Tenor I. Die Angeklagte S6., Ek. Di., geboren am 23.05.1971, übrige Personalien wie erhoben, ist schuldig des Mordes in Tatmehrheit mit Störung der Totenruhe. II. Sie wird deswegen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. III. Es wird die besondere Schwere der Schuld festgestellt. IV. Gegen die Angeklagte wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 27.186,00 € als Wertersatz angeordnet. V. Die Angeklagte wird verurteilt,
- an die Nebenklägerin H
- Sch., D.weg 13d, 2... H1., ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.11.2020 zu bezahlen und
- an die Nebenkläger Co. Sc., J
- Sc. und Ph. Sc., alle wohnhaft A.weg 17, 8... M., jeweils ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.11.2020 zu bezahlen. VI. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche aus Ziffer V. auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. VII. Es wird festgestellt, dass die Angeklagte verpflichtet ist, den Nebenklägern H
- Sch., Co. Sc., J
- Sc. und Ph. Sc. sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den in Ziffer I. abgeurteilten Straftaten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. VIII. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sowie die besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die den Nebenklägern dabei entstandenen notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Alt. 4, Gr. 2 Alt. 1, 168 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 2, 53 , 73 Abs. 1, 73c S.1 StGB Inhaltsverzeichnis Gründe A. Vorbemerkung Die Angeklagte tötete in der Nacht vom 7.
- auf den 8.8.2018 ihren schlafenden Ehemann, in dem sie ihm Insulin und anschließend Morphium injizierte. Durch die Tat wollte sie zum einen drohende finanzielle Nachteile einer Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann vermeiden und zum anderen "freie Bahn" haben, um das nicht unerhebliche Vermögen eines von ihr gepflegten hochbetagten Mannes an sich bringen zu können. Die Angeklagte hat die Tatbegehung bestritten und die Tat als Suizid ihres an Depressionen leidenden Ehemanns dargestellt. Die Kammer hat sich insbesondere aufgrund der Beweisergebnisse zu den verwendeten Tatmitteln und der Aussagen zweier Mitinsassinnen, denen die Angeklagte während der Untersuchungshaft den Tatablauf schilderte und deren Inhalt in zentralen Bereichen Täterwissen beinhaltete, welches durch nachträgliche Ermittlungen objektiv bestätigt wurde, von der Täterschaft und dem Tathergang überzeugt und wegen Mordes in Tatmehrheit mit Störung der Totenruhe auf eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schuldschwere erkannt. B. Persönliche Verhältnisse I. Allgemeine Entwicklung Die heute 49- jährige Angeklagte wurde am 23.5.1971 in Pl., Bulgarien, geboren. Ihr Vater übte ohne abgeschlossenes Jurastudium eine Tätigkeit ähnlich eines Anwalts aus, war später Inhaber eines Bekleidungsgeschäfts und kaufte und verkaufte Wohnungen. Er verstarb
- Die Mutter der Angeklagten war als Musikerin und Musiklehrerin tätig. Sie verstarb 2011 bei einem Verkehrsunfall. Aus der ersten Ehe ihrer Mutter hat die Angeklagte eine zehn Jahre ältere Halbschwester. Die Angeklagte wuchs in Bulgarien in ihrer Geburtsstadt Pl. auf. Die Eltern der Angeklagten trennten sich, als die Angeklagte sechs Monate alt war. Bis zu ihrem siebten Lebensjahr lebte sie aufgrund der Berufstätigkeit ihrer Mutter überwiegend bei den Großeltern mütterlicherseits. Dort kam es durch einen Onkel, der sich eine Zeit lang häufig bei den Großeltern aufhielt, zu körperlichem und auch sexuellem Missbrauch. Anschließend lebte die Angeklagte wieder zusammen mit ihrer Halbschwester bei ihrer Mutter. Zu ihrem Vater, der weiterhin in Pl. lebte, hatte sie regelmäßig Kontakt. Ab ihrem dritten Lebensjahr besuchte die Angeklagte den Kindergarten. Die Einschulung erfolgte mit sechs oder sieben Jahren. Nach drei Jahren Grundschule besuchte sie von der vierten bis zur achten Klasse die Hauptschule, wo es vor allem in der fünften und sechsten Klasse zu körperlichen Übergriffen von Mitschülern wegen ihres westlichen Kleidungsstils kam. Wegen ihrer guten schulischen Leistungen wechselte die Angeklagte für die neunte und zehnte Klasse auf ein Gymnasium, welches sie im Juli 1989 mit der Matura abschloss. Anschließend arbeitete sie für ein Jahr als Bibliothekarin und Sekretärin im Rathaus Kr.. Von 1990 bis 1993 absolvierte sie im medizinischen Institut in Pl. eine Ausbildung zur Krankenschwester und war danach bis März 1996 als Krankenschwester an der Universitätsklinik für Anästhesie, Reanimation und Intensivmedizin in Pl. tätig. Nebenbei arbeitete sie zeitweilig als Verkäuferin im Bekleidungsgeschäft ihres Vaters. Auf dessen Wunsch begann sie zudem 1995 ein berufsbegleitendes Jurastudium an einer Privatuniversität, brach dieses jedoch nach zwei Semestern ab. Im März 1996 zog die Angeklagte nach Deutschland an den T.see und arbeitete von April bis September 1996 als Krankenschwester in der Dr. M-Klinik in Kr.. Von Oktober 1996 bis April 2014 war sie als Altenpflegerin im KWA Stift R.hof in R.-E. tätig. Berufsbegleitend absolvierte sie von 1998 bis 2001 in M. eine Fortbildung zur Stationsleitung. Wegen Unregelmäßigkeiten bei der Medikamentengabe und der verbotenen Lagerung von Medikamenten in ihrem Arbeitsspind wurde die Angeklagte 2009 und 2013 von ihrem Arbeitgeber schriftlich abgemahnt. Am 12.2.2014 kündigte ihr der R.hof wegen Fehlverhaltens während ihres Nachtdienstes (Schlafen im Zimmer einer Bewohnerin, Vorausfüllen des Tourenplans) außerordentlich. Der von der Angeklagten daraufhin angestrebte Arbeitsgerichtsprozess endete mit einem Abfindungsvergleich. Von Mai 2014 bis Februar 2015 arbeitete die Angeklagte für einen privaten Pflegedienst. Seit April 2015 war sie in Teilzeit im ambulanten Pflegedienst der Diakonie T.seer Tal tätig. Zusätzlich kümmerte sie sich spätestens seit 2016 entgeltlich um den ebenfalls am S1.platz in T.see wohnhaften R
- R2., geboren am 26.01.1927, der an Demenz und Parkinson erkrankt ist. An ihrer ersten deutschen Arbeitsstelle, der Dr. M-Klinik, lernte die Angeklagte den dort tätigen Krankenpflegehelfer Fl. Ro. kennen und heiratete ihn am 5.8.
- Mit diesem hat sie zwei gemeinsame Kinder, den am 15.12.1999 geborenen Ph. Ro. und die am 23.10.2002 geborene L
- Ro. Im Dezember 2007 trennte sie sich von ihrem Ehemann und zog an den S1.platz 2 in T.see. Grund für die Trennung war unter anderem das schlechte Verhältnis zwischen der Angeklagten und ihrer ebenfalls in T.see wohnhaften Schwiegermutter An. Os. Letztere argwöhnte, die Angeklagte habe es auf das Vermögen der Familie Ro./Os. abgesehen, und versuchte, durch die Enterbung ihres Sohnes und die Verwaltung von dessen Pflichtteil am Erbe seines Vaters einen Zugriff der Angeklagten darauf zu verhindern. Aufgrund der Berufstätigkeit der Angeklagten wuchsen ihre Kinder seit der Trennung überwiegend bei ihrer Großmutter An. Os. auf. Von 2003 bis 2010 unterhielt die Angeklagte eine außereheliche Affäre mit dem acht Jahre jüngeren Mu. Ju.. Die Scheidung von Fl. Ro. erfolgte Ende
- Seit 10.5.2007 besitzt die Angeklagte die deutsche Staatsbürgerschaft. II. Beziehung zum Geschädigten Anfang Januar 2011 lernte die Angeklagte über eine Partnerschaftsvermittlung den 14 Jahre älteren Wa. Ul. Hu. H2.-Gottfried S
- (im Folgenden: H
- S6.), geboren am 10.12.1957, kennen. Dieser zog kurze Zeit später zu ihr nach T.see, wo beide im November 2011 die Wohnung Nr. 118 in der Wohnanlage S1.platz 2 zu einem Kaufpreis von 149.000 € (Teilung des Kaufpreises; je hälftiges Miteigentum) kauften und bezogen. Am 21.11.2013 heirateten sie standesamtlich. H
- S
- hatte mit seiner früheren Lebensgefährtin C
- Sc. drei Kinder (Ph. Sc., geboren ...1999, J
- Sc., geboren ...2001, und Co. Sc., geboren ...2004), die bei ihrer Mutter in M. lebten und zu denen er während seiner Beziehung zu der Angeklagten regelmäßigen Kontakt durch gegenseitige Besuche und gemeinsame Unternehmungen pflegte. Seit einem schweren Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma im Alter von 19 Jahren litt H
- S
- unter Kniebeschwerden, fehlender Belastbarkeit in Stresssituationen und zeitweiligen depressiven Episoden aufgrund eines chronischen organischen Psychosyndroms. Wegen dadurch aufgetretener Schwierigkeiten bei der Ausübung seines Berufs als Augenarzt wurde er 2007 als berufsunfähig eingestuft und bezog seitdem eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von etwa 5.000 € (unter Abzug der an seine Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen). Am 26.8.2015 schlossen der Angeklagte und H
- S
- einen notariellen Ehe- und Erbvertrag, in dem H
- S
- seiner Ehefrau das hälftige Miteigentum an der Ehewohnung Nr. 118 für 65.000 € übertrug und die Angeklagte ihm für den Fall der Scheidung ein Nießbrauchrecht an der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung Nr. 32, in derselben Wohnanlage gelegen, einräumte. Zugleich setzte H
- S
- die Angeklagte als Alleinerbin ein, während diese ihre beiden Kinder als Erben einsetzte und H
- S
- den Verzicht auf seinen Pflichtteil erklärte. H
- S
- besaß zu Beginn der Beziehung mit der Angeklagten ein Konto- und Anlagevermögen von mindestens 210.000 € sowie das hälftige Miteigentum an einem zusammen mit seiner Lebensgefährtin C
- Sc. erworbenen Grundstück in Mu. Aus dem 2013 auf Initiative der Angeklagten erfolgten Verkauf des Grundstücks erhielt H
- S
- einen Anteil von 185.000 €. Im August 2018 war auf den Konten des H
- S
- kein nennenswertes Guthaben mehr vorhanden. Auch besaß er weder in Deutschland noch in Bulgarien eingetragenes Immobilienvermögen (mit Ausnahme von Nutzungsrechten an zwei bulgarischen Wohnungen der Angeklagten, s.u. Ziff. III.). Eine während der Ehe zu hälftigem Miteigentum mit der Angeklagten erworbene Eigentumswohnung in Pl. wurde im Januar 2018 an die Freundin der Angeklagten, L
- H3., verkauft. Am selben Tag erwarb die Angeklagte mit dem Verkaufserlös eine andere Eigentumswohnung in Pl. als Alleineigentümerin (s.u. Ziff. III.). Der Verbleib des Vermögens des Geschädigten kann aufgrund der Vielzahl von Barabhebungen und -einzahlungen auf den verschiedenen Konten des Ehepaars und der vielfachen Vermögentransfers nach Bulgarien in Einzelheiten nicht mehr genau nachvollzogen werden. Insgesamt übertrug H
- S
- der Angeklagten während ihrer Beziehung Vermögen im Wert von circa 300.000 €. III. Wirtschaftliche Verhältnisse Die Angeklagte, die seit der Tat bis zu ihrer Inhaftierung krankgeschrieben war, verdiente zuletzt bei der Diakonie circa 1.500 € im Monat. Für die Pflege von R
- R
- erhielt sie monatlich das Pflegegeld von 475 €, den Lohn als angemeldete geringfügig Beschäftigte in Höhe von 450 €, weitere 3.000 - 5.000 € in bar sowie seit November 2018 eine Warmmiete von 1.000 € für die Mitnutzung der Wohnung Nr.
- Aus der Vermietung von sieben Eigentumswohnungen und zehn Tiefgaragenstellplätzen im Wohnkomplex S1.platz 1-3 in T.see erzielte die Angeklagte vor ihrer Inhaftierung zuletzt monatliche Kaltmieten in Höhe von circa 3.600 €. Vom 30.8.2018 bis 30.3.2020 bezog sie eine monatliche Witwenrente von 1.359,30 €. Das Vermögen der Angeklagten besteht vorrangig aus Immobilien. Neben acht Eigentumswohnungen (Gesamtfläche: 416 qm) und zehn Tiefgaragenstellplätzen im Wohnkomplex S1.platz 1-3 in T.see, aus deren Finanzierung noch Kreditschulden in Höhe von circa 430.000 € bestehen, ist die Angeklagte derzeit Eigentümerin dreier Wohnungen in Pl. in Bulgarien. An zwei während der Ehe mit H
- S
- erworbenen Wohnungen (J-Sa.-Str. 2, Nr. 15 u. Nr. 20) erhielt H
- S
- notariell ein Nutzungsrecht eingeräumt. Die dritte, noch im Bau befindliche Wohnung (S
- Str. 4) kaufte die Angeklagte im Januar 2018 und finanzierte den Kaufpreis durch den gleichzeitigen Verkauf einer im Miteigentum mit H
- S
- stehenden Wohnung (J-Sa.-Str. 2 Nr. 24) an ihre Freundin L
- H3.. Eine vierte, von der Angeklagten vor der Ehe mit H
- S
- erworbene Wohnung (J-Sa.-Str. 2, Nr. 16) wurde 2019 verkauft. IV. Krankheiten
- Im Rahmen von körperlichen Auseinandersetzungen in der Schule kam es zu mehreren Stürzen auf den Kopf, in deren Folge die Angeklagte kurz bewusstlos wurde und auch einmal für 2-3 Tage im Krankenhaus behandelt werden musste. Bleibende Schäden hieraus sind nicht bekannt. Im Jahr 2012 wurde bei der Angeklagten als Zufallsbefund bei der Bildgebung im hinteren Kopfbereich eine asymptomatische kapilläre Teleangiektasie (Ansammlung von erweiterten Gefäßkapillaren) festgestellt.
