Tenor
- Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 27.03.2018 wird aufrechterhalten.
- Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
- Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € fortgesetzt werden. Tatbestand Die Kläger erwarben mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 16.11.2007, AZ: K 157/04 u.a. das Eigentum an den Grundstücken der Gemarkung Eschenlohe Flumummem 1086, 1088/7 und
- Das streitgegenständliche Anwesen ... beschrieben mit 2 Wohnhäusern und Hofraum unter der Flurnummer
- Der Beschluss vom 16.11.2007 ist rechtskräftig. Die Kläger bringen vor, dass sich die Beklagte eigenmächtig in Form einer widerrechtlichen Hausbesetzung in den Besitz des Anwesens gesetzt habe und dort zusammen mit ihrem Sohn, ... gegen den der Herausgabetitel auf Grund des Zuschlagsbeschlusses besteht, unter anderem mit 2 Kühen hause. Sie habe kein Recht zum Besitz und es bestünden keinerlei Nutzungsvereinbarungen mit ihr. Am 27.03.2018 erging Versäumnisurteil, wonach die Beklagte verurteilt wird, das Anwesen ... zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil nicht ausschließbar fristgemäß Einspruch eingelegt. Zur Verhandlung über Einspruch und Hauptsache am 21.07.2018 wurde die Beklagte über das Landgericht München II auf Grund ihres Schreibens vom 27.03.2018 ordnungsgemäß geladen und im Termin von ihrem Sohn ... mit Vollmacht vertreten. Die Kläger beantragen: Das Versäumnisurteil vom 27.3.2018 aufrechtzuerhalten, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Anwesen ... zu räumen und an die Kläger herauszugeben, hilfsweise den Einspruch zu verwerfen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie hält die Klage mangels Zuständigkeit des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen für unzulässig. Zum einen sei die Streitwertgrenze der Amtsgerichte überschritten und für Räumungssachen von Gewerbe das Landgericht München II zuständig. Da es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen handle, sei die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gegeben. Außerdem sei das streitgegenständliche Anwesen ... in ... versteigert worden. Das tatsächlich bewohnte Anwesen trage die einzig zulässige Bezeichnung Im Verfahren des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen 5 C 230/16 sei mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.04.2016 festgestellt worden, dass eine widerrechtliche Hausbesetzung nicht vorliege. Am 31.12.2003 habe ... als vorheriger Eigentümer Besitz und Gewahrsam an die ... GmbH überlassen. Durch die Heirat am 09.05.1969 mit ... sei die Beklagte seitdem Mitbesitzerin. Der weiter zurückliegende Besitz könne durch alte Urkunden zurück bis zum Landgericht Werdenfels nachgewiesen werden. Mangels Kündigung der Überlassungsvereinbarung bestehe kein Anspruch auf Herausgabe mehr. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 07.05.1999, AZ: 21 U 5590/88 sowie vom 07.05.1999, AZ: 21 U 5590/98 folge ebenfalls, dass die Kläger nicht Eigentümer seien und aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21.12.2016 im Verfahren W 157/16 Lw gebe sich die gleiche Rechtsfolge. Da die Klägerseite seit dem Zuschlag Ansprüche nicht geltend gemacht habe, bestehe auch kein Rechtsschutzinteresse mehr. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage erwies sich als begründet. Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen ist örtlich (§§ 12 , 13 , 24 ZPO) und sachlich (§§ 21 ,73 GVG) zuständig. Es besteht keine Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts (§ 1 LwVG). Insoweit kann aus dem Beschluss vom 27.04.2016 des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen, mit dem sich dieses im Rahmen des Räumungsschutzes und wegen eines Antrags auf Zuweisung unter anderem des streitgegenständlichen Grundstücks für unzuständig erklärte, keine andere Rechtsfolge abgeleitet werden. Der Klageanspruch ergibt sich aus § 985 BGB. Die Kläger sind mit Zuschlagsbeschluss vom 16.11.2007 Eigentümer der eingangs bezeichneten Grundstücke geworden, bezüglich derer davor Eigentümer war. Aus dem Grundbuch sind keine entgegenstehenden Rechte zu Gunsten der Beklagten, ihres Sohnes ... oder der ... GmbH ersichtlich. Die Beklagte ist Mitbesitzerin des streitgegenständlichen Grundstücks und verteidigt sich gegen das Herausgabeverlangen, ohne dass ihr Rechte zum Besitz zustehen. Die Kläger stützen das Herausgabeverlangen nicht auf den Zuschlagsbeschluss sondern auf ihre Stellung als Eigentümer aus § 985 BGB. Aus dem von der Beklagten genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 07.08.1973, 07.05.1999 und 21.12.2016 sind keine Rechte zum Besitz ersichtlich oder ableitbar. Die Beklagte kann sich auch nicht auf Verträge mit der ... GmbH berufen, da diese bereits seit 30.05.2011 aufgelöst ist, was sich bereits aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21.12.2016 und aus einer aktuellen Auskunft des zuständigen Registergerichts ergibt. Auf die Geltendmachung des Sonderkündigungsrechts nach § 57 a ZVG kommt es somit nicht an. Schließlich kann dem Klageanspruch auch nicht Verwirkung entgegen gehalten werden. Neben dem vorhandenen Zeitmoment müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die Kläger haben insoweit in keiner Weise Anlass gegeben, dass die Beklagte annehmen durfte, dass sie auf ihre Ansprüche aus dem Eigentum verzichten würden. Der Klage war somit mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Ziffer 11, 709 Satz 2 ZPO stattzugeben. Permalink: https://openjur.de/u/2373752.html ( https://oj.is/2373752 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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