Rubrum Beschluss In dem Rechtsstreit der ... – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: ... gegen ... – Beklagte – wegen Kindergeld für August 2019 bis Oktober 2019 hat das Finanzgericht Bremen - 2. Senat
Art. 1Buchst.
z VO (EG) Nr. 883/2004 hat, während ein Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats, der sich in der gleichen Situation befindet, ohne den Nachweis inländischer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit einen Anspruch auf Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst.
Art. 1Buchst.
z VO (EG) Nr. 883/2004 hat? Gründe I. Sachverhalt Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid vom
- Dezember 2019, mit dem die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld ab August 2019 für das 2003 geborene erste Kind S. und das 2005 geborene zweite Kind N. in der gesetzlichen Höhe von jeweils 204,00 € pro Monat und für das 2010 geborene dritte Kind A. in der gesetzlichen Höhe von 210,00 € pro Monat abgelehnt hatte. Die Klägerin ist Mutter der Kinder S., N. und A. Vater der drei Kinder und Ehemann der Klägerin ist V. Die Klägerin, ihr Ehemann V. und die drei Kinder sind bulgarische Staatsangehörige. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten erstmals im Mai 2015 Kindergeld für ihre drei Kinder. Mit Bescheid vom
- Mai 2015 setzte die Beklagte antragsgemäß Kindergeld für die drei Kinder ab dem Monat Mai 2015 fest und zahlte fortlaufend Kindergeld an die Klägerin aus. Am
- April 2016 meldete die Meldebehörde die Klägerin und ihre drei Kinder mit Wirkung ab
- April 2016 von ihrer bisherigen Meldeanschrift in der Y-Str. in der Stadt B. (Bundesrepublik Deutschland) von Amts wegen ab, weil die Wohnung unter dieser Anschrift leer stand. Am
- Juni 2016 stellte die Beklagte die Zahlung von Kindergeld an die Klägerin für ihre drei Kinder ein, nachdem sie hiervon erfahren hatte. Außerdem hob die Beklagte mit Bescheid vom
- Juni 2016 die Festsetzung des Kindergeldes ab dem Monat Mai 2016 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld in Höhe von 576,00 € von der Klägerin zurück. Im Dezember 2017 stellte die Klägerin unter Angabe einer Anschrift in H. (Bundesrepublik Deutschland) einen Kindergeldantrag für zwei ihrer drei Kinder, nämlich für N. und A., bei der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord. Mehrere Schreiben, die die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord an die Klägerin versandte, kamen jeweils mit dem Vermerk des Postdienstleisters "Empfänger unbekannt" auf dem Briefumschlag zurück. Mit Bescheid vom
- August 2018 lehnte die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord den Antrag der Klägerin auf Kindergeld für die Kinder N. und A. ab dem Monat Dezember 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 62 EStG Anspruch auf Kindergeld habe, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Nach den vorliegenden Unterlagen seien diese Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin sei auch postalisch nicht erreichbar. Der an die von der Klägerin mitgeteilte Anschrift in H. adressierte Ablehnungsbescheid vom
- August 2018 kam mit dem Vermerk des Postdienstleisters, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei, zurück. Unter dem
- Februar 2019 verfügte die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids vom
- August 2018 durch öffentliche Zustellung gemäß § 10 VwZG, die in der Folgezeit vorgenommen wurde. Ende Oktober 2019 ging ein am
- Oktober 2019 von der Klägerin unterschriebener Antrag auf Kindergeld für die Kinder S., N. und A. bei der Beklagten ein. Als Wohnanschrift gab die Klägerin die Adresse X-Str. in B. (Bundesrepublik Deutschland) an und legte hierzu einen am
- September 2019 unterschriebenen Mietvertrag über eine Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 75,61 qm in der X-Str. vor, der als Mietbeginn den
- September 2019 und als Nettokaltmiete einen Betrag in Höhe von 420,00 € ausweist. Aus den im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgelegten Meldebestätigungen und Haushaltsbescheinigungen ergab sich als Tag des Zuzugs von ihr, ihrem Ehemann und ihren drei Kindern aus Bulgarien der
- August 2019 und als Tag des Einzugs in die Wohnung in der X-Str. ebenfalls der
- August
- Aufgrund einer Gesamtwürdigung der genannten sowie weiterer vorgelegter Unterlagen gelangte die Beklagte zu der Überzeugung, dass die Klägerin und ihre drei Kinder seit dem
- August 2019 einen Wohnsitz im Inland im Sinne des § 62 EStG haben. Auch konnte die Beklagte die Klägerin, ihren Ehemann und ihre drei Kinder durch an sie jeweils vergebene Identifikationsnummern gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG identifizieren. Mit Schreiben vom
- Dezember 2019 übersandte die Klägerin der Beklagten eine von ihr am
- Dezember 2019 unterschriebene Anlage EU, in der sie angab, dass sie seit dem Zeitpunkt der Einreise in Deutschland (
- August 2019) bis zum
- November 2019 arbeitsuchend gewesen sei und seit dem
- November 2019 bis laufend bei der Z-Service GmbH in B. mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden nichtselbständig erwerbstätig sei, sowie eine am