- Die Belastung durch die Versorgung der Kinder und des Haushalts einerseits und der Nachtschichtarbeit als Altenpflegerin andererseits führten 2002/2003 bei der Angeklagten zu Schlafstörungen, die bis heute anhalten und derentwegen sie seitdem regelmäßig Medikamente einnimmt. Nach zwei vorzeitig abgebrochenen ambulanten Psychotherapien erfolgte im März 2012 auf Anraten ihres Ehemanns eine stationäre Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität M., wo die Diagnosen Benzodiazepinabhängigkeit, Alkoholmissbrauch, mittelgradig depressive Episode und psychogene Schlaflosigkeit gestellt und die Angeklagte mit dem Antidepressivum Mirtazapin behandelt wurde. Seitdem erfolgten keine weiteren psychiatrischen oder psychologischen Behandlungen. Die Verschreibung der Schlafmittel und Medikamente gegen depressive Verstimmungen erfolgte bei Bedarf über den Allgemeinarzt. Im Jahr 2018 nahm die Angeklagte bis zur streitgegenständlichen Tat täglich abends Seroquel (Wirkstoff Quetiapin) und ggf. zusätzlich das Schlafmittel Stilnox (Wirkstoff Zolpidem). Nach der Tat nahm sie zusätzlich zu Seroquel in hoher Dosierung das Antidepressivum Venlafaxin ein. Auch in der Untersuchungshaft erhält die Angeklagte Medikamente gegen Depressionen und Schlafstörungen. V. Suchtmittel Die Angeklagte ist langjährige Raucherin und raucht etwa zehn Zigaretten am Tag. Sie konsumierte noch nie Drogen. In den letzten Jahren vor der Inhaftierung trank sie gelegentlich Alkohol in geringen Mengen (ein halbes bis ein Glas Rotwein oder Wodka mit Gin-Tonic). Die Angeklagte nimmt seit vielen Jahren regelmäßig Schlaf- und Beruhigungsmitteln ein. Eine Einnahme entgegen ärztlicher Verordnung erfolgte in der Zeit zwischen der Tat und der Inhaftierung, als die Angeklagte teils die Antidepressiva Seroquel und Venlafaxin in hohen Dosierungen mischte. VI. Vorstrafen Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. VII. Untersuchungshaft Die Angeklagte wurde am 6.2.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 17.1.2019, Gz. ER III Gs 383/19, in Untersuchungshaft, zunächst bis 24.5.2019 im der Justizvollzugsanstalt M.-St., vom 24.5.2019 bis 18.9.2020 in der Justizvollzugsanstalt Aichach und seit 18.9.2020 erneut in der Justizvollzugsanstalt M.-St.. C. Sachverhalt I. Vorgeschichte Gegen Ende 2017 nahmen die Probleme in der Beziehung zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann H
- S
- zu. H
- S6., der von der Angeklagten im Laufe der Beziehung bereits finanziell im Wesentlichen übervorteilt worden war, störte sich vermehrt an deren Fürsorge und Pflege für den 90-jährigen R
- R2., dessen nicht unerhebliches Vermögen die Angeklagte ebenfalls an sich zu bringen versuchte. Die Angeklagte hingegen fühlte sich durch ihren Ehemann zunehmend eingeengt und wollte, um mehr Freiraum zu haben, erreichen, dass dieser aus der gemeinsamen Wohnung Nr. 118, Am S1.platz 2, 8... T1., ausziehen und in demselben Wohnkomplex in die bis dahin von ihr vermietete Wohnung Nr. 309 ziehen würde. Eine Trennung und Scheidung kam für die Angeklagte nicht in Betracht, da sie den damit verbundenen Ärger und die drohenden finanziellen Nachteile, insbesondere durch drohende Rückforderungsansprüche ihres Ehemanns wegen erfolgter Zuwendungen an sie, vermeiden wollte. Am 31.12.2017, einen Tag nach dem
- Geburtstag von H
- S6., kam es zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann zu einer lautstarken Auseinandersetzung, in der dieser ihr vorhielt, sich zu wenig um ihn und seine Gäste, sondern nur um ihre, von ihm nicht eingeladenen, bulgarischen Bekannten zu kümmern. Auch warf er ihr vor, dass für sie nur Geld zähle, er bereits keines mehr habe, die Ehewohnung Nr. 118 auch seine Wohnung sei und er sie sich wieder zurückholen werde. II. Tatplan und Vorbereitungshandlungen Der Streit am 31.12.2017 führte der Angeklagten eindringlich vor Augen, dass H
- S
- nicht willens war, sich von ihr in eine separate Wohnung "abschieben" und sich als Ehemann - zugunsten eines größeren Freiraums für sich und für ihr Vorhaben, verstärkt an das Vermögen von R
- R
- zu gelangen - auf "Sparflamme" setzen zu lassen. Sie fasste daher Anfang 2018 den Plan, für den Fall, dass es ihr in der Folgezeit durch Androhung von Trennung und ggf. durch verstärkte Medikation nicht gelänge, ihren Ehemann wieder unter ihre Kontrolle zu bringen, diesen zu töten und die Tat durch die Verwendung von Insulin möglichst als natürlichen Tod, erforderlichenfalls durch die zusätzliche Verwendung von Morphium als Suizid wirken zu lassen. Zu diesem Zweck beschaffte sich die Angeklagte anlässlich ihres Aufenthaltes in Bulgarien im Januar 2018 Humaninsulin und das synthetische Insulin Aspart, dies zumindest teilweise mit retardiertem Wirkungsanteil, sowie drei 1ml-Ampullen Morphium des bulgarischen Herstellers ..., die aus einer Charge stammten, welche zwischen Januar und Oktober 2017 an unterschiedliche bulgarische Kunden, auch im Raum Pl., ausgeliefert worden war. Im ersten Halbjahr 2018 renovierte die Angeklagte ihrem Eventualplan entsprechend die als Wohnung für H
- S
- vorgesehene spätere Tatwohnung Nr. 309, versuchte, die Androhung von Trennung als Druckmittel gegenüber ihrem Ehemann einzusetzen und initiierte im Mai dessen Arztwechsel zu Dr. N in B. W.see in der Hoffnung, dass durch eine geänderte bzw. stärkere Medikation ihr Ehemann wieder "unter Kontrolle zu bekommen" sei. Im Laufe des Juli 2018 realisierte die Angeklagte jedoch, dass sie ihren Ehemann nicht ohne Umsetzung ihres Tötungsplans unter hinreichender Kontrolle in ihrem Sinne halten könne. Insbesondere bemerkte sie, dass sich der Kontakt von H
- S
- zu seiner Schwester H
- Sch. in den letzten Monaten, vor allem durch ein Familientreffen im Schwarzwald Anfang Juli 2018, deutlich verbessert und intensiviert hatte, was für die Angeklagte besorgen ließ, dass ihr Ehemann ihrer Kontrolle entgleiten und sich wegen der verstärkt empfundenen Beziehungs- und finanziellen Probleme seiner Schwester, die von Beruf Rechtsanwältin ist, anvertrauen könnte. Gleichzeitig verschlechterte sich Mitte 2018 der depressive Zustand von H
- S6., so dass er sich am 20.7.2018 von Dr. N
- eine Notfalleinweisung für die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses Agatharied geben ließ. Während der Angeklagten der verstärkt depressive Zustand zur Untermauerung der hilfsweise geplanten Suizidthese für ihre Tat einerseits entgegen kam, befürchtete sie andererseits, dass ihr Ehemann im Falle einer stationären Behandlung ihrer Kontrolle entgleiten und dortigen Behandlern sowie gegebenenfalls Besuchern über die verstärkt empfundenen Beziehungs- und finanziellen Probleme berichten könnte. Spätestens Ende Juli 2018 beschloss die Angeklagte daher, ihren Tötungsplan mit dem Insulin und (erforderlichenfalls) dem noch bis einschließlich August 2018 haltbaren Morphium aus Bulgarien umzusetzen, und suchte im Anschluss an die Abfassung fast inhaltsgleicher Patientenverfügungen durch sie, ihren Ehemann und R
- R
- am 26.7.2018, (mit dem jeweiligen Wunsch, nicht "autopsiert" und verbrannt zu werden), nach einem passenden Zeitpunkt für die Tatausführung. Ihre angestrebten Ziele, denen sie absoluten Vorrang vor dem Lebensrecht des H
- S
- einräumte, waren dabei, "freie Bahn" zu haben, um sich intensiver R
- R
- zuzuwenden und dessen nicht unerhebliches Vermögen an sich bringen zu können. Gleichzeitig wollte sie die bei einer Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann drohenden finanziellen Nachteile, insbesondere durch Rückforderungsansprüche hinsichtlich des von H
- S
- an sie ehebedingt übertragenen Vermögens im Wert von etwa 300.000 €, durch dessen etwaigen güterrechtlichen Ansprüche aus während der Ehe erworbenen bulgarischen Immobilienbesitz und durch die Belastung mit einem Nießbrauchrecht infolge des Ehevertrages, vermeiden und durch die Einverleibung des verbleibenden Vermögens sowie durch den Bezug einer hohen Witwenrente so viel wie möglich von dessen Ableben profitieren. Während H
- S
- am 6.8.2018 mit seinem Sohn J
- S
- eine Tagestour unternahm, meldete die Angeklagte, ohne Wissen ihres Ehemanns, mittels zuvor besorgter Doppelkarten bei der Zulassungsstelle die bislang auf ihn laufenden Fahrzeuge Mazda MX5 und Audi sowie den erst am 31.7.2018 von ihr wieder auf ihn umgetragenen Porsche auf sich um, um die noch verbleibenden Wertgegenstände ihres Ehemann aus einer etwaigen Erbmasse zu nehmen. Die Tatausführung sollte nach der Rückfahrt von J
- Sc. in der folgenden Nacht vom 7.
- auf den 8.8.2018 erfolgen. III. Unmittelbares Tatgeschehen Am Abend des 7.8.2018 aßen die Angeklagte und ihr Ehemann zusammen mit R
- R
- in der ehelichen Wohnung Nr. 118, S1.platz 2 in 8... T1., zu Abend und tranken Alkohol, unter anderem Bier und Wodka, auf dem Balkon. Die von H
- S
- konsumierte Trinkmenge lässt sich nicht mehr näher feststellen, der Geschädigte war angeheitert bis angetrunken. Nachdem die Angeklagte gegen 20 Uhr R
- R
- in dessen Wohnung zu Bett gebracht hatte, wechselten beide auf Initiative der Angeklagten, um eine Tatbegehung in der Ehewohnung zu vermeiden, in die Wohnung Nr. 309 im gleichen Anwesen. Dort vollzogen sie auf Vorschlag der Angeklagten, die dadurch ihren Ehemann in einen vollkommen arglosen Gemütszustand versetzen wollte, den Geschlechtsverkehr. Im Anschluss hieran gab die Angeklagte ihrem Ehemann unter wahrheitswidriger Vorspiegelung, es handele sich um das ihm verordnete Antidepressivum Seroquel (Wirkstoff Quetiapin), Tabletten des Schlafmittels Noctamid 2 mg (Wirkstoff Lormetazepam) in unbekannter Dosierung, um einen möglichst tiefen Schlaf herbeizuführen. Die von ihr zielgerichtet herbeigeführte Tiefschlafsituation nutzte die Angeklagte bewusst aus, um H
- S
- zwischen etwa 22 und 24 Uhr in dessen Oberschenkel eine erste Insulininjektion zu setzen. Nicht mehr näher feststellbar ist, wie oft und welche Insulinmenge und -mischung die Angeklagte dem Geschädigten im Laufe der Nacht injizierte. Fest steht jedoch, dass sie ihm sowohl Humaninsulin wie auch das schnell wirkende synthetische Insulin Aspart, dies zumindest teilweise mit retardiertem Wirkungsanteil, subkutan oder intramuskulär in erheblichen Mengen verabreichte. Die Angeklagte beabsichtigte, durch die Zuführung von Insulin den Blutzuckerspiegel des nicht an einer Diabeteserkrankung leidenden Geschädigten soweit zu senken, dass dieser in einen hyperglykämischen Schock gerät und an den Folgen der schweren Unterzuckerung verstirbt. Die Angeklagte, die über Stunden immer wieder nachsah, ob ihr Tatplan zum tödlichen Erfolg führte, kam spätestens vor Tagesanbruch zwischen ca. 4 und 5 Uhr morgens, als der Geschädigte handlungsunfähig, aber noch am Leben war, zu dem Entschluss, nun das bereits in ihren Tatplan als weiteres Tatmittel aufgenommene Morphium zusätzlich einzusetzen, um ein sicheres Ableben vor dem mit ihrer Tochter geplanten Treffen am Vormittag zu erreichen. Zu diesem Zweck verabreichte die Angeklagte dem Geschädigten in der später unter dem Bett aufgefundenen 20ml - Einwegspritze den Inhalt von drei Ampullen Morphin mit insgesamt 60 mg Wirkstoff. Dabei wählte sie statt einer intravenösen, eine subkutane bzw. intramuskuläre Injektion durch ein Muttermal am linken Oberschenkel des Geschädigten, um ein Entdecken der Einstichstelle zu erschweren und um hilfsweise eine Selbstbeibringung durch den Geschädigten in suizidaler Absicht plausibel erscheinen zu lassen. Der Geschädigte verstarb schließlich nach einer ca. 4- bis 6- stündigen Agoniephase am Morgen des 8.8.2018 zwischen 9 und 9.30 Uhr infolge der Intoxikation von Insulin und Morphin. IV. Nachtatverhalten Nachdem die Angeklagte den sicheren Tod ihres Ehemanns festgestellt hatte, holte sie um 9.42 Uhr ihre Tochter L
- bei ihrer Schwiegermutter in T.see ab und fuhr mit ihr, wie geplant, zur Post, um eine Harfe für diese abzuholen. Anschließend fuhr sie gegen 10.20 Uhr mit R
- R
- zum Orthopädiefachgeschäft Krenn nach R.-E.. Entweder auf der Fahrt dorthin oder auf dem Rückweg entsorgte sie, um die Tötung zu verschleiern, bei dem auf der Strecke liegenden Lidl-Markt im dortigen Abfall die Tatmittel (Insulinpens und Morphiumampullen, deren bulgarischen Herstelleretiketten sie zuvor entfernt hatte) mit Ausnahme der für das Morphium verwendeten Einwegspritze. Die Spritze hatte sie zu diesem Zeitpunkt aus der Ablebenswohnung Nr. 309 entfernt, aber für den Fall einer etwaigen Nichtannahme eines natürlichen Todes durch den Leichenschauer zur hilfsweisen Untermauerung einer Suizidthese in der Wohnung Nr. 118 aufbewahrt. Nachdem die Angeklagte R
- R
- gegen 11 Uhr wieder in seine Wohnung gebracht hatte, beschloss sie, nun die erforderliche ärztliche Leichenschau durch Verständigung des ihren Ehemann zuletzt behandelnden Hausarztes Dr. N
- herbeizuführen. Unvorhergesehener Weise kam der Angeklagten um 11.16 Uhr ein Anruf der Zeugin T2., Buchhalterin der bulgarischen Immobilienfirma ... M1, wegen der Rückbuchung einer fehlerhaften Überweisung dazwischen. Während des knapp zwei Minuten dauernden Telefonats erwähnte die Angeklagte nichts von dem Tod ihres Ehemanns, sondern wickelte das Gespräch sachlich ab. 26 Sekunden später wählte sie mehrfach die Hausarztpraxis Dr. N
- in B. W.see an und erhielt um 11.20 Uhr die Auskunft, dass Dr. N
- beschäftigt sei und sie doch den Notarzt verständigen solle. Die Angeklagte beharrte jedoch auf ein Kommen von Dr. N1., da sie hoffte, dieser werde möglichst ohne Einschaltung der Polizei einen natürlichen Tod, hilfsweise einen Suizid bescheinigen. Als langjährige Krankenschwester, welche aufgrund ihrer früheren Tätigkeit in einem Seniorenwohnstift häufiger mit Ablebensfällen befasst war, wusste sie, dass Ärzte, die den Patienten zuvor nicht behandelt haben, bei der Leichenschau erfahrungsgemäß eher zum Ankreuzen einer unaufgeklärten Todesursache neigen, was regelmäßig polizeiliche Ermittlungen zur Folge hat, welche sie vermeiden wollte. Auch eine Verständigung des am Ort befindlichen früheren Hausarztes Dr. K
- kam für die Angeklagte nicht in Betracht, da dieser von den zunehmenden Beziehungsproblemen bis zu dem von ihr im Mai 2018 initiierten Wechsel zu Dr. N
- wusste und sich zu kritisch gegenüber ihren Wünschen nach anderer Medikation für ihren Ehemann gezeigt hatte. Nachdem der um etwa 13 Uhr eingetroffene Arzt Dr. N
- der Angeklagten erklärt hatte, dass schon wegen der in Betracht zu ziehenden Möglichkeit eines Suizids die Polizei verständigt werden müsse, holte die Angeklagte, während Dr. N
- vor der Wohnanlage auf die Polizei wartete, die für das Morphin verwendete Einwegspritze aus der Ehewohnung Nr. 118 und platzierte diese in der Tatwohnung so unter dem Bett, dass diese nicht auf den ersten Blick sichtbar war. Gegenüber den polizeilichen Ermittlern betonte sie die wiederholten Selbstmordgedanken ihres Ehemanns, erwähnte jedoch die Spritze nicht, sondern nannte als mögliches Suizidmittel Tabletten des Antidepressivums Seroquel. Sie hoffte, dass die Polizei mangels sichtbarer Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Veranlassung einer Obduktion, von einem Suizid ausgehen würde. Die unter dem Bett platzierte Spritze sollte nur für den Fall einer Obduktion und dem so drohenden Nachweis einer Überdosis Morphium als Erklärung für einen Suizid mittels Morphiuminjektion dienen. Die Angeklagte ging hierbei davon aus, dass das Fehlen des unmittelbaren Suizidmittels (Spritze) am Tatort im Falle weitergehender Ermittlungen einen gegen sie gerichteten Tatverdacht begründen würde. In den Tagen nach der Tat war die Angeklagte bestrebt, Personen, die kritische Nachfragen stellen könnten, möglichst spät, größtenteils erst nach der bereits am 14.8.2018 erfolgten Einäscherung des Leichnams zu verständigen, da sie hoffte, dass ein Nachweis der verwendeten Substanzen dann nicht mehr möglich sein würde. So führte sie am 9.8.2018 nachmittags ein 13-minütiges Gespräch mit der Zeugin M4., einer bulgarischen Freundin, ohne ihr etwas von dem Tod ihres Ehemanns zu berichten. Auch weigerte sie sich am 10.8.2018 zunächst, ihre Schwägerin vom Tod ihres Ehemanns zu verständigen, und verlor in dem später auf Drängen der Kinder des Geschädigten geführten Telefonat bei einer kritischen Nachfrage der Schwester die Fassung und schleuderte das Telefon weg. Am 9.8.2018 schrieb sie einen an "R1." (gemeint ist R
- R2.) gerichteten handschriftlichen Brief, in dem sie ihm mitteilte, nicht mehr für ihn sorgen zu können, wenn sie "im Knast" sei. Bereits einen Tag nach der Einäscherung des Geschädigten, am 15.8.2018, holte die Angeklagte ihrem Tatplan entsprechend R
- R
- zu sich in die Wohnung, um in der Folge an möglichst viele Vermögenswerte von ihm zu gelangen. Dabei schreckte sie auch nicht davor zurück, sich den über 90-Jährigen durch sexuelle Dienste gefügig zu halten. Noch im August 2018 veranlasste die Angeklagte über die von R
- R
- getrenntlebende Ehefrau J
- R
- die Kündigung von dessen Mietwohnung am S1.platz zum 30.11.2018 und neben der Bezahlung für die Pflege eine monatliche Mietzahlung von 1.000 € an sie. Zugleich machte sie gegenüber R1., J
- und deren gemeinsamen Sohn K
- R
- geltend, dass der Pflegebedarf größer geworden sei und sie faktisch eine 24 Stunden/7 Tage --Pflege leiste, und forderte deutlich mehr Geld hierfür. Um Zugriff auf weitere Geldbeträge zu erlangen, schlug die Angeklagte R
- R
- nacheinander vor, dass sein vermögender Sohn ihm 500.000 € auf sein faktisch unter ihrer Kontrolle stehendes Konto überweisen solle, dass dieser sein hälftiges Hauseigentum am ehelichen Anwesen in O. abkaufen solle oder seine Frau J
- R
- in den Verkauf einer weiteren ihnen zusammen gehörenden Eigentumswohnung in O. einwilligen solle. Diese Vorschläge stießen bei K
- und J
- R
- jedoch alle auf Ablehnung. Am 8.11.2018 erwarb die Angeklagte das im Eigentum von R
- R
- stehende Apartment Nr. 18 in der Wohnanlage S1.platz in T.see deutlich unter dem Marktpreis und holte sich den von ihr am 4.12.2018 auf das Konto von R
- R
- eingezahlten Kaufpreis in Höhe von 60.000 € innerhalb von zwei Tagen mit diversen Verschleierungshandlungen wieder zurück. So schloss sie mit R
- R
- am 2.12.2018 einen Darlehensvertrag über 60.000 €, dessen Rückzahlung durch Verrechnung mit den monatlichen Pflegekosten (angesetzter monatlicher Wert: 3.000 €, ab 1.12.2019: 5.000 €) erfolgen sollte. Am 4.12.2018 schloss sie mit R
- R2., der zu dem Zeitpunkt keinen Führerschein mehr besaß, einen Kaufvertrag über den ihr als Erbin des Geschädigten zugefallenen Mazda MX5 für 20.000 € und überwies am 6.12.2018 vom Konto des R
- R
- 20.000 € mit entsprechendem Verwendungszweck auf ihr Konto zurück. Am selben Tag hob sie zusammen mit R
- R
- 40.000 € in bar von dessen Konto ab, übergab dieses in einer Tasche ihrem Ex-Ehemann Fl. Ro. und bat diesen, unter dem Vorwand, sie habe ihre EC-Karte verloren, den Betrag auf sein Konto einzuzahlen und es anschließend auf ein Konto von ihr in Bulgarien zu überweisen. Gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern des Geschädigten behauptete die Angeklagte in den Monaten nach der Tat, dass keine Erbmasse vorhanden sei. Insbesondere erwähnte sie nicht die von dem Geschädigten an sie geleisteten Zuwendungen während der Ehe und den von ihr in Bulgarien während der Ehe erworbenen Immobilienbesitz, von dem sie annahm, dass den Kindern hieran nach bulgarischem Recht Ansprüche zustünden. In einem Telefonat Anfang Februar 2019 instruierte die Angeklagte ihren -auch intimenBekannten S
- B4., bei Nachfragen nach dem Verbleib des Geldes des Geschädigten wahrheitswidrig anzugeben, dass der Geschädigte sein Geld zusammen mit ihm in Bulgarien beim Glücksspiel und bei Prostituierten ausgegeben hätte. V. Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Asche des Geschädigten Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach dem 14.8.2018 (Einäscherung von H
- S6.) und vor dem 6.2.2019 (Inhaftierung der Angeklagten) begab sich die Angeklagte nachts auf den Friedhof an der S.straße in T.see zum Urnengrab des Geschädigten H
- S
- Mit einem eigens hierzu mitgeführten Akkuschrauber entfernte sie die Grabplatte, hebelte gewaltsam den Metalldeckel der Urne auf und entnahm dieser die Asche. Anschließend verbrachte sie die Asche in ihre Wohnung, wo sie einen kleinen Teil der Asche in ein Glasgefäß gab, welches sie mit der Aufschrift "H2." versah und in ihrer Wohnung aufbewahrte. Den weiteren Teil der Asche füllte sie in den Bezug eines Kopfkissens, legte dieses in ihr Bett und befriedigte sich auf diesem mindestens einmal selbst, um diesen so zum Objekt ihrer Belustigung zu machen. D. Beweiswürdigung I. Zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen der Kammer zur allgemeinen Entwicklung der Angeklagten sowie zu ihren Krankheiten und Suchtmitteln beruhen weitgehend auf der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, belegt und ergänzt durch die unter Ziffer II.
