtigte Interesse an der Feststellung (Feststellungsinteresse gemäß § 41 Abs. 1 FGO) der Nichtigkeit dieser Steuerbescheide fehlt. aa) Wird das Gewerbe durch eine Personengesellschaft betrieben, ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer jeweils die Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 Satz 3
Gewerbesteuergesetzes und § 13a i.V.m. § 2 Abs. 1
Umsatzsteuergesetzes). Ein gegen die Personengesellschaft gerichteter Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermessbescheid sowie Umsatzsteuerbescheid kann
halb grundsätzlich nur von der Gesellschaft angefochten werden. Rechte der Gesellschafter können durch die an die Gesellschaft als Steuerschuldner gerichteten Bescheide nicht verletzt sein. Insbesondere kann eine Vollstreckung aus diesen Bescheiden nur in das Gesellschaftsvermögen erfolgen. Daher fehlt den (wirklichen oder vermeintlichen) Gesellschaftern die Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) für die im eigenen Namen erhobene Klage gegen die an die Gesellschaft gerichteten Steuerbescheide (vgl. BFH-Urteil vom
Rechtsscheins eines gegen eine angebliche Personengesellschaft gerichteten Steuerbescheids können nur die (angeblichen) Gesellschafter im Namen der Personengesellschaft Klage erheben (BFH-Beschluss vom 5. März 2010 V B 56/09 ). Diese Grundsätze gelten ebenso für die hier vorliegende Nichtigkeitsfeststellungsklage. Auch insoweit fehlt den einzelnen vermeintlichen Gesellschaftern mangels eigener Rechtsbetroffenheit das Feststellungsinteresse für die im eigenen Namen erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der gegen die vermeintlich existente Personengesellschaft gerichteten Steuerbescheide. Einer Geltendmachung der Nichtigkeit der Festsetzung der steuerlichen Primärschuld steht § 166 AO schon
halb nicht entgegen, weil die hierfür erforderliche Unanfechtbarkeit
Steuerbescheids mangels Wirksamkeit (§ 124 Abs. 3 AO) ausscheidet (vgl. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 166 AO Rz 6). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die im Namen
Klägers erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage unzulässig. Die Klage ist ausdrücklich im Namen
Klägers und nicht namens der Gesamt-GbR erhoben worden. Die Klage kann auch nicht rechtsschutzgewährend als eine solche der Gesamt-GbR ausgelegt werden, da, ausgehend von der hier nur in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der GbR, dem Kläger keine Alleinvertretungsbefugnis für die Gesamt-GbR zustand. Die GbR wird im Klageverfahren durch die zu ihrer Geschäftsführung befugten Personen vertreten (vgl. § 58 Abs. 2 FGO). Mangels entgegenstehender besonderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen, die im Streitfall auf Grund der behaupteten Nichtexistenz der Gesamt-GbR denknotwendig nicht bestehen können, steht die Geschäftsführung einer GbR den Gesellschaftern gemäß § 709 Abs. 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur gemeinschaftlich zu, und die Gesellschafter sind nur gemeinschaftlich gemäß § 714 BGB zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt. Eine wirksame Klageerhebung durch den Kläger namens der Gesamt-GbR käme daher nicht in Betracht; dies steht mithin einer entsprechenden rechtsschutzgewährenden Auslegung entgegen.
halb nichtig (§ 125 Abs. 1 AO), wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird. Konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts ist daher die Angabe
Inhaltsadressaten, d.h.
jenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04 , BFHE 211, 387 , BStBl II 2006, 404 , unter I.1., m.w.N.). Inhaltsadressat
Gewerbesteuer- sowie
Gewerbesteuermessbescheids und ebenso
Umsatzsteuerbescheids ist der Steuerschuldner. Wie bereits dargelegt, ist die Personengesellschaft Steuerschuldner der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Ein Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermessbescheid sowie ein Umsatzsteuerbescheid, der an einen nicht oder nicht mehr existenten Steuerschuldner gerichtet ist, ist unwirksam (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Urteile vom
Klägers wegen Gewinnfeststellung 2000 und 2004 ist begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den --vermeintlichen-- (Mit-)Gesellschafter B nach § 60 Abs. 3 FGO (notwendig) beizuladen. Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden Verstoß gegen die Grundordnung
Verfahrens dar (BFH-Urteile vom
halb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang
Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13 , Rz 13). § 48 FGO unterfällt neben der Anfechtungsklage auch die Feststellungklage, die auf die Feststellung der Nichtigkeit
Gewinnfeststellungsbescheids gerichtet ist (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 48 FGO Rz 6; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 32). b) Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist jeder Gesellschafter, gegen den der Gewinnfeststellungsbescheid ergangen ist, klagebefugt, wenn zur Vertretung berufene Geschäftsführer i.S.