- Dezember 2019 von der Z-Service GmbH in B. unterschriebene Arbeitgeberbescheinigung, nach der ihr Ehemann V. dort seit dem
- November 2019 ohne Unterbrechung regelmäßig 20 Stunden pro Woche beschäftigt sei. Mit Bescheid vom
- Dezember 2019 lehnte die Beklagte den bei ihr am
- Oktober 2019 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Kindergeld für ihre Kinder S., N. und A. ab August 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 62 Abs. 1a EStG in Deutschland wohnende freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, deren Rechtsstellung von dem Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt sei, in den ersten drei Monaten nach Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nur dann Kindergeld erhalten könnten, wenn sie laufende inländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit erzielten. Das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen könne nicht festgestellt werden. Gegen den Ablehnungsbescheid vom
- Dezember 2019 legte die Klägerin am
- Januar 2020 Einspruch bei der Beklagten ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sie und ihre Familie freizügigkeitsberechtigt seien. Ihr Ehemann habe in der Zeit vom
- November 2019 bis zum
- Dezember 2019 gearbeitet. Aus diesem Grund sei der Arbeitnehmerstatus erfüllt. Sie selbst habe ab dem
- Januar 2020 Arbeit gefunden. Mit Einspruchsentscheidung vom
- April 2020 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück: In Deutschland wohnende freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, deren Rechtsstellung von dem Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt sei, könnten gemäß § 62 Abs. 1a EStG in den ersten drei Monaten nach Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nur dann Kindergeld erhalten, wenn sie laufende inländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger oder aus nichtselbständiger Arbeit erzielten. Ein Anspruch auf Kindergeld bestehe im vorliegenden Fall in den ersten drei Monaten nach Begründung des Wohnsitzes in Deutschland nicht, da in den ersten drei Monaten keine inländischen Einkünfte erzielt worden seien. Die gesamte Familie lebe laut Meldebescheinigung der Stadt B. seit dem
- August 2019 in Deutschland. Die Klägerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, und der Kindesvater V. sei im Zeitraum vom
- November 2019 bis zum
- Dezember 2019 geringfügig beschäftigt gewesen. Gegen die Einspruchsentscheidung vom
- April 2020 hat die Klägerin am
- Mai 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass ein Anspruch auf Kindergeld bestehe, weil ihr Ehemann V. tatsächlich arbeite. Das Finanzgericht hat das vorliegende Verfahren wegen Kindergeld für die Monate August 2019 bis Oktober 2019 mit Beschluss vom
- Juli 2020 von dem Verfahren im Übrigen abgetrennt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
- Dezember 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- April 2020 zu verpflichten, ihr Kindergeld für die Kinder S., N. und A. für die Monate August 2019 bis einschließlich Oktober 2019 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In den ersten drei Monaten nach Begründung des Wohnsitzes im Inland (August 2019 bis Oktober 2019) habe die Klägerin die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a EStG nicht erfüllt. Nach der amtlich bestätigten Haushaltsbescheinigung vom
- Dezember 2019 hätten die Klägerin und ihre Familie ihren Wohnsitz im Inland am
- August 2019 begründet. Die Klägerin sei bulgarische Staatsangehörige und habe daher als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der EU für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld (§ 62 Abs. 1a Satz 1 EStG). In den ersten drei Monaten sei es erforderlich, dass die kindergeldberechtigte Person selbst inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erziele (§ 62 Absatz 1a Satz 2 EStG). II. Maßgebliche Vorschriften im deutschen Recht Die im vorgelegten Fall maßgeblichen Vorschriften des deutschen Rechts lauten wie folgt: § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) 1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. [...] § 32 EStG
(1)Kinder sind 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, [...] [...]
(3)Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. [...] § 62 EStG
(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder [...]. 2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. 2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. 3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war. 4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch. 5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. 6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten. § 63 EStG
(1)1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, [...] 2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. § 64 EStG
(1)Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. [...] § 11 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1)1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. [...] 4Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 5Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird. [...] III. Rechtliche Würdigung Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.