- näher dargelegten Ausführungen ihres früheren Hausarztes Dr. K1., des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L
- und des toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. M
- Bei den Feststellungen zur Tätigkeit der Angeklagten beim KWA Stift R.hof, insbesondere zu den Gründen der Kündigung, folgte die Kammer nicht der Einlassung der Angeklagten, dass sie zu Unrecht "rausgemobbt" worden sei, sondern den Angaben der Zeugin B-T, die seit 2012 das Seniorenstift leitet und glaubhaft und ohne Belastungseifer von den unter ihrem Vorgänger und unter ihrer Leitung aufgetretenen, schriftlich dokumentierten Problemen mit der Angeklagten berichtete. Die Feststellungen zum schlechten Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Schwiegermutter An. Os. und deren Vorkehrungen gegen einen Zugriff auf das Familienvermögen beruhen auf den Angaben der Schwägerin G
- L
- bei ihrer polizeilichen Vernehmung, eingeführt durch die Vernehmungsbeamtin KHK’in Ut. (s.u. Ziff. II.
- a.). Die Feststellungen zum Lebenslauf des Geschädigten folgen aus den Angaben der Angeklagten und der familiären Umfeldzeugen des Geschädigten C1., Ph. und J
- Sc. sowie H
- Sch. Auf die Feststellungen zur Vermögensentwicklung des Geschädigten wird im Rahmen der Beweiswürdigung zum Sachverhalt näher eingegangen, da diese in engem inhaltlichen Zusammenhang zur Vorgeschichte und Tatmotivation stehen (s.u. Ziff. II.
- c., d.). Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, belegt und - soweit die Angeklagte angab, sich an Details nicht erinnern zu können - ergänzt durch die Angaben des Zeugen T
- zu den Finanzauswertungen (s.u. Ziff. II.
- a.) und der Zeugin L
- H
- die für die Angeklagte deren Immobilien in Bulgarien verwaltete (s.u. Ziff. II.
- a.). Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 18.5.2020, deren Inhalt die Angeklagte als zutreffend bestätigte. II. Zum Sachverhalt Die Kammer gewann ihre Überzeugung hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts aus den unter Ziffer
- einzeln dargelegten und unter Ziffer
- zusammenfassend gewürdigten Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Angeklagte bestritt die Tötung des Geschädigten und stellte dessen Tod als Suizid dar. Lediglich die spätere Entnahme der Asche aus der Urne räumte sie ein.
- Einlassung und frühere Aussagen der Angeklagten a. Einlassung in der Hauptverhandlung Zur Beziehung zum Geschädigten und zur Vorgeschichte gab die Angeklagte an, dass sie beim Geschädigten Liebe, Schutz und Halt gesucht habe. Sein Geld habe sie nicht gebraucht, da sie bereits vor der Ehe mit Eigentumswohnungen in Bulgarien und in T.see selber finanziell sehr gut "dagestanden sei". H
- sei der beste Mann in ihrem Leben, sowohl in körperlicher als auch in intellektueller Hinsicht, gewesen. Ihre Ehe sei zu 80 Prozent glücklich gewesen. Lediglich zu 20 Prozent hätte es Schwankungen aufgrund komischer Launen von H
- ("Die Welt ist scheiße.", ""Juden wollen mein Geld.") gegeben. Die von ihr 2018 renovierte Wohnung Nr. 309 sei von ihr lediglich als Ausweichwohnung gedacht gewesen und von ihnen beiden ab 21.7.2018, nach Auszug einer Kurzzeitmieterin, zum Lesen oder Fernsehen genutzt worden, da ihre gemeinsame Wohnung Nr. 118 sehr klein und eng gewesen sei. Zum eigentlichen Tatvorwurf des Mordes (Kerngeschehen) ließ sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung wie folgt ein: Sie gab an, dass sie am Abend des 7.8.2018 zusammen mit dem Geschädigten und R
- R
- in ihrer Wohnung Nr. 118 gegessen und Alkohol getrunken hätte. Ihrer Erinnerung nach habe H
- während des Essens Bier und anschließend auf dem Balkon Wodka getrunken. Gegen 19.30 Uhr habe sie R
- R
- in seine Wohnung gebracht und sei nach circa einer halben Stunde zu ihrem Ehemann zurückgekehrt. Nachdem es tagsüber sehr heiß gewesen und am frühen Abend das Wetter umgeschlagen sei, wäre, wie häufig, auch die Laune ihres Ehemannes in Unzufriedenheit und Gereiztheit umgeschlagen. Er habe beispielsweise beklagt, dass ihm sein Bruder fehle und dass er ohne seinen Unfall Professor geworden wäre. Sie habe versucht, ihn durch Erinnerungen an vergangene und geplante Reisen aus diesem Stimmungstief zu holen. Gemeinsam hätten sie dann Lust auf Sex entwickelt und seien dazu in ihre frisch renovierte Wohnung Nr. 309 (Tatwohnung) gegangen. Zur Begründung des "Ortswechsels" gab sie auf Nachfrage an, dass H2., seit sie im Jahr 2012 eine Zeit lang unter Mordverdacht (in anderer Sache) gestanden habe und in diesem Zusammenhang ihre Telefone abgehört sowie ihre Wohnung durchsucht worden seien, gedacht habe, dass in ihrer Ehewohnung Kameras und Wanzen versteckt seien. Sie selbst habe dies nicht geglaubt und diese Gedanken der psychischen Erkrankung ihres Mannes zugeschrieben. Nach dem Geschlechtsverkehr sei sie in die Wohnung Nr. 118 gegangen, um eine Schlaftablette zu nehmen, habe nochmals nach R
- R
- geschaut und sei erneut hoch in die Wohnung Nr. 309 gegangen. Dort habe sie jedoch nicht einschlafen können und sei wieder in die Wohnung Nr. 118 zurückgekehrt, wo sie schließlich gegen 23 bzw. 24 Uhr eingeschlafen sei. Am Morgen des 8.8.2018 sei sie gegen 7 bzw. 7.30 Uhr aufgewacht, habe sich circa eine halbe Stunde um R
- R
- in dessen Wohnung gekümmert und sei dann gegen 8 bzw. 8.30 Uhr nach oben in die Wohnung Nr. 309 gegangen, um mit ihrem Ehemann Kaffee zu trinken. Aus einer Entfernung von zwei bis drei Metern habe sie anhand der gleichmäßigen Bewegungen seines Gesichts und der Decke sowie anhand der normalen Atemgeräusche festgestellt, dass er schlafe. Sie habe ihn schlafen lassen und sei zurück in die Wohnung Nr. 118, um sich für ihre Verabredung mit ihrer Tochter L
- fertig zu machen. Diese habe sie gegen 9.30 Uhr bei ihrer Oma abgeholt und sei mit ihr zur Post nach T.see gefahren, um eine Harfe abzuholen. Nachdem sie ihre Tochter wieder bei der Oma abgesetzt hätte, sei sie auf Bitte von R
- R
- mit diesem zu einem Sanitärgeschäft nach R.-E. gefahren und gegen 10.30 bzw. 11 Uhr wieder zum S1.platz zurückgekehrt. Dort habe sie R
- R
- noch eine Tablette gegeben und sei anschließend hoch in die Wohnung Nr. 309 gegangen, um nach ihrem Ehemann zu sehen. Anhand der fehlenden Bewegungen der Bettdecke habe sie bereits aus der Entfernung festgestellt, dass H
- nicht mehr atme. Sie sei dann zum Bett gegangen, habe seinen Puls gemessen und keinen feststellen können. Er hätte erbrochen gehabt. Der Körper sei warm gewesen. Für sie sei klar gewesen, dass er tot sei. Ihr erster Gedanke sei gewesen, es sei vielleicht das Herz gewesen. Anschließend habe sie gleich ihren Hausarzt Dr. N
- angerufen, wie sie das von den Sterbefällen bei der Diakonie oder im R.hof kenne. Hierfür sei sie in die Wohnung Nr. 118 gegangen, da sie schon seit ihrer Kindheit beim Anblick von Leichen Angst und Ekel empfinde. Bei ihrem ersten Anruf in der Praxis habe sie mit der Sprechstundenhilfe Desi (De. Re.) gesprochen und sie um dringenden Rückruf des Arztes gebeten. Als dieser nicht erfolgt sei, habe sie nochmals angerufen und ihr gesagt, dass ihr Mann tot sei. Es könne sein, dass Desi sie zunächst an den Notruf verwiesen habe. Das habe für sie jedoch keinen Sinn gemacht, da jemand, der länger als fünf Minuten tot sei, nicht mehr zurückgeholt werden könne. Außerdem habe H
- immer Angst gehabt, nach einem Suizidversuch auf der Intensivstation aufzuwachen, und ihr deshalb verboten, ihn zu reanimieren. Nach dem zweiten Telefonat mit der Praxis Dr. N
- habe sie sich mehrmals übergeben müssen. Nach einer gefühlten Ewigkeit des Wartens sei dann Dr. N
- gekommen, und sie sei mit ihm zusammen in die Wohnung Nr. 309 gegangen. Er habe ihr gesagt, man müsse die Polizei benachrichtigen, was sie nicht gewollt habe, da ihr Mann in seiner kurz vorher erstellten Patientenverfügung eine Obduktion abgelehnt habe. Ob sie dies Dr. N
- so erklärt habe, wisse sie nicht mehr. Vor dem Haus hätten sie und Dr. N
- anschließend sehr lange auf die Polizei gewartet. Mit den Polizisten seien sie dann erneut in die Wohnung Nr. 309 gegangen, und eine Polizistin hätte ihr in der Küche Fragen gestellt. Ihr habe sie gesagt, dass eine Schachtel Seroquel Tabletten fehle. Auf Nachfrage der Kammer, warum die Angeklagte bereits am 8.8.2018 auch einen Suizid in Betracht gezogen habe, gab diese an, dass H
- am Vorabend von Suizid gesprochen hätte. Er habe von "Scheiß Kinder" und "Scheiß 18" geredet und sich dabei über seine Kinder, die nur kämen, um was zu holen, und über das Jahr 2018 beklagt. Sinngemäß habe er geäußert, dass das Jahr 2018 bereits mit Herzproblemen angefangen habe, er nicht mehr leben, sondern zu seinem Bruder wolle, da nur dieser ihn richtig verstanden habe, und er seinen Frieden wolle. Auf Nachfrage der Kammer, warum sie diesen Gesprächsinhalt nicht zuvor bei ihrer Schilderung des Vorabends erwähnt habe, gab die Angeklagte an, dass ihr Ehemann fast ein ganzes Jahr von Suizidgedanken "gesponnen" habe und sie das nicht mehr ernst genommen hätte. Später führte sie aus, dass H
- bereits 2015 bzw. 2016, während seiner Abnehmkur, angefangen habe, "durchzudrehen" und seitdem häufig von Suizid gesprochen und sich Gedanken über die einzelnen Suizidmethoden gemacht habe. Er sei auf Morphium fixiert gewesen, da sein eigener Vater zum Schluss Morphium erhalten habe, und habe sogar berechnet, welche Menge er für sein Körpergewicht benötigte, etwa 150 mg. Auch habe er zu Insulin tendiert und gemeint, dass 100-200 Einheiten reichen müssten, um sich umzubringen. Schließlich habe er ihr auch mal gedroht, mit dem Motorrad gegen einen Baum zu fahren oder sich vor einen Zug zu werfen. Sie hätten dann darüber gesprochen, gemeinsam Suizid zu begehen. Die Angeklagte habe ihn gebeten, damit noch zu warten, bis ihre Kinder volljährig seien. Als Suizidmittel habe die Angeklagte für sich Kalium bevorzugt. Ihr Ehemann habe sich die Morphiumampullen und Insulinpens selbst besorgt. Zu den Morphiumampullen habe er ihr berichtet, dass er sie im Jahr 2016 bei einem Aufenthalt in Pa. Ba. in Bulgarien von einem irakischen Gast als Empfehlung gegen seine Rücken- und Knieschmerzen erhalten habe. Die Ampullen hätten anschließend in ihrer gemeinsamen Wohnung in einer Schublade gelegen. Da mal eine "Razzia" bei ihnen gewesen sei (Anm.: gemeint ist eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens wegen Mordes im Jahr 2012), habe sie zu einem späteren Zeitpunkt, an den sie sich nicht genauer erinnere, die Aufkleber von den Morphiumampullen entfernt, und, damit man die Dosierung noch wisse, in einen Kalender geklebt. Die später in ihrer Wohnung gefundenen Insulinpens habe ihr Mann ihr 2015 oder 2016 gezeigt. Sie habe sie damals in eine Swarovskischatulle gelegt und weggeräumt. Da sie die Morphiumampullen seit März/April 2018 nicht mehr gesehen habe und sie die Insulinpens verräumt wusste, sei für sie das Thema "Suizid mit Morphium und Insulin" erledigt gewesen. Daher habe sie, zumal unter Schock, diese Informationen nach dem Auffinden ihres Mannes nicht an Dr. N
- oder an die Polizeibeamten weitergegeben und zunächst an einen Suizid mit Tabletten gedacht. Auf Nachfrage der Kammer, ob ihr eine Spritze unter dem Bett aufgefallen sei, gab die Angeklagte an, dass sie, ihrer Erinnerung nach, die Spritze zusammen mit Dr. N
- gesehen und sie den Polizeibeamten gezeigt habe. Sie erinnere sich nicht, sie berührt zu haben. Was sie dazu gedacht habe, wisse sie nicht mehr. Sie sei unter Schock gestanden und ihre Erinnerungen seien nur noch lückenhaft. Auf Nachfrage zu ihren Telefonverbindungsdaten und der zu diesem Zeitpunkt bereits eingeführten polizeilichen Aussage der Zeugin T
- gab die Angeklagte an, sich nicht an ein Telefonat mit Bulgarien bzw. der Firma ... kurz vor ihrem ersten Anruf bei der Praxis Dr. N