1 Nr. 1 FGO nicht vorhanden sind. c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall B als vermeintlicher Gesellschafter der Gesamt-GbR notwendig zum Klageverfahren
Klägers beizuladen. Da der Kläger die Existenz der Gesamt-GbR als Grundvoraussetzung der streitgegenständlichen gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mangels ausdrücklich bzw. konkludent vereinbarten Gesellschaftsverhältnisses bestreitet, fehlt es an einem zur Vertretung der vermeintlichen Gesamt-GbR berufenen Geschäftsführer. Neben dem Kläger war daher auch B als (vermeintlicher) Gesellschafter der (angeblich) existenten GbR klagebefugt und
halb notwendig beizuladen. d) § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffnet dem BFH die Möglichkeit, eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 4. September 2014 IV R 44/13 , Rz 14, m.w.N.). Der Senat übt dieses Ermessen dahingehend aus, die unterbliebene Beiladung nicht nachzuholen und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Dies ist im Streitfall zweckmäßig und ermessensgerecht. Der Senat vermag nicht zu überblicken, ob B nicht seinerseits beim FG ein entsprechendes Klageverfahren für 2004 anhängig gemacht hat und die notwendige Beiladung durch eine Verbindung der Verfahren zu ersetzen wäre (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 FGO). Dies ist jedenfalls nicht fernliegend, da B auch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2000 beim selben Senat Anfechtungsklage erhoben hat, der Kläger zu diesem Verfahren beigeladen und dieses Verfahren, was dem Senat erst während
Revisionsverfahrens zur Kenntnis gelangt ist, mit rechtskräftigem Urteil vom selben Tag beendet worden ist (s. dazu auch unter II.3.b). 3. Zur Verfahrensbeschleunigung wegen Gewinnfeststellung 2000 und 2004 weist der Senat --allerdings ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang-- auf Folgendes hin:
Steuerschuldners i.S.
1 Satz 2 AO der Feststellungsbeteiligte als der Inhaltsadressat tritt (BFH-Urteil vom 10. Mai 2012 IV R 34/09 , BFHE 239, 485 , BStBl II 2013, 471 , Rz 27). Richtet sich der Gewinnfeststellungsbescheid daher an existente Inhaltsadressaten, ist dieser Bescheid, auch wenn die Gesellschaft, deren Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen festgestellt worden sind, tatsächlich nicht existieren sollte, nur rechtswidrig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1986 I S 16/85 , BFH/NV 1986, 632 , unter 1.b, und vom 6. März 2013 X B 14/13 ; anderer Ansicht FG München, Urteil vom 28. Januar 2004 9 K 5400/01 , unter 1.b).
Revisionsverfahrens weggefallen ist. aa) Das Rechtsschutzinteresse an einer Klage muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den BFH über die Revision vorliegen. Ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, muss der BFH von Amts wegen prüfen (BFH-Urteil vom 18. August 2015 V R 39/14 , BFHE 251, 125 , BStBl II 2017, 755 , Rz 21). Fällt das Rechtsschutzinteresse während
Revisionsverfahrens weg, entfällt diese Sachentscheidungsvoraussetzung auch für die Klage (BFH-Urteile vom 8. März 1996 VIII R 92/89 , BFH/NV 1996, 776 , und in BFHE 251, 125 , BStBl II 2017, 755 , Rz 21). bb) Die Feststellungsklage ist nach § 41 Abs. 1 FGO nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht (Rechtsschutzinteresse). Dieses ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn über die Rechtmäßigkeit
Verwaltungsakts (hier Gewinnfeststellungsbescheid für die Gesamt-GbR für 2000 vom 29. September 2005),
sen Nichtigkeit festgestellt werden soll, bereits rechtskräftig und die Beteiligten gemäß § 110 Abs. 1 FGO bindend entschieden worden ist (BFH-Beschluss vom
3 FGO. Da gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, ist es rechtskräftig. Es bindet daher, soweit über den Streitgegenstand (hier den Gewinnfeststellungsbescheid der Gesamt-GbR für 2000) entschieden worden ist, die Beteiligten. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit
hier streitgegenständlichen Gewinnfeststellungsbescheids 2000 ist
halb als Folge
sen bestandskräftiger Aufhebung spätestens während
Revisionsverfahrens entfallen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Die teilweise Aufhebung der Vorentscheidung schließt die Aufhebung der Kostenentscheidung mit ein, da sie nicht geteilt werden kann. Bei teilweiser Zurückverweisung der Sache muss das FG im zweiten Rechtszug erneut über die gesamten Kosten
Verfahrens einschließlich der Kosten
Revisionsverfahrens entscheiden (Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2011 IV R 2/09 , Rz 50). Permalink: https://openjur.de/u/2371048.html ( https://oj.is/2371048 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 25 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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