- Das deutsche Kindergeld wird den Begünstigten aufgrund des in § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und 3 EStG gesetzlich umschriebenen Tatbestands unabhängig vom Elterneinkommen und unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt. Es wird nicht aus Beiträgen der Empfänger, sondern durch Steuern finanziert. Ihm kommt nach § 31 EStG eine Doppelfunktion zu. Es dient gemäß § 31 Satz 1 EStG der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes einschließ-lich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung und Ausbildung und, soweit das Kindergeld hierfür nicht erforderlich ist, nach § 31 Satz 2 EStG der sozialrechtlichen Förderung der Familie (z. B. BFH, Urteil vom
- Juli 2019 III R 34/18 , BFHE 265, 487 , juris Rz 30 m. w. N.). Als ein staatlicher Beitrag zum Familienbudget, der dazu dienen soll, die Kosten für den Unterhalt von Kindern zu verringern, stellt das deutsche Kindergeld eine Geldleistung zum Ausgleich von Familienlasten dar. Es ist eine Leistung der sozialen Sicherheit, die unter die Familienleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst.
Art. 1Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004 fällt (vgl. z. B. Eu
GH, Urteil vom
- April 2020 C-802/18 , Caisse pour l'avenir des enfants, ECLI:EU:C:2020:269 , Rz 34 ff.; BFH, Urteil vom
- April 2016 III R 7/13 , BFH/NV 2016, 1462 , juris Rz 13).
- Im Juli 2019 wurde Abs. 1a in § 62 EStG eingefügt. Diese Regelung ist erstmals für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
- Juli 2019 beginnen (§ 52 Abs. 49a Satz 1 EStG). § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG regelt unter anderem, dass ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats in den ersten drei Monaten ab Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland keinen Anspruch auf Kindergeld hat. Dies gilt nach § 62 Abs. 1a Satz 2 EStG nicht, wenn er nachweist, dass er im Inland Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, also erwerbstätig ist. Die Klägerin hat nicht den Nachweis geführt, dass sie in den streitigen Monaten August 2019 bis Oktober 2019 erwerbstätig war. Da sie als bulgarische Staatsangehörige Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ist und nach Zuzug mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern aus Bulgarien am
- August 2019 einen Wohnsitz im Inland begründet hat, ist sie gemäß § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG vom Bezug von deutschem Kindergeld für die ersten drei Monate ab Begründung ihres Wohnsitzes im Inland, also für die streitigen Monate August 2019 bis Oktober 2019, ausgeschlossen. Demgegenüber ist der Anspruch auf Kindergeld eigener Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, die nach einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, nicht davon abhängig, dass sie erwerbstätig sind.
- Der deutsche Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diese Ungleichbehandlung in Einklang mit Unionsrecht stehe, weil vom Kindergeld eine nicht beabsichtigte Anreizwirkung für einen Zuzug aus anderen Mitgliedstaaten ausgehen könne und eine unangemessene Inanspruchnahme des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland verhindert werden müsse (Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
- März 2019, Deutscher Bundestag, Drucksache 19/8691, S. 2). Das Kindergeld wirke bei nicht erwerbstätigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats wie eine Sozialleistung und würde im Falle einer sozialrechtlichen Hilfebedürftigkeit als Einkommen den Bedarf mindern (vgl. z. B. § 11 Abs. 1 SGB II). Daher sei Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG anwendbar, der – abweichend vom Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38/EG – den Ausschluss vom Anspruch auf Sozialhilfe in den ersten drei Monaten des Aufenthalts vorsehe (Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
- März 2019, Deutscher Bundestag, Drucksache 19/8691, S. 64 f.). Auf die Frage, ob und ggf. inwieweit Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 der Nichtgewährung von deutschem Kindergeld an nicht erwerbstätige Angehörige eines anderen Mitgliedstaats in den ersten drei Monaten ab Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland entgegenstehen könnte, wird in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
- März 2019 nicht ausdrücklich eingegangen. Der deutsche Gesetzgeber hält einen etwaigen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 offenbar durch die in Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG vorgesehene Möglichkeit für gerechtfertigt, den Zugang zu nationalen Systemen der Sozialhilfe für nicht erwerbstätige Angehörige eines anderen Mitgliedstaats zu beschränken. Außerdem wird in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
- März 2019 (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/8691, S. 65) auf die Ausführungen des EuGH in seinem die Regelung der Gewährung von Kindergeld im Vereinigten Königreich betreffenden Urteil vom
- Juni 2016 C-308/14 , Kommission / Vereinigtes Königreich ( ECLI:EU:C:2016:436 , Rz 63 ff.) hingewiesen, nach denen die VO (EG) Nr. 883/2004 bezüglich der Familienleistungen lediglich Kollisionsnormen vorsehe, die bestimmten, welches nationale Recht in grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden sei. Die VO (EG) Nr. 883/2004 lege nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der sozialen Sicherheit fest. Diese fielen in die Zuständigkeit des jeweiligen nationalen Gesetzgebers. In dem genannten Urteil hat der EuGH die Einführung des Kriteriums der Erfüllung der Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthalts im aufnehmenden Mitgliedstaat für die Gewährung von Kindergeld an nicht erwerbstätige Angehörige eines anderen Mitgliedstaats als unionsrechtskonform gebilligt. Dies stelle zwar eine Diskriminierung dar, sei aber aus Gründen der Notwendigkeit, die Finanzen des aufnehmenden Mitgliedstaats zu schützen, gerechtfertigt, weil die Gewährung von Kindergeld geeignet sei, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die dieser Staat gewähren könne (EuGH, Urteil vom
- Juni 2016 C-308/14 , Kommission / Vereinigtes Königreich, ECLI:EU:C:2016:436 , Rz 80).