- erinnern zu können. Sie sei unter Schock gestanden. Bezüglich des Zustandekommens der Aussagen der Zeuginnen H
- und K
- behauptete die Angeklagte, dass die Zeugin H
- sie anfangs nach dem Tatvorwurf gefragt und ihren Haftbefehl gelesen habe. Darüber hinaus habe sie mit ihr nicht über ihren Fall gesprochen. Sie habe ihr lediglich von den Suizidgedanken ihres Mannes berichtet und mit ihr sinniert, ob der Suizid auch passiert wäre, wenn ihr Mann regelmäßig Venlafaxin genommen hätte. Mit der Zeugin K
- habe sie kein Wort über ihr Verfahren gesprochen. Die beiden Zeuginnen hätten in der Zelle auf ihre Kosten gelebt und seien von den Einkäufen der Angeklagten abhängig gewesen. Im Laufe der Zeit hätten beide jedoch angefangen, sie zu hassen. Nachdem die Angeklagte Anfang Mai 2019 auf ihren Antrag hin eine andere Zelle erhalten habe und sie den beiden Zeuginnen als "Einkäuferin" weggefallen sei, hätte die Zeugin H
- während eines Bastelkurses versucht, sie zu erpressen und 10.000 € Geld von ihr gefordert mit der Drohung, sonst gegen sie auszusagen. Separat habe auch die Zeugin K
- sie nach Geld gefragt. Die Angeklagte äußerte die These, dass die Zeuginnen H
- und K
- ihre Verfahrensakte über ihren damaligen Rechtsanwalt H
- gelesen hätten. Zum Tatvorwurf der Störung der Totenruhe ließ sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass sie ursprünglich bereits bei ihrer Reise nach Bulgarien Ende August 2018 die Urne habe mitnehmen und dort die Asche nach dem Willen ihres Ehemannes in das S
- Meer habe verstreuen wollen. Da die Kinder und die Schwester von H
- jedoch dagegen gewesen seien, habe sie nachgegeben und sich schließlich für ein Urnengrab entschieden. Der Wille von H
- habe ihr jedoch keine Ruhe gelassen, so dass sie das Urnengrab ohne Gewalt mit einem Akkuschrauber geöffnet, die Asche aus der Urne in eine Mülltüte gefüllt und die Tüte in ein Kissen gesteckt habe. Im Januar 2019 habe sie dann die Asche in Bulgarien in das S
- Meer verstreut, wie es der Wunsch ihres Ehemannes gewesen sei. Eine offizielle Mitnahme der Urne im Flugzeug nach Bulgarien sei nach der Urnenbeisetzung nach Auskunft des Bestatters nicht mehr möglich gewesen. Einen Teil der Asche habe sie in einem Glas in ihrer Wohnung aufbewahrt. Zur Begründung gab sie an, dies für den Fall einer erforderlichen forensischen Untersuchung gemacht zu haben. b. Aussage am 8.8.2018 vor der Polizei Der Zeuge EKHK Ke. berichtete über die Angaben der Angeklagten in der von ihm am 8.8.2018 durchgeführten Zeugenvernehmung. Zum Abend des 7.8.2018 habe die Angeklagte berichtet, dass sie und ihr Mann mit Herrn R
- zusammen in ihrer Hauptwohnung gegessen hätten, sie im Anschluss Herrn R
- in seine Wohnung gebracht und bettfertig gemacht hätte und sie danach noch mit ihrem Mann auf dem Balkon Wodka getrunken hätte. Ihr Mann habe ca. ein halbes Wasserglas Wodka getrunken, sie selbst wesentlich weniger. Gegen 20.15 Uhr habe sie eine halbe Schlaftablette genommen. Anschließend seien sie in ihre zweite Wohnung im dritten Stock gegangen und hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Während ihr Mann liegen geblieben sei, sei sie gegen 22 Uhr nochmals aufgestanden, um nach Herrn R
- zu sehen. Da dieser schon geschlafen habe, sei sie wieder zu ihrem Mann gegangen, habe ihn schlafen lassen und sei dann in ihre Wohnung im ersten Stock zurückgekehrt, wo sie noch geraucht und gegen 22.30 Uhr ins Bett gegangen sei. Zum Morgen des 8.8.2018 habe sie angegeben, nach dem Versorgen des Herrn R
- zwischen 7 bzw. 7.30 Uhr zu ihrem Mann in den dritten Stock gegangen zu sein. Sie habe gesehen, dass er noch schlafe, und auf Nachfrage erklärt, dass sie deutliche Atemgeräusche gehört habe. Nach den Besorgungen mit ihrer Tochter und Herrn R
- und dessen Tablettengabe gegen 11 Uhr sei sie nochmals in die Wohnung im dritten Stock zu ihrem Mann gegangen. Ihr Mann sei noch so im Bett gelegen, wie sie ihn am Morgen gesehen hätte. Ihr sei aber sofort aufgefallen, dass er im Gesicht und an den Füßen blau gewesen sei und nicht geatmet habe. Sie habe am rechten Handgelenk gefühlt, aber keinen Puls mehr feststellen können. Sie habe ihn auf die Stirn geküsst und dabei gemerkt, dass er noch warm gewesen sei. Danach habe sie sofort bei seinem Hausarzt Dr. N
- in B. W.see angerufen. Die Frage, ob ihr an dem Vormittag in der Wohnung Nr. 309 etwas Ungewöhnliches aufgefallen sei, habe die Angeklagte verneint. Die Frage, ob ihr Mann sich irgendwelche Medikamente spritzen musste, habe sie dahingehend beantwortet, dass er sich manchmal Vitamin B 12 intramuskulär in den Bauch oder ins Bein gespritzt habe. Nach ihrer Vermutung zur Todesursache befragt, habe sie als Möglichkeit einen Suizid mit Seroquel Tabletten genannt, von denen sie eine Packung mit ca. 100 Tabletten nicht mehr habe finden können. Ihr Mann habe wiederholt angedeutet, dass er sich umbringen möchte. Über diese Selbstmordgedanken habe auch sein Hausarzt Dr. N
- Bescheid gewusst. Dieser habe zu ihr gesagt, wenn jemand offen über Selbstmord spreche, dann würde er nie Selbstmord begehen. Ihr Mann habe aber seit dem
- Juli nichts mehr darüber gesagt. c. Aussage am 12.9.2018 vor der Polizei Der Zeuge EKHK Ke. berichtete auch über die Angaben der Angeklagten, die diese in einer von ihm im Rahmen des noch laufenden Todesermittlungsverfahren am 12.9.2018 durchgeführten zweiten Zeugenvernehmung gemacht hatte. Die Angeklagte habe geschildert, dass ihr Mann schon immer, seit sie ihn kenne, Selbstmordgedanken gehabt hätte. Dies sei so ein Ping-Pong-Spiel mit seinem Bruder gewesen. Sie könne nicht sagen, ob er versucht habe, diese Gedanken umzusetzen. Er habe gesagt, sein Vater hätte Zyankali gehabt. Das wäre das einfachste. Anschließend habe die Angeklagte von einem seltsamen Verhalten ihres Mannes am 1.8.2018 berichtet, nachdem sie am Vorabend, dem Tag des T.seefestes, mit ihm zusammen Wodka getrunken hätte. Ihr Mann habe bis in den Nachmittag hinein geschlafen, ins Bett uriniert und sich nach dem Aufstehen übergeben. Er sei unruhig in der Wohnung hin und hergelaufen und zwischendrin immer wieder schlafen gegangen. Zu den Gründen für zwei Wohnungen im selben Anwesen habe die Angeklagte angegeben, dass ihre Hauptwohnung mit 70 qm "super klein" sei und sie sich aufgrund der Enge nicht habe konzentrieren oder frei telefonieren können. Sie habe ihren Mann öfter gebeten spazieren zu gehen. Er habe jedoch nie nach ihrem Bedürfnis gehandelt. Es sei ihr daher nichts anderes übriggeblieben, als die andere Wohnung herzurichten. Zum Abend des 7.8.2018 habe sie ausgeführt, dass sie, ihr Mann und Herr R
- zusammen in ihrer Wohnung gegen 19/19.30 Uhr gegessen und sie Herrn R
- gegen 19.30/20 Uhr in dessen Wohnung gebracht habe. Anschließend habe sie mit ihrem Mann Wodka getrunken und über ihre nächsten Reisepläne gesprochen. Ihr Mann habe, wie schon öfters, um seinen toten Bruder geweint und geäußert, er wolle zu ihm. Er habe geäußert, Männer bräuchten Sex. Gegen 20.30 Uhr seien sie dann nach oben in die Wohnung Nr. 309 gegangen und hätten miteinander Sex gehabt. Um eine Schlaftablette zu nehmen, sei sie anschließend in die Wohnung Nr. 118 gegangen und habe noch eine Zigarette geraucht. Danach habe sie nach Herrn R
- geschaut und sei etwa eine halbe Stunde bei ihm gewesen. Als sie in die Nr. 309 zurückgekehrt sei, habe sie ihren im Bett liegenden Mann am Arm berührt und er habe "Kätzelchen" gemurmelt. Da sie oben nach etwa 15 Minuten oder einer halben Stunde nicht habe einschlafen können, habe sie in der unteren Wohnung noch geraucht, Wodka getrunken und eine weitere halbe Schlaftablette genommen. Gegen 23/24 Uhr sei sie eingeschlafen. Am Morgen des 8.8.2018 sei sie gegen 7/7.30 Uhr aufgewacht und habe sich zuerst etwa eine Viertel- oder halbe Stunde um Herrn R
- gekümmert. Dann sei sie nach oben und habe in die Wohnung Nr. 309 hineingeguckt. Ihr Mann habe noch geschlafen, was sie an seinem Atmen gehört habe. Sie sei dann wieder zurück in die Wohnung Nr. 118, um zu rauchen und einen Kaffee zu trinken. Gegen 8.30 Uhr sei sie wieder zu Herrn R
- wegen seiner Parkinson-Tabletten gegangen. Anschließend sei sie zurück in ihre Wohnung, um zu duschen. Gegen 9.35 Uhr habe sie ihre Tochter abgeholt und sei mir ihr zur Post nach T.see gefahren, um für sie eine Harfe abzuholen. Nach dem Absetzen der Tochter bei der Oma, sei sie mit Herrn R
- auf dessen Bitte zu einem Orthopädiegeschäft nach R.-E. gefahren. Sie habe ihn danach wieder in seine Wohnung gebracht und sei gegen 11/11.10 Uhr wieder in die Wohnung Nr. 309 gegangen. Ihr Mann sei so wie am Morgen im Bett gelegen, er sei bläulich gewesen, habe nicht mehr geatmet und habe erbrochen gehabt. Sie habe seinen Kopf geküsst und dabei festgestellt, dass er noch warm gewesen sei. Auch habe sie nach dem Puls am Handgelenk getastet und gedacht, er sei tot. Von der unteren Wohnung habe sie dann in der Praxis Dr. N
- angerufen. Als von ihr vermutete Todesursache habe die Angeklagte zunächst einen Suizid mit Tabletten genannt. Auf die Nachfrage, ob es noch etwas anderes gewesen sein könne, habe sie erwähnt, am Morgen des Auffindens gegen 11 Uhr eine leere, grüne 10 ml-Spritze vor dem Bett gesehen zu haben. Diese hätte sie nicht angefasst. Sie habe berichtet, dass ihr Mann sich selbst in ihr unbekannter Häufigkeit IMAP gegen Depressionen, Vitamin B12 und Medivitan in die Beine oder Hüfte gespritzt habe. d. Angaben bei der psychiatrischen Untersuchung Der psychiatrische Sachverständige Dr. L
- berichtete, was ihm die Angeklagte im Rahmen der Exploration zu den Suizidabsichten ihres Mannes erzählt habe: Bei ihrem Mann hätten sich nach dem Tod seines Bruders im Jahr 2013 die Gedanken, sich umzubringen, verstärkt. 2014 hätten seine Gedanken um einen Suizid mit Morphium oder mit Blausäure gekreist. Er habe täglich von Suizid gesprochen. Das Aufsuchen eines Psychiaters habe er aus Angst, entmündigt zu werden, abgelehnt. Er habe sich seit einer polizeilichen Durchsuchung ihrer Wohnung im Jahr 2012, als sie kurzzeitig wegen ihrer blonden Haarfarbe unter Mordverdacht gestanden habe, abgehört und gefilmt gefühlt. Überall seien Juden und wöllten ihm das Geld wegnehmen. Ab 2016/2017 sei ein gemeinsamer Suizid Thema zwischen ihnen gewesen. Er habe keinen Abschiedsbrief schreiben wollen, aus Angst, vorzeitig gefunden und in die Psychiatrie eingewiesen zu werden. Ihr Mann hätte die in ihrer Wohnung gefundenen Insulinpens besorgt gehabt. Sie habe sie versteckt, da sie noch habe warten wollen. Ihr Mann habe in Bulgarien eine Kur gemacht. Dort habe er sicher auch Morphin bekommen. Sie denke, dass er sich dort auch das Morphin besorgt habe. Zum Tatvorwurf des Mordes habe die Angeklagte angegeben, ihren Mann nicht umgebracht zu haben. Nach seinem Tod habe sie am gleichen Abend an Selbstmord gedacht und sich mit Kalium umbringen wollen, dies aber dann nicht gemacht, da es gestunken hätte. Was die Zeuginnen H
- und K
- sagen würden, sei falsch. Die beiden hätten sich zusammengetan und sich was ausgedacht. Sie würden nur einen guten Eindruck bei der Staatsanwaltschaft machen wollen. Zu ihrem Vorgehen mit der Urne habe die Angeklagte ausgeführt, dass sie, nachdem ein offizielles Verbringen der Urne nach Bulgarien nicht möglich gewesen sei, die Sache selbst in die Hand genommen habe, um die Asche von H2., wie es sein Wunsch gewesen sei, im S12.n Meer zu verstreuen. Sie habe die Urne aus dem Urnengrab herausgenommen, die Asche in eine Plastiktüte gefüllt, die Tüte in ein Kopfkisten gelegt und mit diesem gekuschelt, da sie ihren Mann nicht habe loslassen wollen. Im Januar 2019 habe sie dann in Bulgarien die Asche in Nesebar ins Meer gestreut. Die Asche, die in dem Glas mit der Aufschrift "H2." aufgefunden worden sei, sei der Rest, der sich noch in der Plastiktüte befunden habe.
- Die Beweismittel im Einzelnen a. Zeugen
(1)Die Zeugin PHK’in F1., frühere Wi., und der Zeuge PHK H
- schilderten ihren Einsatz am 8.8.2018 in der Ablebenswohnung. Aufgrund eines Anrufs des Hausarztes Dr. N
- bei der Polizei seien sie als Streife der PI B. W.see zum S1.platz 2 in T.see beordert worden. Vor der Wohnanlage hätten sie Dr. N
- angetroffen und seien mit ihm in die Wohnung Nr. 309 gegangen. Die Angeklagte sei telefonisch hinzugebeten worden. Der Zeuge H
- erläuterte unter I3.ugenscheinnahme der von ihm gefertigten Lichtbildtafel die vorgefundene Situation in der Wohnung. In dem Wohn-Schlafraum sei der Tote in Rückenlage mit nacktem Oberkörper, überwiegend zugedeckt, auf der linken Hälfte des Bettes gelegen. Die Wohnung sei möbliert gewesen, habe jedoch ziemlich unbewohnt gewirkt. Aufgefallen sei ihm und der Kollegin bei der Nachschau unter dem Bett eine Spritze mit Nadelabdeckung, die mittig unter der rechten Betthälfte, aufgrund einer Blende am Fußende auf den ersten Blick nicht sichtbar, gelegen sei. Weiter berichtete der Zeuge, dass sich in der Küche auf der Mikrowelle eine Packung Tabletten "Noctamid 2 mg" befunden habe. In der Schachtel seien zwei Blister mit noch 12 Tabletten sowie eine lose Tablette gelegen, sieben Tabletten hätten gefehlt. Die Zeugin F
- berichtete insbesondere von ihrem Gespräch mit der Angeklagten. Diese habe erzählt, dass sie mit ihrem Mann am Vorabend getrunken, anschließend Geschlechtsverkehr gehabt und gegen 20 bzw. 21 Uhr die Wohnung wieder verlassen hätte, um nach einem Nachbarn zu sehen. Bei ihrer Rückkehr habe ihr Mann geschlafen und sie habe in einem anderen Apartment übernachtet. Am nächsten Morgen habe sie ihn um 8.00 Uhr schlafend angetroffen. Später gegen 11.30 Uhr habe sie ihn leblos vorgefunden. Weiter habe die Angeklagte berichtet, dass ihr Mann infolge eines Unfalls am 3.9.1976 unter einem organischen Psychosyndrom namens "HOPS" gelitten hätte, in letzter Zeit sehr depressiv gewesen sei und Suizidgedanken gehabt hätte. Sie habe angegeben, dass eine ganze Packung seines Medikaments fehle. Die Spritze unter dem Bett habe die Angeklagte von sich aus nicht erwähnt. Auf Nachfrage hierzu habe sie erklärt, dass ihr Mann sich Vitamine gespritzt habe. Auffällig sei für die Zeugin gewesen, dass die Angeklagte keine emotionalen Regungen gezeigt habe, keinen Redebedarf gehabt hätte und sehr distanziert gewirkt habe. Nachdem Dr. N
- keinen natürlichen Tod bescheinigt habe und die Spritze unter dem Bett gefunden worden sei, hätten die beiden Ermittlungsbeamten den KDD verständigt und nach der Übergabe an die Kollegen des KDD die Wohnung verlassen. Der Zeuge KHK Rath von der KPI Rosenheim berichtete, dass er aufgrund der Meldung "Leichensache" im Rahmen des Kriminaldauerdienstes mit seinem Kollegen Wunderlich gegen 14.15 Uhr am S1.platz 2 in T.see eingetroffen und am Auffindungsort der Leiche von zwei Beamten der PI B. W.see eingewiesen worden sei. Unter I3.ugenscheinnahme der von ihm gefertigten Lichtbilder im Leichenauffindungsbericht schilderte der Zeuge, dass an der Wohnungstür und im Bad keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen seien. Im Wohn-Schlafraum sei ihm von den Kollegen der PI B. W.see eine Spritze unter dem Bett gezeigt worden, die von diesen bereits fotografiert worden sei. Auf einem Sessel seien ein T-Shirt sowie eine Unterhose mitsamt der Jeans zusammen ausgezogen gelegen. Die Auffindesituation habe für ihn so gewirkt, als ob der Verstorbene es eilig gehabt hätte, sich seiner Bekleidung zu entledigen. In der Küche seien auf der Mikrowelle eine Tablettenpackung "Noctamid 2 mg" und im Bereich der Küchenspüle in einem Drahtkorb mit Müllsack eine Medikamentenschachtel "Quetiapin TAD 25 mg Filmtabletten" gefunden worden. In der Schachtel hätten zwei leere Blister für je 20 Tabletten sowie der Verschluss einer Packung Milch gelegen. Insgesamt habe die Wohnung unbewohnt, sehr nüchtern und aufgeräumt gewirkt. Ein Abschiedsbrief sei nicht gefunden worden. Zur Leiche berichtete der Zeuge, dass diese auf dem Rücken, unbekleidet und bis auf Brustwarzenhöhe mit einer Bettdecke abgedeckt gelegen sei. Das Gesicht habe fraglich zyanotisch und auf die nach unten gewandte, linke Seite deutlich dunkler und Blut gestaut gewirkt. Er habe keine Einblutungen in den Augenlidern festgestellt. Am linken Mundwinkel sei eine transparente, bräunliche Abrinnspur, im Bereich des rechten Mundwinkels ein weißlicher, grimmiger Schaum zu erkennen gewesen. An der Penisspitze habe er weißlichen, milchigen Flüssigkeitsabgang festgestellt. An den Armen und Beinen seien keine Verletzungen oder Griff- bzw. Haltespuren erkennbar gewesen. Auch wenn auf der Körperrückseite auf Höhe des Schulterblattes deutliche, fast rechtwinklig verlaufende Linien zu sehen gewesen seien, die nicht zweifelsfrei mit der Auflage auf der Matratze in Einklang zu bringen waren, hätten sich keine Hinweise auf ein Umlagern der Leiche ergeben. Die Totenflecken seien noch wegdrückbar gewesen. Die Raumtemperatur der kaum belüfteten Wohnung habe auf Höhe der Bettkante 28,3° C und die Rektaltemperatur um 15.20 Uhr 36,6° C betragen. In der Gesamtschau habe sich für den Zeugen eine für einen Suizid nicht ganz schlüssige Situation gezeigt, so dass er die Kollegen von der KPS Mi. dazu gebeten habe. Mit der Angeklagten habe er nicht gesprochen. Diese habe sich zu dem Zeitpunkt nicht in der Auffindewohnung aufgehalten. Die drei Zeugen schilderten übereinstimmend, mit den dargelegten und durch die Lichtbilder größtenteils belegten Details und ohne jeglichen Belastungseifer die von ihnen angetroffene Situation und die Äußerungen der Angeklagten, so dass ihre Angaben zur Überzeugung der Kammer glaubhaft waren. Aus ihren Aussagen und den in Augenschein genommenen Lichtbildern ging zur Überzeugung der Kammer insbesondere hervor, dass in der Wohnung keine leeren Morphiumampullen gefunden wurden, dass die Spritze nicht in der Nähe der Leiche und auf den ersten Blick nicht sichtbar unter dem Bett lag und dass die Angeklagte Tabletten als mögliches Suizidmittel, nicht aber die Spritze und eine Injektion mittels der aufgefunden Spritze erwähnte.
(2)Der sachverständige Zeuge Dr. N1., Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin, hat in seiner Praxis in B. W.see die Angeklagte und den verstorbenen H
- S
- behandelt. Zudem nahm er am 8.8.2018 gegen 13:00 Uhr eine kurze Leichenschau vor. Zu seinem Patienten H
- S
- berichtete der Zeuge unter Zuhilfenahme seiner Unterlagen, dass dieser sich erstmalig bei ihm am 9.5.2018 zusammen mit der Angeklagten vorgestellt und er ihn insgesamt viermal gesehen habe. Über eine diabetische Erkrankung des Patienten sei ihm nichts bekannt. Hauptgrund der Behandlung sei dessen psychische Erkrankung gewesen. Beim ersten Termin habe er Herrn S
- die Neuroleptika Venlafaxin und Quetiapin verschrieben. Beim nächsten Termin am 20.6.2018 habe der Patient Vorbefunde, unter anderem ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2007, mitgebracht und es habe eine ausführliche Befundbesprechung stattgefunden. Am 2.7.2018 sei in seinen Unterlagen vermerkt, dass die Angeklagte über zum Teil sehr aggressives Verhalten ihres Ehemanns berichtet habe. Eine Erinnerung an Details hierzu habe er nicht mehr. Auf seine Bitte hin habe sich der Patient dann am 4.7.2018 bei ihm erneut vorgestellt. Hier habe er notiert, dass dessen subjektives Wohlbefinden und Stimmung gut gewesen sein. Er habe ihm erneut Quetiapin und gegen seine Kniebeschwerden Ibuflam verschrieben. Das letzte Mal habe er den Patienten am 20.7.2018 gesehen und eine ausgeprägte depressive Episode festgestellt. Da deren Behandlung seine Möglichkeiten im ambulanten Setting überstiegen hätte, habe er dem Patienten eine Notfalleinweisung für einen stationären Psychiatrieaufenthalt in Ag. ausgestellt. An Details zu dem Patientengespräch könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei sich jedoch sicher, dass Herr S
- eine Suizidalität auf seine Frage hin verneint habe. Zu der Angeklagten gab der Zeuge an, diese einmal im Jahr 2010, zweimal im Jahr 2017 und dann wieder im Mai und Juli 2018 behandelt zu haben. Nach dem Tod ihres Ehemanns habe er ihr zweimal Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Grund der Behandlungen seien Schlafstörungen und Erschöpfungszustände aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Diakonie gewesen. Im Mai 2018 habe er bei ihr eine Therapie mit dem Antidepressivum Venlafaxin begonnen. Zum 8.8.2018 berichtete der Zeuge, dass, seiner Erinnerung nach, die Angeklagte kurz vor Mittag in seiner Praxis angerufen habe und mitgeteilt hätte, dass sie ihren Mann leblos in der Wohnung aufgefunden habe. Er habe ihr zugesagt, möglichst bald zu kommen. Gegen 13.00 Uhr sei er am S1.platz gewesen. Er habe sich in Anwesenheit der Angeklagten den Leichnam nur sehr kurz angeschaut und dabei Totenflecken festgestellt. Wie stark die von ihm in der Todesbescheinigung angekreuzte Totenstarre ausgeprägt war, wisse er nicht mehr. Für ihn sei klar gewesen, dass ein Suizid im Raum stehe und daher die Polizei "mit ins Boot geholt" werden müsse. Die Angeklagte sei aufgelöst gewesen und habe gefragt, ob dies unbedingt notwendig sei. Dies habe er bejaht und die Polizei verständigt. Auf Bitte der Angeklagten mit der Begründung, dass die Nachbarn nichts mitbekämen, hätten sie vor der Haustür auf das Eintreffen der Polizeibeamten gewartet. Nach längerem Warten, währenddessen die Angeklagte nicht ununterbrochen bei ihm gewesen sei, seien schließlich die Polizeibeamten eingetroffen, und er habe diese noch kurz nach oben in die Wohnung mit dem Leichnam begleitet. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, dass er keine Spritze unter dem Bett bemerkt habe und auch von der Angeklagten nicht darauf hingewiesen worden sei. Er habe aber beim zweiten Aufsuchen der Wohnung mit der Polizei mitbekommen, dass die Beamten eine Spritze unter dem Bett entdeckt hätten. Der Zeuge schilderte den Ablauf am Tatmorgen sachlich, detailliert und ohne jeglichen Belastungseifer. Soweit er Erinnerungslücken zu einzelnen, mehr als zwei Jahre zurückliegenden Patientengesprächen geltend machte, war dies für die Kammer aufgrund der Vielzahl an Patienten nachvollziehbar. Aus der Aussage des Zeugen ging zur Überzeugung der Kammer insbesondere hervor, dass die depressive Episode des Geschädigten sich Mitte Juli 2018 verstärkt hatte, eine Suizidalität vom Geschädigten aber verneint worden war. Auf das vom Zeugen geschilderte Verhalten der Angeklagten am 8.8.2018 wird unter Ziff.
- e. näher Bezug genommen werden.
(3)Die Zeugin D
- R3., Sprechstundenhilfe bei dem Zeugen Dr. N1., schilderte insbesondere die Gespräche mit der Angeklagten am Vormittag des 8.8.
- Die Angeklagte habe zweimal in der Praxis angerufen. Das erste Mal, gegen 11.20 Uhr, habe die Angeklagte mit trauriger Stimme sehr aufgeregt geschildert, dass ihr Mann nicht aufwache, sie ihn nicht aufwecken könne. Dr. N
- mache keine Hausbesuche und sei sehr im Stress gewesen, so dass sie die Angeklagte an den Notarzt verwiesen habe. Beim zweiten Anruf etwas später habe die Angeklagte gefragt, wo der Doktor bleibe. Sie habe dann das Telefonat an Dr. N
- übergeben und noch mitbekommen, wie dieser eine gute halbe Stunde die Praxis verlassen habe, um zur Angeklagten zu fahren. Vor dem Tod habe die Angeklagte ihr mehrmals erzählt, dass ihr Mann depressiv und müde sei. Sie selbst habe H
- S
- nur zweimal mit der Angeklagten zufällig beim Einkaufen getroffen, wo er einen zurückhaltenden und freundlichen Eindruck gemacht habe. Beim letzten Besuch in der Praxis vor seinem Tod habe er sehr traurig gewirkt. Zur Angeklagten berichtete die Zeugin, die wie die Angeklagte aus Bulgarien stammt und gelernte Krankenschwester ist, diese seit 2001 zu kennen, jedoch keinen engen persönlichen Kontakt mit ihr gehabt zu haben. Beruflich hätten sie kurzzeitig bei der Diakonie zusammengearbeitet, jeder jedoch in anderen Touren, so dass sie über den Umgang der Angeklagten mit Medikamenten nichts berichten könne. In Bulgarien sei ihres Wissens nach das Beschaffen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept "mit Geld" problemlos möglich. Die Zeugin, die mit der Angeklagten langjährig bekannt war, tätigte ihr Aussage sachlich, und ohne die Angeklagte erkennbar zu be- oder entlasten. Aus ihrer glaubhaften Aussage, die im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen Dr. N
- übereinstimmte, ging zu Überzeugung der Kammer insbesondere hervor, dass die Angeklagte trotz des Hinweises, dass Dr. N
- sehr im Stress sei und sie den Notarzt verständigen solle, auf dessen Kommen beharrte.
(4)In ihrer durch Verlesung in der Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vernehmung vom 4.9.2019 gab die Zeugin V
- I
- T
- an, dass sie für die Firma ... M1 in Pl. arbeite und dort unter anderem die Zahlungseingänge der Kunden überwache. Mit der Angeklagten, die Kundin der Firma sei, habe sie ausschließlich geschäftlichen Kontakt gehabt. Die Mobilnummer ... gehöre zu ihrem Firmenhandy. Es könne sein, dass sie mit der Angeklagten am 8.8.2018 telefoniert habe. Darin sei es um Zahlungen bezüglich einer von der Angeklagten gekauften Wohnung der Firma gegangen. An Einzelheiten und an die Uhrzeit des Gesprächs könne sie sich nicht mehr erinnern. Während des Telefonats habe sie nichts Ungewöhnliches feststellen können. Auch habe die Angeklagte nichts vom Tod ihres Mannes erzählt. Von diesem habe sie erst erfahren, als die Angeklagte einige Zeit später mit ihren Kindern in Pl. gewesen sei. Wie die Zeugin KHK’in Ut. zum Grund der Vernehmung der bulgarischen Zeugin ergänzend erläuterte (s.u. Ziff.
(18)), hatte die Auswertung des Telefonverkehrs auf dem Mobiltelefon der Angeklagten am Tatmorgen einen eingehenden Anruf von der oben genannten bulgarischen Mobilnummer um 11.16 Uhr mit einer Dauer von 1.51 Minuten ergeben. Die Aussage der Zeugin ist zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. Insbesondere wird der von der Zeugin genannte Grund ihres Anrufs durch die Auswertungen des Zeugen T3., der im Rahmen seiner Finanzermittlungen die Rückbuchung einer fehlerhaften Überweisung durch die Firma ... M 1 auf das Konto der Angeklagten am 8.8.2018 festgestellt hatte (s.u. Ziff.
(18)), bestätigt.