- Demgegenüber wird in der Literatur vertreten, dass das deutsche Kindergeld nicht als Sozialhilfe im Sinne des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG qualifiziert werden könne, weil es ohne eine Bedürftigkeitsprüfung gewährt werde. Bei dem deutschen Kindergeld handele es sich als Familienleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst.
Art. 1Buchst.
z VO (EG) Nr. 883/2004 um eine echte Leistung der sozialen Sicherheit, die nicht als Sozialhilfe im Sinne des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 anzusehen sei (z. B. Janda, Familienförderung nur für "Marktbürger"?, ZRP 2019, S. 94, 96; Derksen/Kubicki: (Kein) Kindergeld für wirtschaftlich nicht aktive EU-Ausländer?, NZS 2019, S. 651, 653 f.). Für diese Auffassung könnte sprechen, dass die Bundesrepublik Deutschland auch zuständig ist für die Gewährung von Familienleistungen an nicht erwerbstätige Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, die im Inland wohnen. Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Art. 11 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 weist die Zuständigkeit für erwerbstätige Angehörige eines anderen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat zu, in dem die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und für nicht erwerbstätige Angehörige eines anderen Mitgliedstaats dem Wohnmitgliedstaat. Die VO (EG) Nr. 883/2004 enthält in Art. 4 ein Gleichbehandlungsgebot. Dies sieht vor, dass Personen, für die die Verordnung gilt und sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats haben wie die Staatsangehörigen dieses Staats. Die Regelung knüpft an Art. 18 AEUV an, wonach jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Dadurch sollen sowohl offene (unmittelbare) als auch versteckte (mittelbare) Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden. Aufgrund des in Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 verankerten Gebots der Inländergleichbehandlung sind für Angehörige eines anderen Mitgliedstaats die gleichen Anspruchsvoraussetzungen zu schaffen, die für die eigenen Staatsangehörigen gelten. In der Literatur wird daher vertreten, dass der deutsche Gesetzgeber den Ausschluss vom Kindergeldbezug konsequent auf nicht erwerbstätige eigene Staatsangehörige erstrecken müsste, wenn er nicht erwerbstätige Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, die im Inland wohnen, vom Kindergeldbezug ausschließen wolle (Janda, Familienförderung nur für "Marktbürger"?, ZRP 2019, S. 94, 95). Das Ziel des Ausschlusses von nicht erwerbstätigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats vom Kindergeldbezug – eine unangemessene Inanspruchnahme des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland zu verhindern – könnte also auch durch Maßnahmen verfolgt werden, die nicht erwerbstätige Angehörige eines anderen Mitgliedstaats und nicht erwerbstätige eigene Staatsangehörige gleichermaßen treffen.
- Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 führt wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zur Nichtanwendbarkeit des diskriminierenden Merkmals des nationalen Rechts bei Anwendung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Leistungsanspruchs (ständige Rechtsprechung des EuGH seit dem Urteil vom
- Dezember 1976, C- 63/76 , Inzirillo, ECLI:EU:C:1976:192 ). Bei dem Ausschluss von nicht erwerbstätigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats vom Kindergeldbezug für die ersten drei Monate ab Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland gemäß § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG handelt es sich um eine offene, unmittelbare Diskriminierung, denn das entscheidende Unterscheidungskriterium ist die Staatsangehörigkeit. In der VO (EG) 883/2004 selbst findet sich keine (ausdrückliche) Regelung, die eine solche unterschiedliche Behandlung zulässt. Ginge man deshalb davon aus, dass § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 verstößt, wäre die Vorschrift in ihren diskriminierenden Auswirkungen (Leistungsausschluss) nicht anwendbar. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld für die streitigen Monate August 2019 bis Oktober 2019 ergäbe sich dann aus § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und 3 EStG. Ginge man hingegen davon aus, dass der Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 durch die in Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG vorgesehene Möglichkeit gerechtfertigt ist, den Zugang zu nationalen Systemen der Sozialhilfe für nicht erwerbstätige Angehörige eines anderen Mitgliedstaats zu beschränken, hätte die Klägerin gemäß § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG keinen Anspruch auf die Gewährung von Kindergeld für die streitigen Monate August 2019 bis Oktober
- Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist analog § 128 Abs. 2 FGO nicht statthaft. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Permalink: https://openjur.de/u/2374751.html ( https://oj.is/2374751 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.