(5)Die Zeugin C
- H
- berichtete, mit der Angeklagten ab 7./8.2.2019 bis Anfang Mai 2019, als die Angeklagte in eine Einzelzelle verlegt worden sei, zusammen in einer Zelle in der Justizvollzugsanstalt M.-St. untergebracht gewesen zu sein. Während ihrer gemeinsamen Zeit auf der Zelle habe sie eine ziemlich innige Beziehung zu der Angeklagten gehabt und viel mit ihr gesprochen. Die Angeklagte sei ihr gegenüber von Beginn an sehr offen gewesen und habe ihr bereits am ersten Tag ihren Haftbefehl, jedoch keine sonstigen Aktenbestandteile, zum Lesen gegeben. Ein paar Tage später habe sie dann abends ihr und der damaligen weiteren Mitbewohnerin Kerstin Zimmer lachend vorgeführt, wie sie nachts mit einer Bohrmaschine auf den Friedhof marschiert sei, das Grab ihres Ehemanns aufgebohrt und aus der Urne den Aschestaub genommen habe. Diesen habe sie dann in ein Kopfkissen gefüllt und sich darauf sexuell mit Vibratoren befriedigt, damit H
- habe dabei sein können. Einen Teil der Asche habe sie in ein Glas mit der Aufschrift "H2." gefüllt. Ob die Angeklagte gesagt habe, wie in der polizeilichen Vernehmung der Zeugin aufgeführt, dass sie das Glas im Medikamentenschrank stehen habe, wisse sie nicht mehr. In der folgenden Zeit habe die Angeklagte immer detaillierter über den Tatablauf im August, die Familienzusammenhänge wie auch über ihre anschließende Affäre mit einem Notar berichtet. Die Gespräche seien nur mit ihr allein oder in Anwesenheit der Zeugin K3., nicht aber mit anderen Insassinnen, auf der Zelle oder beim Hofgang geführt worden. Zur Tat habe sie berichtet, dass sie zusammen mit R
- R
- und ihrem Ehemann am Vorabend zwischen 18 Uhr und 20 Uhr Bier, Wodka und Wein getrunken habe. Nachdem sie gegen 20 Uhr R
- R
- in dessen Wohnung gebracht hätte, habe sie mit H
- in seiner Wohnung Geschlechtsverkehr gehabt. Danach habe sie ihm eine Tablette für seine Depressionen gegeben. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung, wonach die Angeklagte ihrem Ehemann gesagt hätte, die Tablette sei gegen seine Depressionen, obwohl es tatsächlich eine Schlaftablette gewesen, gab die Zeugin an, dass dies stimme und sie sich nun wieder erinnere. Die Angeklagte hätte ihr dazu berichtet, dass H
- auf nichts mehr geachtet habe und nicht mehr geschaut habe, ob die Tabletten blau, weiß oder lila gewesen seien. Da es in dem August so heiß gewesen sei, sei H
- nackt im Bett gelegen. Die Angeklagte habe gewartet, bis er schläft und habe ihm dann nach und nach Insulin, insgesamt 20 Einheiten, gespritzt. Um welches Insulin es sich gehandelt habe, wisse die Zeugin nicht. Die Angeklagte habe weiter berichtet, dass sie sich nebenan hingelegt und immer wieder nach ihm geschaut habe. H
- sei ganz weiß im Gesicht gewesen und habe immer noch geatmet. Einmal habe er mit aufgerichtetem Oberkörper mit ihr sprechen wollen, sei aber nicht mehr dazu in der Lage gewesen. Sie habe der Zeugin dann vorgemacht, wie sie ihn ins Bett zurückgedrückt habe. Dieses Bild habe die Angeklagte laut ihrem Bekunden öfter in den Träumen heimgesucht. Als er immer noch gelebt habe, habe sie ihm Morphium mit einer großen Spritze in ein Muttermal am Bein gespritzt. Das Muttermal habe sie laut ihrer eigenen Erklärung bewusst gewählt, damit man den Einstich nicht sehen könne. Sie habe mehrmals nachspritzen müssen, bis er um sechs Uhr gestorben sei. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung und ihrer damaligen handschriftlichen Aufzeichnungen korrigierte die Zeugin ihre Zeitangabe dahingehend, dass die Angeklagte nach ihren Erzählungen um 6 Uhr angefangen hätte, das Morphium zu geben und H
- gegen 9 Uhr gestorben sei. Anschließend habe sich die Angeklagte nackt zu ihrem Ehemann gelegt und mit ihm gekuschelt. Um 9.30 Uhr habe sie einen Termin mit ihrer Tochter bei der Post gehabt und anschließend den Arzt verständigt. Die Angeklagte habe erzählt, dass sie die Tat schon länger (ohne nähere Zeitangabe) geplant gehabt hätte, aber immer etwas dazwischengekommen sei. Das Insulin und das Morphium hätte sie zuvor aus Bulgarien besorgt. Ihre Schwester habe davon gewusst. Das Insulin habe sie nach der Tat in einen Mülleimer "beim Lidl" geworfen. Den Aufkleber des Morphiums habe sie in einen ihrer Kalender geklebt. Die Angeklagte habe Angst gehabt, dass dieser Aufkleber von der Polizei gefunden werde. Die Spritze habe sie unter dem Bett liegen lassen, damit es wie ein Selbstmord aussehen solle. Ein Suizid hätte gut gepasst, da ihr Ehemann seit dem Tod seines Bruders sehr depressiv gewesen und deswegen auch in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Zudem hätte sich H
- als Arzt das Morphium selbst besorgt haben können. Eines ihrer größten Probleme in der Haft sei jedoch gewesen, dass die Polizei ihre DNA an der Spritze habe finden können, obwohl sie diese nur mit Einweghandschuhen angefasst hätte. Hierzu habe sie in der Haft mit Einweghandschuhen, die sie vom Putzmädchen "stibitzt" hätte, an einem Fenster getestet, was auf der Scheibe zurückbleibt. Ihr damaliger Verteidiger hätte ihr dann erklärt, dass DNA-Spuren etwas anderes als Fingerabdrücke seien. Als Gründe für die Tötung habe die Angeklagte genannt, dass sie mit ihrem Mann viel gestritten hätte und er sehr eifersüchtig und böse zu ihr gewesen sei. Sie habe die Enge nicht mehr ausgehalten. Auf den Vorhalt der Zeugin, warum sie sich nicht habe scheiden lassen, hätte die Angeklagte angegeben, dass er dies nicht ohne weiteres akzeptiert hätte. Während der gemeinsamen Haftzeit habe die Angeklagte öfter gesagt, dass sie es nicht bereue und dass es richtig gewesen sei. Sie sei erlöst und fühle sich frei. Die Haft habe sie nicht als unangenehm empfunden. Lediglich in den Phasen, in der die Angeklagte in der Haft ihre Medikamente, nach Erinnerung der Zeugin V2., nicht genommen hätte, habe sie teils Heulkrämpfe gehabt und sei durchgedreht. Zu R
- R
- habe die Angeklagte erzählt, dass sie von diesem 3000 € monatlich für die Pflege und 2000 € für sexuelle Handlungen erhalten hätte. Sie habe erzählt, dass dieser 93 Jahre alt sei, sein Geschlechtsteil aber noch "wie eine eins" stehe und er "geil wie ein Bock" sei. Als sie einmal zusammen in der JVA in der TV-Sendung "Snapped" einen Bericht über KO-Tropfen gesehen hätten, hätte die Angeklagte die Informationen, dass man diese einfach im Baumarkt kaufen könne und sie nach 24 Stunden nicht mehr nachweisbar sein, sehr interessant gefunden und gesagt, dass sie solche Tropfen nach der Entlassung R
- R
- in ein Getränk füllen wolle. Das Problem sei nur, dass dessen Exfrau wohl alles erben würde. Die Angeklagte habe daher "was drehen" wollen, ohne es der Zeugin näher zu erklären. Als R
- R
- der Angeklagten in der Haft geschrieben habe, dass er in ein Heim gehe, habe die Angeklagte in einem Brief an ihren Ex-Ehemann Fl. Ro., der aus Sicht der Angeklagten ein "Lappen" gewesen sei, geschrieben, dass dieser sich um R
- R
- kümmern solle und sie ihn dann wieder heiraten würde. Zu dem Notar Dr. R
- habe sie berichtet, dass sie dessen "Kätzchen" sei, sie ein sexuelles Verhältnis mit ihm gehabt und sich in ihn verliebt habe. Die Angeklagte habe die Kinder von H
- und deren Mutter gehasst. Sie habe erzählt, dass diese immer Geld von ihrem Vater hätten haben wollen und keinen Anstand hätten. Auch sei sie auf H
- wütend gewesen, dass er den Kindern immer wieder Geld gegeben habe. In der Haft habe die Angeklagte die ganze Zeit Angst gehabt, dass die Kinder ihres Ehemanns ihr Geld wegnehmen könnten und das Finanzamt ihr wegen des Schwarzgeldes Probleme machen könne. Sie habe Rechtsanwalt H5., ihrem Anwalt in der Erbschaftsangelegenheit, gesagt, dass sie bereit sei, den Kindern von H
- mehr zu bezahlen, damit in ihren Finanzen nicht weiter herumgeschnüffelt werde. Wegen ihrer Finanzen habe sie auch einem ihrer damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt W1., 10.000 € bezahlt, damit dieser ihr an der Briefkontrolle vorbei über die Verteidigerpost Briefe nach Bulgarien oder an ihren Steuerberater aus der Untersuchungshaft nach draußen schmuggle. Die Zeugin habe ihr geraten, auch ein paar offizielle Briefe zu schreiben, damit es nicht auffalle. Zu ihrem Vermögen habe die Angeklagte gesagt, dass sie Wohnungen in Deutschland auf Kredit habe. Nach außen sollte es so aussehen, als habe sie nichts. Auch habe sie mehrere Wohnungen und Geld in Bulgarien. Zuletzt habe sie im Januar 2018 Geld nach Bulgarien gebracht. Eine Million Euro Schwarzgeld seien in einer Garage von R
- R2.. H
- habe kein Geld mehr gehabt, sie habe offiziell Schulden geerbt. Als Zukunftsplan habe die Angeklagte angegeben, dass sie für immer nach Bulgarien gehen, in Bitcoins investieren und Wohnungen vermieten möchte. Heiraten wolle sie nicht mehr, da sie dann die gute Witwenrente ihres Ehemanns verliere. Die Zeugin berichtete ferner, dass die Angeklagte ihr davon erzählt hätte, dass sie und ihr H
- Theater gespielt hätten, um das Pflegegeld zu bekommen. Tatsächlich sei er nicht pflegebedürftig gewesen. Schließlich gab die Zeugin an, von allen nur ein "Dankeschön", aber keine Zusage bezogen auf ihr eigenes Strafverfahren für ihre Aussage erhalten zu haben. Allerdings hätte die Richterin nach ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung ihr angekündigt, dass sie die für ihr Verfahren zuständige Amtsrichterin mit einer Bewährungsstrafe "belohnen" werde. Sie habe jedoch eine Vollzugsstrafe erhalten und in der Berufungsinstanz ihre Berufung zurückgenommen. Derzeit laufe ein Gnadengesuch im Hinblick auf ihre Aufklärungshilfe in diesem Mordverfahren. Die Zeugin berichtete, nach ihrer Zeugenaussage im hiesigen Verfahren in der Untersuchungshaft von den anderen Insassinnen als "Verräterin" und "31er" beschimpft, bespuckt und in die Dusche gezogen worden zu sein. Sie habe die Angeklagte weder mit den Tatinformationen erpresst noch sie sonst um größere Geldsummen gebeten. Lediglich die Tabak- und Kaffeevorräte seien anfangs von der Angeklagten, da diese als einzige zu Beginn Geld gehabt hätte, bezahlt worden. Die Zeugin S
- K
- war zusammen mit der Angeklagten und der Zeugin H
- im März und April 2019 in einer Viererzelle in der Justizvollzugsanstalt M.-St. untergebracht. Die Zeugin berichtete, dass sie sich zu dritt sehr gut verstanden hätten. Sie habe gewusst, dass die Angeklagte der Zeugin H
- bereits von der Tötung ihres Ehemann berichtet habe. In mehreren Gesprächen zu dritt oder auch mit der Angeklagten allein habe sie dann später von der Angeklagten auch selbst den Ablauf der Tat geschildert bekommen. Aktenbestandteile von ihr habe sie zu keinem Zeitpunkt gesehen oder gelesen. Besonders in den Tagen, in denen die Angeklagte ihre Tabletten nicht bekommen habe, habe die Angeklagte viel geweint und sei unruhig gewesen. Dann seien ihr die Bilder von der Tat hochgekommen und sie habe am meisten erzählt. Zum Vorabend der Tat habe die Angeklagte ihr berichtet, dass sie zusammen mit H
- und einem R
- R
- Alkohol getrunken habe. Gegen 20 Uhr habe sie R
- R
- in seine Wohnung gebracht und anschließend mit H
- Geschlechtsverkehr gehabt. Danach habe sie ihm eine Schlaftablette gegeben und ihm dabei gesagt, es handele sich um seine Medikamente gegen Depressionen. Nachdem er eingeschlafen sei, habe sie ihm mehrmals Insulin gespritzt. Er habe 24 Stunden nach Luft gezogen und sie habe ihn immer wieder "runterdrücken" müssen. Sie habe bis 6 Uhr morgens gewartet. Als er immer noch geatmet habe, habe sie eine 20 ml-Spritze mit Morphium aufgezogen und ihm dieses gespritzt. Gegen 9 Uhr sei er tot gewesen und sie habe sich zu ihm ins Bett gelegt, mit ihm gekuschelt und mit Vibratoren befriedigt. Um 9.30 Uhr sei sie dann mit ihrer Tochter L
- zur Post gefahren und habe Kaffee getrunken. Danach sei sie nach Hause gefahren und habe die Polizei angerufen. Die Angeklagte habe berichtet, das Insulin und das Morphium zuvor in Bulgarien besorgt zu haben. Sie habe es bei der Tat so in ein Muttermal am Oberschenkel gespritzt, dass es bei einer Untersuchung aussähe, als ob ihr Mann es selbst gewesen sei. Die Medikamente habe sie anschließend bei einem Parkplatz eines Lidl-Supermarktes weggeschmissen. In einen ihrer Kalender hätte sie jedoch den Etikettenaufkleber des Morphiums geklebt. Auf Vorhalt erinnerte sich die Zeugin, dass die Angeklagte von einer in der Wohnung gefundenen Spritze erzählt habe. Ihr Anwalt hätte ihr berichtet, dass auf der Spritze ihre DNA sei. Sie habe gelacht und gesagt, es könne ja von allem sein. Sie hätte die Spritze mit blauen Einweghandschuhen angefasst. Die Angeklagte habe auch geschildert, wie sie, nachdem die Leiche ihres Mannes verbrannt worden sei, nachts mit einer Bohrmaschine auf dem Friedhof die Asche aus der Urne "geklaut" und mitgenommen habe. Eine Hälfte der Asche habe sie in eine Dose mit der Aufschrift "H2." und die andere Hälfte in ein Kissen gefüllt. Auf diesem habe sie dann geschlafen und sich mit Vibratoren befriedigt. Zur Beziehung zu ihrem Mann habe sie erzählt, dass sie ihn geliebt habe und sie guten Sex gehabt hätten. Sie hätten jedoch oft um Geld gestritten. Sie sei ein Sparfuchs und er habe Geld für Bootsachen, ein Motorrad, Autos und für seine Kinder ausgegeben. Er habe seine Kinder geliebt, während die Angeklagte diese und deren Mutter gehasst habe. Nach Einschätzung der Zeugin ist die Angeklagte geldgierig. Alles habe sich bei ihr um das Thema Geld gedreht. Sie habe erzählt, dass sie sich immer nur reiche Männer gesucht habe. H
- sei reich gewesen. Vor seinem Tod hätte sie noch Geld von ihm nach Bulgarien gebracht. Von R
- R
- habe sie monatlich 5.000 Euro in bar bekommen und wollte als Erbin bei ihm eingetragen werden. Sie sei deshalb besorgt gewesen, dass sich eine Bekannte von ihr während ihrer Haft um R
- kümmere und sie keine Kontrolle mehr über dessen Geld habe. Sie habe dann durch "liebe" Briefe an ihren Ex-Ehemann Fl. aus der Haft erreichen wollen, dass dieser sich um R
- kümmere. Nach den Erzählungen der Angeklagten befänden sich noch eine Million Bargeld in einer Garage am S1.platz. Die Angeklagte hätte bei mehreren Anwälten versucht, über den Weg der Verteidigerpost private Briefe an der Briefkontrolle vorbei an Bekannte und ihren Steuerberater zu schicken. Ihr damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt W1., habe dies schließlich gegen Bezahlung von 10.000 € für sie gemacht. Zur Motivation ihrer Aussage gab die Zeugin an, dass sie, nachdem die Angeklagte in eine Einzelzelle verlegt worden war, mit der Mitinsassin H
- zwei Wochen lang überlegt hätte, ob sie sich mit ihren Informationen an die Staatsanwaltschaft wenden sollten. Ihnen hätten vor allem die Kinder des Verstorbenen leidgetan, die nicht gewusst hätten, wie ihr Vater gestorben sei. Zunächst hätten sie mit einer Vollzugsbeamtin darüber gesprochen und seien von dieser bestärkt worden. Anschließend habe sie mit ihrem Rechtsanwalt geredet, der bezüglich einer Aussage erst einen "Deal" in ihrem Verfahren habe schließen wollen. Diesen habe die Zeugin jedoch nicht abgewartet, da bei der Angeklagten eine Haftprüfung angestanden sei und sie nicht gewollt hätte, dass diese "rauskomme". Nach ihrer Aussage sei ihr von der Staatsanwältin bestätigt worden, dass ihre Informationen wertvoll seien. Für ihr eigenes Urteil hätte es ihr jedoch nichts gebracht. Auch habe sie von der Angeklagten keine größeren Geldbeträge im Vorfeld der Aussage verlangt. Die Zeugin berichtete abschließend, dass sie und die Zeugin H
- wegen ihrer Aussagen bei der Polizei ziemliche Probleme in der Haft bekommen hätten und von den anderen Insassinnen als "Verräterinnen" behandelt worden seien. Die Kammer erachtet die Aussagen der beiden Zeuginnen H
- und K
- für glaubwürdig und ist von der objektiven Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt. Beide Zeuginnen waren sichtlich bemüht, nach mehr als eineinhalb Jahren möglichst viele Details der Erzählungen der Angeklagten zu erinnern. Ihre Angaben stimmten mit Ausnahme weniger Details überein, ohne jedoch abgesprochen zu wirken. Gründe, warum die beiden Zeuginnen die Angeklagte zu Unrecht belasten sollten, sind nicht ersichtlich. Die Beweisaufnahme ergab, dass für das eigene Strafverfahren der jeweiligen Zeugin keine Zusagen erfolgt waren. Entsprechende Nachfragen nach Vergünstigungen bzw. Gespräche hierüber gab es erst nach ihren polizeilichen und ermittlungsrichterlichen (bei der Zeugin H4.) Vernehmungen. Durch nichts belegt ist dagegen die Einlassung der Angeklagten, die Aussagen der beiden Zeuginnen seien aus Hass gegen sie bzw. "Rache" wegen eines gescheiterten Erpressungsversuchs erfolgt. Ebenso spricht zur Überzeugung der Kammer die von der Angeklagten beantragte I3.ugenscheinnahme von kommentierten Zeichnungen der Zeugin H
- aus der gemeinsamen Haftzeit, in der diese die Angeklagte als "beste Knast-Mama der ganzen Welt" bezeichnet und ihre Verbundenheit gegenüber der Angeklagten zum Ausdruck bringt, nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Das dadurch belegte ursprüngliche Vertrauensverhältnis zwischen der Angeklagten und der Zeugin H
- ist vielmehr als Grund dafür zu sehen, warum die Angeklagte sich ihrer Mitinsassin so stark öffnete und ihr die Wahrheit anvertraute. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der beiden Zeuginnen spricht insbesondere, dass ihre damals Ende Mai 2019 getätigten Aussagen in zentralen Bereichen Täterwissen beinhalteten, welches durch nachträgliche Ermittlungen objektiv bestätigt wurde (s. näher dazu Ziff. 3.a.). Die von der Angeklagten beantragte Vernehmung der Zeugin C
- R5., Leiterin der Frauenabteilung der Justizvollzugsanstalt M.-St., konnte die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen auch nicht in einem Randbereich (behauptete Repressionen in der Haft nach ihrer Aufklärungshilfe) erschüttern. Die Zeugin R
- bestätigte vielmehr, dass sich die Zeuginnen H
- und K
- mehrfach gegenüber ihr und Bediensteten über Anfeindungen von Mitgefangenen beklagt hätten, weswegen sie überwiegend in der Zelle geblieben und nur gemeinsam den Hofgang wahrgenommen hätten.
(6)Der sachverständige Zeuge Dr. K1., Allgemeinarzt in T.see, war langjähriger Hausarzt der Angeklagten und des Geschädigten. Zu H
- S
- berichtete der Zeuge, dass dieser von 2011 bis Anfang 2018 sein Patient gewesen sei. Teils habe er ihn einmal im Monat, teils bis zu einem halben Jahr nicht gesehen. Herr S
- sei stets freundlich und zugewandt gewesen. Aufgrund seines Berufs als Augenarzt habe es sich um kein typisches Arzt-Patienten-Verhältnis gehandelt. Über seine Beschwerden habe H
- S
- eher wie ein Arzt, der über einen Patienten mit einem Kollegen spreche, berichtet. Dabei sei es auch um seine psychischen Probleme gegangen. Aus Arztbriefen seien dem Zeugen die Diagnosen eines hirnorganischen Psychosyndroms bzw. einer bipolaren Störung bekannt gewesen. Er selbst habe Herrn S
- jedoch weder euphorisch noch depressiv, sondern lediglich deprimiert erlebt. Anhaltspunkte für Suizidabsichten habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt. Vielmehr habe Herr S
- den Eindruck vermittelt, dass er trotz der mit seinem Verkehrsunfall in der Jugend zusammenhängenden Schwierigkeiten gerne lebe. Nach Meinung des Zeugen seien die psychischen Probleme teilweise mit der Frühverrentung, und der damit verbundenen fehlenden beruflichen Beschäftigung in Zusammenhang gestanden. Etwa in den letzten zwei Jahren hätten auch die Probleme in der Beziehung zugenommen. Herr S
- habe sich wiederholt beklagt, dass seine Frau sich immer nur um Herrn R2., aber nicht mehr um ihn kümmere. Er würde sich wie das fünfte Rad am Wagen bzw. "wie ein Depp" daneben fühlen. Neben normaler hausärztlicher Medikation habe er Herrn S
- 2011 dreimal das Neuroleptikum Imap gespritzt und 2017 zweimal das atypische Neuroleptikum Quetiapin in kleinster Dosierung (25 mg) verschrieben. Darüber hinaus habe er von ihm weder Rezepte für andere Psychopharmaka noch für Opiate erhalten. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass sich Herr S
- selbst Rezepte ausgestellt und Medikamente besorgt habe. Herr S
- sei sehr gewissenhaft mit seinem Körper und seiner Psyche umgegangen und habe stets Fragen fachkundig klären wollen. Als Beispiele nannte der Zeuge das Aufsuchen der psychiatrischen Klinik der Universität M. im April 2017 wegen Unruhezuständen und die von Herrn S
- wegen gespürter Palpitationen am Herz selbst veranlasste Einweisung in das Krankenhaus Agatharied Anfang Januar
- Über die Angeklagte berichtete der Zeuge, dass er sie seit ungefähr 25 Jahren, anfangs noch durch ihre Tätigkeit als Krankenschwester im R.hof, später ab 2007/2008 auch als Patientin, kenne. Als Krankenschwester habe er sie als sehr gewissenhaft und sehr genau erlebt. Als Patientin sei sie zu ihm wegen vieler kleinerer unauffälliger Krankheiten, aber auch wegen psychischer Probleme, vor allem Schlafproblemen, gekommen. 2012 oder 2013 habe sich die Angeklagte auf Anregung ihres Mannes wegen einer leichten Medikamentenabhängigkeit von Benzodiazepinen in der psychiatrischen Klinik der L.-M.-Universität behandeln lassen. Für das ihr dort verschriebene Neuroleptikum Quetiapin in minimaler Dosis habe er ihr einmal ein Folgerezept ausgestellt. Eine schwere Abhängigkeit, die man der betroffenen Person im Alltag anmerken würde, habe nicht bestanden. In den letzten vier Jahren habe er ihr keine weiteren Psychopharmaka verschrieben, auch habe sie nicht mehr über Probleme in dieser Richtung berichtet. In den letzten zwei Jahren habe er aber bei der Angeklagten eine gewisse Unzufriedenheit mit der gesamten Lebenssituation bemerkt. Bei der Pflege von Herrn R
- habe die Angeklagte auf der einen Seite diesem bestmöglich helfen wollen, auf der anderen Seite habe sie sich zu sehr von diesem vereinnahmt gefühlt. Über Herrn S
- habe sie sich über dessen Grübelphasen und lethargisches Verhalten beklagt, aber auch darüber, dass er eifersüchtig sei, sie kontrollieren wolle und ihr zu wenig Freiraum lasse. Im Jahr 2017 habe sie auch von verbaler Aggressivität ihres Mannes, z.B. bei Vorwürfen wegen der Pflege von Herrn R2., berichtet. Sie habe dann mit dem Zeugen über Diagnosen und andere Medikation für ihren Mann sprechen wollen. Er habe ihr jedoch gesagt, dass sich eine Beziehungskrise nicht mit Medizin behandeln lasse, und ihr geraten, möglichst viel Zeit mit ihrem Mann zu verbringen. Gründe für den Wechsel von Herrn S
- zu seinem Kollegen Dr. N
- im Jahr 2018 konnte der Zeuge nicht nennen. Er habe immer ein gutes Verhältnis zu Herrn S
- gehabt. Die Aussage des sachverständigen Zeugen erfolgte ohne jeden Belastungseifer, seine Angaben waren nachvollziehbar und deckten sich in wesentlichen Punkten mit den Eindrücken und Beobachtungen anderer Zeugen. So berichteten auch die Zeugen G
- und Ph. Sc. von einer zunehmenden Verschlechterung der Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Angeklagten. Die Sachverständige Dr. D
- wie auch die Zeugin C
- S
- bestätigten die Sorgsamkeit des Geschädigten um seine Gesundheit.
(7)Der Zeuge J
- S4., der jüngere Sohn des verstorbenen H
- S6., berichtete insbesondere über seinen letzten Kontakt mit seinem Vater, zu dem er generell ein gutes Verhältnis gehabt und mit ihm das Interesse an Autos geteilt habe. Er habe seinen Vater vom 5.
- bis 7.8.2018 in T.see besucht und mit ihm mehrere Ausflüge unternommen. Sie seien mit dem Porsche an den Achensee und mit dem Mazda an den Chiemsee gefahren. Auch seien sie zusammen im T.see geschwommen. Sein Vater habe auf ihn einen völlig normalen, glücklichen Eindruck gemacht. Er habe davon gesprochen, wieder mit dem Radfahren anfangen zu wollen. Daher habe er seinem Vater am folgenden Wochenende dessen Rad, das er zwischenzeitlich in M. genutzt habe, zurückbringen sollen. Zwei Wochen später habe er mit Freunden eine Tour mit dem Motorrad nach Italien unternehmen wollen. Sein Vater habe vorgeschlagen, dass er mit seiner Triumph zum Gardasee kommen und sie sich dort für einen Tag treffen könnten. Bei der Verabschiedung am Dienstag gegen 17 Uhr habe sein Vater ihn umarmt und "Ja dann, bis dann!" gesagt. Auffällig sei für ihn gewesen, dass I
- (die Angeklagte) ihn zuvor wiederholt gefragt habe, wann er fahren würde. Zur Angeklagten selbst habe er nicht so häufig Kontakt gehabt, da sein Vater bei seinen Besuchen in T.see meistens allein mit ihm Sachen unternommen habe und bei den regelmäßigen Besuchen seines Vaters in M. dieser stets allein gewesen sei. Zur Gesundheit seines Vaters schilderte der Zeuge, dass dieser früher recht übergewichtig gewesen sei, in den letzten Jahren jedoch sehr auf gesunde Ernährung und Bewegung geachtet und deutlich abgenommen habe. Sein Vater sei sportlich gewesen, lediglich seine Kniebeschwerden durch den früheren Verkehrsunfall hätten ihn beeinträchtigt. Seine psychische Gesundheit sei zwischen ihnen nicht thematisiert worden. Wenn es ihm mal schlechter gegangen sei, habe er entweder Treffen verschoben oder sei mit ihnen raus in die Natur gegangen. Die Beziehung zwischen seinem Vater und der Angeklagten habe für ihn anfangs normal, teilweise eher oberflächlich gewirkt. Am 31.12.2017 habe er einen größeren Streit der beiden im Bad mitbekommen, bei dem sein Vater ziemlich laut geworden sei und zu I
- gesagt hätte, dass die Wohnung eigentlich auch nicht ihr gehöre und -sinngemäßer sie sich wieder zurückholen werde. Seitdem sei das Verhältnis angespannter gewesen, sie hätten verhältnismäßig oft gestritten. Zuletzt habe er eine kurze Diskussion im Treppenhaus am 6.8.2018 mitbekommen, als I
- während seines Besuchs seinen Vater aufgefordert hätte, was aufzuräumen, dieser aber lieber mit ihm einen Ausflug habe machen wollen, woraufhin I
- genervt gewesen sei. Auch sei sein Vater bei seinem letzten Besuch sauer gewesen, dass I
- die Fahrzeugbriefe von seinen Fahrzeugen, unter anderem vom Porsche, genommen und ihm nur Kopien ausgehändigt hätte. Sein Vater habe befürchtet, dass bei einer polizeilichen Kontrolle Kopien nicht anerkannt würden und habe mit ihm in der Wohnung nach den Originalen gesucht. Ein Grund, warum die Angeklagte die Originale hatte, habe sein Vater nicht genannt. Vom Tod seines Vaters habe er durch seinen Bruder Ph. am 9.8.2018 erfahren. Ihnen beiden sei es komisch vorgekommen, dass ihr Vater "so aus dem Nichts" verstorben sei, so dass sie sich an die Polizei gewandt hätten. Was das Finanzielle anbelangt, so sei sein Vater immer sehr großzügig ihm gegenüber gewesen. Von dem Erbvertrag, in dem er und seine Geschwister enterbt worden seien, habe er erst nach dem Tod erfahren. Der Zeuge P
- S4., der ältere Sohn des verstorbenen H
- S6., gab an, dass die Beziehung zwischen seinem Vater und Angeklagten von außen normal gewirkt habe. Die beiden hätten viel zusammen unternommen und füreinander Spitznamen gehabt. Er habe aber den Eindruck gehabt, dass sich die Beziehung in den letzten zwei Jahren verschlechtert habe. Während dieser Zeit habe er häufiger Streitigkeiten zwischen ihnen übers Telefon mitbekommen, zum Beispiel bei der Frage, wann sein Vater habe zu Hause sein müssen. Zu seinem Vater habe er nach der Trennung von seiner Mutter durchgängig Kontakt gehabt. Er habe öfter in T.see übernachtet und vor allem das Interesse am Motorradfahren mit seinem Vater geteilt. Auch mit der Angeklagten und ihrem Sohn P
- habe er sich gut verstanden und einmal mit seinem Vater, der Angeklagten und ihren beiden Kindern einen sehr schönen Urlaub in Bulgarien verbracht. Zur finanziellen Situation seines Vaters gab der Zeuge an, dass sein Vater ihm und seinen Geschwistern gegenüber ziemlich großzügig gewesen sei. Mit Beginn seiner Lehre habe sein Vater jedoch plötzlich die Zahlungen für ihn eingestellt. Auf seine Nachfrage hin, habe sein Vater geantwortet, dass I
- das nicht mehr wolle und, wenn er Geld brauche, er es ihm unter der Hand geben könne. Aus seiner Sicht sei sein Vater vermögend gewesen. Er habe zusammen mit seiner Mutter das Grundstück in Mu. gehabt und mit der Angeklagten die Wohnung am T.see gekauft. Auch habe er ihm etwas von Geldern in der Schweiz und in Bulgarien berichtet. Sein Vater habe zwar mal erwähnt, dass es bezüglich des Erbes einen Vertrag zwischen ihm und der Angeklagten gäbe, aber nichts von der Enterbung gesagt. Erst nach dem Tod habe er hiervon erfahren. Die Mitteilung des Rechtsanwalts der Angeklagten nach dem Tod seines Vaters, es sei keine Erbmasse vorhanden, habe ihn sehr erstaunt. Zur Gesundheit seines Vaters berichtete der Zeuge, dass dieser früher ziemlich mollig gewesen sei und im Verlauf der Beziehung zu I
- mittels Diät, Vitaminsäften und viel Sport erheblich abgenommen habe. Abgesehen von seiner unfallbedingten Kniebeeinträchtigung sei er körperlich fit gewesen. Psychisch sei es ihm teilweise nicht gut gegangen. Er habe irgendwelche Medikamente gegen Depressionen genommen. Auch habe er, wenn beispielsweise das Wetter längere Zeit schlecht gewesen sei oder es Auseinandersetzungen mit seiner Mutter gegeben hatte, mal davon geredet, dass das Leben "voll blöd" sei und er keine Lust mehr habe. Zweimal habe er sich deswegen einweisen und erfolgreich behandeln lassen. Den letzten Kontakt zu seinem Vater habe er am Wochenende vor dessen Tod gehabt, als sein Vater sie in M. besucht habe. Leider hätte er aus Zeitgründen mit ihm nur einen Kaffee zusammen getrunken. Anfang Juli 2018 habe er seinen Vater zu einem Treffen mit dessen Schwester und einer Cousine in den Schwarzwald begleitet. Sein Vater habe dabei richtig lebendig gewirkt und mit seiner Schwester über Pläne, gemeinsame Zeit an Ost-/Nordsee zu verbringen, gesprochen. Durch das persönliche Treffen seiner Schwester sei, so sein Eindruck, die Beziehung seines Vaters zu ihr wieder aufgelebt. Vom Tod seines Vaters habe er durch einen Anruf der Angeklagten am 9.8.2018 nachmittags erfahren. Sie habe traurig gewirkt und erzählt, dass sie ins Zimmer gekommen sei und seinen Vater tot im Bett gefunden habe. Sie hätte dann den Hausarzt angerufen. Auf seine Frage, warum sie nicht den Notarzt angerufen habe, hätte sie nur gemeint, dass sie sich kennen würden. Seiner Mutter habe die Angeklagte in einem Telefonat kurz darauf einen Suizid des Vaters angedeutet. Ein Suizid sei für ihn nicht nachvollziehbar. Auch bei der geplanten schnellen Einäscherung habe er ein Unwohlsein verspürt, weswegen er bei der Kriminalpolizei seine Bedenken geäußert habe. Am 10.8.2018 hätte bei einem Besuch seiner Familie bei der Angeklagten seine Mutter darauf bestanden, dass auch die Zeugin S8., die Schwester seines Vaters, von dessen Tod informiert werde, was die Angeklagte auf keinen Fall gewollt habe. Die Angeklagte habe in diesem Zusammenhang aus Wut ihr Handy gegen die Brust seiner Mutter geworfen. Die Zeugin C
- S4., die ehemalige Lebensgefährtin des Geschädigten und Mutter seiner drei Kinder, berichtete insbesondere über die elfjährige Beziehung, die Geburtsdaten der drei Kinder P1., J
- und Co., den beruflichen Werdegang des Geschädigten und der durch sie 2010 erfolgten Beendigung der Beziehung. Sie schilderte, dass H
- zu den Kindern immer ein sehr gutes Verhältnis gehabt hätte. Er sei oft zu ihnen nach M. gekommen. Die Besuche der Kinder an den Wochenenden in T.see seien jedoch teils kurzfristig durch die Angeklagte abgesagt worden. Der Kontakt der Zeugin zu der Angeklagten, insbesondere bei gemeinsamen Geburtstagsfeierlichkeiten von H2., sei normal gewesen. Streit habe es mit ihr lediglich bei finanziellen Dingen bezüglich der Kinder, wie der Bezahlung von Urlauben, gegeben. Den Charakter des Geschädigten schilderte die Zeugin als gutmütig, sehr belesen, hilfsbereit und ruhig. Sie habe ihn nur sehr selten grantig und verbal aggressiv erlebt, zuletzt, als sie 2016 über die weiteren Unterhaltszahlungen für Ph. am Telefon gestritten hätten. Dabei habe er sie, was völlig neu gewesen sei, als "Hure" und "Schlampe" bezeichnet. Er sei nie körperlich aggressiv gewesen, habe sie aber einmal bei ihrer Trennung an den Armen gepackt und geschüttelt. Er habe mehrfach Phasen gehabt, in denen er sehr deprimiert gewesen sei. Zweimal habe er sich wegen Suizidgefahr in die psychiatrische Klinik in der N
- straße in M. begeben und sei dort auch länger stationär behandelt worden. Von einem tatsächlichen Suizidversuch wisse sie nichts, auch nicht aus der Zeit vor ihrer Beziehung. Zu seiner finanziellen Situation berichtete die Zeugin, dass er bescheiden gelebt habe, aber sich durchaus Sachen, an denen er Spaß hatte, geleistet habe. Während ihrer Beziehung habe er eine gebrauchte Yacht und einen Porsche gekauft. Zusammen hätten sie sich ohne Kreditaufnahme ein unbebautes Grundstück in Mu. für 320.000 € gekauft. Auch habe er ein Konto in der Schweiz gehabt, auf dem das gezahlte Schmerzensgeld von dem Motorradunfall gelegen habe. Ab 2007 habe er monatlich eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2400 €, eine Unfallrente in Höhe von 2000 € und pro Kind jeweils 800, später 900 €, erhalten. Kredite habe er nie aufgenommen. Nach der Trennung habe er monatlich pro Kind 700 € Unterhalt gezahlt. 2016 habe er die Unterhaltszahlungen für den Sohn P
- mit der Begründung, dieser verdiene während seiner Lehre eigenes Geld, plötzlich eingestellt und einen Anwalt eingeschaltet. Dies sei völlig untypisch für H
- gewesen, und sie vermute, dass die Angeklagte "dahinterstecke". Bereits 2013 habe H
- sie gedrängt, das gemeinsame Grundstück in Mu. zu verkaufen, da es laut I
- so unbebaut "nichts bringe". Seinen Anteil in Höhe von 185.000 € habe er nach Bulgarien bringen wollen. Auffällig sei auch gewesen, dass er bei den Besuchen in M. fast nie Bargeld bei sich gehabt habe, als ob die Angeklagte habe verhindern wollen, dass er den Kindern zu viel Geld gebe. Zur Benachrichtigung vom Tod von H
- schilderte die Zeugin, dass sie davon am 9.8.2018 spätnachmittags von ihrem Sohn P
- erfahren habe. Sie habe daraufhin mit der Angeklagten telefoniert. Diese habe ihr berichtet, dass sie, nachdem J
- wieder abgereist war, mit H
- noch gegessen und Wodka getrunken hätte. Sie seien dann in die obere Wohnung gegangen, wo H
- eingeschlafen sei. Da sie nicht habe schlafen können, sei sie in die untere Wohnung gegangen. Am nächsten Tag gegen 8 Uhr morgens habe sie ihn schlafend gesehen. Nachdem sie mit L
- bei der Post gewesen sei, habe sie erneut nach ihm gesehen und ihn tot aufgefunden. Anstatt traurig zu wirken, habe sich die Angeklagte dann noch in dem Telefonat über H
- beklagt, dass er so schwierig gewesen sei. Überrascht habe die Zeugin auch, dass bereits am Tag darauf die Verabschiedung und am Montag, den 13.8.2018, bereits die Trauerfeier stattfinden sollte. Am 10.8.2018, als sie mit ihren Kindern nach der Verabschiedung bei der Angeklagten gewesen sei, habe diese sich zunächst geweigert, die Schwester des Geschädigten über den Tod zu verständigen. Schließlich habe sie ihre Schwägerin doch angerufen und sei auf deren Nachfrage, warum alles mit der Beerdigung so schnell gehen würde, völlig "ausgerastet" und habe ihr (der Zeugin) das Telefon an den Hals geworfen. Da ihre Söhne, die Schwester von H
- und sie selbst sich weder einen natürlichen Tod noch einen Suizid von H
- zu diesem Zeitpunkt hätten vorstellen können, seien sie von sich aus zur Polizei nach Mi. gefahren und hätten dort ihre Bedenken geäußert. Die Zeugin H
- S8., die Schwester des verstorbenen H
- S6., machte zunächst Angaben zur Kindheit und zum Werdegang ihres Bruders. H2., ihr mittlerweile verstorbener Bruder K
- und sie hätten eine sehr offene und zugewandte Beziehung zueinander gehabt. Sie berichtete auch von dem unverschuldeten Verkehrsunfall ihres Bruders 1976, bei dem dieser unter anderem einen Schädelbasisbruch und mehrere Knochenbrüche an den Beinen erlitten habe. Als neurologische Folge dieses Unfalls seien Depressionen bei ihrem Bruder aufgetreten. Zudem habe er aufgrund der entstandenen Arthrose am Knie unter Knieschmerzen gelitten. Den Charakter ihres Bruders schilderte sie als sehr gutmütig, harmoniebedürftig und sehr liebevoll zu seinen Kindern. Er habe nicht allein leben wollen und daher nach der Trennung von C
- und seiner einjährigen Auszeit in Südafrika eine Partnerschaftsvermittlung kontaktiert, über die er dann 2011 die Angeklagte kennengelernt habe. Sie habe die Angeklagte als sehr freundlich und kommunikativ kennengelernt. Allerdings habe diese ihren Bruder auch stark kontrolliert und beispielsweise auf einer gemeinsamen Marokkoreise von H
- und der Zeugin im November 2012 ihren Bruder ständig angerufen. Ende 2013 sei jedoch der Kontakt zu H
- und der Angeklagten abrupt abgebrochen, weil H
- nach dem Tod des älteren Bruders K
- wegen der Erbauseinandersetzung einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Dies habe sie als völlig unübliches Verhalten ihres Bruders empfunden und daher die Angeklagte als Initiatorin vermutet. In den folgenden zwei Jahren hätten sie sich nur an Geburtstagen und Weihnachten kurz geschrieben. Circa 2016 habe sie den Kontakt zu H
- wieder aufgenommen und seitdem mit diesem häufiger telefoniert. Am 1.7.2018 habe sie ihren Bruder zuletzt anlässlich eines Treffens mit einer Cousine im Schwarzwald gesehen. Dort habe er stolz von seiner Gewichtsabnahme und seinen guten Blutwerten berichtet Er habe vorgeschlagen, zusammen zu verreisen. Sie hätten sich dann auf eine Schiffsreise auf der Wolga zusammen mit ihrem Lebensgefährten und der Angeklagten im Juli 2019 geeinigt und diese Mitte Juli 2018 beide gebucht. In einem letzten Telefonat mit ihm eine Woche vor dem Tod habe er gesagt, dass er gerne etwas (Haus oder Wohnung) an der Ostsee hätte, aber dies die I
- eh nicht mitmachen werde. Zur Frage nach etwaiger Suizidneigung ihres Bruders gab die Zeugin an, dass er ihres Wissens nie einen Versuch unternommen hätte, aber mehrmals Suizidgedanken geäußert habe. Im Mai 2018 habe er ihr mitgeteilt, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Später habe er ihr berichtet, eine Überweisung seines Hausarztes bekommen zu haben, mit der er jederzeit, wenn es ihm schlechter gehe, in die Klinik gehen könne. In finanzieller Hinsicht schilderte die Zeugin ihren Bruder als sparsam, jedoch nicht geizig. Er habe stets Ersparnisse gehabt und sei gegenüber seinen Kindern großzügig gewesen. Überrascht habe sie, als er im Juli 2018 im Zusammenhang mit der Buchung ihrer gemeinsamen Reise geäußert habe, dass die Anzahlung hoffentlich nicht zu hoch sei, da er noch Raten für den Mazda bezahlen müsse. Zur Benachrichtigung vom Tod ihres Bruders berichtete die Zeugin, dass die Angeklagte sie erst am 10.8.2018 nachmittags angerufen habe. Nach der Mitteilung, H
- sei verstorben, seien von Seiten der Angeklagten Beschimpfungen und Anschuldigungen H
- gegenüber erfolgt. Diese habe ins Telefon gebrüllt, sie habe es mit ihm nicht mehr ausgehalten. In einem Rundumschlag habe die Angeklagte dann noch angefangen, über die Nachlassstreitigkeiten nach dem Tod ihres Bruders K
- zu sprechen. Trotz der Aussage der Angeklagten, dass H
- sie nicht bei einer Trauerfeier habe dabeihaben wollen, sei sie aus H
- zur Trauerfeier angereist. Die Zeugen J2., Ph. und C
- Sc. sowie H
- Sch. ließen zwar eine, teils auch schon vor der Tat bestehende, kritische Haltung gegenüber der Angeklagten erkennen. Ihre Angaben waren jedoch in sich und untereinander stimmig und deckten sich, in für die Kammer relevanten Bereichen, teils mit den Aussagen anderer Zeugen (Schilderung des Streits am 31.12.2017 durch J
- Sc. und M
- B5.) teils mit den polizeilichen Ermittlungsergebnissen (Schilderung von verschwundenen Fahrzeugpapieren durch J
- Sc. - Ummeldung der Fahrzeuge des Geschädigten durch die Angeklagte). Die Kammer ist ihnen daher gefolgt, auf die näheren Ausführungen im Rahmen der wesentlichen Beweiswürdigung der Kammer unter Ziffer
- wird insoweit Bezug genommen.
(8)Die Zeugin J
- R2., die getrennt lebende Ehefrau des R
- R2., berichtete, dass sie sich 2007 von ihrem Ehemann getrennt hätte und seitdem in einem im Eigentum beider stehenden Haus in O. wohne. Sie stehe jedoch weiterhin mit ihm in Kontakt und sei im Besitz einer Vorsorgevollmacht für ihn bezüglich seiner gesundheitlichen und finanziellen Angelegenheiten. Auch habe sie ihrem Ehemann monatlich 3.000 € auf sein Konto überwiesen, so dass ihm mit seiner Rente von ca. 1.300 €, der monatlichen Ausschüttung aus einer Geldanlage in Höhe von 4.500 € und 500 € aus der Pflegeversicherung monatlich mehr als 9.000 € zur Verfügung gestanden hätten. Ihr Ehemann leide seit 10 Jahren unter Parkinson, gehe aber auf zwei Krücken immer noch jeden Tag raus. Hinzugekommen sei eine gewisse Demenz, wegen der er sich an kürzliche Ereignisse nicht mehr erinnern könne. Er habe sich damals mit der in derselben Wohnanlage lebenden Angeklagten angefreundet und diese 2010 auch bei ihrer Partnersuche beraten. Die Angeklagte habe sich in den vergangenen Jahren gut um R
- gekümmert. R
- wiederum sei der Angeklagten absolut hörig gewesen und habe alles gemacht, was sie gesagt habe. Mit der Angeklagten habe die Zeugin ein gutes Verhältnis gehabt. Sie hätten viel telefoniert und öfter zusammen Kaffee getrunken. Sie würde die Angeklagte als sehr hilfsbereit, fleißig und intelligent, aber auch als furchtbar geldgierig beschreiben. Über ihren Ehemann H
- habe die Angeklagte erzählt, dass er sehr geizig sei und nichts im Haushalt mache. Von Beziehungsproblemen sei ihr nichts bekannt. Die Angeklagte sei mit dem Geschädigten noch am 20.7.2018 bei ihr zum Kaffeetrinken zu Besuch gewesen. Dabei habe dieser lustig und vergnügt gewirkt. Von etwaigen Depressionen habe sie nichts bemerkt. Vom Tod des H
- S
- habe sie durch einen morgendlichen Anruf der Angeklagten erfahren, in dem diese ihr mitgeteilt habe, dass H
- in der Nacht an einem Herzinfarkt gestorben sei. Ein paar Tage später habe die Angeklagte ihr aufgeregt berichtet, dass die Polizei bei ihr gewesen sei, obwohl es aus ihrer Sicht eindeutig ein Selbstmord gewesen sei. Kurz nach dem Tod habe die Angeklagte vorgeschlagen, dass R
- zu ihr ziehen solle. Auf Vorhalt bestätigte die Zeugin, am 21.8.2018 von der Angeklagten eine Whatsapp-Nachricht erhalten zu haben, in der diese ihr mitteilte, dass R
- seit
- August bei ihr in der Wohnung sei, und die Zeugin fragte, wozu R
- seine Wohnung oben noch brauche. Die Zeugin führte aus, dass ihr Ehemann zu dem Zeitpunkt Eigentümer einer kleinen Eigentumswohnung am S1.platz gewesen sei, aber selbst zur Miete in einer größeren Wohnung gewohnt habe. Sie habe daraufhin den Mietvertrag für ihn zum 30.11.2018 gekündigt, und er habe in der Folge eine monatliche Warmmiete in Höhe von 1.000 € an die Angeklagte gezahlt. Die Zeugin berichtete von einem Vorfall Ende Oktober 2018, bei dem sie mit ihrem Ehemann in dessen Wohnung in Anwesenheit der Angeklagten besprochen habe, ihr früheres Berliner Testament dahingehend abzuändern, dass im Falle ihres Vorversterbens ihr Sohn K
- das Vermögen erben würde. Sie habe damit verhindern wollen, dass ihr Ehemann ihr Vermögen erben und damit faktisch die Angeklagte Zugriff auf ihr Vermögen erhalten würde. Ihr Ehemann sei an dem Tag in guter geistiger und körperlicher Verfassung gewesen und habe sich mit ihrem Vorschlag einverstanden erklärt, weswegen sie gleich im Anschluss zum Notar gegangen sei, um einen entsprechenden Entwurf vorbereiten zu lassen. Als sie ca. vier Stunden später wieder zu ihrem Ehemann gekommen sei, sei dieser "völlig weggetreten" im Bett gelegen und sei nicht mehr in der Lage gewesen, mit ihr zur Beurkundung zum Notar zu fahren. Ihre Vermutung sei damals gewesen, dass die Angeklagte ihrem Mann in der Zwischenzeit Tabletten gegeben hatte, um eine Testamentsänderung zu verhindern. Im November 2018 habe sie ihr Ehemann angerufen, was sehr selten vorgekommen sei, und gesagt, dass die Angeklagte immer mehr Geld haben möchte und immer geldgieriger werde. Sie habe ihm damals gesagt, er solle das selbst regeln. Ebenfalls im November 2018 habe er auch seine Eigentumswohnung am S1.platz zu einem Freundschaftspreis von 60.000 € an die Angeklagte verkauft. Sie selbst habe der Angeklagten zeitgleich drei Tiefgaragenstellplätze am S1.platz zu einem Kaufpreis von insgesamt 60.000 € verkauft. Im Dezember 2018 habe sie dann zusammen mit ihrem Sohn K
- in T.see mit ihrem Ehemann über dessen Ausgaben reden wollen und dafür die Angeklagte aus der Wohnung gebeten. Ihr Sohn habe dabei bemerkt, dass die Angeklagte beim Rausgehen ihr Mobiltelefon mit angeschaltetem Aufnahmemodus auf einen Schrank gelegt hatte. Bei der Suche nach den Kontoauszügen ihres Ehemanns habe die Angeklagte erschrocken gewirkt, eine Tasche vorgezeigt und erklärt, dass die Auszüge nicht mehr da seien. Die Zeugin habe sich die Kontoauszüge schließlich im Februar 2019 über die Bank besorgt und festgestellt, dass die Angeklagte zwar den Kaufpreis in Höhe von 60.000 € für die von ihrem Ehemann erworbene Wohnung am 4.12.2018 auf dessen Konto einbezahlt hatte, ein paar Tage später jedoch ein Betrag von 40.000 € in bar abgehoben und ein weiterer Betrag von 20.000 € auf das Konto der Angeklagten für einen Mazda überwiesen worden seien. Ihr Ehemann habe zu dem Zeitpunkt überhaupt keinen Führerschein gehabt. In dem von der Angeklagten später vorgelegten Kaufvertrag über den PKW sei vermerkt, dass der Wagen im Besitz der Angeklagten bleibe. Auf dem Konto sei fast kein Guthaben mehr gewesen. Der Zeuge K
- R2., der Sohn des R
- R2., gab an, dass sein Vater seit etwa sechs bis sieben Jahren aufgrund seines Alters und seiner Parkinsonerkrankung Pflege benötige und sowohl sein Vater wie auch er sehr froh gewesen sein, dass sich die Angeklagte so gut um seinen Vater gekümmert habe. Allerdings sei das finanzielle Interesse der Angeklagten immer mehr durchgedrungen. Die Pflegekosten seien zum Schluss (Ende 2018) auf Drängen der Angeklagten immer höher geworden. Sie habe argumentiert, dass der Pflegebedarf immer größer werde und sie im Endeffekt eine 24h/7-Tage - Betreuung leiste, und habe dafür das Doppelte des bisher Gezahlten haben wollen. Derzeit lebe sein Vater bei Herrn G1., ohne von diesem oder einem Pflegedienst besondere Pflegeleistungen zu erhalten. Der Zeuge berichtete weiter, dass er und seine Mutter früher keinen Zugriff auf das Konto seines Vaters gehabt hätten. Durch seine Mutter hätten sie dann Anfang 2019 festgestellt, dass das Konto seines Vaters fast auf null gestanden sei, obwohl er erst kurz zuvor seine Wohnung am S1.platz für 60.000 € an die Angeklagte verkauft hatte. Der bezahlte Kaufpreis sei jedoch ein paar Tage später in Höhe von 40.000 € in bar abgehoben und in Höhe von 20.000 € auf das Konto der Angeklagten für den Kauf ihres Mazdas überwiesen worden. Sein Vater sei nach Bestätigung der Bankangestellten bei der Barabhebung dabei gewesen, habe aber selbst keine Erinnerung mehr daran. Monatlich seien zusätzlich zu dem an die Angeklagten gezahlten Pflegeaufwand regelmäßig 5.000 - 6.000 € von dem Konto seines Vaters in bar abgehoben worden, was nicht nachvollziehbar sei, da ein solcher Betrag nicht allein für das Essengehen ausgegeben worden sein könne. Ab dem Sommer 2018 habe sich sein Vater mit mehreren finanziellen Anliegen bzw. Ideen, von denen der Zeuge sicher sei, dass diese seinem Vater so eingeredet worden seien, an ihn gewandt. So habe er ihn einmal gebeten, dass er ihm 500.000 € auf sein Konto überweise. Ein anders Mal habe er gewollt, dass eine seinen Eltern je zur Hälfte gehörende Wohnung in O. verkauft werde, was seine Mutter aber eindeutig abgelehnt habe. Schließlich habe sein Vater bei einem Treffen zusammen mit der Angeklagten vorgeschlagen, dass der Zeuge ihm das hälftige Eigentum an dem Haus in O., in dem seine Mutter lebe, abkaufen solle, was der Zeuge ebenfalls abgelehnt habe. Ihm sei es komisch vorgekommen, dass das Geld seines Vaters zu neige gegangen sein sollte, daher habe er ihn erstmal nicht mehr mit Bargeld versorgen wollen. Bei einem Besuch zusammen mit seiner Mutter am T.see hätten sie die Angeklagte nach den Kontoauszügen seines Vaters gefragt und diese hätte behauptet, dass die Auszüge nicht mehr auffindbar seien. Auch habe er bemerkt, wie die Angeklagte bei der Bitte, rauszugehen, damit er und seine Mutter allein mit seinem Vater reden könnten, vor Verlassen des Raumes die Tonbandfunktion ihres Mobiltelefons eingeschaltet und dieses in die Ecke des Zimmers gelegt habe. Die Zeugen J
- und K
- R
- tätigten ihre Aussagen nachvollziehbar, glaubhaft ohne erkennbaren Be- oder Entlastungseifer und schilderten, untereinander übereinstimmend, ihre positiven wie auch negativen Eindrücke von der Angeklagten, so beispielsweise ihre Zufriedenheit mit deren Pflege von R
- R
- und ihre Geldgier. Letzteres untermauerten sie mit mehreren konkreten Beispielen, die durch die Finanzermittlungen des Zeugen T
- und durch weitere Zeugenaussa